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Was ist die Altersteilzeit?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ermöglicht Arbeitnehmern ab 55 Jahren einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente.
  • Aufstockungsbeträge: Der Arbeitgeber stockt das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 Prozent auf; diese Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.
  • Progressionsvorbehalt: Die steuerfreien Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG und erhöhen den persönlichen Steuersatz.
  • Rentenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Modelle: Es stehen das Gleichverteilungsmodell mit durchgehend reduzierter Arbeitszeit und das Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase zur Verfügung.

Altersteilzeit Definition

Die Altersteilzeit ist eine tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeitregelung, die älteren Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht, indem die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert wird (§ 2 Abs. 1 AltTZG).

Wie wird die Altersteilzeit berücksichtigt?

Voraussetzungen für die Altersteilzeit

Die Altersteilzeit erfordert nach § 2 AltTZG folgende Voraussetzungen:

  • Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert.
  • Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
  • Es muss eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen.

Die zwei Modelle der Altersteilzeit

Gleichverteilungsmodell

Beim Gleichverteilungsmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der gesamten Altersteilzeit mit reduzierter Stundenzahl, beispielsweise 50 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit. Die Arbeitszeit ist gleichmäßig über den gesamten Zeitraum verteilt.

Blockmodell

Das Blockmodell teilt die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen:

PhaseBezeichnungTätigkeit
Erste HälfteArbeitsphaseVollzeitarbeit
Zweite HälfteFreistellungsphaseKeine Arbeitsleistung

Ergebnis: Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Hälfte voll, erhält aber nur das reduzierte Altersteilzeitentgelt zuzüglich Aufstockung, und wird in der zweiten Hälfte bei fortlaufender Vergütung freigestellt.

Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge

Die Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Dies umfasst:

  • Die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG (mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts)
  • Die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und des § 4 Abs. 2 AltTZG (zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge)

Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber über die gesetzlichen Mindestbeträge hinaus aufstockt, sofern die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem Nettoarbeitslohn 100 Prozent des bisherigen Nettoarbeitslohns nicht übersteigen.

Progressionsvorbehalt

Die steuerfreien Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG. Dies bedeutet:

  • Die Aufstockungsbeträge werden zur Ermittlung des besonderen Steuersatzes dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
  • Der so ermittelte höhere Steuersatz wird auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet.
  • Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Die Aufstockungsbeträge müssen im Lohnkonto gesondert vermerkt und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 eingetragen werden.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden wie folgt berechnet:

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:Die Beiträge werden nur auf Basis des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit berechnet. Der Aufstockungsbetrag ist beitragsfrei.

Rentenversicherung:Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG). Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein. Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 8.050 Euro monatlich, bundeseinheitlich) und dem Regelarbeitsentgelt.

BeitragsartBemessungsgrundlageBeitragsträger
KrankenversicherungRegelarbeitsentgeltArbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 %
PflegeversicherungRegelarbeitsentgeltArbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 %
ArbeitslosenversicherungRegelarbeitsentgeltArbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 %
Rentenversicherung (normal)RegelarbeitsentgeltArbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 %
Rentenversicherung (zusätzlich)80 % des RegelarbeitsentgeltsArbeitgeber allein

Ergebnis: Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge führen dazu, dass insgesamt für etwa 90 Prozent des ursprünglichen Vollzeitentgelts Rentenansprüche erworben werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Blockmodell mit Aufstockung

Ein Arbeitnehmer (60 Jahre, ledig, Steuerklasse I) verdient vor der Altersteilzeit 4.000 Euro brutto monatlich. Er vereinbart eine Altersteilzeit im Blockmodell über sechs Jahre (drei Jahre Arbeitsphase, drei Jahre Freistellungsphase). Der Arbeitgeber stockt um 20 Prozent auf.

BerechnungBetrag
Bisheriges Bruttogehalt4.000 Euro
Regelarbeitsentgelt (50 %)2.000 Euro
Aufstockungsbetrag (20 % von 2.000 Euro)400 Euro
Gesamtbezug brutto2.400 Euro

Ergebnis: Der Arbeitnehmer erhält 2.400 Euro monatlich, wovon 2.000 Euro steuerpflichtig und 400 Euro steuerfrei sind. Die 400 Euro unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Beispiel 2: Auswirkung des Progressionsvorbehalts

Fortsetzung von Beispiel 1 mit jährlicher Betrachtung:

PositionBetrag
Steuerpflichtiges Einkommen (12 × 2.000 Euro abzgl. Werbungskosten)22.770 Euro
Steuerfreie Aufstockungsbeträge (12 × 400 Euro)4.800 Euro
Bemessungsgrundlage für Progressionsvorbehalt27.570 Euro
Einkommensteuer ohne Progressionsvorbehalt (ca.)2.150 Euro
Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt (ca.)2.690 Euro
Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt540 Euro

Ergebnis: Der Progressionsvorbehalt führt zu einer jährlichen Steuermehrbelastung von etwa 540 Euro, obwohl die Aufstockungsbeträge selbst steuerfrei bleiben.

Beispiel 3: Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge

Fortsetzung von Beispiel 1 zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge:

BerechnungBetrag
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeit2.000 Euro
80 % des Regelarbeitsentgelts1.600 Euro
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme1.600 Euro
Rentenversicherungsbeitrag (18,6 %) auf 2.000 Euro372 Euro
Zusätzlicher RV-Beitrag (18,6 %) auf 1.600 Euro297,60 Euro
Gesamte RV-Beiträge669,60 Euro

Ergebnis: Durch die zusätzlichen Beiträge erwirbt der Arbeitnehmer Rentenansprüche auf Basis von 3.600 Euro (90 % des ursprünglichen Entgelts von 4.000 Euro) statt nur 2.000 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Überschreitung der Aufstockungsgrenzen

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG entfällt insoweit, als die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem Nettoarbeitslohn 100 Prozent des bisherigen Nettoarbeitslohns übersteigen.

Nachträgliche Zahlung von Aufstockungsbeträgen

Nach dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az. VI R 4/22) steht der Steuerfreiheit nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei Zufluss des Aufstockungsbetrags nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Entscheidend ist der Zeitraum, für den die Aufstockung geleistet wird, nicht der Zeitpunkt der Auszahlung.

Wegfall der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 AltTZG endete für neu beginnende Altersteilzeitverhältnisse zum 31. Dezember 2009. Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 EStG gilt jedoch unabhängig davon weiterhin, auch wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt.

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Arbeitnehmer in Altersteilzeit sind in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, da die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Aufstockungsbeträge regelmäßig zu einer Steuernachzahlung führen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Vorteile

  • gleitender Übergang: Die Altersteilzeit ermöglicht einen schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, wodurch körperliche und psychische Belastungen reduziert werden.
  • steuerfreie Aufstockung: Die Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und erhöhen das Nettoeinkommen während der Altersteilzeit.
  • Rentenabsicherung: Durch die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts werden Renteneinbußen deutlich gemindert.
  • Planungssicherheit: Beim Blockmodell kann der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase bereits wie ein Rentner leben, erhält aber noch Arbeitsentgelt.
  • Sozialversicherungsschutz: Der volle Sozialversicherungsschutz bleibt während der gesamten Altersteilzeit erhalten.

Nachteile

  • Progressionsvorbehalt: Die steuerfreien Aufstockungsbeträge erhöhen den persönlichen Steuersatz für das übrige Einkommen und führen häufig zu Steuernachzahlungen.
  • geringeres Einkommen: Trotz Aufstockung liegt das Gesamteinkommen in der Altersteilzeit unter dem bisherigen Vollzeiteinkommen.
  • Rentenminderung: Obwohl die Renteneinbußen durch zusätzliche Beiträge gemildert werden, erreichen die Rentenansprüche nicht das Niveau einer durchgehenden Vollzeitbeschäftigung.
  • Bindung an Vereinbarung: Der Arbeitnehmer ist für die gesamte Laufzeit an die Altersteilzeitvereinbarung gebunden und kann nicht ohne Weiteres zu einer Vollzeitbeschäftigung zurückkehren.
  • kein Rechtsanspruch: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit; die Vereinbarung erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Altersteilzeit bietet Arbeitnehmern ab 55 Jahren eine attraktive Möglichkeit, den Übergang in den Ruhestand flexibel zu gestalten. Die steuerfreien Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 EStG und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers mildern die finanziellen Einbußen erheblich. Arbeitnehmer sollten jedoch den Progressionsvorbehalt berücksichtigen, der trotz der Steuerfreiheit zu einer höheren Steuerbelastung führt und regelmäßig Steuernachzahlungen nach sich zieht. Eine individuelle Beratung ist empfehlenswert, um die persönlichen Auswirkungen auf Einkommen, Steuern und Rentenansprüche genau zu berechnen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist das Mindestalter für die Altersteilzeit?

Das Altersteilzeitgesetz setzt die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG). Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.

Wie hoch ist die Aufstockung bei der Altersteilzeit?

Der Arbeitgeber muss das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 Prozent aufstocken (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG). Viele Tarifverträge sehen höhere Aufstockungsbeträge vor, die ebenfalls steuerfrei sind, sofern sie zusammen mit dem Nettoarbeitslohn 100 Prozent des bisherigen Nettoarbeitslohns nicht übersteigen.

Welche Auswirkungen hat die Altersteilzeit auf die Rente?

Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit. Dadurch werden insgesamt Rentenansprüche auf etwa 90 Prozent des ursprünglichen Vollzeitentgelts erworben, sodass die Rentenminderung gegenüber einer durchgehenden Vollzeitbeschäftigung begrenzt bleibt.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt bei der Altersteilzeit?

Die steuerfreien Aufstockungsbeträge werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, obwohl sie selbst nicht besteuert werden (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Dies führt zu einem höheren Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen und regelmäßig zu Steuernachzahlungen bei der Einkommensteuererklärung.

Worin unterscheiden sich Gleichverteilungsmodell und Blockmodell?

Beim Gleichverteilungsmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der gesamten Altersteilzeit mit reduzierter Stundenzahl. Beim Blockmodell hingegen arbeitet er in der ersten Hälfte voll (Arbeitsphase) und wird in der zweiten Hälfte bei fortlaufender Vergütung freigestellt (Freistellungsphase). In beiden Fällen beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit.

Können Aufstockungsbeträge auch nach Ende der Altersteilzeit steuerfrei ausgezahlt werden?

Nach dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az. VI R 4/22) bleiben Aufstockungsbeträge auch dann steuerfrei, wenn sie erst nach Beendigung der Altersteilzeit zufließen. Maßgeblich ist der Zeitraum, für den die Aufstockung geleistet wird, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit?

Das Altersteilzeitgesetz begründet keinen individuellen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Die Altersteilzeit erfordert eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allerdings können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen einen Anspruch auf Altersteilzeit begründen.

Quellen

  • Altersteilzeitgesetz (AltTZG) in der Fassung vom 23. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/, abgerufen am 13. Januar 2025
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 28 und § 32b, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/, abgerufen am 13. Januar 2025
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Oktober 2024, Az. VI R 4/22, zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach Ende der Altersteilzeit, https://www.bundesfinanzhof.de/, abgerufen am 13. Januar 2025
  • Deutsche Rentenversicherung, Werte der Rentenversicherung 2025, Beitragsbemessungsgrenze: 8.050 Euro monatlich (bundeseinheitlich), Beitragssatz: 18,6 Prozent, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/, abgerufen am 13. Januar 2025
  • Die Techniker, Beratungsblatt Altersteilzeit, Sozialversicherungsbeiträge und Aufstockungsbeträge, https://www.tk.de/, abgerufen am 13. Januar 2025

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.