Alles auf einen Blick
- Die Alkoholsteuer beträgt als Regelsteuersatz 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols (hl A) bei 20 Grad Celsius gemäß § 2 Abs. 1 AlkStG.
- Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer zahlen einen ermäßigten Steuersatz von 1.022 Euro je hl A.
- Kleine Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A werden mit 730 Euro je hl A besteuert.
- Steuerbefreiungen gelten unter anderem für Arzneimittelherstellung, Essigproduktion und wissenschaftliche Forschung gemäß § 27 AlkStG.
- Die Zollverwaltung ist für die Erhebung und Überwachung der Alkoholsteuer zuständig.
Alkoholsteuer Definition
Die Alkoholsteuer ist eine bundesweit erhobene Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren gemäß § 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Sie erfasst Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aus den Zolltarifpositionen 2207 und 2208 sowie Erzeugnisse mit mehr als 22 Volumenprozent aus den Positionen 2204 bis 2206.
Wie wird die Alkoholsteuer berechnet?
Die Alkoholsteuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Menge reinen Alkohols. Die Messung erfolgt bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius. Als Bemessungsgrundlage dient der Hektoliter reinen Alkohols (hl A).
Steuersätze im Überblick
| Kategorie | Steuersatz je hl A |
|---|---|
| Regelsteuersatz | 1.303 Euro |
| Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer | 1.022 Euro |
| Verschlussbrennereien bis 4 hl A Jahreserzeugung | 730 Euro |
Ergebnis: Je nach Brennereityp und Jahreserzeugung variiert die Steuerbelastung erheblich.
Voraussetzungen für ermäßigte Steuersätze
Die Steuerermäßigungen sind gemäß § 2 Abs. 2 AlkStG auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt. Die Brennerei muss rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von anderen Brennereien sein und darf kein Lizenznehmer sein.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Gewerblicher Spirituosenhersteller
Ein Hersteller produziert 10 hl reinen Alkohols in einer Verschlussbrennerei mit großer Produktionskapazität.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Produktionsmenge | 10 hl A | − |
| Regelsteuersatz | × 1.303 Euro | − |
| Alkoholsteuer | 10 × 1.303 Euro | 13.030 Euro |
Ergebnis: Die Alkoholsteuer beträgt 13.030 Euro.
Beispiel 2: Abfindungsbrennerei
Eine kleine Obstbrennerei erzeugt 2 hl reinen Alkohols innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung von 3 hl A.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Produktionsmenge | 2 hl A | − |
| Ermäßigter Steuersatz | × 1.022 Euro | − |
| Alkoholsteuer | 2 × 1.022 Euro | 2.044 Euro |
Ergebnis: Die Alkoholsteuer beträgt 2.044 Euro.
Beispiel 3: Kleine Verschlussbrennerei
Eine Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von maximal 4 hl A produziert 3 hl reinen Alkohols.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Produktionsmenge | 3 hl A | − |
| Ermäßigter Steuersatz | × 730 Euro | − |
| Alkoholsteuer | 3 × 730 Euro | 2.190 Euro |
Ergebnis: Die Alkoholsteuer beträgt 2.190 Euro.
Ausnahmen und Besonderheiten
Steuerbefreiungen nach § 27 AlkStG
Alkoholerzeugnisse sind steuerfrei, wenn sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden:
- Arzneimittelherstellung: Unversteuerter Alkohol für die Herstellung von Arzneimitteln durch nach dem Arzneimittelrecht Befugte
- Essigherstellung: Unvergällter Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Essig
- Vergällter Alkohol: Für die Herstellung von Waren, die weder Lebensmittel noch Arzneimittel sind
- Wissenschaftliche Forschung: Alkohol zu Forschungszwecken innerhalb oder außerhalb von Steuerlagern
- Aromen und Lebensmittel: Unvergällter Alkohol für Aromen in Getränken bis 1,2 Volumenprozent oder für Pralinen mit maximal 8,5 Litern je 100 Kilogramm
Besondere Brennereiformen
Abfindungsbrennerei (§ 9 AlkStG): Erlaubt die Alkoholgewinnung aus Obst, Beeren, Wein, Wurzeln, Getreide, Bier und Kartoffeln ohne Verschlüsse. Die Jahreserzeugung ist auf 3 hl A begrenzt.
Stoffbesitzer (§ 11 AlkStG): Personen ohne eigene Brenngeräte, die in einer zugelassenen Anlage bis zu 0,5 hl A jährlich aus selbst gewonnenen Rohstoffen herstellen dürfen.
Erlaubnispflicht
Der Betrieb eines Steuerlagers erfordert gemäß § 5 AlkStG eine Erlaubnis. Diese wird erteilt, wenn der Antragsteller steuerlich zuverlässig ist und ordnungsgemäße Buchführung gewährleistet.
Vorteile
gestufte Steuersätze: Die ermäßigten Sätze für kleine Brennereien fördern handwerkliche Traditionen und regionale Produktion.
klare Bemessungsgrundlage: Die Berechnung nach Hektoliter reinen Alkohols ermöglicht eine transparente Steuerermittlung.
steuerfreie Verwendungszwecke: Bestimmte gewerbliche und wissenschaftliche Verwendungen bleiben steuerfrei.
Schutz kleiner Betriebe: Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer profitieren von niedrigeren Steuersätzen.
Nachteile
hohe Steuerbelastung: Der Regelsteuersatz von 1.303 Euro je hl A erhöht die Produktionskosten erheblich.
strenge Überwachung: Verschlussbrennereien unterliegen aufwendigen Sicherungspflichten und amtlicher Kontrolle.
begrenzte Produktionsmengen: Die ermäßigten Steuersätze gelten nur bei Einhaltung niedriger Jahreserzeugungsgrenzen.
komplexe Vorschriften: Die Differenzierung zwischen Brennereitypen erfordert genaue Kenntnis der rechtlichen Anforderungen.
Erlaubnispflicht: Die Herstellung von Alkohol setzt eine behördliche Genehmigung voraus.
Fazit
Die Alkoholsteuer ist eine bedeutende Verbrauchsteuer mit einem Regelsteuersatz von 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols. Für kleine Brennereien bestehen ermäßigte Steuersätze von 1.022 Euro für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer sowie 730 Euro für Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A. Die Steuer wird von der Zollverwaltung erhoben und dient sowohl fiskalischen als auch regulatorischen Zwecken. Verschiedene Steuerbefreiungen ermöglichen eine steuerneutrale Verwendung für Arzneimittel, Essig und wissenschaftliche Forschung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer ist Steuerschuldner bei der Alkoholsteuer?
Steuerschuldner ist gemäß § 18 AlkStG grundsätzlich der Steuerlagerinhaber bei Entnahme aus dem Steuerlager, der Hersteller bei Herstellung ohne Erlaubnis sowie jede an einer Unregelmäßigkeit während der Beförderung beteiligte Person (§ 17 i.V.m. § 18 AlkStG). Bei mehreren Schuldnern haften diese gesamtschuldnerisch.
Welche Jahreserzeugungsgrenzen gelten für ermäßigte Steuersätze?
Abfindungsbrennereien dürfen gemäß § 9 AlkStG maximal 3 hl reinen Alkohols pro Kalenderjahr erzeugen. Stoffbesitzer sind gemäß § 11 AlkStG auf 0,5 hl A jährlich beschränkt. Der ermäßigte Satz von 730 Euro gilt für Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 hl A.
Welche Rohstoffe dürfen in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden?
Zulässig sind gemäß § 9 AlkStG ausschließlich Obst einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln einschließlich Knollen, Topinambur, Getreide, Bier und Kartoffeln.
Wann entsteht die Alkoholsteuer?
Die Steuer entsteht gemäß § 18 Abs. 1 AlkStG zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, sofern keine Steuerbefreiung folgt. Bei Abfindungsbrennereien entsteht die Steuer mit der Gewinnung des Alkohols.
Welche Erlaubnis benötigt man zum Brennen von Alkohol?
Für den Betrieb einer Verschlussbrennerei als Steuerlager ist gemäß § 5 AlkStG eine Erlaubnis erforderlich. Für den Betrieb einer Abfindungsbrennerei bedarf es einer Erlaubnis nach § 10 AlkStG. Stoffbesitzer benötigen gemäß § 11 AlkStG eine separate Zulassung durch das Hauptzollamt.
Wie wird die Alkoholmenge bei Abfindungsbrennereien ermittelt?
Bei Abfindungsbrennereien erfolgt die Ermittlung der Alkoholmenge nicht durch Messung, sondern pauschal nach amtlich festgelegten Ausbeutesätzen auf Grundlage der eingesetzten Rohstoffmenge. Dieses Verfahren berücksichtigt die steuerfreie Überausbeute.
Welche Voraussetzungen gelten für steuerfreie Verwendung?
Für die steuerfreie Verwendung von Alkohol ist gemäß § 28 AlkStG eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird Personen erteilt, die steuerlich zuverlässig sind und den Alkohol zu den in § 27 AlkStG genannten Zwecken verwenden, etwa zur Arzneimittelherstellung oder für wissenschaftliche Forschung.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "Alkoholsteuergesetz (AlkStG)." https://www.gesetze-im-internet.de/alkstg/ Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 2 AlkStG – Steuertarif." https://www.gesetze-im-internet.de/alkstg/__2.html Zugriff am 25. November 2025.
Generalzolldirektion. "Alkohol und alkoholhaltige Waren." https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabak-Kaffee/Alkohol/alkohol_node.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Verbrauchsteuern." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 25. November 2025.