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Was sind die Allgemeinen Durchschnittssätze?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die allgemeinen Durchschnittssätze waren eine historische Vereinfachungsregel im Umsatzsteuerrecht nach § 23 UStG a. F. in Verbindung mit §§ 69, 70 UStDV a. F.
  • Sie galten nur für die in der Anlage zu §§ 69 bis 70 UStDV a. F. genannten Berufs- und Gewerbezweige.
  • Historisch war die Anwendung ausgeschlossen, wenn der Vorjahresumsatz mehr als 61.356 Euro betrug.
  • Die Anwendung setzte einen Antrag beim Finanzamt voraus; ein Widerruf war nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres möglich.
  • Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurden § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 UStDV aufgehoben.

Allgemeine Durchschnittssätze Definition

Die allgemeinen Durchschnittssätze waren eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsregel nach § 23 UStG a. F. in Verbindung mit §§ 69, 70 UStDV a. F. Bestimmte Unternehmer konnten ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge pauschal nach festen Prozentsätzen des maßgeblichen Umsatzes ermitteln. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ist die Regelung aufgehoben.

Wie werden die allgemeinen Durchschnittssätze berücksichtigt?

Für laufende Besteuerungszeiträume werden die allgemeinen Durchschnittssätze nicht mehr berücksichtigt, weil die frühere Rechtsgrundlage aufgehoben ist. Für historische Fälle bis einschließlich 31. Dezember 2022 lief die Prüfung im Kern in vier Schritten.

  1. Der Unternehmer musste zu einem in der Anlage zu §§ 69 bis 70 UStDV a. F. genannten Berufs- oder Gewerbezweig gehören.
  2. Der Vorjahresumsatz durfte 61.356 Euro nicht überschreiten.
  3. Die Anwendung musste beim Finanzamt beantragt werden. Der Widerruf war nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
  4. Der für den jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweig festgesetzte Prozentsatz wurde auf den maßgeblichen Umsatz nach § 69 Abs. 2 UStDV a. F. angewendet.

Wichtig war außerdem die Unterscheidung zwischen Abschnitt A und Abschnitt B der Anlage zu §§ 69 bis 70 UStDV a. F. In Abschnitt A erfasste der Durchschnittssatz sämtliche mit der Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge; ein weiterer Vorsteuerabzug war insoweit ausgeschlossen, § 70 Abs. 1 Satz 2 UStDV a. F. In Abschnitt B konnten unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zusätzliche Vorsteuerbeträge abgezogen werden, § 70 Abs. 2 UStDV a. F.

Nicht zu verwechseln ist der historische Begriff mit den heute noch bestehenden Durchschnittssatzregelungen nach § 23a UStG und § 24 UStG.

Praktische Beispiele

Die folgenden Beispiele zeigen ausschließlich die historische Rechtslage bis einschließlich 31. Dezember 2022.

Beispiel 1: Historischer Friseurbetrieb

Vorjahresumsatz: 40.000 Euro. Die historische Umsatzgrenze war damit eingehalten. Rechnung: 50.000,00 € × 4,5 % = 2.250,00 €.

PositionAnsatzWert
Maßgeblicher Umsatzgegeben50.000,00 €
Durchschnittssatz Friseurelaut Anlage4,5 %
Pauschaler VorsteuerbetragMultiplikation2.250,00 €

Ergebnis: Historisch konnte der Friseurbetrieb 2.250,00 Euro als pauschalen Vorsteuerbetrag ansetzen.

Beispiel 2: Historischer Betrieb der Elektroinstallation

Vorjahresumsatz: 55.000 Euro. Die historische Umsatzgrenze war damit eingehalten. Rechnung: 120.000,00 € × 9,1 % = 10.920,00 €.

PositionAnsatzWert
Maßgeblicher Umsatzgegeben120.000,00 €
Durchschnittssatz Elektroinstallationlaut Anlage9,1 %
Pauschaler VorsteuerbetragMultiplikation10.920,00 €

Ergebnis: Historisch konnte der Betrieb der Elektroinstallation 10.920,00 Euro als pauschalen Vorsteuerbetrag ansetzen.

Beispiel 3: Historischer Ausschluss wegen Überschreitens der Umsatzgrenze

Prüfung: 70.000,00 € > 61.356,00 € = Grenze überschritten.

PositionPrüfungFolge
Vorjahresumsatzgegeben70.000,00 €
Historische Umsatzgrenze§ 69 Abs. 3 UStDV a. F.61.356,00 €
AnwendbarkeitGrenze überschrittennein

Ergebnis: Bei einem Vorjahresumsatz von 70.000 Euro war die historische Anwendung der allgemeinen Durchschnittssätze ausgeschlossen.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Nur gelistete Tätigkeiten: Die allgemeinen Durchschnittssätze galten nur für die in der Anlage zu §§ 69 bis 70 UStDV a. F. genannten Berufs- und Gewerbezweige.
  • Historische Umsatzgrenze: Bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 61.356 Euro konnte der Unternehmer die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen, § 69 Abs. 3 UStDV a. F.
  • Ausschluss des weiteren Vorsteuerabzugs: Bei den Durchschnittssätzen des Abschnitts A war ein weiterer Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen, § 70 Abs. 1 Satz 2 UStDV a. F.
  • Teilweiser Zusatzabzug: Bei den Durchschnittssätzen des Abschnitts B konnten unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zusätzliche Vorsteuerbeträge abgezogen werden, insbesondere für zur Weiterveräußerung erworbene Gegenstände sowie für bestimmte Grundstücksfälle, § 70 Abs. 2 UStDV a. F.
  • Aktuelle Rechtslage: Seit dem 1. Januar 2023 ist die frühere Regelung aufgehoben. Für aktuelle Fälle ist deshalb nicht mehr § 23 UStG a. F., sondern das heute geltende Umsatzsteuerrecht maßgeblich.

Vorteile

Die folgenden Punkte beschreiben die historische Regelung bis zum 31. Dezember 2022.

  • einfaches Verfahren: Der Vorsteuerabzug konnte pauschal über einen festen Prozentsatz des maßgeblichen Umsatzes ermittelt werden.
  • geringerer Erfassungsaufwand: Soweit § 70 Abs. 1 UStDV a. F. eingriff, mussten die erfassten Vorsteuerbeträge nicht einzeln berechnet werden.
  • planbare Belastung: Der Prozentsatz war für den jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweig fest vorgegeben.
  • klare Branchensystematik: Die Anlage ordnete die Durchschnittssätze bestimmten Tätigkeiten verbindlich zu.

Nachteile

Die folgenden Punkte beschreiben ebenfalls die historische Regelung bis zum 31. Dezember 2022.

  • enge Branchenbindung: Nur die in der Anlage genannten Berufs- und Gewerbezweige waren erfasst.
  • niedrige Umsatzgrenze: Bei mehr als 61.356 Euro Vorjahresumsatz entfiel die Anwendung.
  • starre Pauschalierung: Die Pauschale konnte von der tatsächlich angefallenen Vorsteuer abweichen.
  • begrenzter Zusatzabzug: In Abschnitt A war ein weiterer Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
  • fehlende Gegenwartsrelevanz: Für laufende Besteuerungszeiträume ist die Regelung aufgehoben.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die allgemeinen Durchschnittssätze sind 2026 vor allem ein historischer Begriff des Umsatzsteuerrechts. Bis einschließlich 31. Dezember 2022 ermöglichten sie bestimmten kleineren, nicht buchführungspflichtigen Unternehmen einen pauschalen Vorsteuerabzug nach festen Branchensätzen. Seit der Aufhebung von § 23 UStG und der zugehörigen Vorschriften der UStDV mit Wirkung zum 1. Januar 2023 spielt die Regelung nur noch für Altfälle sowie für das Verständnis älterer Verwaltungsanweisungen, Steuererklärungen und Bescheide eine Rolle. Für aktuelle Fälle sind die heute geltenden Vorschriften des UStG maßgeblich.

Häufige Fragen (FAQ)

Was sind allgemeine Durchschnittssätze?

Gemeint ist die frühere Möglichkeit, den Vorsteuerabzug bestimmter Unternehmer pauschal nach branchenspezifischen Prozentsätzen des maßgeblichen Umsatzes zu ermitteln. Rechtsgrundlage waren § 23 UStG a. F. sowie §§ 69, 70 UStDV a. F.

Wann ist § 23 UStG weggefallen?

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ist § 23 UStG aufgehoben worden. Gleichzeitig wurden auch §§ 69 und 70 UStDV sowie die Anlage zu diesen Vorschriften aufgehoben.

Welche Unternehmer konnten die Regelung früher nutzen?

Erfasst waren nur Unternehmer aus den in der Anlage zu §§ 69 bis 70 UStDV a. F. genannten Berufs- und Gewerbezweigen. Zusätzlich durften sie nicht verpflichtet sein, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.

Wie wurde der pauschale Vorsteuerbetrag berechnet?

Maßgeblich war der für den jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweig festgesetzte Prozentsatz. Dieser wurde auf den maßgeblichen Umsatz nach § 69 Abs. 2 UStDV a. F. angewendet.

Welche Umsatzgrenze galt?

Die historische Regelung war ausgeschlossen, wenn der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres 61.356 Euro überstieg.

Wann war ein weiterer Vorsteuerabzug ausgeschlossen?

Bei Durchschnittssätzen aus Abschnitt A der Anlage zu §§ 69 bis 70 UStDV a. F. war ein weiterer Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen. Bei Abschnitt B ließ § 70 Abs. 2 UStDV a. F. zusätzliche Vorsteuerbeträge zu.

Womit wird der Begriff heute häufig verwechselt?

Verwechslungsgefahr besteht vor allem mit den weiterhin bestehenden Durchschnittssatzregelungen nach § 23a UStG und § 24 UStG. Diese Regelungen sind eigenständig und nicht mit den aufgehobenen allgemeinen Durchschnittssätzen gleichzusetzen.

Quellen

  • Umsatzsteuergesetz, § 23 (weggefallen) sowie Inhaltsübersicht des UStG, gesetze-im-internet.de, Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis mit § 66, § 69 und § 70 (weggefallen), gesetze-im-internet.de, Abruf am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Deutscher Bundestag, Drucksache 20/3879, Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2022, Begründung zu § 23 UStG und zu §§ 69, 70 UStDV, Abruf am 11. März 2026. (Bundestag)
  • Deutscher Bundestag, Drucksache 20/4729, Beschlussempfehlung und Bericht zum Jahressteuergesetz 2022, Inkrafttreten der Änderungen am 1. Januar 2023 sowie Aufhebung der §§ 69 und 70 UStDV, Abruf am 11. März 2026. (Bundestag)
  • Bundesministerium der Finanzen, Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2019/2020, § 23, § 69, § 70 und Anlage zu den §§ 69 bis 70 UStDV, Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, UStH 2024, Abschnitt 15.1 zum aktuellen Kreis der Durchschnittssatzregelungen, Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.