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Was ist der Arbeitgeberanteil?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Arbeitgeberanteil ist der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber selbst trägt.
  • Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle; den Arbeitnehmeranteil zieht er grundsätzlich vom Arbeitslohn ab.
  • 2026 betragen die Arbeitgeberanteile in der Rentenversicherung regelmäßig 9,3 Prozent und in der Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent.
  • In der gesetzlichen Krankenversicherung trägt der Arbeitgeber 7,3 Prozent zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; in der sozialen Pflegeversicherung regelmäßig 1,8 Prozent.
  • Der Zuschlag für Kinderlose von 0,6 Beitragssatzpunkten gehört nicht zum Arbeitgeberanteil, und der gesetzliche Arbeitgeberanteil bleibt beim Arbeitnehmer regelmäßig steuerfrei.

Arbeitgeberanteil: Definition

Der Arbeitgeberanteil ist der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung selbst trägt. Die Halbteilung ergibt sich insbesondere aus § 249 SGB V, § 58 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 346 Abs. 1 SGB III.

Wie wird der Arbeitgeberanteil berücksichtigt?

In der Lohnabrechnung wird der Arbeitgeberanteil für jeden Versicherungszweig getrennt berechnet. Der Arbeitgeber führt anschließend den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab; den vom Beschäftigten zu tragenden Teil macht er grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend, § 28e Abs. 1, § 28g SGB IV.

Für regulär versicherungspflichtige Beschäftigte gilt 2026 im Grundsatz:

  • Krankenversicherung: 7,3 Prozent aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, § 241, § 242, § 249 SGB V.
  • Pflegeversicherung: 1,8 Prozent aus dem bundeseinheitlichen Beitragssatz von 3,60 Prozent; der Zuschlag für Kinderlose von 0,6 Beitragssatzpunkten gehört nicht zum Arbeitgeberanteil, § 55 SGB XI i. V. m. § 1 PBAV 2025, § 58 SGB XI.
  • Rentenversicherung: 9,3 Prozent, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 Prozent, § 341 Abs. 2, § 346 Abs. 1 SGB III.

Für die konkrete Lohnabrechnung ist in der Krankenversicherung der kassenindividuelle Zusatzbeitrag maßgeblich. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent für 2026 ist deshalb nur ein Orientierungswert für Beispiele und Durchschnittsbetrachtungen.

Die konkrete Berechnung endet jeweils an der Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegen diese in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 Euro jährlich beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400 Euro jährlich beziehungsweise 8.450,00 Euro monatlich.

Steuerlich gehört der gesetzliche Arbeitgeberanteil grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sind insoweit steuerfrei, soweit sie auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen oder gesetzlich gleichgestellten Zuschüssen entsprechen, § 3 Nr. 62 EStG.

Praktische Beispiele

Zur Veranschaulichung wird in den folgenden Beispielen der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2026 von 2,9 % zugrunde gelegt. In der echten Lohnabrechnung zählt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.

Beispiel 1: Monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 4.000,00 €

Formel: Arbeitgeberanteil je Versicherungszweig = beitragspflichtiges Arbeitsentgelt × Arbeitgeber-Satz.

VersicherungszweigRechnung
Krankenversicherung4.000,00 € × 7,3 % = 292,00 €
Zusatzbeitrag4.000,00 € × 1,45 % = 58,00 €
Pflegeversicherung4.000,00 € × 1,8 % = 72,00 €
Rentenversicherung4.000,00 € × 9,3 % = 372,00 €
Arbeitslosenversicherung4.000,00 € × 1,3 % = 52,00 €
Summe292,00 € + 58,00 € + 72,00 € + 372,00 € + 52,00 € = 846,00 €

Ergebnis: Der Arbeitgeberanteil beträgt 846,00 € im Monat. Der Zuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist darin nicht enthalten.

Beispiel 2: Monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 7.000,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung werden nur bis 5.812,50 € monatlich berechnet: 69.750,00 € / 12 = 5.812,50 €. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das volle Monatsentgelt maßgeblich, weil 7.000,00 € unter 8.450,00 € liegt: 101.400,00 € / 12 = 8.450,00 €.

VersicherungszweigRechnung
Krankenversicherung5.812,50 € × 7,3 % = 424,31 €
Zusatzbeitrag5.812,50 € × 1,45 % = 84,28 €
Pflegeversicherung5.812,50 € × 1,8 % = 104,63 €
Rentenversicherung7.000,00 € × 9,3 % = 651,00 €
Arbeitslosenversicherung7.000,00 € × 1,3 % = 91,00 €
Summe424,31 € + 84,28 € + 104,63 € + 651,00 € + 91,00 € = 1.355,22 €

Ergebnis: Trotz 7.000,00 € Monatsbrutto steigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Arbeitgebers nicht über die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze hinaus.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, gilt in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent; der Arbeitgeberanteil fällt dann entsprechend niedriger aus, § 243 SGB V.
  • Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird in der gesetzlichen Krankenversicherung hälftig finanziert. Für die konkrete Lohnabrechnung zählt der tatsächliche Zusatzbeitrag der Krankenkasse, § 242, § 249 SGB V.
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von 0,6 Beitragssatzpunkten ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen und gehört nicht zum Arbeitgeberanteil, § 55 Abs. 3 SGB XI, § 58 SGB XI.
  • Bei geringfügiger Beschäftigung gelten Sondervorschriften. In der Krankenversicherung sieht § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag des Arbeitgebers vor; in der Rentenversicherung regelt § 172 Abs. 3 SGB VI einen besonderen Arbeitgeberanteil.
  • Für freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer tritt an die Stelle des regulären Arbeitgeberanteils regelmäßig ein Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, § 257 SGB V, § 61 SGB XI. Dieser Zuschuss ist nur im gesetzlichen Umfang steuerfrei, § 3 Nr. 62 EStG.
  • In der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Unternehmer beitragspflichtig, § 150 Abs. 1 SGB VII. Diese Beiträge gehören deshalb nicht zur üblichen hälftigen Aufteilung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Vorteile

  • planbare Belastung: Für reguläre Beschäftigungen lassen sich die Arbeitgeberbeiträge anhand von Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenzen verlässlich berechnen.
  • paritätische Finanzierung: Die Last der Sozialversicherung wird in den zentralen Versicherungszweigen grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
  • steuerfreie Behandlung: Der gesetzliche Arbeitgeberanteil erhöht den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers regelmäßig nicht.
  • soziale Absicherung: Durch den Arbeitgeberanteil werden Ansprüche aus Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mitfinanziert.

Nachteile

  • steigende Lohnkosten: Der Arbeitgeberanteil erhöht die gesamten Personalkosten deutlich über das vereinbarte Bruttoentgelt hinaus.
  • komplexe Ausnahmen: Zusatzbeitrag, Minijob, private Krankenversicherung oder Kurzarbeitskonstellationen machen die Abrechnung rechtlich anspruchsvoll.
  • kassenabhängige Schwankung: In der Krankenversicherung verändert sich der Arbeitgeberanteil mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
  • zusätzliche Verwaltung: Meldungen, Berechnung, Abführung und Nachberechnung binden Zeit und administrativen Aufwand.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Arbeitgeberanteil ist ein zentraler Bestandteil der Lohnnebenkosten und zugleich ein wesentlicher Baustein der sozialen Absicherung in Deutschland. Für regulär versicherungspflichtige Beschäftigte wird er 2026 weiterhin im Grundsatz hälftig mit dem Arbeitnehmer getragen, wobei Zusatzbeiträge, Beitragsbemessungsgrenzen und Sonderregeln für Pflege, Minijobs oder private Krankenversicherung die konkrete Höhe beeinflussen. Steuerlich bleibt der gesetzliche Arbeitgeberanteil regelmäßig lohnsteuerfrei. Wer Lohnabrechnungen prüft, sollte deshalb immer den jeweiligen Versicherungszweig und die einschlägige Ausnahme mitdenken.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil?

Der Arbeitgeberanteil ist der vom Arbeitgeber selbst zu tragende Teil der Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmeranteil wird aus dem Arbeitsentgelt des Beschäftigten einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil abgeführt.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil 2026 bei einer regulären Beschäftigung?

Bei der Rentenversicherung beträgt er regelmäßig 9,3 Prozent, bei der Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent und bei der sozialen Pflegeversicherung 1,8 Prozent. In der Krankenversicherung kommen 7,3 Prozent aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags hinzu.

Warum zahlt der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag?

Der Arbeitgeber ist gegenüber der Einzugsstelle Zahlungspflichtiger für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Den Arbeitnehmeranteil macht er in der Regel durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend.

Welche Beiträge zählen nicht zum Arbeitgeberanteil?

Der Zuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung gehört nicht zum Arbeitgeberanteil. Auch die gesetzliche Unfallversicherung läuft nicht über die übliche hälftige Aufteilung, weil dort der Unternehmer selbst beitragspflichtig ist.

Wie wirkt sich der Zusatzbeitrag der Krankenkasse aus?

Der Zusatzbeitrag erhöht den Arbeitgeberanteil in der Krankenversicherung um die Hälfte des tatsächlichen kassenindividuellen Satzes. Für Musterrechnungen kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2026 von 2,9 Prozent verwendet werden, in der echten Lohnabrechnung zählt jedoch die konkrete Krankenkasse.

Was gilt bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern?

Bei privat krankenversicherten Beschäftigten entsteht regelmäßig kein normaler Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung. Stattdessen kommt ein Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI in Betracht, dessen Höhe gesetzlich gedeckelt und dessen Steuerfreiheit auf den gesetzlichen Umfang beschränkt ist.

Was gilt bei Minijobs?

Bei geringfügiger Beschäftigung greifen Sondervorschriften. Der Arbeitgeber zahlt nicht die gewöhnliche Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, sondern Pauschal- oder Sonderbeiträge nach § 249b SGB V und § 172 Abs. 3 SGB VI.

Quellen

  • gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 62, abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • bundesfinanzministerium.de, Lohnsteuer-Hinweise 2025, R 3.62 Zukunftssicherungsleistungen, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • gesetze-im-internet.de, SGB IV, § 28e und § 28g, abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • gesetze-im-internet.de, SGB V, §§ 241, 242, 243, 249, 249b und 257, abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • gesetze-im-internet.de, SGB XI, §§ 55, 58 und 61, abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • gesetze-im-internet.de, Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, § 1, abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • gesetze-im-internet.de, SGB VI, §§ 168 und 172, abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • gesetze-im-internet.de, SGB III, §§ 341 und 346, abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • gesetze-im-internet.de, SGB VII, § 150, abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • bundesfinanzministerium.de, Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer 2026, Stand: 12.11.2025, endgültig, korrigierte Fassung, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.