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Was sind die Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerabzug?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten.
  • Bei Beginn des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber die ELStAM abrufen, in das Lohnkonto übernehmen und die Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich elektronisch mitteilen.
  • Für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ist ein Lohnkonto zu führen; es ist grundsätzlich bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung aufzubewahren.
  • Die Lohnsteuer ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums anzumelden und abzuführen; der Zeitraum ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich.
  • Seit dem 1. Januar 2026 werden Beiträge zu einer privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung im Lohnsteuerabzug elektronisch über ELStAM bereitgestellt.

Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerabzug: Definition

Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerabzug umfassen das Einbehalten der Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung, den Abruf und die Anwendung der ELStAM, das Führen des Lohnkontos sowie Anmeldung, Abführung und Bescheinigung der Lohnsteuer nach §§ 38 Abs. 3, 39e Abs. 4 und 5, 41 bis 41b EStG. Gemeint sind hier die steuerlichen Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerverfahren.

Wie werden die Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerabzug berücksichtigt?

Beim Start eines Dienstverhältnisses teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, das erste oder weitere Dienstverhältnis und gegebenenfalls den abzurufenden Freibetrag mit. Der Arbeitgeber ruft daraufhin die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern ab, übernimmt sie in das Lohnkonto und meldet das Ende des Dienstverhältnisses unverzüglich elektronisch.

Bei jeder Lohnzahlung berechnet der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach § 39b EStG auf Basis der maßgeblichen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Reicht der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, muss der Arbeitnehmer den Fehlbetrag zur Verfügung stellen oder der Arbeitgeber andere Bezüge zurückbehalten; gelingt das nicht, ist das Betriebsstättenfinanzamt zu informieren. Für die maschinelle Berechnung veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen für 2026 einen amtlichen Programmablaufplan.

Im laufenden Jahr führt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto, fragt Änderungen der ELStAM monatlich ab und dokumentiert die lohnsteuerlich relevanten Daten vollständig. Außerdem reicht er die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich elektronisch ein und führt die einbehaltene Lohnsteuer fristgerecht an das Betriebsstättenfinanzamt ab. Ob monatlich, vierteljährlich oder jährlich anzumelden ist, richtet sich nach der Höhe der im Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer.

Am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto ab und übermittelt die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Dem Arbeitnehmer ist die Bescheinigung binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Fehler im Lohnsteuerabzug können nach § 41c EStG berichtigt werden. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nur dann verpflichtend, wenn der Arbeitgeber am 31. Dezember mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt und kein Ausschlusstatbestand des § 42b Abs. 1 Satz 3 EStG eingreift.

Praktische Beispiele

Die folgenden Beispiele zeigen typische Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerabzug in vereinfachter Form.

Beispiel 1: Summe für die Lohnsteuer-Anmeldung

Ein Arbeitgeber hat im März bereits zutreffend ermittelte Lohnsteuer für drei Arbeitnehmer einbehalten.

Formel: 420,00 € + 310,00 € + 170,00 € = 900,00 €

SchrittWert
Arbeitnehmer A420,00 €
Arbeitnehmer B310,00 €
Arbeitnehmer C170,00 €
Summe für die Lohnsteuer-Anmeldung900,00 €

Ergebnis: 900,00 € sind spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums anzumelden und abzuführen.

Beispiel 2: Ermittlung des Anmeldungszeitraums

Die im Vorjahr abzuführende Lohnsteuer einer Betriebsstätte betrug 4.800,00 €.

Formel: 4.800,00 € liegt über 1.080,00 € und nicht über 5.000,00 €.

PrüfungWert
Vorjahreslohnsteuer4.800,00 €
Grenze für das Kalendervierteljahr1.080,00 € bis 5.000,00 €
AnmeldungszeitraumKalendervierteljahr

Ergebnis: Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer für diese Betriebsstätte vierteljährlich und nicht monatlich anmelden.

Beispiel 3: Nachträgliche Korrektur des Lohnsteuerabzugs

Im April wurden 250,00 € Lohnsteuer einbehalten. Tatsächlich hätten 340,00 € einbehalten werden müssen.

Formel: 340,00 € − 250,00 € = 90,00 €

SchrittWert
Richtige Lohnsteuer340,00 €
Bereits einbehaltene Lohnsteuer250,00 €
Nachzuholender Betrag90,00 €

Ergebnis: 90,00 € können bei der nächstfolgenden Lohnzahlung nachträglich einbehalten werden. Ist das nicht mehr möglich, muss der Arbeitgeber den Fall unverzüglich elektronisch anzeigen.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Fehlen ELStAM, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Identifikationsnummer und Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Bei technischen Störungen oder fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers dürfen längstens für drei Kalendermonate voraussichtliche Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde gelegt werden.
  • Weitere Lohnsteuer-Anmeldungen entfallen, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, und er dies dem Finanzamt mitteilt.
  • Auch von einem Dritten gewährter Arbeitslohn ist in den Lohnsteuerabzug einzubeziehen, soweit der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass solche Vergütungen erbracht werden.
  • Ein inländischer Dritter kann mit Zustimmung des Finanzamts Arbeitgeberpflichten im eigenen Namen erfüllen. Soweit dieser Dritte die Pflichten tatsächlich erfüllt, ist der Arbeitgeber von seinen Pflichten befreit.
  • Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nicht allgemein verpflichtend. Eine Pflicht besteht nur bei mindestens zehn Arbeitnehmern am 31. Dezember und nur dann, wenn kein Ausschlusstatbestand des § 42b Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegt.
  • Seit dem 1. Januar 2026 werden Beiträge zu einer privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung für den Lohnsteuerabzug elektronisch über ELStAM bereitgestellt. Eine gesonderte Papierbescheinigung beim Arbeitgeber ist dafür grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Vorteile

  • digitale Datenbasis: ELStAM vereinfachen den Abruf von Steuerklasse, Freibeträgen und weiteren Merkmalen; seit 2026 gilt das auch für bestimmte private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

  • klare Fälligkeiten: Der zehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums und die gesetzlichen Schwellenwerte des § 41a Abs. 2 EStG machen die Abwicklung gut planbar.

  • korrigierbare Fehler: § 41c EStG erlaubt es, fehlerhafte Einbehalte im laufenden Verfahren zu berichtigen.

  • amtliche Klärungsmöglichkeit: Über eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kann der Arbeitgeber Zweifelsfragen vorab mit dem Betriebsstättenfinanzamt klären.

Nachteile

  • weite Haftungsrisiken: Der Arbeitgeber haftet für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Lohnsteuer sowie für Fehler im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung.

  • enge Fristen: Anmeldung und Abführung, Abmeldung im ELStAM-Verfahren und Berichtigungen verlangen eine sehr zeitnahe Organisation.

  • laufende Dokumentation: Für jeden Arbeitnehmer ist ein vollständiges Lohnkonto zu führen und über Jahre aufzubewahren.

  • prüfungsnahe Kontrolle: Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau können tief in die Entgeltabrechnung eingreifen; die Nachschau ist sogar ohne vorherige Ankündigung möglich.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerabzug sind der Kern einer ordnungsgemäßen Entgeltabrechnung. Wer ELStAM sauber abruft, Lohnkonten vollständig führt, die Fristen des § 41a EStG einhält und Fehler nach § 41c EStG zeitnah korrigiert, senkt das Haftungsrisiko spürbar. Seit 2026 wird das Verfahren weiter digitalisiert, weil bestimmte private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über ELStAM bereitgestellt werden. Für Zweifelsfälle bleibt die Anrufungsauskunft der sicherste Weg zu einer belastbaren lohnsteuerlichen Einordnung.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerabzug gelten bei jeder Lohnzahlung?

Bei jeder Lohnzahlung muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten. Reicht der geschuldete Barlohn zur Deckung nicht aus, muss der Arbeitnehmer den Fehlbetrag zur Verfügung stellen oder der Arbeitgeber andere Bezüge zurückbehalten; gelingt beides nicht, ist das Betriebsstättenfinanzamt zu informieren.

Wann ist die Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben?

Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums muss die Anmeldung beim Betriebsstättenfinanzamt eingehen und die Lohnsteuer abgeführt sein. Der Zeitraum ist jährlich bei nicht mehr als 1.080 Euro Vorjahreslohnsteuer, vierteljährlich bei mehr als 1.080 Euro bis 5.000 Euro und im Übrigen monatlich.

Was gilt, wenn ELStAM fehlen oder nicht abrufbar sind?

Fehlen die Daten schuldhaft oder lehnt das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung ab, ist Steuerklasse VI anzuwenden. Bei technischen Störungen oder fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber längstens drei Kalendermonate mit den voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen arbeiten und muss danach prüfen sowie gegebenenfalls korrigieren.

Wie lange müssen Lohnkonten aufbewahrt werden?

Bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, sind die Lohnkonten aufzubewahren. Diese Frist gilt auch für die dazugehörigen Aufzeichnungen und Unterlagen, soweit sie für den Lohnsteuerabzug relevant sind.

Bis wann ist die Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen?

Nach Abschluss des Lohnkontos ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer ist sie binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Soweit keine elektronische Übermittlungspflicht besteht, muss die Bescheinigung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres an das Betriebsstättenfinanzamt übersandt werden.

Wann haftet der Arbeitgeber?

Für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, für zu Unrecht erstattete Lohnsteuer im Lohnsteuer-Jahresausgleich und für Verkürzungen durch fehlerhafte Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung haftet der Arbeitgeber unmittelbar. In angezeigten Ausnahmefällen begrenzt das Gesetz diese Haftung.

Wie lassen sich Zweifelsfälle zu Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerabzug rechtssicher klären?

Durch eine Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts lässt sich klären, ob und inwieweit die lohnsteuerlichen Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind. Das ist besonders hilfreich bei Sondervergütungen, grenzüberschreitenden Fällen oder ungewöhnlichen Vergütungsbestandteilen.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 38, 39b, 39c, 39e, 41, 41a, 41b, 41c, 42b, 42d, 42e, 42f und 42g, Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Lohnsteuer“, Glossareintrag, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundeszentralamt für Steuern, „ELStAM“ / „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“, abgerufen am 11. März 2026. (Bzst)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • BMF Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 13a „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.