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Was ist die Änderungskündigung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 10. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Eine Änderungskündigung verbindet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot, es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
  • Bei der ordentlichen Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer das Angebot unter Vorbehalt annehmen; der Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens binnen drei Wochen nach Zugang, erklärt werden.
  • Die Änderungsschutzklage ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang zu erheben; bei Fristversäumnis greift regelmäßig § 7 KSchG.
  • Kündigung und Änderungsangebot müssen schriftlich und inhaltlich so bestimmt sein, dass klar erkennbar ist, welche Bedingungen künftig gelten sollen.
  • Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist die Änderung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Änderungskündigung Definition

Die Änderungskündigung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, es zu geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Gesetzlich geregelt ist sie in § 2 KSchG. Sie wird nur benötigt, wenn der Arbeitgeber die gewünschte Änderung nicht bereits ohne Vertragsänderung wirksam durchsetzen kann.

Wie wird die Änderungskündigung berücksichtigt?

Die Änderungskündigung wird relevant, wenn der Arbeitgeber wesentliche Vertragsbedingungen wie Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit oder Vergütung ändern will und dafür weder ein Änderungsvertrag noch das bestehende Weisungsrecht ausreichen. Im Regelfall ist sie ordentlich; dann müssen die geltenden Kündigungsfristen eingehalten werden, häufig nach § 622 BGB, manchmal aber auch nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.

Für Arbeitnehmer gibt es drei typische Reaktionswege:

  1. Das Angebot ablehnen und mit einer Kündigungsschutzklage die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angreifen.
  2. Das Angebot bei einer ordentlichen Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG annehmen. Dann bleibt das Arbeitsverhältnis zunächst bestehen, während das Gericht prüft, ob die Änderung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.
  3. Das Angebot ohne Vorbehalt annehmen und das Arbeitsverhältnis zu den angebotenen Bedingungen fortsetzen.

Wichtig sind Form, Frist und Inhalt: Die Änderungskündigung und das Änderungsangebot müssen schriftlich sein. Das Änderungsangebot muss außerdem so klar formuliert sein, dass der Arbeitnehmer ohne weiteres erkennen kann, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Bei der ordentlichen Änderungskündigung muss der Vorbehalt dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens binnen drei Wochen nach Zugang, erklärt werden. Die Änderungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Vorbehaltsannahme bei ordentlicher Änderungskündigung

Berechnung: Zugang am 10.03.2026 → der Zugangstag zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit → drei Wochen enden nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31.03.2026.

SchrittErgebnis
Zugang der Änderungskündigung10.03.2026
Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB11.03.2026
Fristende nach § 188 Abs. 2 BGB31.03.2026

Ergebnis: Im Beispiel müssen sowohl der Vorbehalt nach § 2 KSchG als auch die Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG spätestens am 31.03.2026 erklärt beziehungsweise erhoben werden.

Beispiel 2: Fristende am Sonnabend

Berechnung: Zugang am 01.08.2026 → rechnerisches Drei-Wochen-Ende am 22.08.2026 → weil dieser Tag ein Sonnabend ist, verschiebt sich das Fristende nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag, also den 24.08.2026.

SchrittErgebnis
Zugang der Änderungskündigung01.08.2026
Rechnerisches Fristende22.08.2026
Verschobenes Fristende nach § 193 BGB24.08.2026

Ergebnis: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags.

Beispiel 3: Wirtschaftliche Wirkung einer angebotenen Entgeltabsenkung

Rechnung: 4.000,00 € − 3.600,00 € = 400,00 € pro Monat; 400,00 € × 12 = 4.800,00 € pro Jahr.

PositionBetrag
Monatsgehalt bisher4.000,00 €
Monatsgehalt neu3.600,00 €
Monatliche Differenz− 400,00 €
Jährliche Differenz− 4.800,00 €

Ergebnis: Die wirtschaftliche Belastung kann erheblich sein. Rechtlich wirksam ist die Kürzung aber nur, wenn ein tragfähiger Kündigungsgrund vorliegt und mildere Mittel nicht ausreichen.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Kein echter Änderungsbedarf: Eine Änderungskündigung ist nicht das richtige Instrument, soweit die gewünschte Maßnahme schon vom bestehenden Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dann fehlt es an einer echten Änderung von Arbeitsbedingungen.
  • Betriebsratsanhörung: Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung zu hören. Bei der Änderungskündigung muss der Arbeitgeber ihm nicht nur die Kündigungsgründe, sondern auch das konkrete Änderungsangebot mitteilen (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
  • Besonderer Kündigungsschutz: Für schwerbehinderte Menschen ist grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 168 SGB IX). Während der Schwangerschaft und in den gesetzlich geschützten Zeiträumen nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG). Während der Elternzeit gilt ein eigener Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Für Betriebsratsmitglieder gelten zusätzlich § 15 KSchG und § 103 BetrVG.
  • Außerordentliche Änderungskündigung: Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Nach der Rechtsprechung muss die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sein. Für eine bloße Entgeltabsenkung liegen die Anforderungen besonders hoch.
  • Kleinbetrieb und Wartezeit: Der Prüfungsmaßstab der sozialen Rechtfertigung nach §§ 1, 2 KSchG greift nicht in jedem Betrieb. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt regelmäßig erst nach sechs Monaten und typischerweise nicht in Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern; für vor dem 1. Januar 2004 begründete Arbeitsverhältnisse bestehen Übergangsregeln.

Vorteile

  • mildere Reaktion: Die Änderungskündigung kann gegenüber einer Beendigungskündigung das schonendere Mittel sein, wenn nur einzelne Vertragsbedingungen angepasst werden sollen.
  • erhaltene Beschäftigung: Durch die Annahme unter Vorbehalt kann der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zunächst sichern, während die Rechtmäßigkeit der Änderung gerichtlich geprüft wird.
  • gerichtliche Kontrolle: Form, Frist, Bestimmtheit und soziale Rechtfertigung sind gerichtlich überprüfbar.
  • klare Friststruktur: Das Gesetz schafft bei ordentlichen Änderungskündigungen klare Reaktionsfristen und damit schnelle Rechtssicherheit.

Nachteile

  • hohe Fehleranfälligkeit: Schon kleine Formulierungsfehler im Änderungsangebot oder Fristfehler im Verfahren können den Ausgang des Falls entscheiden.
  • erheblicher Zeitdruck: Arbeitnehmer müssen sehr schnell entscheiden, ob sie ablehnen, vorbehaltlos annehmen oder unter Vorbehalt reagieren.
  • wirtschaftliche Unsicherheit: Änderungen bei Arbeitszeit, Arbeitsort oder Vergütung können sofort spürbare finanzielle und persönliche Folgen haben.
  • belastete Zusammenarbeit: Auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kann eine Änderungskündigung das Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Änderungskündigung ist ein scharfes, aber rechtlich eng begrenztes Instrument. Sie erlaubt dem Arbeitgeber eine Vertragsänderung nur dann, wenn die gewünschte Anpassung nicht bereits anders wirksam durchgesetzt werden kann. Für Arbeitnehmer ist vor allem die Reaktion nach Zugang entscheidend: Vorbehalt, Klagefrist und Formfehler müssen früh erkannt werden. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kommt es auf Kündigungsgrund, Verhältnismäßigkeit und die genaue Fassung des Änderungsangebots an. Gerade deshalb sollte jede Änderungskündigung sofort rechtlich geprüft werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet die Änderungskündigung vom Änderungsvertrag?

Der Änderungsvertrag beruht auf einer einvernehmlichen Vereinbarung beider Seiten. Die Änderungskündigung ist dagegen ein einseitiger Kündigungsakt des Arbeitgebers, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu neuen Bedingungen fortzusetzen.

Wann muss ich nach Zugang einer ordentlichen Änderungskündigung reagieren?

Bei einer ordentlichen Änderungskündigung muss der Vorbehalt nach § 2 KSchG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens binnen drei Wochen nach Zugang, gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Änderungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kommt nur unter engen Voraussetzungen eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG in Betracht.

Wie prüft das Arbeitsgericht die Wirksamkeit?

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes prüft das Gericht, ob ein Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt und ob sich das Änderungsangebot auf das beschränkt, was geeignet, erforderlich und billigerweise hinzunehmen ist. Außerdem wird geprüft, ob Form, Bestimmtheit und Beteiligungsrechte eingehalten wurden.

Was gilt im Kleinbetrieb oder in den ersten sechs Monaten?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift regelmäßig erst nach sechs Monaten und typischerweise nicht in Kleinbetrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern. Unabhängig davon können aber Schriftform, Bestimmtheit des Änderungsangebots, Sonderkündigungsschutz und eine erforderliche Betriebsratsanhörung zur Unwirksamkeit führen. Für ältere Arbeitsverhältnisse bestehen außerdem Übergangsregeln.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden. Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber ihm sowohl die Gründe für die Kündigung als auch das konkrete Änderungsangebot mitteilen. Eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung kann die Kündigung unwirksam machen.

Welche Sonderregeln gelten für besonders geschützte Arbeitnehmergruppen?

Für schwerbehinderte Menschen ist grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Während der Schwangerschaft und in den gesetzlich geschützten Zeiträumen nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Während der Elternzeit besteht ein eigener Kündigungsschutz. Für Betriebsratsmitglieder gelten zusätzliche Schutzvorschriften.

Was passiert, wenn die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet?

Endet die Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, verschiebt sich das Fristende nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Dadurch kann sich die maßgebliche Drei-Wochen-Frist im Einzelfall um einen oder mehrere Tage verlängern.

Quellen

Alle inhaltlichen Aussagen dieses Beitrags beruhen auf den nachfolgenden amtlichen Normen, Veröffentlichungen und Entscheidungen. (Gesetze im Internet)

  • Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, insbesondere § 1, § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, § 15 und § 23; abgerufen am 10. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere § 187, § 188, § 193, § 622 und § 623; abgerufen am 10. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetze im Internet: Betriebsverfassungsgesetz § 102 und § 103, Mutterschutzgesetz § 17, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § 18 sowie SGB IX § 168; abgerufen am 10. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Arbeitsrecht“ sowie „Kündigungsschutz“; abgerufen am 10. März 2026. (BMAS)
  • Bundesarbeitsgericht: 2 AZR 239/15 zur Bestimmtheit des Änderungsangebots und 2 AZR 26/19 zu Klagefrist, Antragstellung und Schriftform auch des Änderungsangebots; abgerufen am 10. März 2026. (Das Bundesarbeitsgericht)
  • Bundesarbeitsgericht: 2 AZR 396/12 und 2 AZR 546/16 zur sozialen Rechtfertigung, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Änderungskündigung; abgerufen am 10. März 2026. (Das Bundesarbeitsgericht)
  • Bundesarbeitsgericht: 2 AZR 77/12 und 2 AZR 102/11 zur „überflüssigen“ Änderungskündigung und zur Abgrenzung gegenüber Änderungen, die bereits vom bestehenden Vertrag gedeckt sind; abgerufen am 10. März 2026. (Das Bundesarbeitsgericht)
  • Bundesarbeitsgericht: 2 AZR 104/09 und 2 AZR 576/09 zur Betriebsratsanhörung bei Änderungskündigungen; abgerufen am 10. März 2026. (Das Bundesarbeitsgericht)
  • Bundesarbeitsgericht: 2 AZR 688/09 und 2 AZR 783/16 zur außerordentlichen Änderungskündigung und zu den besonders hohen Anforderungen bei Entgeltabsenkungen; abgerufen am 10. März 2026. (Das Bundesarbeitsgericht)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.