Alles auf einen Blick
- Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft, § 118 Satz 2 AO.
- Auch für Allgemeinverfügungen gelten die allgemeinen Anforderungen an Verwaltungsakte, insbesondere die inhaltliche Bestimmtheit, § 119 Abs. 1 AO.
- Eine Allgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Einzelbekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist, § 122 Abs. 3 Satz 2 AO.
- Bei öffentlicher Bekanntgabe gilt der Verwaltungsakt grundsätzlich zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, § 122 Abs. 4 Satz 3 AO.
- Gegen Allgemeinverfügungen in Abgabenangelegenheiten ist der Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft, § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Allgemeinverfügung Definition
Die Allgemeinverfügung ist ein besonderer Verwaltungsakt im Steuerverfahrensrecht. Sie richtet sich nicht an eine einzelne Person, sondern an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache beziehungsweise deren Benutzung durch die Allgemeinheit, § 118 Satz 2 AO.
Wie wird die Allgemeinverfügung berücksichtigt?
Die Allgemeinverfügung wird im Besteuerungsverfahren als Verwaltungsakt behandelt. Deshalb gelten die allgemeinen Vorgaben zu Form, Bestimmtheit und Bekanntgabe ebenso wie bei individuellen Verwaltungsakten, § 119 AO und § 122 AO.
Bekanntgabe und Wirksamkeit
| Bekanntgabeform | Rechtsfolge |
|---|---|
| Einzelbekanntgabe an Beteiligte | Wirksamkeit nach den allgemeinen Bekanntgaberegeln |
| Öffentliche Bekanntgabe bei Untunlichkeit der Einzelbekanntgabe | zulässig nach § 122 Abs. 3 Satz 2 AO |
| Öffentliche Bekanntgabe ohne abweichenden Tag | Bekanntgabe zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung |
| Öffentliche Bekanntgabe mit abweichendem Tag | möglich, aber frühestens am Tag nach der Bekanntmachung |
Ergebnis: Die AO erlaubt eine öffentlich-rechtlich geordnete Massenbekanntgabe, ohne den Verwaltungsaktcharakter der Allgemeinverfügung aufzugeben.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Öffentliche Bekanntgabe ohne abweichenden Bekanntgabetag
Ein Finanzamt macht am 3. April eine steuerliche Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt. In der Bekanntmachung wird kein abweichender Bekanntgabetag bestimmt.
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Ortsübliche Bekanntmachung | 3. April |
| + gesetzliche Frist nach § 122 Abs. 4 Satz 3 AO | 14 Tage |
| = Bekanntgabetag | 17. April |
| Rechtswirkung nach außen | ab 17. April |
Ergebnis: Ohne abweichende Festlegung gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach dem Bekanntmachungstag als bekannt gegeben.
Beispiel 2: Öffentliche Bekanntgabe mit abweichendem Tag
Ein Finanzamt macht am 10. Juni eine Allgemeinverfügung bekannt und bestimmt in der Verfügung ausdrücklich den 11. Juni als Bekanntgabetag.
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Ortsübliche Bekanntmachung | 10. Juni |
| Frühestmöglicher abweichender Tag | 11. Juni |
| Festgelegter Bekanntgabetag in der Allgemeinverfügung | 11. Juni |
| Wirksamer Bekanntgabetag | 11. Juni |
Ergebnis: Der abweichende Tag ist zulässig, weil er nicht vor dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag liegt, § 122 Abs. 4 Satz 4 AO.
Beispiel 3: Rechtsbehelf gegen eine Allgemeinverfügung
Ein Unternehmen ist von einer steuerlichen Allgemeinverfügung betroffen und möchte die Regelung überprüfen lassen.
| Verfahrensschritt | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Maßnahme ist Verwaltungsakt | § 118 Satz 2 AO |
| Außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft | § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO |
| Rechtsbehelf | Einspruch |
Ergebnis: Auch gegen eine Allgemeinverfügung in Abgabenangelegenheiten ist der Einspruch statthaft.
Ausnahmen und Besonderheiten
Abgrenzung zur Einzelverfügung
Eine Allgemeinverfügung liegt nur vor, wenn sich die Regelung an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder sachbezogen die Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Fehlt diese Struktur, handelt es sich regelmäßig um einen individuellen Verwaltungsakt, § 118 Satz 1 und 2 AO.
Bestimmtheitsanforderung bleibt bestehen
Auch bei einer allgemeinen Adressatenstruktur muss der Regelungsinhalt hinreichend bestimmt sein. Unklare oder nicht vollziehbare Regelungen genügen den Anforderungen des § 119 Abs. 1 AO nicht.
Öffentliche Bekanntgabe nur unter gesetzlichen Voraussetzungen
Die öffentliche Bekanntgabe ist nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder bei Allgemeinverfügungen eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist, § 122 Abs. 3 AO.
Einsichtnahme muss ermöglicht werden
Bei öffentlicher Bekanntgabe muss angegeben werden, wo Verwaltungsakt und Begründung eingesehen werden können, § 122 Abs. 4 Satz 2 AO.
Vorteile
einheitliche Regelungswirkung: Mit einer Allgemeinverfügung können gleichgelagerte Steuerverfahrensfragen einheitlich für einen bestimmten Personenkreis geregelt werden.
geordnete Massenbekanntgabe: Die öffentliche Bekanntgabe reduziert den Verwaltungsaufwand bei einer Vielzahl betroffener Personen.
klare Rechtsbehelfsstruktur: Betroffene können die Maßnahme mit Einspruch angreifen.
rechtsstaatliche Formbindung: Bestimmtheit, Form und Bekanntgaberegeln bleiben trotz Generalität verbindlich.
praktische Steuerungsfunktion: Finanzbehörden können typische Massenkonstellationen verfahrensrechtlich strukturiert abbilden.
Nachteile
indirekte Adressatenansprache: Betroffene erhalten nicht immer eine individuelle Zustellung.
erhöhter Prüfaufwand für Betroffene: Die rechtzeitige Kenntnisnahme hängt bei öffentlicher Bekanntgabe von eigener Aufmerksamkeit ab.
abstrakter Regelungsstil: Die Generalität der Verfügung kann im Einzelfall Auslegungsfragen auslösen.
streitanfällige Untunlichkeitsfrage: Ob eine Einzelbekanntgabe wirklich untunlich war, kann rechtlich umstritten sein.
formale Fehleranfälligkeit: Mängel bei Bekanntgabe oder Bestimmtheit können die Wirksamkeit gefährden.
Fazit
Die Allgemeinverfügung ist im Steuerverfahrensrecht ein Verwaltungsakt mit generalisierter Adressatenstruktur. Für ihre rechtssichere Anwendung sind vor allem die Definition in § 118 Satz 2 AO, die Bestimmtheitsanforderung aus § 119 AO und die Bekanntgaberegeln in § 122 AO entscheidend. Praktisch besonders wichtig ist die öffentliche Bekanntgabe mit der Zwei-Wochen-Regel und der Möglichkeit eines abweichenden Bekanntgabetags. Trotz der generalisierten Wirkung bleibt die Maßnahme rechtsbehelfsfähig, sodass Betroffene ihre Rechte weiterhin im Einspruchsverfahren wahren können.
Häufige Fragen (FAQ)
Was unterscheidet eine Allgemeinverfügung von einem normalen Steuerbescheid?
Die Allgemeinverfügung richtet sich nicht an eine einzelne Person, sondern an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder betrifft eine Sache mit Benutzungsbezug zur Allgemeinheit, § 118 Satz 2 AO. Ein individueller Steuerbescheid ist demgegenüber auf einen konkreten Einzelfall mit individueller Adressierung zugeschnitten.
Wann darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben werden?
Eine öffentliche Bekanntgabe ist zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Für Allgemeinverfügungen reicht es zusätzlich aus, dass eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist, § 122 Abs. 3 AO.
Wann gilt eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung als bekannt gegeben?
Ohne abweichende Regelung gilt sie zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, § 122 Abs. 4 Satz 3 AO. In der Allgemeinverfügung kann jedoch ein anderer Tag bestimmt werden, frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, § 122 Abs. 4 Satz 4 AO.
Muss eine Allgemeinverfügung begründet und einsehbar sein?
Bei öffentlicher Bekanntgabe muss die ortsübliche Bekanntmachung angeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können, § 122 Abs. 4 Satz 2 AO. Damit wird die Nachvollziehbarkeit der Maßnahme sichergestellt.
Welcher Rechtsbehelf ist gegen eine Allgemeinverfügung in Steuersachen möglich?
Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten ist der Einspruch statthaft, § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Das gilt auch für Allgemeinverfügungen, weil sie Verwaltungsakte im Sinne des § 118 AO sind.
Welche Mindestanforderung gilt immer für den Inhalt einer Allgemeinverfügung?
Jeder Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, § 119 Abs. 1 AO. Diese Anforderung gilt uneingeschränkt auch für Allgemeinverfügungen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 118 AO – Begriff des Verwaltungsakts." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__118.html Zugriff am 16. Februar 2026.
Bundesministerium der Justiz. "§ 119 AO – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__119.html Zugriff am 16. Februar 2026.
Bundesministerium der Justiz. "§ 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html Zugriff am 16. Februar 2026.
Bundesministerium der Justiz. "§ 347 AO – Statthaftigkeit des Einspruchs." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__347.html Zugriff am 16. Februar 2026.
Bundesministerium der Justiz. "Abgabenordnung (AO)." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ Zugriff am 16. Februar 2026.