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Was ist die Arbeit auf Abruf?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbracht wird.
  • Der Arbeitsvertrag muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.
  • Fehlt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart; fehlt die tägliche Dauer, muss der Arbeitgeber jeweils mindestens drei aufeinander folgende Stunden abrufen.
  • Bei vereinbarter Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent zusätzlich abrufen; bei vereinbarter Höchstarbeitszeit nur bis zu 20 Prozent weniger.
  • Lohnsteuerlich gilt die Vergütung als normaler Arbeitslohn; bei jeder Lohnzahlung ist Lohnsteuer einzubehalten, und zu Beginn des Dienstverhältnisses sind grundsätzlich die ELStAM abzurufen.

Arbeit auf Abruf Definition

Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist, § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Die Vereinbarung muss die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen, § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

Wie wird die Arbeit auf Abruf berücksichtigt?

Arbeitsrechtlich wird die Arbeit auf Abruf zuerst über den Arbeitsvertrag konkretisiert. Der Vertrag muss die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zeitrahmen mit Referenzstunden und Referenztagen festzulegen, innerhalb dessen Arbeit auf Aufforderung stattfinden kann. Fehlt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Fehlt die Dauer der täglichen Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Für die tatsächliche Einsatzplanung gelten weitere Grenzen. Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf er nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt wurde und der Einsatz innerhalb des festgelegten Zeitrahmens liegt.

Steuerlich wird die Vergütung aus Arbeit auf Abruf nach den allgemeinen Regeln des Lohnsteuerabzugs behandelt. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Zu Beginn des Dienstverhältnisses hat er grundsätzlich die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Liegt eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV vor, kann unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG statt des ELStAM-Abrufs eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % erhoben werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Mindestarbeitszeit mit Zusatzabruf

Vereinbart sind 12 Stunden Mindestarbeitszeit pro Woche und 16,00 € Stundenlohn. Zusätzlicher Abruf: 12 Stunden × 25 Prozent = 3 Stunden; maximal zulässig sind daher 15 Stunden pro Woche.

PositionWert
Vereinbarte Mindestarbeitszeit12 Std./Woche
Zulässiger Zusatzabruf3 Std./Woche
Maximaler Abruf15 Std./Woche
Stundenlohn16,00 €
Maximaler Wochenlohn240,00 €

Ergebnis: Innerhalb des gesetzlichen Rahmens darf der Arbeitgeber bis zu 15 Stunden in dieser Woche abrufen; bei voller Ausschöpfung entstehen 240,00 € Wochenlohn.

Beispiel 2: Keine Wochenarbeitszeit im Vertrag

Im Vertrag fehlt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Unterstellt wird ein Stundenlohn von 15,00 €. Gesetzliche Fiktion: 20 Stunden × 52 Wochen × 15,00 € / 12 Monate = 1.300,00 € pro Monat.

PositionWert
Gesetzliche Wochenarbeitszeit20 Std./Woche
Stundenlohn15,00 €
Rechnerischer Monatslohn1.300,00 €

Ergebnis: Ohne vertragliche Festlegung rechnet das Gesetz mit 20 Stunden pro Woche; dadurch kann die Vergütungsbasis deutlich höher ausfallen als ursprünglich geplant.

Beispiel 3: Geringfügige Beschäftigung mit Pauschsteuer

Unterstellt wird eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, für die der Arbeitgeber die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG wählt. Pauschsteuer: 500,00 € × 2 % = 10,00 €.

PositionWert
Arbeitsentgelt500,00 €
Pauschsteuersatz2 %
Pauschsteuer10,00 €

Ergebnis: Bei erfüllten Voraussetzungen der Pauschalierung beträgt die einheitliche Pauschsteuer für 500,00 € Arbeitsentgelt 10,00 €; sie umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Tarifvertragliche Abweichungen: Durch Tarifvertrag kann von § 12 Abs. 1 TzBfG und von der Vorankündigungsfrist nach § 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, sofern der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die Vorankündigungsfrist vorsieht.
  • Krankheit und Feiertage: Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Hat das Arbeitsverhältnis noch keine drei Monate bestanden, ist der kürzere Zeitraum maßgeblich. Für Feiertage gilt diese Berechnung entsprechend.
  • Pauschalierung im Minijob: Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG nicht vor, eröffnet § 40a Abs. 2a EStG unter weiteren Voraussetzungen eine Pauschalierung mit 20 % des Arbeitsentgelts.

Vorteile

  • hohe Flexibilität: Einsätze können innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens an den tatsächlichen Arbeitsanfall angepasst werden.
  • klare Auffangregeln: Fehlen Wochen- oder Tagesstunden, greifen gesetzliche Vorgaben mit 20 Wochenstunden und mindestens drei Stunden je Abruf.
  • planbare Lohnabrechnung: Die Vergütung wird als regulärer Arbeitslohn behandelt; bei geringfügigen Beschäftigungen kann eine 2-%-Pauschsteuer in Betracht kommen.
  • begrenzte Schwankungen: Die 25-%- und 20-%-Grenzen setzen dem Über- und Unterabruf klare Grenzen.

Nachteile

  • hoher Vertragsaufwand: Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit sowie der Zeitrahmen sollten sauber und vollständig vereinbart werden.
  • geringe Spontaneität: Einsätze müssen grundsätzlich mindestens vier Tage vorher angekündigt werden.
  • erhöhtes Vergütungsrisiko: Fehlt die Wochenarbeitszeit, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart.
  • enger Abrufkorridor: Bei Mindest- oder Höchstarbeitszeit ist der zulässige Spielraum gesetzlich begrenzt.
  • zusätzliche Prüfpflichten: Für ELStAM, Pauschalierung und geringfügige Beschäftigung müssen die lohnsteuerlichen Voraussetzungen laufend geprüft werden.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Arbeit auf Abruf ist ein rechtlich zulässiges, aber stark formalisiertes Arbeitszeitmodell. Wer es nutzt, muss die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit sowie den Zeitrahmen sauber festlegen, weil das Gesetz sonst mit 20 Wochenstunden und einer Mindestdauer von drei Stunden pro Einsatz arbeitet. Auch lohnsteuerlich gibt es keine Freizone: Die Vergütung ist regulärer Arbeitslohn, nur bei geringfügigen Beschäftigungen kann unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Pauschalsteuer in Betracht kommen. Sorgfältige Vertragsgestaltung und saubere Lohnabrechnung sind deshalb entscheidend.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn im Vertrag keine Wochenarbeitszeit steht?

Fehlt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Diese gesetzliche Fiktion kann die Vergütungsbasis und bei geringfügigen Beschäftigungen auch die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung beeinflussen.

Welche tägliche Mindestdauer gilt ohne Tagesregelung?

Ohne Festlegung der täglichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Einzelne sehr kurze Abrufe passen dann nicht zum gesetzlichen Modell.

Wann muss der Arbeitgeber Einsätze ankündigen?

Einsätze müssen dem Arbeitnehmer grundsätzlich mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden. Zusätzlich muss der Einsatz innerhalb des vertraglich festgelegten Zeitrahmens mit Referenzstunden und Referenztagen liegen.

Wie weit darf der Arbeitgeber von der vereinbarten Wochenarbeitszeit abweichen?

Bei vereinbarter Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Bei vereinbarter Höchstarbeitszeit darf er nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

Wie wird Arbeit auf Abruf lohnsteuerlich behandelt?

Die Vergütung aus Arbeit auf Abruf unterliegt dem allgemeinen Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber behält bei jeder Lohnzahlung Lohnsteuer ein und ruft zu Beginn des Dienstverhältnisses grundsätzlich die ELStAM ab; bei geringfügigen Beschäftigungen kann unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Pauschalierung in Betracht kommen.

Welche Besonderheit gilt im Krankheitsfall?

Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht irgendein Schätzwert maßgeblich, sondern die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Hat das Arbeitsverhältnis noch keine drei Monate bestanden, wird der kürzere Referenzzeitraum herangezogen.

Wann sind tarifliche Abweichungen möglich?

Tarifliche Abweichungen kommen in Betracht, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die Vorankündigungsfrist vorsieht. Dann kann sogar von § 12 Abs. 1 TzBfG und von der Vorankündigungsfrist nach § 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Quellen

  • § 12 TzBfG – Arbeit auf Abruf, gesetze-im-internet.de, Stand der Gesetzesfassung laut Gesetzesportal: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174; Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • § 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer, gesetze-im-internet.de, Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • § 39e EStG – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, gesetze-im-internet.de, sowie ELStAM-Informationen des Bundeszentralamts für Steuern, Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügige Beschäftigungen, gesetze-im-internet.de, sowie Lohnsteuer-Hinweise 2025 zu § 40a, bundesfinanzministerium.de, Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • § 8 SGB IV – geringfügige Beschäftigung, gesetze-im-internet.de, Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Minijob (Fachaufsicht), Bundeszentralamt für Steuern, Hinweis zur einheitlichen Pauschsteuer von 2 %, Abruf am 11. März 2026. (Bzst)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.