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Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Der Altersentlastungsbetrag gilt für Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Berechnung erfolgt auf Arbeitslohn plus positive Summe begünstigter Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten) nach § 24a EStG.
  • Kohortenbezogen: Für Personen, die 2024 das 64. Lebensjahr vollendet haben, gelten ab 2025: 13,2 % Prozentsatz, maximal 627 Euro.
  • Die Prozentsätze und Höchstbeträge sind in der Tabelle des § 24a EStG festgelegt und sinken stufenweise bis zur vollständigen Entfällung 2058.

Altersentlastungsbetrag Definition

Der Altersentlastungsbetrag ist eine Steuervergünstigung für Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a Abs. 3 EStG). Der Betrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen und mindert damit das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen nach § 24a EStG. Die Berechnung erfolgt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (Arbeitslohn plus positive Summe begünstigter Einkünfte), wobei ein Höchstbetrag gilt. Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 und Leibrenten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a sind ausgeschlossen.

Wie wird der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt?

Der Altersentlastungsbetrag wird auf Basis der positiven Summe der Einkünfte berechnet, die aus Arbeitslohn und anderen Einkunftsarten stammen. Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG und Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG sind ausgeschlossen (§ 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG). Der Betrag wird direkt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.

Berechnung für 2025 (Kohorte: 64. Lebensjahr 2024)

Für Steuerpflichtige, die ihr 64. Lebensjahr im Jahr 2024 vollendet haben, beträgt ab 2025 der Prozentsatz 13,2 Prozent. Der Höchstbetrag liegt bei 627 Euro. Der maximale Betrag wird erreicht bei einer Bemessungsgrundlage von 4.750 Euro (4.750 × 13,2 % = 627 Euro). Diese Werte bleiben für diese Kohorte dauerhaft konstant.

Hinweis: Jede Kohorte (also diejenigen, die ihr 64. Lebensjahr in einem bestimmten Jahr vollendet haben) behält ihren zugewiesenen Prozentsatz und Höchstbetrag zeitlebens. Die Werte sind nicht auf alle Steuerpflichtigen in 2025 anwendbar.

Tabellarischer Auslauf nach § 24a EStG

Die Prozentsätze und Höchstbeträge sind in der Tabelle des § 24a EStG festgelegt. Die Werte sinken stufenweise je Kalenderjahr. In den Jahren 2046–2057 beträgt die Reduzierung jeweils 0,4 Prozentpunkte und 19 Euro. Der tabellarische Auslauf erreicht 2058 (0 % / 0 Euro), d.h. der Altersentlastungsbetrag entfällt dann vollständig.

Beispiel für 2026: Personen, die ihr 64. Lebensjahr 2025 vollendet haben, erhalten ab 2026 einen Prozentsatz von 12,8 Prozent und einen Höchstbetrag von 608 Euro (diese Werte bleiben dann für diese Kohorte konstant).

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Arbeitnehmer mit höherem Arbeitslohn (Kohorte 13,2%/627€)

Ein 65 Jahre alter Arbeitnehmer (64. Lebensjahr vollendet 2024) hat 2025 Arbeitslohn von 8.000 Euro und keine weiteren Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird berechnet mit 13,2 Prozent.

BerechnungBetrag
Arbeitslohn8.000 Euro
× Prozentsatz (13,2 %)1.056 Euro
− Höchstbetrag (13,2%/627€ Kohorte)627 Euro
= Altersentlastungsbetrag627 Euro

Ergebnis: Der berechnete Betrag wird auf den Höchstbetrag von 627 Euro begrenzt. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich um 627 Euro.

Beispiel 2: Arbeitnehmer mit kombinierten Einkünften (Kohorte 13,2%/627€)

Ein 66 Jahre alter Arbeitnehmer (64. Lebensjahr vollendet 2024) hat 2025 Arbeitslohn von 4.000 Euro und Einkünfte aus Vermietung von 2.500 Euro (positive Summe). Der Altersentlastungsbetrag wird berechnet auf 6.500 Euro Bemessungsgrundlage.

BerechnungBetrag
Arbeitslohn4.000 Euro
+ Einkünfte aus Vermietung2.500 Euro
= Bemessungsgrundlage6.500 Euro
× Prozentsatz (13,2 %)858 Euro
− Höchstbetrag (13,2%/627€ Kohorte)627 Euro
= Altersentlastungsbetrag627 Euro

Ergebnis: Der Betrag wird auf 627 Euro begrenzt. Versorgungsbezüge oder Leibrenten würden nicht bei der Bemessung berücksichtigt.

Beispiel 3: Arbeitnehmer mit Arbeitslohn unterhalb Höchstbetrag (Kohorte 13,2%/627€)

Ein 65 Jahre alter Arbeitnehmer (64. Lebensjahr vollendet 2024) verdient 2025 Arbeitslohn von 3.000 Euro. Der Altersentlastungsbetrag wird berechnet ohne Begrenzung durch den Höchstbetrag.

BerechnungBetrag
Arbeitslohn3.000 Euro
× Prozentsatz (13,2 %)396 Euro
= Altersentlastungsbetrag396 Euro

Ergebnis: Der Altersentlastungsbetrag beträgt 396 Euro, da dieser unter dem Höchstbetrag von 627 Euro liegt. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich um 396 Euro. Für diese Person (Kohorte 64-2024) bleiben die Werte 13,2 % / 627 € dauerhaft konstant.

Ausnahmen und Besonderheiten

Ausgeschlossene Einkünfte: Der Altersentlastungsbetrag wird nicht auf Versorgungsbezüge (Pension, Beamtenversorgung) gewährt (§ 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Steuerpflichtige, die ausschließlich Versorgungsbezüge beziehen, können den Betrag nicht nutzen. Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG sind ebenfalls ausgeschlossen (§ 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Altersvoraussetzung: Der Betrag wird nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er die Einkünfte bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat (§ 24a Abs. 3 EStG).

Kohortenprinzip: Jede Kohorte (basierend auf dem Jahr, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wird) erhält einen festen Prozentsatz und Höchstbetrag aus der Tabelle des § 24a EStG. Diese Werte bleiben für die Person dauerhaft konstant. Der tabellarische Auslauf ist für das Jahr 2058 vorgesehen (0 % / 0 Euro).

Vorteile

  • automatische Gewährung: Der Altersentlastungsbetrag wird automatisch bei der Steuererklärung und im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ohne dass ein separater Antrag erforderlich ist.

  • erhebliche Steuerersparnis: Für die Kohorte 2024/2025 beträgt der maximale Betrag 627 Euro, was zu einer direkten Senkung des zu versteuernden Einkommens führt und bei höheren Steuersätzen zu deutlichen Einsparungen führt.

  • Anwendbarkeit auf verschiedene Einkunftsarten: Der Betrag gilt für Arbeitslohn und die positive Summe begünstigter Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Vermietung, Beteiligung an Kapitalgesellschaften), was vielen älteren Steuerpflichtigen zugutekommt.

  • einfache Berechnung: Die Berechnung erfolgt als fester Prozentsatz (kohortenbezogen) der Bemessungsgrundlage mit Höchstbetrag-Regelung.

Nachteile

  • tabellarischer Auslauf: Der Altersentlastungsbetrag wird nach der in § 24a EStG festgelegten Tabelle stufenweise reduziert und entfällt 2058 vollständig. Für Steuerpflichtige, die ihr 64. Lebensjahr nach 2020 vollenden, sinkt der maximale Betrag.

  • vollständiges Auslaufen: Der Betrag entfällt 2058 vollständig, was für Personen, die ab 2058 das 64. Lebensjahr vollenden, keinen Vorteil mehr bedeutet.

  • Ausschluss von Versorgungsbezügen und Leibrenten: Pensionen, Beamtenversorgung und Leibrenten werden bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Rentner, deren Einkünfte hauptsächlich aus Versorgungsbezügen stammen, nicht profitieren.

  • Höchstbetrag-Begrenzung: Bei höheren Einkommen wird der Betrag auf den Höchstbetrag begrenzt, sodass der prozentuale Vorteil bei steigendem Einkommen abnimmt.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Altersentlastungsbetrag ist eine wichtige Steuervergünstigung für Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Die Berechnung erfolgt kohortenbezogen: Jede Kohorte erhält aus der Tabelle des § 24a EStG einen festen Prozentsatz und Höchstbetrag (z.B. 13,2 % / 627 € für die Kohorte 2024), die dauerhaft konstant bleiben. Der Betrag wird auf Arbeitslohn und die positive Summe begünstigter Einkünfte berechnet; Versorgungsbezüge (Pensionen) und Leibrenten sind ausgeschlossen. Der Altersentlastungsbetrag wird automatisch in der Steuererklärung und im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. Da der Betrag nach der Tabelle bis 2058 stufenweise auslaufen wird, empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Steuerersparnis zu nutzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer erhält den Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihre Einkünfte bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a Abs. 3 EStG). Die Regelung gilt für Steuerpflichtige mit Arbeitslohn und Steuerpflichtige mit anderen begünstigten Einkünften gleichermaßen. Ausgeschlossen sind Versorgungsbezüge und Leibrenten.

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag 2025?

Der Altersentlastungsbetrag 2025 ist kohortenbezogen. Für Steuerpflichtige, die ihr 64. Lebensjahr 2024 vollendet haben, beträgt der Prozentsatz 13,2 Prozent der Bemessungsgrundlage, maximal 627 Euro. Diese Werte bleiben für diese Kohorte dauerhaft konstant. Für andere Kohorten (z.B. diejenigen, die 2023 oder 2025 das 64. Lebensjahr vollendeten) gelten unterschiedliche Prozentsätze und Höchstbeträge aus der Tabelle des § 24a EStG.

Welche Einkünfte werden berücksichtigt?

Der Altersentlastungsbetrag wird auf Arbeitslohn und die positive Summe der anderen Einkünfte berechnet. Ausgeschlossen sind Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG und Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.

Wird der Betrag automatisch gewährt?

Der Altersentlastungsbetrag wird automatisch bei der Steuererklärung berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich.

Wie lange gibt es den Altersentlastungsbetrag noch?

Der Altersentlastungsbetrag wird nach der in § 24a EStG festgelegten Tabelle stufenweise reduziert und entfällt 2058 vollständig (0 % / 0 Euro). Diese Abschmelzungsregelung ergibt sich aus dem Alterseinkünftegesetz (2004) und dessen Systematik; sie ist kein eigenständiger Regelungsakt des Wachstumschancengesetzes.

Wie ändert sich der Betrag 2026?

Der Altersentlastungsbetrag 2026 ist wieder kohortenbezogen. Für Steuerpflichtige, die ihr 64. Lebensjahr 2025 vollenden, gelten ab 2026 ein Prozentsatz von 12,8 Prozent und ein Höchstbetrag von 608 Euro (und bleiben dann für diese Kohorte konstant). Für die vorherigen Kohorten (z.B. Kohorte 2024) bleiben die Werte 13,2 % / 627 € unverändert bestehen.

Kann ich den Altersentlastungsbetrag mit dem Grundfreibetrag kombinieren?

Der Altersentlastungsbetrag wird zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt und mindert das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG. Beide Beträge können kombiniert werden.

Quellen & weiterführende Informationen

Bundesministerium der Finanzen. "Lohnsteuer-Hilfe (LStH) 2025 – § 24a (Altersentlastungsbetrag, kohortenbezogen)." https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/h-Gemeinsame-Vorschriften-24-24b/Paragraf-24a/inhalt.html Zugriff am 5. November 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 24a (Altersentlastungsbetrag – Tabelle und Voraussetzungen)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html Zugriff am 5. November 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 2 (Einkommen und zu versteuerndes Einkommen)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html Zugriff am 5. November 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 19 Abs. 2 (Versorgungsbezüge – ausgeschlossen)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html Zugriff am 5. November 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.