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Was ist die Amtshilfe?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 17. Februar 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten, § 111 Abs. 1 AO.
  • Amtshilfe liegt nicht vor, wenn Behörden innerhalb eines Weisungsverhältnisses handeln oder die Handlung zur eigenen Aufgabe der ersuchten Behörde gehört, § 111 Abs. 2 AO.
  • Eine Finanzbehörde kann Amtshilfe insbesondere bei rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen, fehlender eigener Sachverhaltskenntnis oder zur Beweismittelbeschaffung ersuchen, § 112 Abs. 1 AO.
  • Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die ersuchende Finanzbehörde verantwortlich, für die Durchführung die ersuchte Behörde, § 114 Abs. 2 AO.
  • Verwaltungsgebühren fallen zwischen Behörden nicht an; Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen, § 115 Abs. 1 AO.

Amtshilfe Definition

Amtshilfe ist die gesetzlich angeordnete Unterstützung zwischen Gerichten und Behörden zur Durchführung der Besteuerung, § 111 Abs. 1 AO. Sie setzt ein behördliches Ersuchen voraus und umfasst die Unterstützung bei Maßnahmen, die die ersuchende Finanzbehörde nicht oder nur mit wesentlich größerem Aufwand selbst erledigen könnte, § 112 Abs. 1 AO.

Wie wird die Amtshilfe berücksichtigt?

Die Amtshilfe wird als Verfahrensinstrument im Steuerverfahren genutzt, wenn die zuständige Finanzbehörde auf Unterstützung anderer Behörden angewiesen ist. Die ersuchende Behörde bleibt für die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme verantwortlich, während die ersuchte Behörde die Durchführung nach ihrem eigenen Verfahrensrecht vornimmt, § 114 Abs. 1 und 2 AO.

Typische Anwendungsanlässe

Typische Ersuchen betreffen Sachverhaltsermittlungen, die Beschaffung von Urkunden oder die Vornahme einzelner Amtshandlungen durch die örtlich oder sachlich besser geeignete Behörde, § 112 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO. Wenn mehrere Behörden in Betracht kommen, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des gleichen Verwaltungszweigs ersucht werden, § 113 AO.

Kostenfolge nach § 115 AO

KostenartRechtsfolge
Verwaltungsgebühr für Amtshilfekeine Gebühr
Auslagen bis 25 Euro im Einzelfallkeine Erstattungspflicht
Auslagen über 25 Euro im EinzelfallErstattung auf Anforderung
Amtshilfe zwischen Behörden desselben Rechtsträgerskeine Auslagenerstattung

Ergebnis: § 115 AO unterscheidet zwischen gebührenfreier Amtshilfe und einer bedingten Auslagenerstattung.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Auslagen unter der Erstattungsschwelle

Ein Finanzamt ersucht eine andere Behörde um Übersendung einer Urkunde. Dabei entstehen der ersuchten Behörde nachweisbare Auslagen von insgesamt 18 Euro.

PositionBetrag
Schreib- und Kopierkosten8 Euro
+ Zustellkosten10 Euro
= Auslagen gesamt18 Euro
Schwelle nach § 115 Abs. 1 AO25 Euro
= Erstattung0 Euro

Ergebnis: Da die Auslagen im Einzelfall 25 Euro nicht übersteigen, besteht keine Erstattungspflicht nach § 115 Abs. 1 AO.

Beispiel 2: Auslagen über der Erstattungsschwelle

Eine ersuchte Behörde führt im Auftrag einer Finanzbehörde eine umfangreiche Aktenrecherche durch. Die nachgewiesenen Auslagen betragen insgesamt 68 Euro.

PositionBetrag
Recherche- und Dokumentationsauslagen52 Euro
+ Zustell- und Übermittlungskosten16 Euro
= Auslagen gesamt68 Euro
Schwelle nach § 115 Abs. 1 AO25 Euro
= Erstattung auf Anforderung68 Euro

Ergebnis: Bei Auslagen über 25 Euro ist der Gesamtbetrag auf Anforderung zu erstatten, § 115 Abs. 1 AO.

Beispiel 3: Amtshilfe innerhalb desselben Rechtsträgers

Zwei Behörden desselben Rechtsträgers leisten einander Amtshilfe. Die ersuchte Behörde hat Auslagen von 70 Euro.

PositionBetrag
Auslagen der ersuchten Behörde70 Euro
Behördenzuordnunggleicher Rechtsträger
= Erstattung0 Euro

Ergebnis: Zwischen Behörden desselben Rechtsträgers werden Auslagen nicht erstattet, auch wenn sie 25 Euro übersteigen, § 115 Abs. 1 AO.

Ausnahmen und Besonderheiten

Keine Amtshilfe im Sinne des § 111 AO

Keine Amtshilfe liegt vor, wenn Behörden innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses handeln oder wenn die Handlung ohnehin zur eigenen Aufgabe der ersuchten Behörde gehört, § 111 Abs. 2 AO.

Grenzen und Ablehnungsgründe

Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu rechtlich nicht in der Lage ist, § 112 Abs. 2 AO. Sie braucht Hilfe unter anderem dann nicht zu leisten, wenn eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher leisten kann oder der eigene Aufwand unverhältnismäßig groß wäre, § 112 Abs. 3 AO.

Verfahrenskonflikt zwischen Behörden

Hält sich die ersuchte Behörde nicht für verpflichtet, muss sie dies mitteilen. Bei fortbestehendem Ersuchen entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde über die Amtshilfepflicht, § 112 Abs. 5 AO.

Zwischenstaatliche Amtshilfe

Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen, anwendbarer EU-Rechtsakte und des EU-Amtshilfegesetzes leisten, § 117 Abs. 2 AO. In sonstigen Fällen ist unter anderem Gegenseitigkeit erforderlich und es dürfen keine wesentlichen Sicherheits- oder Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden, § 117 Abs. 3 AO.

Steuergeheimnis als Schutzgrenze

Auch bei Amtshilfe bleibt die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bestehen, § 117 Abs. 6 AO i. V. m. § 30 Abs. 1 AO.

Vorteile

  • rechtssichere Zuständigkeitsordnung: Die AO trennt klar zwischen Verantwortlichkeit der ersuchenden Behörde und Durchführung durch die ersuchte Behörde.

  • effiziente Behördenkooperation: Ersuchen sind möglich, wenn eigene Ressourcen fehlen oder eine andere Behörde die Amtshandlung mit geringerem Aufwand erledigen kann.

  • strukturierte Kostenregel: Verwaltungsgebühren fallen nicht an, und Auslagen werden nach klarer 25-Euro-Schwelle abgewickelt.

  • grenzüberschreitende Verfahrenshilfe: § 117 AO ermöglicht internationale Zusammenarbeit in Steuersachen auf gesetzlicher Grundlage.

  • gesetzlich verankerte Kontrollmechanik: Konflikte über die Amtshilfepflicht werden über die zuständige Aufsichtsbehörde verbindlich geklärt.

Nachteile

  • abgestufte Verfahrenskomplexität: Die Trennung von Rechtmäßigkeits- und Durchführungsverantwortung erhöht den Abstimmungsbedarf zwischen Behörden.

  • eingeschränkte Durchsetzbarkeit im Einzelfall: Die ersuchte Behörde kann Amtshilfe unter den gesetzlichen Voraussetzungen ablehnen.

  • verzögerungsanfällige Abstimmung: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur Amtshilfe ist ein zusätzlicher Aufsichtsentscheid erforderlich.

  • datensensible Verfahrenslage: Die Weitergabe geschützter Informationen ist wegen des Steuergeheimnisses nur in gesetzlich erlaubten Grenzen möglich.

  • mehrstufige Auslandskoordination: Zwischenstaatliche Amtshilfe erfordert zusätzliche Prüfungen zu Gegenseitigkeit, Verwendungszweck und staatlichen Schutzinteressen.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Amtshilfe ist ein zentrales Organisationsinstrument des Steuerverfahrensrechts. Sie verpflichtet Behörden zur Zusammenarbeit, begrenzt diese Zusammenarbeit aber zugleich durch klare Zuständigkeits-, Ablehnungs- und Datenschutzregeln. Für die Praxis sind vor allem § 112 AO (Anlässe und Grenzen), § 114 AO (Verantwortungsverteilung) und § 115 AO (Kostenfolge) maßgeblich. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ergänzt § 117 AO den nationalen Rahmen um internationale Kooperationsmöglichkeiten. Dadurch entsteht ein rechtlich strukturiertes Verfahren, das Ermittlungsarbeit ermöglicht, ohne den Schutz sensibler Steuerdaten aufzugeben.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann liegt im Steuerrecht keine Amtshilfe vor?

Keine Amtshilfe im Sinne des § 111 AO liegt vor, wenn Behörden im bestehenden Weisungsverhältnis handeln oder wenn die ersuchte Behörde die Handlung ohnehin als eigene Aufgabe erfüllen muss, § 111 Abs. 2 AO.

Unter welchen Voraussetzungen darf eine ersuchte Behörde Amtshilfe ablehnen?

Eine Ablehnung ist zwingend, wenn rechtliche Hindernisse bestehen, § 112 Abs. 2 AO. Eine Ermessensablehnung kommt insbesondere bei einfacherer Hilfe durch eine andere Behörde, unverhältnismäßigem Aufwand oder ernster Gefährdung eigener Aufgaben in Betracht, § 112 Abs. 3 AO.

Wer trägt die Verantwortung für die Maßnahme bei Amtshilfe?

Die ersuchende Finanzbehörde trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, während die ersuchte Behörde für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig ist, § 114 Abs. 2 AO.

Welche Kosten entstehen bei Amtshilfe zwischen Behörden?

Für die Amtshilfe selbst fallen keine Verwaltungsgebühren an. Auslagen sind nur auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen; zwischen Behörden desselben Rechtsträgers entfällt auch diese Erstattung, § 115 Abs. 1 AO.

Wie ist die internationale Amtshilfe steuerrechtlich geregelt?

Die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe ist in § 117 AO geregelt. Sie kann auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen, anwendbarer EU-Rechtsakte und des EU-Amtshilfegesetzes erfolgen, § 117 Abs. 2 AO.

Welche Bedeutung hat das Steuergeheimnis bei Amtshilfe?

Die Amtshilfe steht unter dem Vorbehalt des Steuergeheimnisses. § 117 Abs. 6 AO stellt ausdrücklich klar, dass die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses unberührt bleibt; diese Pflicht ergibt sich aus § 30 Abs. 1 AO.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 111 AO – Amtshilfepflicht." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__111.html Zugriff am 15. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 112 AO – Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__112.html Zugriff am 15. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 114 AO – Durchführung der Amtshilfe." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__114.html Zugriff am 15. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 115 AO – Kosten der Amtshilfe." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__115.html Zugriff am 15. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 117 AO – Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__117.html Zugriff am 15. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 30 AO – Steuergeheimnis." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html Zugriff am 15. Februar 2026.

Bundeszentralamt für Steuern. "Internationale Amtshilfe." https://www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/internationaleamtshilfe_node.html Zugriff am 15. Februar 2026.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.