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Was ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt 2025 1.230 Euro pro Jahr.
  • Im Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber den Pauschbetrag nach § 39b EStG; in der Veranlagung wird der Pauschbetrag ohne Antrag angesetzt.
  • Der Pauschbetrag wird im Lohnsteuerabzug nur in den Steuerklassen I–V berücksichtigt (nicht in Steuerklasse VI).
  • Keine Nachweispflicht für tatsächliche Werbungskosten erforderlich.

Arbeitnehmerpauschbetrag Definition

Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist ein pauschaler Abzug von Werbungskosten, der automatisch bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wird. Nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG beträgt dieser Betrag 1.230 Euro für das Veranlagungsjahr 2025. Der Pauschbetrag gilt für alle Personen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG, ohne dass ein Nachweis über tatsächlich entstandene Werbungskosten erforderlich ist.

Wie wird der Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt?

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird automatisch berücksichtigt. Im Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber den Pauschbetrag nach § 39b Abs. 2 EStG; allerdings nur in den Steuerklassen I bis V, nicht in Steuerklasse VI. In der Einkommensteuererklärung wird der Pauschbetrag ohne Antrag angesetzt, selbst wenn keine Werbungskosten entstanden sind.

Automatische Berücksichtigung bei der Veranlagung

Bei der Einkommensteuererklärung wird der Arbeitnehmerpauschbetrag automatisch gewährt. Eine explizite Geltendmachung in der Erklärung ist nicht erforderlich. Das Finanzamt prüft jedoch, ob tatsächliche Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen und wendet in diesem Fall den höheren Betrag an (§ 9 Abs. 1 EStG).

Keine Kürzung bei unterjähriger Beschäftigung

Für unbeschränkt Steuerpflichtige gibt es keine zeitanteilige Kürzung des Arbeitnehmerpauschbetrags. Der volle Pauschbetrag von 1.230 Euro wird gewährt, auch wenn die Beschäftigung nur einen Teil des Jahres dauert. Die Zwölftelung betrifft lediglich die monatliche Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber, nicht die Gewährung des Pauschbetrags selbst.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Angestellter mit Vollzeitbeschäftigung

Ein Arbeitnehmer verdient 2025 brutto 48.000 Euro. Das Finanzamt zieht automatisch den Arbeitnehmerpauschbetrag ab, bevor die Lohnsteuer berechnet wird.

BerechnungBetrag
Bruttoeinkommen48.000 Euro
− Arbeitnehmerpauschbetrag1.230 Euro
= Einkommen nach Pauschbetrag46.770 Euro
− Sozialversicherungsbeiträge5.612 Euro
= Zu versteuerndes Einkommen41.158 Euro

Ergebnis: Der Pauschbetrag reduziert die Steuerlast automatisch, ohne dass der Arbeitnehmer Belege sammeln muss.

Beispiel 2: Arbeitnehmer mit unterjähriger Beschäftigung (6 Monate)

Ein Arbeitnehmer ist nur 6 Monate im Jahr 2025 mit einem Bruttoeinkommen von 24.000 Euro beschäftigt. Der volle Arbeitnehmerpauschbetrag wird ohne Kürzung angewendet.

BerechnungBetrag
Bruttoeinkommen (6 Monate)24.000 Euro
− Arbeitnehmerpauschbetrag (voller Betrag)1.230 Euro
= Einkommen nach Pauschbetrag22.770 Euro
− Sozialversicherungsbeiträge2.806 Euro
= Zu versteuerndes Einkommen19.964 Euro

Ergebnis: Auch bei unterjähriger Beschäftigung wird der volle Pauschbetrag von 1.230 Euro gewährt, nicht eine zeitanteilige Kürzung.

Beispiel 3: Werbungskosten übersteigen den Pauschbetrag

Ein Arbeitnehmer hat tatsächliche Werbungskosten von 2.500 Euro (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung). Diese übersteigen den Pauschbetrag von 1.230 Euro deutlich.

BerechnungBetrag
Bruttoeinkommen55.000 Euro
− Tatsächliche Werbungskosten2.500 Euro
= Einkommen nach Werbungskosten52.500 Euro
− Sozialversicherungsbeiträge6.600 Euro
= Zu versteuerndes Einkommen45.900 Euro

Ergebnis: Das Finanzamt berücksichtigt die tatsächlichen Kosten von 2.500 Euro statt des Pauschbetrags. Der zusätzliche Abzug beträgt 2.500 € − 1.230 € = 1.270 €, was zu einer zusätzlichen Steuerersparnis von 1.270 € × 25 % = 317,50 Euro führt (bei 25 % Grenzsteuersatz).

Ausnahmen und Besonderheiten

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird bei allen Personen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewährt, einschließlich Beamter, Richter, Soldaten und Auszubildender. Bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs bis 556 Euro monatlich nach § 8 SGB IV) wird der Pauschbetrag bei pauschaler Lohnsteuerbesteuerung nach § 40a EStG nicht individuell abgezogen, da kein individueller Werbungskostenabzug erfolgt. Bei individueller Besteuerung eines Minijobs kann der Pauschbetrag jedoch greifen.

Bei mehreren gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro insgesamt nur einmal gewährt, nicht für jedes Arbeitsverhältnis separat. Rentner und Pensionäre mit zusätzlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können ebenfalls den vollen Pauschbetrag geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG oder Jahrespauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) erhöht die Werbungskosten und wirkt sich nur aus, soweit die Gesamtwerbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen (§ 9 Abs. 5 S. 1 EStG).

Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern erhält jeder Ehepartner mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen eigenen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro. Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können ebenfalls den Pauschbetrag berücksichtigen, sofern diese in Deutschland steuerpflichtig sind.

Vorteile

  • automatischer Abzug: Der Betrag wird ohne Antrag oder Nachweispflicht automatisch gewährt, was den Verwaltungsaufwand minimiert.

  • keine Belegsammlung erforderlich: Arbeitnehmer müssen keine Quittungen oder Nachweise über tatsächliche Werbungskosten sammeln und aufbewahren.

  • vereinfachte Steuererklärung: Die Geltendmachung erfolgt automatisch, ohne dass zusätzliche Angaben in der Einkommensteuererklärung erforderlich sind.

  • sichere Steuerersparnis: Der Pauschbetrag garantiert eine Steuerersparnis, unabhängig davon, ob tatsächliche Kosten entstanden sind.

  • zusätzliche Optionen möglich: Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag, können diese geltend gemacht werden.

Nachteile

  • pauschale Gewährung: Arbeitnehmer mit niedrigen tatsächlichen Werbungskosten profitieren nicht vollständig von der Pauschale.

  • keine individuelle Anpassung: Der Betrag wird unabhängig von persönlichen Ausgaben in gleicher Höhe gewährt, was zu Überförderung führen kann.

  • begrenzte Flexibilität: Bei sehr hohen Werbungskosten ist die Pauschale oft nicht ausreichend, und der Nachweis tatsächlicher Kosten wird erforderlich.

  • keine Rückerstattung bei Nichtbedarf: Arbeitnehmer können den Pauschbetrag nicht ablehnen, auch wenn dieser ihre tatsächlichen Kosten übersteigt.

  • komplexe Regelungen bei Mehrfachbeschäftigung: Bei mehreren Arbeitsverhältnissen wird der Pauschbetrag nur einmal gewährt, was zu Nachteilen führen kann.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro ist eine wichtige Vereinfachung für Arbeitnehmer, da er automatisch ohne Nachweispflicht gewährt wird. Die pauschale Gewährung entlastet von der Belegsammlung und vereinfacht die Steuererklärung erheblich. Arbeitnehmer sollten jedoch prüfen, ob ihre tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, um gegebenenfalls eine höhere Steuerersparnis zu erzielen. Besonders bei häufigen Dienstreisen, Fahrtkosten oder Fortbildungen lohnt sich die Überprüfung der tatsächlichen Ausgaben nach § 9 Abs. 1 EStG, um den maximalen Vorteil aus der Steuergesetzgebung zu nutzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wird der Arbeitnehmerpauschbetrag automatisch berücksichtigt?

Der Pauschbetrag wird automatisch bei der Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber und bei der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt angewendet, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.

Kann ich den Pauschbetrag ablehnen?

Der Arbeitnehmerpauschbetrag kann nicht abgelehnt werden. Er wird automatisch gewährt und kann nur durch Geltendmachung höherer tatsächlicher Werbungskosten überschritten werden.

Wird der Pauschbetrag bei Teilzeitarbeit gekürzt?

Bei unterjähriger oder Teilzeitbeschäftigung wird der Pausschbetrag nicht gekürzt. Der volle Pauschbetrag von 1.230 Euro wird gewährt, auch wenn die Beschäftigung nur einen Teil des Jahres dauert.

Erhalte ich den Pauschbetrag bei mehreren Arbeitsverhältnissen?

Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro wird insgesamt nur einmal gewährt, nicht für jedes Arbeitsverhältnis separat, auch wenn mehrere Beschäftigungen gleichzeitig bestehen.

Können die Homeoffice-Pauschale und der Arbeitnehmerpauschbetrag kombiniert werden?

Die Homeoffice-Pauschale von bis zu 1.260 Euro jährlich wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag gewährt, sondern ist Teil der gesamten Werbungskosten. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich nur, wenn die Summe aller Werbungskosten (einschließlich der Homeoffice-Pauschale) den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro übersteigt.

Gilt der Pauschbetrag auch für Rentner mit Nebeneinkommen?

Rentner und Pensionäre mit zusätzlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können den vollen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro in Anspruch nehmen.

Was ist der Unterschied zwischen dem Arbeitnehmerpauschbetrag und dem Sparerpauschbetrag?

Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro gilt für Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit, während der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden gilt. Beide Pauschbeträge werden unabhängig voneinander gewährt.

Quellen & weiterführende Informationen

Bundesfinanzministerium. "Lohnsteuer-Richtlinien 2025." https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9a/inhalt.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Bundesrepublik Deutschland. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 9a." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Bundesrepublik Deutschland. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 19." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Bundesrepublik Deutschland. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 39b." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.