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Was ist Agrardiesel?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Agrardiesel-Vergütung ist eine Steuerentlastung für Gasöl (Diesel), das in der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird (§ 57 EnergieStG).

  • Der reguläre Energiesteuersatz für Diesel beträgt 47,04 Cent je Liter.

  • Die Entlastung betrug 2025 nur noch 64,44 Euro je 1.000 Liter (§ 57 Abs. 5 EnergieStG).

  • Ab 2026 wird die volle Entlastung von 214,80 Euro je 1.000 Liter wieder eingeführt.

  • Der Antrag wird beim zuständigen Hauptzollamt gestellt, ein Mindest-Entlastungsbetrag von 50 Euro pro Jahr muss erreicht werden (§ 57 Abs. 7 EnergieStG).

Agrardiesel Definition

Die Agrardiesel-Vergütung ist eine Steuerentlastung für Gasöl (Diesel), das von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke in Fahrzeugen und Maschinen verwendet wird (§ 57 EnergieStG). Ziel dieser Subvention ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft im europäischen Vergleich zu sichern.

Entwicklung der Agrardiesel-Entlastung

Historische Entwicklung und Reform

Im Zuge von Haushaltsverhandlungen hatte die Bundesregierung Ende 2023 beschlossen, die Agrardiesel-Subvention schrittweise abzuschaffen. Dieser Plan führte zu erheblichen Protesten aus der Landwirtschaft.

ZeitraumEntlastungsbetrag je 1.000 Liter
Bis 29. Februar 2024214,80 Euro
März bis Dezember 2024128,88 Euro (60 %)
202564,44 Euro (30 %)
Ab 2026214,80 Euro (Wiedereinführung)

Ergebnis: Nach den Bauernprotesten hat der Bundestag am 6. November 2025 die Wiedereinführung der vollen Agrardiesel-Entlastung ab 2026 beschlossen.

Berechnung der Steuerbelastung

PositionBetrag je Liter
Regulärer Energiesteuersatz47,04 Cent
− Entlastung 2025 (64,44 €/1.000 L)6,44 Cent
= Effektive Steuerbelastung 202540,60 Cent

Ergebnis: Im Jahr 2025 beträgt die effektive Steuerbelastung für Agrardiesel 40,60 Cent je Liter.

Wie wird die Entlastung beantragt?

Der Antrag auf Steuerentlastung muss beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Seit dem 1. Januar 2024 ist der Antrag ausschließlich elektronisch über das Zoll-Portal möglich.

Antragsvoraussetzungen

MerkmalAnforderung
AntragsfristBis 31. Dezember des Folgejahres
AntragsformElektronisch über Zoll-Portal
Mindestbetrag50 Euro je Kalenderjahr
VerwendungszweckBetriebliche land-/forstwirtschaftliche Zwecke
NachweisELSTER-Organisationszertifikat erforderlich

Ergebnis: Ohne ELSTER-Organisationszertifikat ist eine Antragstellung nicht möglich.

Berechtigte Verwendungen

Die Steuerentlastung gilt für Gasöl (Diesel), das verwendet wird für:

  • Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Feldhäcksler)
  • Stationäre Maschinen (Bewässerungsanlagen, Trockner)
  • Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit betriebseigenen Fahrzeugen

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Landwirtschaftlicher Betrieb 2025

Ein Landwirt verbraucht im Jahr 2025 insgesamt 8.000 Liter Agrardiesel für seinen Betrieb.

PositionBerechnung
Dieselverbrauch8.000 Liter
Entlastungssatz 202564,44 Euro je 1.000 Liter
Entlastungsbetrag515,52 Euro
Mindestbetrag erreicht?Ja (> 50 Euro)

Ergebnis: Der Landwirt erhält eine Steuerentlastung von 515,52 Euro für das Jahr 2025.

Beispiel 2: Kleiner Betrieb unter Mindestgrenze

Ein Nebenerwerbslandwirt verbraucht im Jahr 2025 nur 500 Liter Agrardiesel.

PositionBerechnung
Dieselverbrauch500 Liter
Entlastungssatz 202564,44 Euro je 1.000 Liter
Rechnerischer Entlastungsbetrag32,22 Euro
Mindestbetrag erreicht?Nein (< 50 Euro)

Ergebnis: Da der Mindestbetrag von 50 Euro nicht erreicht wird, entfällt der Anspruch auf Entlastung (§ 57 Abs. 7 EnergieStG).

Beispiel 3: Vergleich 2025 und 2026

Ein Betrieb verbraucht jährlich 10.000 Liter Agrardiesel.

JahrEntlastungssatzEntlastungsbetrag
202564,44 Euro/1.000 L644,40 Euro
2026214,80 Euro/1.000 L2.148,00 Euro
Differenz+1.503,60 Euro

Ergebnis: Ab 2026 erhält der Betrieb wieder die volle Entlastung, was einer Erhöhung um 1.503,60 Euro entspricht.

Ausnahmen und Besonderheiten

Ausgeschlossene Verwendungen

Die Steuerentlastung gilt nicht für:

  • Private Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen
  • Lohnunternehmen, die ausschließlich für Dritte arbeiten
  • Gewerbliche Transportunternehmen
  • Baumaschinen, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen

Nachweis- und Dokumentationspflichten

Antragsteller müssen den betrieblichen Verbrauch nachweisen können. Dies erfolgt durch:

  • Betriebstagebücher mit Einsatzzeiten der Maschinen
  • Tankbelege und Rechnungen
  • Nachweise über die bewirtschafteten Flächen
  • Zuordnung des Verbrauchs zu begünstigten Tätigkeiten

Lohnunternehmen

Lohnunternehmen der Land- und Forstwirtschaft sind selbst nicht entlastungsberechtigt. Der von ihnen bei Arbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe verbrauchte Diesel wird jedoch dem Auftraggeber-Betrieb zugerechnet (§ 57 Abs. 8 EnergieStG). Der Auftraggeber beantragt die Entlastung.

Imkerei

Für Betriebe der Imkerei gilt eine besondere Regelung: Die Steuerentlastung wird für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk und Kalenderjahr gewährt.

HVO und alternative Kraftstoffe

Die Agrardieselentlastung wird ausschließlich für mineralisches Gasöl (Diesel) gewährt. Alternative Kraftstoffe wie HVO (Hydrotreated Vegetable Oil) sind nicht begünstigt.

Vorteile

  • erhebliche Kostenentlastung: Die Steuerentlastung reduziert die Betriebskosten für landwirtschaftliche Betriebe spürbar.

  • europäische Wettbewerbsfähigkeit: Die Subvention gleicht die höhere deutsche Dieselbesteuerung im europäischen Vergleich aus.

  • breite Anwendbarkeit: Die Entlastung gilt für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unabhängig von ihrer Größe.

  • standardisiertes Verfahren: Der elektronische Antrag über das Zoll-Portal folgt einem einheitlichen Ablauf.

Nachteile

  • politische Unsicherheit: Die Höhe der Entlastung unterlag in den letzten Jahren erheblichen Schwankungen.

  • Mindestbetrag erforderlich: Ein Mindest-Entlastungsbetrag von 50 Euro pro Jahr muss erreicht werden (§ 57 Abs. 7 EnergieStG).

  • nachträgliche Erstattung: Die Energiesteuer muss zunächst voll bezahlt werden, die Erstattung erfolgt erst nach Antragstellung.

  • elektronische Antragspflicht: Seit 2024 ist ein ELSTER-Organisationszertifikat zwingend erforderlich.

  • Dokumentationsaufwand: Der betriebliche Verbrauch muss nachgewiesen werden, private Nutzung ist ausgeschlossen.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Agrardiesel-Vergütung ist eine wichtige Subvention für die deutsche Land- und Forstwirtschaft, die nach einer Phase der Kürzung ab 2026 wieder in voller Höhe von 214,80 Euro je 1.000 Liter gewährt wird. Im Jahr 2025 beträgt die Entlastung nur 64,44 Euro je 1.000 Liter (§ 57 Abs. 5 EnergieStG). Landwirte sollten die Antragsfrist bis zum 31. Dezember des Folgejahres beachten und sicherstellen, dass der Mindestbetrag von 50 Euro erreicht wird. Das Antragsverfahren erfolgt seit 2024 ausschließlich elektronisch über das Zoll-Portal mit ELSTER-Organisationszertifikat.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer hat Anspruch auf die Agrardiesel-Vergütung?

Anspruchsberechtigt sind Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft für Gasöl (Diesel), das in betrieblichen Fahrzeugen und Maschinen verwendet wird (§ 57 Abs. 2 EnergieStG). Lohnunternehmen sind selbst nicht entlastungsberechtigt, jedoch wird der von ihnen verbrauchte Diesel dem Auftraggeber-Betrieb zugerechnet (§ 57 Abs. 8 EnergieStG).

Wie hoch ist die Steuerentlastung 2025?

Die Steuerentlastung beträgt im Jahr 2025 nur 64,44 Euro je 1.000 Liter Gasöl (Diesel) gemäß § 57 Abs. 5 EnergieStG. Ab 2026 wird die volle Entlastung von 214,80 Euro je 1.000 Liter wieder eingeführt.

Gibt es eine Mindestmenge für den Antrag?

Die Steuerentlastung muss im Antragsjahr mindestens 50 Euro betragen (§ 57 Abs. 7 EnergieStG). Bei einem Entlastungssatz von 64,44 Euro je 1.000 Liter im Jahr 2025 entspricht dies einem Verbrauch von etwa 776 Litern.

Wo und wie stelle ich den Antrag?

Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Seit dem 1. Januar 2024 ist die Antragstellung ausschließlich elektronisch über das Zoll-Portal möglich. Hierfür wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Steuerentlastung muss spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden (§ 103 Abs. 2 EnergieStV i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Entlastungsanspruch entstanden ist.

Was passiert, wenn ich den Diesel privat nutze?

Die Steuervergünstigung gilt ausschließlich für die betriebliche Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft. Eine private Nutzung ist nicht begünstigt und kann bei Kontrollen zu Nachforderungen und Strafen führen. Der betriebliche Verbrauch muss dokumentiert werden.

Quellen & weiterführende Informationen

Bundesministerium der Justiz. "§ 57 EnergieStG – Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft." https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__57.html Zugriff am 25. November 2025.

Zollverwaltung. "Steuerentlastung für die Land- und Forstwirtschaft." https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Steuerentlastungen/Steuerentlastung-Land-Forstwirtschaft/steuerentlastung-land-forstwirtschaft_node.html Zugriff am 25. November 2025.

Bundesministerium der Justiz. "Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)." https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/ Zugriff am 25. November 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Energiesteuer – Aktuelle Informationen." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 25. November 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.