Alles auf einen Blick
- Bei der Aktienüberlassung können Arbeitnehmer 2025 bis zu 2.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei als geldwerten Vorteil erhalten gemäß § 3 Nr. 39 EStG.
- Das Angebot muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern offenstehen, die mindestens ein Jahr ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind.
- Begünstigt sind Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Genussrechte, stille Beteiligungen und weitere Vermögensbeteiligungen nach § 2 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.
- Für Start-ups und Wachstumsunternehmen ermöglicht § 19a EStG eine aufgeschobene Besteuerung von bis zu 15 Jahren.
- Der Vorteil kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden, ohne dass die Steuerfreiheit entfällt.
Aktienüberlassung Definition
Die Aktienüberlassung bezeichnet die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Vermögensbeteiligungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses. Der dabei entstehende geldwerte Vorteil ist gemäß § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG bis zu einem Betrag von 2.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei.
Wie wird die Aktienüberlassung berücksichtigt?
Der geldwerte Vorteil aus der Aktienüberlassung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt. Bei börsennotierten Aktien ist der gemeine Wert der Börsenkurs zum Zeitpunkt der Übertragung. Der Arbeitgeber berücksichtigt den steuerfreien Betrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Übersteigt der geldwerte Vorteil den Freibetrag von 2.000 Euro, unterliegt nur der übersteigende Betrag der Lohnsteuer. Der Zufluss erfolgt mit der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers, also mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
Begünstigte Vermögensbeteiligungen
Die Steuerbefreiung gilt für folgende Beteiligungsformen gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes:
| Beteiligungsform | Voraussetzung |
|---|---|
| Aktien | Arbeitgeber-Ausgabe oder Börsenzulassung |
| GmbH-Anteile | Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen |
| Genossenschaftsanteile | Sitz und Geschäftsleitung im Inland |
| Wandelschuldverschreibungen | Arbeitgeber-Ausgabe oder Börsenzulassung |
| Genussrechte | Arbeitgeber-Ausgabe |
| Stille Beteiligungen | Keine Mitunternehmerschaft |
| Arbeitgeberdarlehen | Kreditinstitut-Bürgschaft erforderlich |
Ergebnis: Nur Sachbezüge in Form dieser Vermögensbeteiligungen sind begünstigt. Geldzahlungen des Arbeitgebers zum Erwerb von Aktien fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Steuerfreie Belegschaftsaktien
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber im Jahr 2025 Aktien im Wert von 1.800 Euro unentgeltlich übertragen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gemeiner Wert der Aktien | 1.800 € |
| − Vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt | 0 € |
| = Geldwerter Vorteil | 1.800 € |
| − Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG | 1.800 € |
| = Steuerpflichtiger Betrag | 0 € |
Ergebnis: Der gesamte Vorteil bleibt steuerfrei, da er den Freibetrag von 2.000 Euro nicht übersteigt.
Beispiel 2: Verbilligter Aktienerwerb mit Überschreitung
Ein Arbeitnehmer erwirbt 2025 Aktien seines Arbeitgebers mit einem gemeinen Wert von 5.000 Euro zu einem vergünstigten Preis von 2.500 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gemeiner Wert der Aktien | 5.000 € |
| − Vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt | 2.500 € |
| = Geldwerter Vorteil | 2.500 € |
| − Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG | 2.000 € |
| = Steuerpflichtiger Arbeitslohn | 500 € |
Ergebnis: Der Freibetrag mindert den geldwerten Vorteil. Nur 500 Euro unterliegen der Lohnsteuer.
Beispiel 3: Aufgeschobene Besteuerung bei Start-up
Eine Arbeitnehmerin erhält 2025 von ihrem Start-up-Arbeitgeber (Gründung vor höchstens 20 Jahren, Jahresumsatz unter 100 Millionen Euro) Anteile im Wert von 15.000 Euro. Sie stimmt der aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG zu.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Geldwerter Vorteil bei Übertragung | 15.000 € |
| Sofortige Besteuerung 2025 | 0 € |
| Besteuerung bei Veräußerung oder nach 15 Jahren | 15.000 € |
Ergebnis: Die Besteuerung wird aufgeschoben bis zur Veräußerung der Anteile, Beendigung des Dienstverhältnisses oder Ablauf von 15 Jahren gemäß § 19a Abs. 4 EStG.
Ausnahmen und Besonderheiten
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG
- Allgemeines Angebot: Die Beteiligung muss mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen im Dienstverhältnis stehen.
- Freiwillige Leistung: Es muss sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln.
- Sachbezug: Die Überlassung muss als Sachbezug erfolgen. Geldzahlungen zum Erwerb sind nicht begünstigt.
Zulässige Ausnahmen vom allgemeinen Angebot
Ohne Verlust der Steuerbefreiung können vom Angebot ausgeschlossen werden:
- Arbeitnehmer anderer inländischer Konzerngesellschaften (Konzernklausel gemäß § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG)
- Ins Ausland entsandte Beschäftigte
- Ausscheidende Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer mit Insiderwissen gemäß Marktmissbrauchsverordnung
Für § 19a EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 ebenfalls eine Konzernklausel eingeführt.
Aufgeschobene Besteuerung nach § 19a EStG
Für Vermögensbeteiligungen an qualifizierten Unternehmen gilt gemäß § 19a EStG:
- Unternehmensvoraussetzungen: Jahresumsatz maximal 100 Millionen Euro, Bilanzsumme maximal 86 Millionen Euro, Beschäftigtenzahl maximal 1.000, Gründung vor höchstens 20 Jahren
- Zustimmungserfordernis: Der Arbeitnehmer muss der aufgeschobenen Besteuerung zustimmen
- Zusätzlichkeitserfordernis: Die Beteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlung ist hier nicht begünstigt.
- Maximale Aufschiebung: 15 Jahre ab Übertragung
Besteuerungsauslösende Ereignisse nach § 19a Abs. 4 EStG
Die aufgeschobene Besteuerung endet bei:
- Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung der Vermögensbeteiligung
- Ablauf von 15 Jahren seit der Übertragung
- Beendigung des Dienstverhältnisses
Arbeitgeberhaftung nach § 19a Abs. 4a EStG
Seit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz kann der Arbeitgeber freiwillig die Haftung für die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil übernehmen. In diesem Fall entfällt die Besteuerung bei Beendigung des Dienstverhältnisses und nach Ablauf von 15 Jahren. Die Besteuerung erfolgt dann erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile. Dies stellt einen erheblichen Liquiditätsvorteil für Arbeitnehmer dar.
Vorteile
steuerfreier Freibetrag: Bis zu 2.000 Euro geldwerter Vorteil pro Jahr bleiben steuerfrei gemäß § 3 Nr. 39 EStG.
flexible Finanzierung: Auch bei vollständiger Entgeltumwandlung bleibt die Steuerfreiheit erhalten.
breite Beteiligungsformen: Neben Aktien sind auch GmbH-Anteile, Genussrechte und stille Beteiligungen begünstigt.
aufgeschobene Besteuerung: Bei Start-ups kann die Besteuerung um bis zu 15 Jahre verschoben werden gemäß § 19a EStG.
Mitarbeiterbindung: Arbeitgeber können ohne hohe Zusatzkosten attraktive Vergütungsbestandteile anbieten.
Nachteile
eingeschränkter Personenkreis: Das Angebot muss allen Mitarbeitern mit mindestens einem Jahr Betriebszugehörigkeit offenstehen.
begrenzte Freistellung: Der Freibetrag von 2.000 Euro reicht bei höherwertigen Beteiligungen oft nicht aus.
Bewertungsprobleme: Bei nicht börsennotierten Unternehmen ist die Wertermittlung aufwendig.
eingeschränkte Zusätzlichkeit: Die aufgeschobene Besteuerung nach § 19a EStG erfordert die Gewährung zusätzlich zum Arbeitslohn.
spätere Steuerlast: Bei aufgeschobener Besteuerung kann die Steuerlast bei Fälligkeit erheblich sein.
Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug: Die Fünftelregelung zur Progressionsglättung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren seit 2025 nicht mehr anwendbar (Wachstumschancengesetz). Eine Berücksichtigung erfolgt nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Fazit
Die Aktienüberlassung ermöglicht Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter durch steuerlich begünstigte Vermögensbeteiligungen am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Mit dem erhöhten Freibetrag von 2.000 Euro pro Jahr gemäß § 3 Nr. 39 EStG und der erweiterten Stundungsmöglichkeit von bis zu 15 Jahren nach § 19a EStG für qualifizierte Unternehmen hat der Gesetzgeber durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz 2024 die Rahmenbedingungen deutlich verbessert. Die steuerliche Förderung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, insbesondere das Erfordernis eines allgemeinen Angebots an alle Arbeitnehmer mit mindestens einjähriger Betriebszugehörigkeit.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Vermögensbeteiligungen fallen unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG?
Die Steuerbefreiung gilt für Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte, stille Beteiligungen und Arbeitgeberdarlehen gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Die Beteiligungen müssen als Sachbezug gewährt werden. Geldzahlungen des Arbeitgebers zum Aktienerwerb sind nicht begünstigt.
Wie hoch ist der steuerfreie Freibetrag für Mitarbeiteraktien im Jahr 2025?
Der Freibetrag beträgt gemäß § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG 2.000 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2024 von zuvor 1.440 Euro angehoben. Übersteigt der geldwerte Vorteil diesen Betrag, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt sein?
Die Vermögensbeteiligung muss mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die zum Zeitpunkt der Angebotsbekanntgabe ein Jahr oder länger ununterbrochen im Dienstverhältnis stehen. Es muss sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung als Sachbezug handeln. Die Überlassung muss im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses erfolgen.
Wie funktioniert die aufgeschobene Besteuerung nach § 19a EStG?
Bei qualifizierten Unternehmen mit maximal 100 Millionen Euro Jahresumsatz, 86 Millionen Euro Bilanzsumme und 1.000 Beschäftigten, die vor höchstens 20 Jahren gegründet wurden, kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils aufgeschoben werden. Die Besteuerung erfolgt erst bei Veräußerung der Beteiligung, Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach 15 Jahren.
Kann die Aktienüberlassung durch Gehaltsumwandlung finanziert werden?
Bei der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG kann die Vermögensbeteiligung auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden, ohne dass die Steuerfreiheit entfällt. Bei der aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG ist hingegen erforderlich, dass die Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Wann unterliegt der spätere Veräußerungsgewinn aus Mitarbeiteraktien der Lohnsteuer?
Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist gemäß BFH-Urteil vom 14. Dezember 2023 (VI R 1/21) kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung verbilligt erworben hat. Der Veräußerungsgewinn unterliegt als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer gemäß § 20 EStG.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 3 EStG." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 19a EStG." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19a.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes." https://www.gesetze-im-internet.de/vermbg_2/__2.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesfinanzhof. "Urteil vom 14. Dezember 2023 (VI R 1/21)." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 25. November 2025.