Alles auf einen Blick
- Im Steuerrecht wird das Agenturgeschäft vor allem umsatzsteuerlich über die Abgrenzung zwischen Vermittlungsleistung und Eigenhandel eingeordnet.
- Eine Vermittlungsleistung liegt regelmäßig nur vor, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abschließt.
- Wird das Entgelt über den Agenten abgewickelt, gehört nur die Provision zu seinem Entgelt, soweit er nicht nur im Namen, sondern auch für Rechnung des Vertretenen handelt und die Voraussetzungen für durchlaufende Posten erfüllt sind.
- Bei Vermittlungsleistungen an Unternehmer richtet sich der Leistungsort regelmäßig nach § 3a Abs. 2 UStG; bei Nichtunternehmern gilt § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.
- Tritt der Unternehmer bei sonstigen Leistungen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung auf, liegt kein klassisches Agenturgeschäft, sondern eine Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG vor.
Agenturgeschäft Definition
Ein Agenturgeschäft liegt im umsatzsteuerlichen Sinn regelmäßig als Vermittlungsleistung vor, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft nach den Maßstäben des § 164 Abs. 1 BGB erkennbar im Namen des Vertretenen abschließt. Vereinnahmt er Zahlungen, gehört nur seine Provision zum Entgelt, soweit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG erfüllt sind.
Wie wird das Agenturgeschäft berücksichtigt?
Für die steuerliche Einordnung kommt es zuerst auf das Außenverhältnis an. Entscheidend ist nicht die Überschrift des Vertrags, sondern wie der Unternehmer gegenüber dem Kunden tatsächlich auftritt. Erkennt der Kunde, dass der Vertrag mit dem Vertretenen zustande kommt, spricht das für ein Agenturgeschäft. Tritt der Unternehmer nach außen wie ein eigener Verkäufer oder eigener Leistungserbringer auf, liegt regelmäßig Eigenhandel vor.
Für die Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob der Agent nur eine Vermittlungsleistung erbringt oder ob ihm der gesamte Umsatz zuzurechnen ist. Nur soweit der Agent nicht nur im Namen, sondern auch für Rechnung des Vertretenen handelt, können vereinnahmte Fremdbeträge als durchlaufende Posten außerhalb des eigenen Entgelts bleiben. Fehlen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichtetem und eigentlichem Leistungsempfänger, gehören die vereinnahmten Beträge regelmäßig zum Entgelt.
Beim Leistungsort gilt eine gesonderte Prüfung. Erbringt der Agent seine Vermittlungsleistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, greift regelmäßig die allgemeine Unternehmerregel des § 3a Abs. 2 UStG. Gegenüber Nichtunternehmern liegt der Leistungsort dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt gilt. Eine wichtige Besonderheit gilt bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, weil dann § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG vorrangig ist.
Praktische Beispiele
Die folgenden Zahlen sind reine Rechenbeispiele. Sie zeigen nur die Zuordnung des Entgelts.
Beispiel 1: Warenverkauf im fremden Namen und für fremde Rechnung
Hersteller H beauftragt Agent A, eine Maschine im Namen und für Rechnung des H zu verkaufen. A vereinnahmt den Verkaufspreis vom Kunden und behält eine Provision von 10 Prozent ein. Provision: 1.000,00 € × 10 % = 100,00 €; Auskehr an H: 1.000,00 € − 100,00 € = 900,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Verkaufspreis des Warenumsatzes | 1.000,00 € |
| Auskehr an den Hersteller | 900,00 € |
| Provision des Agenten | 100,00 € |
Ergebnis: Beim Agenten ist regelmäßig nur die Provision von 100,00 € das Entgelt seiner Vermittlungsleistung, soweit die Voraussetzungen für durchlaufende Posten erfüllt sind. Der Warenumsatz selbst wird dem Hersteller zugerechnet.
Beispiel 2: Verkauf im eigenen Laden mit eigenem Verkaufsrisiko
Händler K übernimmt ein Fahrrad endgültig und verkauft es im eigenen Laden weiter. Einkauf: 850,00 €; Verkauf: 1.000,00 €; Handelsspanne: 1.000,00 € − 850,00 € = 150,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Nettoeinkauf des Händlers | 850,00 € |
| Eigener Nettoverkauf an den Kunden | 1.000,00 € |
| Handelsspanne | 150,00 € |
Ergebnis: K erbringt die eigene Lieferung an den Kunden. Ein Agenturgeschäft liegt nicht vor; die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung richtet sich nach dem eigenen Verkaufspreis von 1.000,00 €.
Beispiel 3: Online-Portal tritt im eigenen Namen auf
Veranstalter V lässt ein Streaming-Ticket über Portal P verkaufen. P tritt im eigenen Namen auf, aber für Rechnung des V. Abrechnung: 120,00 € − 12,00 € = 108,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Entgelt des Endkunden | 120,00 € |
| Einbehaltene Marge des Portals | 12,00 € |
| Auskehr an den Veranstalter | 108,00 € |
Ergebnis: Umsatzsteuerlich liegt hier kein klassisches Agenturgeschäft, sondern eine Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG vor. Die sonstige Leistung gilt als an P und von P erbracht.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Eigenhandel trotz Agenturvertrag: Ein Agenturvertrag reicht nicht aus, wenn der Unternehmer nach außen wie ein eigener Anbieter auftritt oder das Handeln im fremden Namen nur verdeckt, dass er den Umsatz tatsächlich selbst ausführt.
- Ladengeschäft: Wer Waren im eigenen Laden verkauft, gilt umsatzsteuerlich regelmäßig als Eigenhändler. Eine Vermittlung wird nur anerkannt, wenn der Kunde unmittelbare Rechtsbeziehungen zum eigentlichen Anbieter eingeht und das Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung klar erkennbar ist.
- Kommissionsgeschäft bei Waren: Tritt der Unternehmer bei Waren im eigenen Namen auf, liegt kein klassisches Agenturgeschäft vor. Beim Kommissionsgeschäft fingiert § 3 Abs. 3 UStG vielmehr eine Lieferung zwischen Kommittent und Kommissionär.
- Dienstleistungskommission bei sonstigen Leistungen: Handelt der Unternehmer bei sonstigen Leistungen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt die Leistung nach § 3 Abs. 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht.
- Leistungsort der Vermittlung: Bei Leistungen an Nichtunternehmer bestimmt § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG den Ort der Vermittlungsleistung nach dem vermittelten Umsatz. Bei Leistungen an Unternehmer gilt regelmäßig § 3a Abs. 2 UStG; bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken ist § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG zu beachten.
Vorteile
klare Rollentrennung: Bei sauberem Außenauftritt lässt sich der Waren- oder Leistungsumsatz dem Vertretenen und die Provision dem Agenten zuordnen.
saubere Entgeltabgrenzung: Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, bleiben vereinnahmte Fremdbeträge außerhalb des eigenen Entgelts des Agenten.
flexible Vertriebsstruktur: Unternehmen können Vertrieb und Kundenansprache auslagern, ohne dass jeder Zwischenhändler automatisch Eigenhändler wird.
präzise Ortsbestimmung: Die Regeln zum Leistungsort unterscheiden nachvollziehbar zwischen Unternehmern, Nichtunternehmern und Sonderfällen.
Nachteile
hohe Prüfungsdichte: Schon kleine Abweichungen zwischen Vertrag, Außenauftritt und tatsächlicher Abwicklung können zur Einordnung als Eigenhandel führen.
enge Abrechnungsanforderung: Zahlungsfluss und Rechtsbeziehungen müssen zur gewünschten Entgeltabgrenzung vollständig zusammenpassen.
begrenzte Gestaltungssicherheit: Die Bezeichnung als Agentur schützt nicht, wenn der Unternehmer wirtschaftlich und rechtlich wie ein eigener Anbieter auftritt.
komplexe Sondermaterie: Bei Waren im eigenen Namen und bei sonstigen Leistungen greifen mit Kommissionsgeschäft und Dienstleistungskommission andere Rechtsfolgen.
Fazit
Das Agenturgeschäft ist im Steuerrecht vor allem eine Frage der zutreffenden umsatzsteuerlichen Zuordnung. Entscheidend ist, ob der Unternehmer nach außen als Vermittler für einen Dritten oder als eigener Händler beziehungsweise eigener Leistungserbringer auftritt. Nur bei erkennbarem Handeln im Namen des Vertretenen und, für die Entgeltabgrenzung, auch für dessen Rechnung bleibt es regelmäßig bei der Besteuerung der Provision. Weichen Vertragslage, Außenauftritt und Zahlungsfluss voneinander ab, kippt die Einordnung schnell in Eigenhandel, Kommissionsgeschäft oder Dienstleistungskommission.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Agenturgeschäft und Eigenhandel?
Beim Agenturgeschäft vermittelt der Unternehmer den Umsatz für einen anderen. Beim Eigenhandel tritt er selbst als Verkäufer oder Leistungserbringer auf und der Umsatz wird ihm unmittelbar zugerechnet.
Wann gehört nur die Provision zum Entgelt des Agenten?
Nur soweit der Agent nicht nur im Namen, sondern auch für Rechnung des Vertretenen handelt und die vereinnahmten Beträge die Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens erfüllen, bleibt es bei der Besteuerung der Provision.
Wer ist beim Agenturgeschäft Vertragspartner des Kunden?
Vertragspartner ist regelmäßig der Vertretene, wenn für den Kunden erkennbar ist, dass die unmittelbare Rechtsbeziehung zu diesem Dritten zustande kommt.
Muss der Name des Vertretenen bei Vertragsschluss immer sofort genannt werden?
Eine namentliche Nennung ist nicht in jedem Fall zwingend. Maßgeblich ist, dass für den Kunden feststellbar bleibt, dass er mit einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt.
Wo liegt der Leistungsort einer Vermittlungsleistung?
Bei Leistungen an Unternehmer richtet sich der Leistungsort regelmäßig nach § 3a Abs. 2 UStG. Bei Leistungen an Nichtunternehmern kommt es nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG auf den Ort des vermittelten Umsatzes an; bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken gilt § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.
Was gilt, wenn der Zwischenhändler im eigenen Namen auftritt?
Bei Waren kann ein Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG vorliegen. Bei sonstigen Leistungen greift gegebenenfalls die Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG.
Warum reicht ein Agenturvertrag allein nicht aus?
Entscheidend sind die tatsächlichen Leistungsbeziehungen. Stimmen Vertrag, Außenauftritt und Zahlungsabwicklung nicht überein, beurteilt die Finanzverwaltung den Vorgang nach dem wirklichen Erscheinungsbild und nicht nach der bloßen Vertragsüberschrift.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen, Aktenplan für die Finanzverwaltung. Führt „Agenturgeschäft“ als umsatzsteuerliche Betreffseinheit. Abruf am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 164 Abs. 1 BGB. Grundlage dafür, dass eine Erklärung im Namen des Vertretenen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Abruf am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 3 UStG. Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen Kommittent und Kommissionär eine Lieferung vor. Abruf am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 11 UStG. Bei sonstigen Leistungen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt die Leistung als an den Zwischenunternehmer und von ihm erbracht. Abruf am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Umsatzsteuergesetz, § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG. Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt. Abruf am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Umsatzsteuergesetz, § 3a UStG. Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer werden dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt gilt; für Unternehmer gilt die allgemeine Unternehmerregel. Abruf am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 3.7. Vermittlungsleistung nur bei erkennbarem Handeln im Namen des Vertretenen; zur Beschränkung des Entgelts auf die Vermittlungsprovision ist Handeln auch für Rechnung des Vertretenen erforderlich. Abruf am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 10.4. Durchlaufende Posten setzen eine reine Mittelspersonfunktion und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichtetem und Zahlungsempfänger voraus. Abruf am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 3.15 und Abschnitt 3a.7. Dienstleistungskommission bei sonstigen Leistungen im eigenen Namen; Leistungsort der Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2 UStG bei Unternehmern und nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG bei Nichtunternehmern. Abruf am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. August 2016 – V R 4/16. Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten. Abruf am 10. März 2026. Bundesfinanzhof