Alles auf einen Blick:
- Die Altersvorsorge umfasst 3 Säulen: Basisversorgung, betriebliche Altersvorsorge und private Vorsorge.
- Der Höchstbetrag für die Basisversorgung beträgt 2025 29.344 Euro für Einzelne und 58.688 Euro für Verheiratete (§ 10 Abs. 3 EStG).
- Bei Entgeltumwandlung sind 2025 bis zu 3.864 Euro (4 % BBG) sozialversicherungsfrei; steuerfrei sind Beiträge bis 7.728 Euro (8 % BBG) nach § 3 Nr. 63 EStG.
- Die Riester-Rente hat einen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr (§ 10a EStG); die staatliche Zulage beträgt 175 Euro Grundzulage zzgl. Kinderzulagen (300 €/185 €).
Altersvorsorge Definition
Die Altersvorsorge ist das System der finanziellen Absicherung im Alter durch staatliche, betriebliche und private Sparmaßnahmen. Nach deutschem Steuerrecht werden Vorsorgeaufwendungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Altersvorsorge dient dem Schutz des Existenzminimums im Ruhestand.
Wie wird die Altersvorsorge berücksichtigt?
Die Altersvorsorge wird in 3 Säulen berücksichtigt, die jeweils unterschiedliche steuerliche Behandlung erfahren. Die Basisversorgung umfasst die gesetzliche Rentenversicherung und wird durch Beitragszahlungen finanziert. Betriebliche Altersvorsorge ermöglicht es Arbeitnehmern, Teile ihres Bruttoarbeitslohns in Altersvorsorgeprodukte umzuwandeln. Private Altersvorsorge wird durch zusätzliche Sparbeiträge aufgebaut und über spezielle Produkte wie die Riester-Rente gefördert.
Basisversorgung
Die Basisversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung wird durch monatliche Beitragszahlungen finanziert. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2025 18,6 Prozent. Für die steuerliche Berechnung der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG ist jedoch der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung maßgeblich, der 2025 24,7 Prozent beträgt. Die maximale Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt bei 118.800 Euro jährlich, was 9.900 Euro monatlich entspricht. In der allgemeinen Rentenversicherung teilen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beitragslast je zur Hälfte (9,3 % / 9,3 %); in der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Arbeitnehmer nur den Anteil wie in der allgemeinen RV, den Mehranteil trägt der Arbeitgeber (§ 168 Abs. 3 SGB VI).
Betriebliche Altersvorsorge
Bei der Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge wird der Bruttoarbeitslohn um die umgewandelten Beträge reduziert. Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, der stattdessen in Altersvorsorgeprodukte fließt. 2025 sind bis zu 3.864 Euro pro Jahr (4 % der Beitragsbemessungsgrenze West von 96.600 Euro) sozialversicherungsfrei; steuerfrei sind Beiträge bis zu 7.728 Euro (8 % BBG) nach § 3 Nr. 63 EStG. Der Betrag zwischen 4 % und 8 % ist steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Arbeitsrechtlicher Anspruch und AG-Zuschuss sind in § 1a BetrAVG (Zuschuss i.H.v. 15 % der Sparquote) geregelt. Dies führt zu einer sofortigen Steuer- und Sozialversicherungseinsparung bis zur 4%-Grenze.
Private Altersvorsorge
Die private Altersvorsorge wird durch freiwillige Sparbeiträge aufgebaut und über staatlich geförderte Produkte wie die Riester-Rente unterstützt. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag für Riester-Vorsorgeaufwendungen liegt bei 2.100 Euro pro Jahr (§ 10a EStG). Der Staat fördert diese Sparform durch Zulagen (Grundzulage 175 Euro, Kinderzulagen 300 €/185 €) und Steuervergünstigungen zur Ergänzung der Basisversorgung. Volle Zulagen setzt einen Mindesteigenbeitrag voraus (nach § 86 EStG i.d.R. 4 % des Vorjahres-RV-Einkommens, max. 2.100 Euro inkl. Zulage).
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Basisversorgung eines Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer verdient 2025 ein Bruttojahreseinkommen von 50.000 Euro und zahlt regelmäßig in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teilen die Beitragslast je zur Hälfte. Die Beiträge werden als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt und reduzieren das zu versteuernde Einkommen.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Bruttojahreseinkommen | 50.000 Euro |
| Rentenversicherungsbeitrag (18,6 %) | 9.300 Euro |
| Arbeitnehmeranteil (50 %) | 4.650 Euro |
| Steuerliche Berücksichtigung | 4.650 Euro |
| = Reduziertes zu versteuerndes Einkommen | 45.350 Euro |
Ergebnis: Der Rentenversicherungsbeitrag reduziert das zu versteuernde Einkommen und führt zu einer Steuerersparnis.
Beispiel 2: Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge
Ein Arbeitnehmer nutzt die Entgeltumwandlung und wandelt 2.000 Euro seines Jahresgehalts in betriebliche Altersvorsorge um. Dies ist unter dem Limit von 3.864 Euro möglich und erfolgt steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer spart gleichzeitig Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Bruttojahreseinkommen | 45.000 Euro |
| Entgeltumwandlung betriebliche Altersvorsorge | 2.000 Euro |
| Steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag | 2.000 Euro |
| = Zu versteuerndes Einkommen nach Umwandlung | 43.000 Euro |
Ergebnis: Die Entgeltumwandlung reduziert das Bruttoeinkommen und führt zu unmittelbaren Steuereinsparungen.
Beispiel 3: Private Altersvorsorge mit Riester-Rente
Ein verheirateter Arbeitnehmer zahlt 2.100 Euro pro Jahr in eine Riester-Rente ein. Dies ist der maximale Sonderausgaben-Höchstbetrag nach § 10a EStG. Sofern ein Mindesteigenbeitrag (nach § 86 EStG i.d.R. 4 % des Vorjahres-RV-Einkommens, max. 2.100 Euro inkl. Zulage) geleistet wird, erhält der Arbeitnehmer zusätzlich die volle staatliche Zulage.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Jährlicher Riester-Beitrag | 2.100 Euro |
| Maximaler Sonderausgaben-Höchstbetrag nach § 10a EStG | 2.100 Euro |
| Ausnutzung des Höchstbetrags | 100 % |
| Grundzulage (bei Mindesteigenbeitrag) | 175 Euro |
| = Steuerliche Berücksichtigung + Zulage | 2.275 Euro |
Ergebnis: Die Riester-Rente ermöglicht Steuerersparnis und staatliche Zulagen (Grundzulage 175 Euro + Kinderzulagen), sofern der Mindesteigenbeitrag erfüllt ist.
Ausnahmen und Besonderheiten
Der Höchstbetrag für die Basisversorgung ist für bestimmte Personengruppen zu kürzen, insbesondere für Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die ohne eigene Beitragsleistung Rentenansprüche erwerben (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG). Beamte erhalten eine Pensionszusage statt Rentenversicherung und können daher Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt geltend machen. Arbeitnehmer mit Betriebsrenten müssen prüfen, ob die Entgeltumwandlung die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Selbstständige und Freiberufler können zusätzlich zur privaten Altersvorsorge Beiträge zur Basisversorgung leisten.
Vorteile
steuerliche Begünstigung: Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich bis zu den Höchstbeträgen von der Einkommensteuer abgezogen und reduzieren das zu versteuernde Einkommen erheblich; Kürzungen gelten für bestimmte Personengruppen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG.
sofortige Sozialversicherungseinsparung: Bei der Entgeltumwandlung werden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eingespart.
staatliche Förderung: Die Riester-Rente und andere private Vorsorgeprodukte werden durch Zulagen und Steuervergünstigungen vom Staat gefördert.
sichere Altersabsicherung: Die Basisversorgung bietet eine garantierte Rente im Alter und schützt das Existenzminimum.
flexible Gestaltung: Arbeitnehmer können zwischen Basisversorgung, betrieblicher und privater Altersvorsorge wählen und diese kombinieren.
Nachteile
komplexe Regelwerk: Die Altersvorsorge unterliegt vielen steuerlichen Regelungen und Höchstbeträgen, die regelmäßig überprüft werden müssen.
begrenzte Höchstbeträge: Die Höchstbeträge für einzelne Vorsorgeformen sind gesetzlich festgelegt und können nicht überschritten werden.
Kürzung bei Beamten: Beamte und Richter erhalten reduzierte Höchstbeträge und können nicht vollständig in die Altersvorsorge investieren.
Verwaltungsaufwand: Die Verwaltung von mehreren Vorsorgekonten und die jährliche Überprüfung der Höchstbeträge erfordern zeitlichen Aufwand.
Bindung der Mittel: Die in Altersvorsorge eingezahlten Mittel sind bis zur Rente gebunden und können nicht frei verfügt werden.
Fazit
Die Altersvorsorge ist ein mehrstufiges System zur Absicherung im Alter, das aus Basisversorgung, betrieblicher und privater Vorsorge besteht. Die Basisversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung bietet eine garantierte Rente mit einem Höchstbetrag von 29.344 Euro für Einzelne und 58.688 Euro für Verheiratete im Jahr 2025. Die Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge ermöglicht es Arbeitnehmern, bis zu 3.864 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei in Altersvorsorge zu investieren. Nutzen Sie alle verfügbaren Förderungsmöglichkeiten, prüfen Sie regelmäßig die aktuellen Höchstbeträge und kombinieren Sie die verschiedenen Säulen der Altersvorsorge, um Ihre Altersabsicherung optimal zu gestalten.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche 3 Säulen der Altersvorsorge gibt es?
Die deutsche Altersvorsorge besteht aus 3 Säulen: der Basisversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge durch den Arbeitgeber und der privaten Altersvorsorge durch freiwillige Sparbeiträge. Jede Säule hat unterschiedliche Höchstbeträge und Förderungsmöglichkeiten.
Wie hoch sind die Höchstbeträge für die Altersvorsorge 2025?
Der Höchstbetrag für die Basisversorgung beträgt 2025 29.344 Euro für Einzelne und 58.688 Euro für Verheiratete (§ 10 Abs. 3 EStG). Für die Entgeltumwandlung sind bis zu 3.864 Euro (4 % BBG) pro Jahr sozialversicherungsfrei; steuerfrei sind bis zu 7.728 Euro (8 % BBG) umwandelbar. Die Riester-Rente hat einen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr (zusätzlich: Grundzulage 175 Euro, Kinderzulagen 300 €/185 €).
Können Beamte vollständig in die Altersvorsorge einzahlen?
Beamte erhalten eine Pensionszusage statt Rentenversicherung und müssen daher Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG um einen bestimmten Prozentsatz kürzen. Der volle Höchstbetrag gilt nicht für Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die ohne eigene Beitragsleistung Rentenansprüche erwerben.
Wie funktioniert die Entgeltumwandlung bei betrieblicher Altersvorsorge?
Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttoarbeitslohns, der stattdessen in Altersvorsorgeprodukte fließt. 2025 sind bis zu 3.864 Euro (4 % BBG) pro Jahr sozialversicherungsfrei; steuerfrei sind Beiträge bis zu 7.728 Euro (8 % BBG) nach § 3 Nr. 63 EStG. Der Betrag zwischen 4 % und 8 % ist steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Arbeitsrechtlicher Anspruch und AG-Zuschuss (15 % der SV-Ersparnis) sind in § 1a BetrAVG geregelt. Dies führt zu unmittelbaren Steuereinsparungen und Sozialversicherungseinsparungen bis zur 4%-Grenze.
Welche Steuervorteile bietet die Riester-Rente?
Die Riester-Rente wird durch Zulagen und Steuervergünstigungen vom Staat gefördert. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag für Riester-Vorsorgeaufwendungen liegt bei 2.100 Euro pro Jahr (§ 10a EStG). Der Staat gewährt Grundzulage (175 Euro/Jahr) und Kinderzulagen (300 €/185 € pro Kind) für berechtigte Personen, sofern ein Mindesteigenbeitrag (nach § 86 EStG i.d.R. 4 % des Vorjahres-RV-Einkommens, max. 2.100 Euro inkl. Zulage) geleistet wird. Zusätzlich können die Vorsorgeaufwendungen bis zur Sonderausgabengrenze als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Werden Altersvorsorgeaufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen?
Vorsorgeaufwendungen werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen. Die Abzüge reduzieren das zu versteuernde Einkommen und führen zu einer Steuerersparnis.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Finanzen. "Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2025 (SVBezGrV 2025) § 4." https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2025/__4.html Zugriff am 5. November 2025. (BBG GRV 96.600 €/Jahr; BBG knappschaftlich 118.800 €/Jahr)
Deutsche Rentenversicherung. "Die Sozialversicherungsrechengrößen 2025." https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldungen/2024/2024_12_17_sozialversicherungsrechengroessen.html Zugriff am 5. November 2025. (Beitragssätze: 18,6 % / 24,7 %)
Bundesfinanzministerium. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html Zugriff am 5. November 2025. (Vorsorgeaufwendungen; Höchstbetrag § 10 Abs. 3)
Bundesfinanzministerium. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 10a." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10a.html Zugriff am 5. November 2025. (Sonderausgaben-Höchstbetrag Riester 2.100 €)
Bundesfinanzministerium. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 63." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html Zugriff am 5. November 2025. (Steuerfreiheit bAV bis 8 % BBG)
Bundesfinanzministerium. "Betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) § 1a." https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1a.html Zugriff am 5. November 2025. (Anspruch auf Entgeltumwandlung; AG-Zuschuss 15 %)
Bundesfinanzministerium. "Sozialversicherungs-Entgeltumwandlungsverordnung (SvEV) § 1 Nr. 9." https://www.gesetze-im-internet.de/svev/ Zugriff am 5. November 2025. (SV-Freiheit bAV bis 4 % BBG)
Bundesfinanzministerium. "Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) § 168." https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__168.html Zugriff am 5. November 2025. (Beitragstragung AG/AN; Sonderregel knappschaftliche RV)
Bundesfinanzministerium. "Einkommensteuergesetz (EStG) §§ 79–86 (Riester)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__79.html Zugriff am 5. November 2025. (Zulageberechtigung; Mindesteigenbeitrag § 86)