Alles auf einen Blick
- Altenheimkosten sind steuerlich nicht automatisch in voller Höhe abziehbar.
- Eigene krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Heimkosten können nach § 33 EStG berücksichtigt werden; abziehbar sind aber nur die zusätzlichen Belastungen nach Erstattungen, gegebenenfalls Haushaltsersparnis und zumutbarer Belastung.
- Gesondert ausgewiesene Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen im Heim können nach § 35a Abs. 2 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, mindern.
- Über die spezielle Heimregel des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind allgemeine Unterbringungs- und Wohnkosten nicht begünstigt.
- Bei Angehörigen ist zu trennen: krankheitsbedingte Heimkosten können unter § 33 EStG fallen, altersbedingte Heimkosten gehören regelmäßig zum typischen Unterhalt nach § 33a EStG.
Altenheimkosten Definition
Altenheimkosten sind Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift. Steuerlich können krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Kosten nach § 33 EStG relevant sein; für bestimmte Pflege-, Betreuungs- und Dienstleistungsanteile kommt außerdem § 35a Abs. 2 EStG in Betracht.
Wie werden die Altenheimkosten berücksichtigt?
Für eigene Altenheimkosten läuft die Prüfung meist zuerst über § 33 EStG. Berücksichtigt werden dort nur Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen. Bei einer Heimunterbringung wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung prüft das Finanzamt deshalb, welcher Teil nach Abzug von Erstattungen tatsächlich zusätzlich belastet.
Wird der bisherige private Haushalt aufgelöst, sind die Heimkosten grundsätzlich um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Bleibt der normale Haushalt bestehen, entfällt diese Kürzung im Grundsatz. Außerdem wirkt sich nur der Teil aus, der die zumutbare Belastung übersteigt. Deren Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl.
Daneben kann § 35a Abs. 2 EStG wichtig werden. Diese Steuerermäßigung mindert die tarifliche Einkommensteuer direkt. Begünstigt sind gesondert berechnete Pflege- und Betreuungsleistungen sowie bei Heimunterbringung die Kostenanteile für Dienstleistungen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, zum Beispiel Reinigung, Mahlzeitenservice oder Wäscheservice. Für diese spezielle Heimregel muss kein eigener Haushalt im Heim bestehen.
Die Entlastung nach § 35a Abs. 2 EStG beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro. Über die spezielle Heimregel sind allgemeine Wohnkosten dagegen nicht begünstigt. Besteht im Heim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt, können zusätzlich nach den allgemeinen Regeln des § 35a EStG individuell abgerechnete Leistungen im Appartement oder in Gemeinschaftsflächen in Betracht kommen.
Zahlt ein Kind die Heimkosten der Eltern, muss zusätzlich unterschieden werden: Altersbedingte Unterbringung gehört regelmäßig zum typischen Unterhalt und ist deshalb eher ein Fall des § 33a EStG, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Krankheitsbedingte Heimunterbringung von Angehörigen kann dagegen unter § 33 EStG fallen.
Praktische Beispiele
Die folgenden Beispiele vereinfachen die Rechtslage und arbeiten mit fiktiven Beträgen.
Beispiel 1: Eigene krankheitsbedingte Heimunterbringung
Annahme: Die bisherige Wohnung bleibt bestehen. Deshalb wird in diesem Beispiel keine Haushaltsersparnis abgezogen.
Formel: abziehbarer Betrag nach § 33 EStG = Heimkosten − Erstattungen − zumutbare Belastung
|:—|:—:|| Krankheitsbedingte Heimkosten | 30.000 € || Erstattungen von Pflegekasse und Versicherung | − 8.000 € || Verbleibender Aufwand | 22.000 € || Zumutbare Belastung im Beispiel | − 1.500 € || Steuerlich abziehbar nach § 33 EStG | 20.500 € |
Ergebnis: 20.500 Euro können im Beispiel als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Beispiel 2: Gesondert bescheinigte Dienstleistungen im Heim
Annahme: Das Heim bescheinigt separat 6.000 Euro für Reinigung, Servieren der Mahlzeiten und Wäscheservice.
Formel: Steuerermäßigung nach § 35a EStG = 20 % × begünstigte Aufwendungen, höchstens 4.000 €
|:—|:—:|| Begünstigte Dienstleistungen laut Heimaufstellung | 6.000 € || 20 % hiervon | 1.200 € || Höchstbetrag nach § 35a Abs. 2 EStG | 4.000 € || Steuerermäßigung | 1.200 € |
Ergebnis: 1.200 Euro mindern im Beispiel direkt die tarifliche Einkommensteuer.
Beispiel 3: Kombination aus § 33 und § 35a EStG
Annahme: In den nach § 33 EStG geltend gemachten Heimkosten sind 3.000 Euro nach § 35a EStG begünstigte Dienstleistungen enthalten. Die individuell ermittelte zumutbare Belastung beträgt 1.200 Euro. Dieser Betrag wird typisierend zuerst den nach § 35a begünstigten Aufwendungen zugeordnet.
Formel 1: Abzug nach § 33 EStG = 18.000 € − 1.200 € = 16.800 €Formel 2: Zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG = 20 % × 1.200 € = 240 €
|:—|:—:|| Heimkosten nach § 33 EStG | 18.000 € || Zumutbare Belastung | − 1.200 € || Abziehbar nach § 33 EStG | 16.800 € || Wegen der zumutbaren Belastung steuerlich ohne Wirkung gebliebener begünstigter Dienstleistungsanteil | 1.200 € || Zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG | 240 € |
Ergebnis: Neben 16.800 Euro Abzug nach § 33 EStG ergibt sich im Beispiel zusätzlich eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG von 240 Euro.
Ausnahmen und Besonderheiten
Altersbedingte Unterbringung von Angehörigen: Zahlt ein Steuerpflichtiger die gewöhnlichen Altenheimkosten eines Angehörigen, sind diese Aufwendungen regelmäßig typischer Unterhalt. Dann ist vorrangig § 33a EStG zu prüfen. § 33 EStG kommt dagegen für besonderen Unterhaltsbedarf, etwa krankheitsbedingte Heimunterbringung, in Betracht.
Haushaltsersparnis: Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, wird anteilig gekürzt.
Eigene statt fremde Heimkosten: Für die spezielle Heimregel des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG reicht die bloße Kostenübernahme für Dritte nicht aus. Begünstigt sind grundsätzlich nur Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur eigenen dauernden Pflege.
EU-/EWR-Ort und Zahlungsweg: Die besondere Heimregel des § 35a EStG setzt voraus, dass Heim oder Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Für § 35a EStG sind außerdem Rechnung und unbare Zahlung erforderlich.
Keine Doppelbegünstigung: Soweit Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, scheidet § 35a EStG aus. Der Teil begünstigter Dienstleistungsaufwendungen, der nur wegen der zumutbaren Belastung bei § 33 EStG ohne Wirkung bleibt, kann aber weiter unter § 35a EStG geprüft werden.
Vorteile
- doppelte Prüfspur: Altenheimkosten können je nach Anlass sowohl nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung als auch nach § 35a EStG als Steuerermäßigung relevant sein.
- direkte Steuerermäßigung: Begünstigte Dienstleistungsanteile im Heim mindern bei § 35a EStG unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer.
- zusätzliche Entlastung: Der wegen der zumutbaren Belastung wirkungslos bleibende Teil begünstigter Dienstleistungen kann nach der BFH-Rechtsprechung noch unter § 35a EStG fallen.
- fortbestehender Haushalt: Wer den normalen Haushalt beibehält, muss krankheits- oder pflegebedingte Heimkosten nicht zusätzlich um eine Haushaltsersparnis kürzen.
Nachteile
- enge Abgrenzung: Reine Wohn- und allgemeine Unterbringungskosten sind steuerlich nicht in jedem Fall begünstigt.
- mehrstufige Kürzung: Bei § 33 EStG mindern Erstattungen, gegebenenfalls Haushaltsersparnis und die zumutbare Belastung den tatsächlich abziehbaren Betrag.
- persönliche Bindung: Die spezielle Heimregel des § 35a EStG knüpft grundsätzlich an die eigene Unterbringung oder Pflege des Steuerpflichtigen an.
- formeller Aufwand: Für § 35a EStG sind Rechnung, unbare Zahlung und eine klare Aufteilung der begünstigten Leistungsanteile besonders wichtig.
Fazit
Altenheimkosten sind steuerlich nur dann richtig einzuordnen, wenn Anlass und Kostenart sauber getrennt werden. Eigene krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Heimkosten gehören regelmäßig in die Prüfung nach § 33 EStG, während gesondert ausgewiesene Pflege-, Betreuungs- und haushaltsnahe Dienstleistungsanteile zusätzlich oder alternativ unter § 35a EStG relevant sein können. Wer die Heimkosten von Angehörigen trägt, muss besonders genau zwischen typischem Unterhalt nach § 33a EStG und besonderem krankheitsbedingtem Aufwand nach § 33 EStG unterscheiden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann sind Altenheimkosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Abziehbar sind Altenheimkosten vor allem dann, wenn die Unterbringung krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingt ist und die Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Steuerlich wirksam wird aber nur der zusätzliche Aufwand nach Erstattungen, gegebenenfalls Haushaltsersparnis und zumutbarer Belastung.
Welche Altenheimkosten sind nach § 35a EStG begünstigt?
Begünstigt sind gesondert berechnete Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die in Heimkosten enthaltenen Dienstleistungsanteile, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Dazu zählen nach der Verwaltungsauffassung insbesondere Reinigung, Mahlzeitenservice und Wäscheservice. Allgemeine Wohnkosten gehören nicht dazu.
Warum zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis ab?
Das Finanzamt berücksichtigt bei § 33 EStG nur zusätzliche Belastungen. Wird der bisherige private Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgegeben, werden ersparte Verpflegungs- und Unterbringungskosten pauschal gegengerechnet. Bleibt der normale Haushalt bestehen, entfällt diese Kürzung grundsätzlich.
Was gilt, wenn mein bisheriger Haushalt bestehen bleibt?
Bleibt der normale Haushalt tatsächlich bestehen, ist eine Kürzung um die Haushaltsersparnis nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorzunehmen. Dann ist nur noch zu prüfen, welche Erstattungen vorliegen und wie hoch die zumutbare Belastung ausfällt.
Warum können Kinder die Heimkosten der Eltern nicht einfach nach § 35a EStG absetzen?
Für die spezielle Heimregel des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG genügt es nicht, dass Kinder die Kosten wirtschaftlich tragen. Begünstigt sind grundsätzlich nur Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung oder eigenen dauernden Pflege. Bei Eltern sind deshalb eher § 33a EStG oder bei krankheitsbedingten Kosten § 33 EStG zu prüfen.
Wie wirken sich Barzahlungen aus?
Barzahlungen helfen bei § 35a EStG nicht weiter. Die Steuerermäßigung setzt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
Wofür braucht man eine Kostenaufteilung des Heims?
Eine Kostenaufteilung ist wichtig, weil nicht jeder Bestandteil der Heimrechnung steuerlich gleich behandelt wird. Für § 35a EStG müssen die begünstigten Dienstleistungsanteile von den allgemeinen Unterbringungs- und Wohnkosten getrennt erkennbar sein. Bei Krankheitskosten ist außerdem der Nachweis nach § 64 EStDV zu beachten.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz (EStG), Gesetzestext, Stand: zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2026; insbesondere § 33, § 33a und § 35a, abgerufen am 10. März 2026. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Finanzen, Einkommensteuer-Hinweise 2024, Anhang 27b II. Steuerermäßigungen, insbesondere zu Heimunterbringung, vergleichbaren Dienstleistungen, eigenständigem Haushalt im Heim und nicht begünstigten Kosten, abgerufen am 10. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Bundesministerium der Finanzen, Einkommensteuer-Hinweise 2024, R 33.3 sowie H 33.1 bis H 33.4, insbesondere zu Heimunterbringung, Haushaltsersparnis, Auflösung des Haushalts und Pflegeaufwendungen für Dritte, abgerufen am 10. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Bundesministerium der Finanzen, Einkommensteuer-Hinweise 2024, Anhang 3 II. Außergewöhnliche Belastungen und H 33a.1 Heimunterbringung, insbesondere zur Abgrenzung zwischen typischem Unterhalt nach § 33a EStG und krankheitsbedingten Heimkosten nach § 33 EStG, abgerufen am 10. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03. April 2019 – VI R 19/17, zur Beschränkung der Heimregel des § 35a EStG auf die eigene Unterbringung oder eigene dauernde Pflege, abgerufen am 10. März 2026. (Bundesfinanzhof)
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2020 – VI R 46/18, zur Berücksichtigung des wegen der zumutbaren Belastung bei § 33 EStG wirkungslos bleibenden Teils begünstigter Heimkosten nach § 35a EStG, abgerufen am 10. März 2026. (Bundesfinanzhof)
Bundesfinanzhof, Urteil vom 04. Oktober 2017 – VI R 22/16, zur Kürzung krankheitsbedingter Heimkosten um Haushaltsersparnis und zur Ausnahme bei fortbestehendem normalem Haushalt, abgerufen am 10. März 2026. (Bundesfinanzhof)
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. April 2010 – VI R 51/09, zur Kürzung krankheitsbedingter Heimkosten um zumutbare Belastung und Haushaltsersparnis, abgerufen am 10. März 2026. (Bundesfinanzhof)
Bundesministerium der Finanzen, Ausfüllhinweise zur „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ 2025, zu Rechnungsanforderungen, unbarer Zahlung und § 35a EStG, abgerufen am 10. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 64 Nachweis von Krankheitskosten, abgerufen am 10. März 2026. (Gesetze im Internet)