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Was ist die Alkoholsteuer?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 6 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Alkoholsteuer beträgt als Regelsteuersatz 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols (hl A) bei 20 Grad Celsius gemäß § 2 Abs. 1 AlkStG.
  • Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer zahlen einen ermäßigten Steuersatz von 1.022 Euro je hl A.
  • Kleine Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A werden mit 730 Euro je hl A besteuert.
  • Steuerbefreiungen gelten unter anderem für Arzneimittelherstellung, Essigproduktion und wissenschaftliche Forschung gemäß § 27 AlkStG.
  • Die Zollverwaltung ist für die Erhebung und Überwachung der Alkoholsteuer zuständig.

Alkoholsteuer Definition

Die Alkoholsteuer ist eine bundesweit erhobene Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren gemäß § 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Sie erfasst Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aus den Zolltarifpositionen 2207 und 2208 sowie Erzeugnisse mit mehr als 22 Volumenprozent aus den Positionen 2204 bis 2206.

Wie wird die Alkoholsteuer berechnet?

Die Alkoholsteuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Menge reinen Alkohols. Die Messung erfolgt bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius. Als Bemessungsgrundlage dient der Hektoliter reinen Alkohols (hl A).

Steuersätze im Überblick

KategorieSteuersatz je hl A
Regelsteuersatz1.303 Euro
Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer1.022 Euro
Verschlussbrennereien bis 4 hl A Jahreserzeugung730 Euro

Ergebnis: Je nach Brennereityp und Jahreserzeugung variiert die Steuerbelastung erheblich.

Voraussetzungen für ermäßigte Steuersätze

Die Steuerermäßigungen sind gemäß § 2 Abs. 2 AlkStG auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt. Die Brennerei muss rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von anderen Brennereien sein und darf kein Lizenznehmer sein.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Gewerblicher Spirituosenhersteller

Ein Hersteller produziert 10 hl reinen Alkohols in einer Verschlussbrennerei mit großer Produktionskapazität.

PositionBerechnungBetrag
Produktionsmenge10 hl A
Regelsteuersatz× 1.303 Euro
Alkoholsteuer10 × 1.303 Euro13.030 Euro

Ergebnis: Die Alkoholsteuer beträgt 13.030 Euro.

Beispiel 2: Abfindungsbrennerei

Eine kleine Obstbrennerei erzeugt 2 hl reinen Alkohols innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung von 3 hl A.

PositionBerechnungBetrag
Produktionsmenge2 hl A
Ermäßigter Steuersatz× 1.022 Euro
Alkoholsteuer2 × 1.022 Euro2.044 Euro

Ergebnis: Die Alkoholsteuer beträgt 2.044 Euro.

Beispiel 3: Kleine Verschlussbrennerei

Eine Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von maximal 4 hl A produziert 3 hl reinen Alkohols.

PositionBerechnungBetrag
Produktionsmenge3 hl A
Ermäßigter Steuersatz× 730 Euro
Alkoholsteuer3 × 730 Euro2.190 Euro

Ergebnis: Die Alkoholsteuer beträgt 2.190 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Steuerbefreiungen nach § 27 AlkStG

Alkoholerzeugnisse sind steuerfrei, wenn sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden:

  • Arzneimittelherstellung: Unversteuerter Alkohol für die Herstellung von Arzneimitteln durch nach dem Arzneimittelrecht Befugte
  • Essigherstellung: Unvergällter Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Essig
  • Vergällter Alkohol: Für die Herstellung von Waren, die weder Lebensmittel noch Arzneimittel sind
  • Wissenschaftliche Forschung: Alkohol zu Forschungszwecken innerhalb oder außerhalb von Steuerlagern
  • Aromen und Lebensmittel: Unvergällter Alkohol für Aromen in Getränken bis 1,2 Volumenprozent oder für Pralinen mit maximal 8,5 Litern je 100 Kilogramm

Besondere Brennereiformen

Abfindungsbrennerei (§ 9 AlkStG): Erlaubt die Alkoholgewinnung aus Obst, Beeren, Wein, Wurzeln, Getreide, Bier und Kartoffeln ohne Verschlüsse. Die Jahreserzeugung ist auf 3 hl A begrenzt.

Stoffbesitzer (§ 11 AlkStG): Personen ohne eigene Brenngeräte, die in einer zugelassenen Anlage bis zu 0,5 hl A jährlich aus selbst gewonnenen Rohstoffen herstellen dürfen.

Erlaubnispflicht

Der Betrieb eines Steuerlagers erfordert gemäß § 5 AlkStG eine Erlaubnis. Diese wird erteilt, wenn der Antragsteller steuerlich zuverlässig ist und ordnungsgemäße Buchführung gewährleistet.

Vorteile

  • gestufte Steuersätze: Die ermäßigten Sätze für kleine Brennereien fördern handwerkliche Traditionen und regionale Produktion.

  • klare Bemessungsgrundlage: Die Berechnung nach Hektoliter reinen Alkohols ermöglicht eine transparente Steuerermittlung.

  • steuerfreie Verwendungszwecke: Bestimmte gewerbliche und wissenschaftliche Verwendungen bleiben steuerfrei.

  • Schutz kleiner Betriebe: Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer profitieren von niedrigeren Steuersätzen.

Nachteile

  • hohe Steuerbelastung: Der Regelsteuersatz von 1.303 Euro je hl A erhöht die Produktionskosten erheblich.

  • strenge Überwachung: Verschlussbrennereien unterliegen aufwendigen Sicherungspflichten und amtlicher Kontrolle.

  • begrenzte Produktionsmengen: Die ermäßigten Steuersätze gelten nur bei Einhaltung niedriger Jahreserzeugungsgrenzen.

  • komplexe Vorschriften: Die Differenzierung zwischen Brennereitypen erfordert genaue Kenntnis der rechtlichen Anforderungen.

  • Erlaubnispflicht: Die Herstellung von Alkohol setzt eine behördliche Genehmigung voraus.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Alkoholsteuer ist eine bedeutende Verbrauchsteuer mit einem Regelsteuersatz von 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols. Für kleine Brennereien bestehen ermäßigte Steuersätze von 1.022 Euro für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer sowie 730 Euro für Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A. Die Steuer wird von der Zollverwaltung erhoben und dient sowohl fiskalischen als auch regulatorischen Zwecken. Verschiedene Steuerbefreiungen ermöglichen eine steuerneutrale Verwendung für Arzneimittel, Essig und wissenschaftliche Forschung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer ist Steuerschuldner bei der Alkoholsteuer?

Steuerschuldner ist gemäß § 18 AlkStG grundsätzlich der Steuerlagerinhaber bei Entnahme aus dem Steuerlager, der Hersteller bei Herstellung ohne Erlaubnis sowie jede an einer Unregelmäßigkeit während der Beförderung beteiligte Person (§ 17 i.V.m. § 18 AlkStG). Bei mehreren Schuldnern haften diese gesamtschuldnerisch.

Welche Jahreserzeugungsgrenzen gelten für ermäßigte Steuersätze?

Abfindungsbrennereien dürfen gemäß § 9 AlkStG maximal 3 hl reinen Alkohols pro Kalenderjahr erzeugen. Stoffbesitzer sind gemäß § 11 AlkStG auf 0,5 hl A jährlich beschränkt. Der ermäßigte Satz von 730 Euro gilt für Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 hl A.

Welche Rohstoffe dürfen in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden?

Zulässig sind gemäß § 9 AlkStG ausschließlich Obst einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln einschließlich Knollen, Topinambur, Getreide, Bier und Kartoffeln.

Wann entsteht die Alkoholsteuer?

Die Steuer entsteht gemäß § 18 Abs. 1 AlkStG zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, sofern keine Steuerbefreiung folgt. Bei Abfindungsbrennereien entsteht die Steuer mit der Gewinnung des Alkohols.

Welche Erlaubnis benötigt man zum Brennen von Alkohol?

Für den Betrieb einer Verschlussbrennerei als Steuerlager ist gemäß § 5 AlkStG eine Erlaubnis erforderlich. Für den Betrieb einer Abfindungsbrennerei bedarf es einer Erlaubnis nach § 10 AlkStG. Stoffbesitzer benötigen gemäß § 11 AlkStG eine separate Zulassung durch das Hauptzollamt.

Wie wird die Alkoholmenge bei Abfindungsbrennereien ermittelt?

Bei Abfindungsbrennereien erfolgt die Ermittlung der Alkoholmenge nicht durch Messung, sondern pauschal nach amtlich festgelegten Ausbeutesätzen auf Grundlage der eingesetzten Rohstoffmenge. Dieses Verfahren berücksichtigt die steuerfreie Überausbeute.

Welche Voraussetzungen gelten für steuerfreie Verwendung?

Für die steuerfreie Verwendung von Alkohol ist gemäß § 28 AlkStG eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird Personen erteilt, die steuerlich zuverlässig sind und den Alkohol zu den in § 27 AlkStG genannten Zwecken verwenden, etwa zur Arzneimittelherstellung oder für wissenschaftliche Forschung.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "Alkoholsteuergesetz (AlkStG)." https://www.gesetze-im-internet.de/alkstg/ Zugriff am 25. November 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 2 AlkStG – Steuertarif." https://www.gesetze-im-internet.de/alkstg/__2.html Zugriff am 25. November 2025.

Generalzolldirektion. "Alkohol und alkoholhaltige Waren." https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabak-Kaffee/Alkohol/alkohol_node.html Zugriff am 25. November 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Verbrauchsteuern." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 25. November 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.