Alles auf einen Blick:
Aktienoptionen berechtigen zum Erwerb von Unternehmensanteilen zu einem festgelegten Preis und werden häufig als Vergütungsbestandteil für Mitarbeiter eingesetzt.
Die Besteuerung erfolgt nicht bei Gewährung, sondern erst bei Ausübung der Option als geldwerter Vorteil (§ 19 Abs. 1 EStG).
Der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen beträgt seit 2024 jährlich 2.000 Euro (§ 3 Nr. 39 EStG).
Für Startups ermöglicht § 19a EStG einen Besteuerungsaufschub von bis zu 15 Jahren bei Unternehmen mit maximal 1.000 Mitarbeitern und höchstens 100 Millionen Euro Jahresumsatz.
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ist ab 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anwendbar.
Aktienoptionen Definition
Aktienoptionen sind vertragliche Rechte, die Arbeitnehmern ermöglichen, Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erwerben. Sie stellen einen Sachbezug dar und werden steuerlich als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wobei die Besteuerung erst zum Zeitpunkt der Optionsausübung erfolgt.
Wie wird die Aktienoption berücksichtigt?
Besteuerungszeitpunkt
Die bloße Einräumung einer Aktienoption löst noch keine Steuerpflicht aus. Der steuerlich relevante Zeitpunkt ist der Moment der Ausübung, zu dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erhält. Als Zuflusszeitpunkt gilt gemäß BFH-Rechtsprechung der Tag der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers.
Berechnung des geldwerten Vorteils
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt des Zuflusses und dem vom Arbeitnehmer geleisteten Ausübungspreis.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Aktienkurs bei Ausübung | 50 Euro |
| − Ausübungspreis | 20 Euro |
| = Geldwerter Vorteil je Aktie | 30 Euro |
| × Anzahl der Aktien | 100 |
| = Gesamter geldwerter Vorteil | 3.000 Euro |
Ergebnis: Der geldwerte Vorteil von 3.000 Euro unterliegt als Arbeitslohn der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen 2.000 Euro pro Kalenderjahr (zuvor 1.440 Euro). Dieser Freibetrag kann vom geldwerten Vorteil abgezogen werden, sofern das Beteiligungsangebot allen Mitarbeitern offensteht, die mindestens ein Jahr ununterbrochen beschäftigt sind.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Geldwerter Vorteil | 3.000 Euro |
| − Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG | 2.000 Euro |
| = Steuerpflichtiger Vorteil | 1.000 Euro |
Ergebnis: Nach Abzug des Freibetrags verbleibt ein steuerpflichtiger Vorteil von 1.000 Euro.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Klassische Mitarbeiteraktienoption
Ein Softwareentwickler erhält im Januar 2022 Optionen auf 200 Aktien seines Arbeitgebers zum Ausübungspreis von 15 Euro je Aktie. Im März 2025 übt er die Optionen aus, als der Aktienkurs bei 45 Euro steht.
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Aktienkurs bei Ausübung | 45 Euro |
| − Ausübungspreis | 15 Euro |
| = Geldwerter Vorteil je Aktie | 30 Euro |
| × Anzahl der Aktien | 200 |
| = Geldwerter Vorteil gesamt | 6.000 Euro |
| − Freibetrag § 3 Nr. 39 EStG | 2.000 Euro |
| = Steuerpflichtiger Arbeitslohn | 4.000 Euro |
Ergebnis: Der Mitarbeiter muss 4.000 Euro als zusätzlichen Arbeitslohn versteuern. Da die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung mehr als 12 Monate beträgt, kann die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
Beispiel 2: Startup mit § 19a EStG
Eine Mitarbeiterin eines Technologie-Startups (gegründet 2018, 150 Mitarbeiter, 25 Millionen Euro Jahresumsatz) erhält 2025 unentgeltlich Unternehmensanteile im Wert von 50.000 Euro.
| Position | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Wert der Vermögensbeteiligung | 50.000 Euro |
| Besteuerung im Jahr 2025 | 0 Euro |
| Besteuerung bei Veräußerung | Nachholung nach § 19a EStG |
| Maximaler Aufschub | 15 Jahre |
Ergebnis: Da das Startup die Voraussetzungen des § 19a Abs. 3 EStG erfüllt, wird die Besteuerung aufgeschoben bis zur Veräußerung der Anteile, Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach 15 Jahren.
Beispiel 3: Späterer Verkauf der erworbenen Aktien
Nach Ausübung der Aktienoption hält der Arbeitnehmer die Aktien im Privatvermögen. Bei späterem Verkauf entsteht ein zusätzlicher Gewinn:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufspreis je Aktie | 60 Euro |
| − Anschaffungskosten (Kurs bei Ausübung) | 45 Euro |
| = Kursgewinn je Aktie | 15 Euro |
| × Anzahl der Aktien | 200 |
| = Veräußerungsgewinn gesamt | 3.000 Euro |
| Besteuerung | 25 % Abgeltungsteuer |
Ergebnis: Der Veräußerungsgewinn von 3.000 Euro unterliegt als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Ausnahmen und Besonderheiten
Steueraufschub nach § 19a EStG für Startups
Für Mitarbeiter junger Unternehmen ermöglicht § 19a EStG einen Besteuerungsaufschub unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Unternehmen beschäftigt weniger als 1.000 Mitarbeiter (§ 19a Abs. 3 EStG)
- Der Jahresumsatz beträgt höchstens 100 Millionen Euro oder die Jahresbilanzsumme höchstens 86 Millionen Euro
- Die Unternehmensgründung liegt nicht mehr als 20 Jahre zurück
- Die Schwellenwerte wurden im Übertragungszeitpunkt oder in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten
Die Besteuerung erfolgt erst bei Veräußerung der Anteile, Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach 15 Jahren (§ 19a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Konzernklausel
Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt die Konzernklausel: Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen desselben Konzerns gelten grundsätzlich als Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Dies ist besonders relevant für Mitarbeiter von Tochtergesellschaften, die Anteile an der Muttergesellschaft erhalten.
Virtuelle Aktienoptionen (Phantom Shares)
Bei virtuellen Aktienoptionen wird kein echter Aktienbesitz übertragen. Der Mitarbeiter erhält einen vertraglichen Anspruch auf Barzahlung, deren Höhe sich am Unternehmenswert orientiert. Die Besteuerung erfolgt bei Auszahlung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) mit dem persönlichen Steuersatz. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG ist bei virtuellen Beteiligungen nicht anwendbar.
Fünftelregelung ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anwendbar. Die ermäßigte Besteuerung für Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Voraussetzung bleibt, dass die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als 12 Monate beträgt.
Vorteile
attraktive Mitarbeiterbindung: Aktienoptionen schaffen einen finanziellen Anreiz für langfristige Unternehmenszugehörigkeit und motivieren zur Wertsteigerung des Unternehmens.
aufgeschobene Besteuerung: Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 19a EStG kann die Steuerlast um bis zu 15 Jahre verschoben werden.
steuerfreier Freibetrag: Der jährliche Freibetrag von 2.000 Euro nach § 3 Nr. 39 EStG reduziert die Steuerlast unmittelbar.
günstige Kapitalertragsteuer: Spätere Kursgewinne nach der Ausübung unterliegen nur der Abgeltungsteuer von 25 Prozent statt dem persönlichen Einkommensteuersatz.
ermäßigte Besteuerung: Bei mehrjähriger Laufzeit kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Steuerprogression mildern.
Nachteile
hohe Steuerlast bei Ausübung: Der gesamte geldwerte Vorteil wird bei Ausübung dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen, was zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann.
Dry-Income-Problematik: Die Steuerpflicht entsteht bereits bei Ausübung, obwohl keine liquiden Mittel zufließen, da die erworbenen Aktien erst verkauft werden müssten.
Sozialversicherungspflicht: Der geldwerte Vorteil unterliegt zusätzlich zur Lohnsteuer auch den Sozialversicherungsbeiträgen.
eingeschränkte Verlustverrechnung: Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit anderen Aktiengewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
komplexe Steuererklärung: Die korrekte steuerliche Erfassung erfordert genaue Dokumentation aller Zeitpunkte und Werte.
Fazit
Aktienoptionen bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit, am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens teilzuhaben. Die Besteuerung erfolgt nicht bei Gewährung, sondern erst bei Ausübung der Option als geldwerter Vorteil nach § 19 EStG. Besonders für Startup-Mitarbeiter hat der Gesetzgeber mit § 19a EStG attraktive Aufschubmöglichkeiten geschaffen, die einen Steueraufschub von bis zu 15 Jahren ermöglichen. Der jährliche Freibetrag von 2.000 Euro nach § 3 Nr. 39 EStG sowie die Möglichkeit der Fünftelregelung bei mehrjähriger Laufzeit können die Steuerlast zusätzlich reduzieren. Angesichts der komplexen steuerlichen Behandlung empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann muss ich Aktienoptionen versteuern?
Die Besteuerung erfolgt zum Zeitpunkt der Ausübung der Option, wenn die Aktien in das Depot des Arbeitnehmers eingebucht werden. Die bloße Gewährung der Option löst noch keine Steuerpflicht aus. Der geldwerte Vorteil entspricht der Differenz zwischen dem Aktienkurs bei Ausübung und dem Ausübungspreis und wird als Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 EStG) versteuert.
Welche Unternehmen können den Steueraufschub nach § 19a EStG nutzen?
Der Steueraufschub steht Unternehmen offen, die weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, einen Jahresumsatz von maximal 100 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro aufweisen und deren Gründung nicht länger als 20 Jahre zurückliegt.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag für Mitarbeiteraktien?
Der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen beträgt seit dem 1. Januar 2024 jährlich 2.000 Euro (§ 3 Nr. 39 EStG). Voraussetzung ist, dass das Beteiligungsangebot allen Mitarbeitern offensteht, die mindestens ein Jahr ununterbrochen beschäftigt sind.
Was ist der Unterschied zwischen echten Aktienoptionen und Phantom Shares?
Echte Aktienoptionen berechtigen zum tatsächlichen Erwerb von Unternehmensanteilen, wodurch der Mitarbeiter Gesellschafterrechte erhält. Phantom Shares hingegen sind rein schuldrechtliche Vereinbarungen ohne echte Beteiligung. Bei Phantom Shares erfolgt lediglich eine Barzahlung, die sich am Unternehmenswert orientiert. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG gilt nur für echte Vermögensbeteiligungen.
Wie werden spätere Kursgewinne nach der Ausübung besteuert?
Nach der Ausübung der Aktienoption befinden sich die Aktien im Privatvermögen des Arbeitnehmers. Spätere Veräußerungsgewinne stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) dar und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Aktienkurs zum Zeitpunkt der Ausübung.
Kann ich die Fünftelregelung bei Aktienoptionen anwenden?
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG kann angewendet werden, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als 12 Monate beträgt und sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Anwendung jedoch nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich, nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Fallen auf Aktienoptionen auch Sozialversicherungsbeiträge an?
Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionen unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen. Auf den Vorteil werden die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt angewendet.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Justiz. "§ 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 19a EStG – Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19a.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 3 Nr. 39 EStG – Steuerfreie Vermögensbeteiligungen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Vermögensbeteiligungen." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 25. November 2025.