Alles auf einen Blick
- Im steuerlichen Verwaltungsverfahren ist Deutsch die Amtssprache, § 87 Abs. 1 AO.
- Bei fremdsprachigen Anträgen, Belegen oder Urkunden kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird, § 87 Abs. 2 Satz 1 AO.
- In begründeten Fällen kann die Behörde eine beglaubigte oder öffentlich bestellte beziehungsweise beeidigte Übersetzung verlangen, § 87 Abs. 2 Satz 2 AO.
- Wird eine verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen, § 87 Abs. 2 Satz 3 AO.
- Für bestimmte Fristwirkungen bei fremdsprachigen Eingaben gelten Sonderregeln zugunsten und zulasten der Beteiligten, § 87 Abs. 3 und 4 AO.
Amtssprache Definition
Amtssprache im Steuerverfahren ist die gesetzlich festgelegte Verfahrenssprache gegenüber Finanzbehörden. Nach § 87 Abs. 1 AO ist dies Deutsch. Fremdsprachige Eingaben sind möglich, können aber Übersetzungsanforderungen und besondere Fristfolgen auslösen, § 87 Abs. 2 bis 4 AO.
Wie wird die Amtssprache berücksichtigt?
Die Amtssprache prägt das gesamte Steuerverfahren von der Antragstellung bis zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Zugleich ermöglicht die AO den Umgang mit fremdsprachigen Unterlagen, indem sie Übersetzungen zulässt und die Fristwirkungen ausdrücklich regelt, § 87 AO.
Übersetzungspflichten und Kostenfolgen
| Konstellation | Rechtsfolge |
|---|---|
| Fremdsprachige Eingabe bei der Finanzbehörde | Behörde kann Übersetzung verlangen |
| Begründeter Sonderfall | beglaubigte oder beeidigte Übersetzung möglich |
| Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt | Behörde kann Übersetzung auf Kosten des Beteiligten beschaffen |
| Hinzuziehung von Dolmetschern oder Übersetzern | Vergütung nach entsprechender Anwendung des JVEG |
Ergebnis: Fremdsprachige Eingaben sind verfahrensrechtlich möglich, aber regelmäßig mit Übersetzungsanforderungen verknüpft.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Fremdsprachiger Antrag mit Übersetzungsanforderung
Ein Steuerpflichtiger reicht einen Antrag in englischer Sprache ein. Die Finanzbehörde verlangt unverzüglich eine deutsche Übersetzung.
| Verfahrensschritt | Folge |
|---|---|
| Antrag in fremder Sprache eingereicht | Eingang wirksam dokumentiert |
| Behörde verlangt Übersetzung | zulässig nach § 87 Abs. 2 AO |
| Übersetzung wird fristgerecht nachgereicht | sachliche Bearbeitung läuft weiter |
| Verfahrensstand | Antrag bleibt im Verfahren |
Ergebnis: Die Behörde darf die Übersetzung verlangen und den Antrag nach Eingang der Übersetzung regulär bearbeiten.
Beispiel 2: Frist zugunsten der Finanzbehörde
Durch einen fremdsprachigen Antrag soll eine behördliche Entscheidungsfrist ausgelöst werden.
| Zeitpunkt | Datum |
|---|---|
| Eingang fremdsprachiger Antrag | 5. Mai |
| Eingang deutscher Übersetzung | 12. Mai |
| Fristbeginn für behördliches Tätigwerden | 12. Mai |
| Maßgeblicher Startpunkt | Übersetzungseingang |
Ergebnis: Die Frist beginnt erst mit Eingang der Übersetzung, § 87 Abs. 3 AO.
Beispiel 3: Frist zugunsten des Beteiligten
Ein Beteiligter reicht einen fristgebundenen Antrag in fremder Sprache am letzten Tag einer Frist ein. Die Finanzbehörde setzt eine angemessene Frist zur Vorlage der Übersetzung.
| Verfahrensschritt | Rechtsfolge |
|---|---|
| Fremdsprachiger Antrag fristgerecht eingegangen | vorläufig fristwahrend |
| Übersetzung innerhalb gesetzter Frist eingereicht | Antrag gilt als zum ursprünglichen Eingang abgegeben |
| Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht | maßgeblich ist Eingang der Übersetzung |
| Maßgeblicher Zeitpunkt bei rechtzeitiger Übersetzung | ursprünglicher Eingangszeitpunkt |
Ergebnis: Bei rechtzeitiger Nachreichung schützt § 87 Abs. 4 AO den ursprünglichen Eingangszeitpunkt zugunsten des Beteiligten.
Ausnahmen und Besonderheiten
Beglaubigte Übersetzung nur im begründeten Fall
Die Finanzbehörde darf nicht stets, sondern nur in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von öffentlich bestellten beziehungsweise beeidigten Übersetzern gefertigte Übersetzung verlangen, § 87 Abs. 2 Satz 2 AO.
Hinweis auf Rechtsfolge bei Fristsetzung
Setzt die Behörde zur Übersetzung eine angemessene Frist nach § 87 Abs. 4 AO, muss sie auf die Rechtsfolge hinweisen, dass bei Nichtvorlage der Übersetzung der spätere Übersetzungseingang maßgeblich sein kann.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen können vorrangig sein
Die Fristregel aus § 87 Abs. 4 AO gilt nur, soweit sich aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt.
Elektronische Kommunikation bleibt zusätzlich geregelt
Unabhängig von der Amtssprache gelten für elektronische Dokumente besondere Zugangs- und Formregeln, § 87a AO.
Vorteile
klare Verfahrensgrundlage: Die gesetzliche Festlegung auf Deutsch sorgt für einheitliche und nachvollziehbare Verwaltungsabläufe.
geregelter Fremdspracheneinsatz: Die AO erlaubt fremdsprachige Eingaben und definiert transparent, wann Übersetzungen notwendig sind.
fristschützende Beteiligtenregel: Bei rechtzeitiger Übersetzungsnachreichung kann der ursprüngliche Eingangszeitpunkt erhalten bleiben.
rechtsklare Kostenfolge: Die Behörde darf Übersetzungskosten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem Beteiligten zuordnen.
systematische Digitalanbindung: Mit § 87a AO besteht ein abgestimmter Rahmen für elektronische Kommunikation.
Nachteile
zusätzlicher Übersetzungsaufwand: Fremdsprachige Eingaben können weitere Verfahrensschritte und Kosten auslösen.
zeitliche Verzögerungsrisiken: Ohne rechtzeitige Übersetzung kann sich der maßgebliche Fristzeitpunkt verschieben.
erhöhte Formanforderungen: In begründeten Fällen kann eine beglaubigte oder beeidigte Übersetzung verlangt werden.
zweistufige Verfahrensführung: Antrag und Übersetzung müssen oft getrennt eingereicht und nachverfolgt werden.
sprachbedingte Rechtsunsicherheiten: Ungenaue oder verspätete Übersetzungen können verfahrensrechtliche Nachteile verursachen.
Fazit
Die Amtssprache im Steuerverfahren ist gesetzlich eindeutig: Deutsch. Gleichzeitig ermöglicht § 87 AO einen praxistauglichen Umgang mit fremdsprachigen Unterlagen, indem Übersetzungspflichten, Kostenfolgen und Fristwirkungen präzise geregelt sind. Für Beteiligte ist besonders wichtig, Übersetzungsverlangen zeitnah zu erfüllen und Fristsetzungen sorgfältig zu beachten. So lassen sich Fristnachteile vermeiden und Verfahren rechtssicher führen. In digital geprägten Abläufen ergänzt § 87a AO die sprachliche Verfahrensordnung um verbindliche Regeln zur elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Sprache gilt grundsätzlich im Steuerverfahren?
Die Amtssprache ist Deutsch, § 87 Abs. 1 AO. Das gilt für die Kommunikation mit Finanzbehörden in steuerlichen Verwaltungsverfahren.
Darf ich Unterlagen in einer fremden Sprache einreichen?
Fremdsprachige Eingaben sind möglich. Die Finanzbehörde kann jedoch verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird, § 87 Abs. 2 Satz 1 AO.
Wann kann eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden?
Eine beglaubigte oder von öffentlich bestellten beziehungsweise beeidigten Übersetzern angefertigte Übersetzung darf nur in begründeten Fällen verlangt werden, § 87 Abs. 2 Satz 2 AO.
Was passiert, wenn ich die verlangte Übersetzung nicht zeitnah vorlege?
Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, kann die Finanzbehörde selbst eine Übersetzung beschaffen und die Kosten dem Beteiligten zuordnen, § 87 Abs. 2 Satz 3 AO.
Wann beginnt eine behördliche Frist bei fremdsprachigen Anträgen?
Soll durch die Eingabe eine Frist für ein Tätigwerden der Finanzbehörde in Lauf gesetzt werden, beginnt diese Frist erst mit Eingang der Übersetzung, § 87 Abs. 3 AO.
Bleibt ein fristgebundener Antrag zugunsten des Beteiligten bei fremdsprachiger Einreichung wirksam?
Der ursprüngliche Eingangszeitpunkt bleibt maßgeblich, wenn die verlangte Übersetzung innerhalb der von der Behörde gesetzten angemessenen Frist vorgelegt wird, § 87 Abs. 4 AO.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 87 AO – Amtssprache." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__87.html Zugriff am 16. Februar 2026.
Bundesministerium der Justiz. "§ 87a AO – Elektronische Kommunikation." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__87a.html Zugriff am 16. Februar 2026.
Bundesministerium der Justiz. "§ 119 AO – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__119.html Zugriff am 16. Februar 2026.
Bundesministerium der Justiz. "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)." https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/ Zugriff am 16. Februar 2026.
Bundesministerium der Justiz. "Abgabenordnung (AO)." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ Zugriff am 16. Februar 2026.