Alles auf einen Blick
- Abzugsumsätze sind Ausgangsumsätze des Unternehmers, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigen, sofern keine Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b oder Abs. 2 UStG eingreifen und der Unternehmer nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet.
- Steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1-7 UStG (Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen) qualifizieren als Abzugsumsätze mit vollem Vorsteuerabzugsrecht.
- Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-28 UStG schließen den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, es sei denn, eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG wird ausgeübt oder ein Ausnahmefall des § 15 Abs. 3 UStG liegt vor.
- Kleinunternehmer, die die Regelung nach § 19 UStG anwenden, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, können jedoch auf die Anwendung verzichten und damit Abzugsumsätze generieren.
- Die Zuordnung der Eingangsleistungen zu Abzugsumsätzen erfolgt nach dem Verwendungszweck zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs; bei gemischter Verwendung ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
Abzugsumsätze Definition
Abzugsumsätze sind Ausgangsumsätze eines Unternehmers im Sinne des § 2 UStG, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigen. Hierzu zählen insbesondere steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sowie bestimmte steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 4 Nr. 1-7 UStG. Der Begriff grenzt sich von Ausschlussumsätzen ab, bei denen der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG versagt wird.
Wie werden Abzugsumsätze berücksichtigt?
Systematik des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass Eingangsleistungen für das Unternehmen bezogen werden und diese Leistungen zur Ausführung von Abzugsumsätzen verwendet werden. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der Art der Ausgangsumsätze des Unternehmers, wobei zusätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß §§ 14, 14a UStG erforderlich ist und keine Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b oder Abs. 2 UStG eingreifen dürfen.
| Umsatzart | Rechtsgrundlage | Vorsteuerabzug |
|---|---|---|
| Steuerpflichtige Umsätze 19 % | § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 UStG | Ja |
| Steuerpflichtige Umsätze 7 % | § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 UStG | Ja |
| Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1-7 | § 4 Nr. 1-7 UStG | Ja |
| Steuerfreie Finanzumsätze | § 4 Nr. 8 UStG | Nein (Option möglich) |
| Steuerfreie Vermietung | § 4 Nr. 12 UStG | Nein (Option möglich) |
| Option zur Steuerpflicht | § 9 UStG | Ja |
Ergebnis: Steuerpflichtige Umsätze und steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1-7 UStG berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, während steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-28 UStG den Vorsteuerabzug grundsätzlich ausschließen, sofern nicht eine Option nach § 9 UStG ausgeübt wird oder die Rückausnahmen des § 15 Abs. 3 UStG greifen.
Kategorien von Abzugsumsätzen
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet mehrere Kategorien von Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen:
| Kategorie | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Steuerpflichtige Inlandsumsätze | Lieferungen und Leistungen im Inland gegen Entgelt | § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG |
| Innergemeinschaftliche Lieferungen | Steuerfreie Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten | § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG |
| Ausfuhrlieferungen | Steuerfreie Lieferungen in Drittstaaten | § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG |
| Grenzüberschreitende Leistungen | Bestimmte Dienstleistungen an ausländische Empfänger | § 4 Nr. 2-7 UStG |
| Optierte Umsätze | Umsätze mit Verzicht auf Steuerbefreiung | § 9 UStG |
Ergebnis: Die Zuordnung eines Umsatzes als Abzugsumsatz bestimmt unmittelbar die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen.
Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 2 UStG
| Ausschlusstatbestand | Rechtsgrundlage | Ausnahme möglich |
|---|---|---|
| Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-28 UStG | § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG | Ja, § 9 oder § 15 Abs. 3 UStG |
| Umsätze im Ausland ohne Abzugsberechtigung | § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG | Ja, § 15 Abs. 3 UStG |
| Umsätze im EU-Ausland (EU-Kleinunternehmer) | § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG | Nein |
| Anwendung der Kleinunternehmerregelung | § 19 Abs. 1 UStG | Ja, durch Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG |
Ergebnis: Der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG ist nicht absolut; in zahlreichen Fällen ermöglichen § 9 UStG oder § 15 Abs. 3 UStG dennoch den Vorsteuerabzug.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Unternehmer mit ausschließlich steuerpflichtigen Umsätzen
Ein Handwerksbetrieb erzielt im Jahr 2025 ausschließlich steuerpflichtige Umsätze im Inland. Er bezieht Materialien für 10.000 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Materialeinkauf netto | 10.000 € |
| Umsatzsteuer 19 % | + 1.900 € |
| Bruttobetrag | = 11.900 € |
| Abziehbare Vorsteuer | 1.900 € |
Ergebnis: Da der Handwerksbetrieb ausschließlich steuerpflichtige Umsätze (Abzugsumsätze) ausführt, kann er die gesamte Vorsteuer in Höhe von 1.900 Euro abziehen, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß §§ 14, 14a UStG vorliegt und die Eingangsleistung zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch genutzt wird gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.
Beispiel 2: Gemischte Verwendung mit steuerfreien Umsätzen
Eine Versicherungsagentur erzielt sowohl steuerfreie Versicherungsvermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 11 UStG als auch steuerpflichtige Beratungsleistungen. Der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze beträgt 40 Prozent. Sie bezieht Büroausstattung für 5.000 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Büroausstattung netto | 5.000 € |
| Umsatzsteuer 19 % | + 950 € |
| Anteil Abzugsumsätze | 40 % |
| Abziehbare Vorsteuer | 380 € |
| Nicht abziehbare Vorsteuer | 570 € |
Ergebnis: Nach § 15 Abs. 4 UStG ist die Vorsteuer aufzuteilen. Da die steuerfreien Versicherungsumsätze nach § 4 Nr. 11 UStG keine Abzugsumsätze darstellen und keine Option nach § 9 UStG möglich ist, kann nur der auf die steuerpflichtigen Beratungsleistungen entfallende Anteil von 380 Euro als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Beispiel 3: Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksvermietung
Ein Unternehmer vermietet eine Gewerbeimmobilie an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer. Ohne Option wäre die Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei und würde den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließen. Durch Ausübung der Option nach § 9 Abs. 2 UStG wird der Umsatz steuerpflichtig. Der Unternehmer lässt Renovierungsarbeiten für 50.000 Euro netto durchführen.
| Position | Ohne Option | Mit Option § 9 UStG |
|---|---|---|
| Renovierungskosten netto | 50.000 € | 50.000 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 9.500 € | 9.500 € |
| Abziehbare Vorsteuer | 0 € | 9.500 € |
| Effektive Belastung | 59.500 € | 50.000 € |
Ergebnis: Die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG wandelt den Ausschlussumsatz in einen Abzugsumsatz um. Voraussetzung ist, dass der Mieter das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, und der Vermieter diese Voraussetzungen nachweist. Die Option muss bei Grundstückslieferungen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG spätestens im notariellen Vertrag erklärt werden.
Ausnahmen und Besonderheiten
Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG
Der Unternehmer kann bei bestimmten steuerfreien Umsätzen auf die Steuerbefreiung verzichten und den Umsatz als steuerpflichtig behandeln, soweit die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Dies gilt für Umsätze nach:
- § 4 Nr. 8 Buchst. a-g UStG (Finanzumsätze, insbesondere Kreditgewährung und -vermittlung)
- § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (Grundstücksübertragungen)
- § 4 Nr. 12 UStG (Grundstücksvermietung und -verpachtung)
- § 4 Nr. 13 UStG (Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften)
- § 4 Nr. 19 UStG (Umsätze der Blinden)
Bei Grundstücksumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG ist die Option nur zulässig, sofern der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der leistende Unternehmer hat diese Voraussetzungen nachzuweisen. Bei Grundstückslieferungen ist die Option gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur im notariell beurkundeten Vertrag zulässig.
Ausnahmen vom Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 3 UStG
Abweichend von § 15 Abs. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen, soweit die Eingangsumsätze für folgende steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet werden:
- Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG
- Grenzüberschreitende Beförderungen und damit zusammenhängende Leistungen nach § 4 Nr. 2-7 UStG
- Bestimmte Finanz- und Versicherungsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a-g und Nr. 10-11 UStG, sofern der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder sich die Umsätze unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Umsatzgrenzen für 2025 betragen:
- Vorjahresumsatz: maximal 25.000 Euro
- Laufendes Jahr: maximal 100.000 Euro
Durch unwiderruflichen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 3 UStG kann der Unternehmer zur Regelbesteuerung optieren und damit Abzugsumsätze generieren. Die Bindungsfrist beträgt mindestens fünf Kalenderjahre.
Weitere Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a und 1b UStG
Der Vorsteuerabzug ist auch bei steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen ausgeschlossen für:
- Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7, Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG, insbesondere Geschenke über 50 Euro und unangemessene Repräsentationsaufwendungen. Ausgenommen sind Bewirtungsaufwendungen: Der Vorsteuerabzug bleibt gemäß § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG möglich, obwohl ertragsteuerlich nur 70 Prozent abziehbar sind.
- Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Grundstücken sowie sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden, soweit sie auf die nichtunternehmerische Nutzung entfallen gemäß § 15 Abs. 1b UStG.
Mindestnutzungsgrenze
Gegenstände, die zu weniger als 10 Prozent für das Unternehmen genutzt werden, sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vom Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Ausgangsumsätze Abzugsumsätze wären.
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb des Berichtigungszeitraums, ist eine Korrektur nach § 15a UStG erforderlich. Der Berichtigungszeitraum beträgt:
- Bei beweglichen Wirtschaftsgütern: fünf Jahre ab erstmaliger Verwendung
- Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten: zehn Jahre ab erstmaliger Verwendung
Vorteile
liquiditätsschonende Wirkung: Der Vorsteuerabzug ermöglicht die Erstattung der auf Eingangsleistungen entfallenden Umsatzsteuer, sodass die Umsatzsteuer für den Unternehmer bei Abzugsumsätzen durchlaufender Posten bleibt.
wettbewerbsneutrale Besteuerung: Durch das Vorsteuerabzugssystem wird die kumulative Belastung mit Umsatzsteuer vermieden, was faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen verschiedener Wertschöpfungsstufen sicherstellt.
gestaltungsmöglichkeiten durch Optionsrechte: Die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ermöglicht bei bestimmten steuerfreien Umsätzen die Umwandlung in Abzugsumsätze und damit die Geltendmachung der Vorsteuer.
vollständiger Abzug bei Exportgeschäften: Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1-7 UStG berechtigen gemäß § 15 Abs. 3 UStG zum vollen Vorsteuerabzug, was die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen stärkt.
Nachteile
dokumentationspflichten: Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß §§ 14, 14a UStG mit allen Pflichtangaben voraus; fehlende oder fehlerhafte Rechnungen führen zur Versagung des Vorsteuerabzugs.
aufteilungserfordernis bei gemischter Verwendung: Bei teilweiser Verwendung für Ausschlussumsätze ist eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erforderlich, was den Verwaltungsaufwand erhöht und eine sachgerechte Zuordnungsmethode erfordert.
vorsteuerberichtigung bei Nutzungsänderung: Ändert sich die Verwendung innerhalb des Berichtigungszeitraums von fünf Jahren (bei Grundstücken zehn Jahre) nach § 15a UStG, ist eine nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs erforderlich.
risiko bei Optionsausübung: Die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG bei Grundstücksvermietung setzt voraus, dass der Mieter das Grundstück ausschließlich für vorsteuerunschädliche Umsätze verwendet; bei späterer Verwendungsänderung durch den Mieter kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich werden.
Fazit
Abzugsumsätze bilden das Fundament des Vorsteuerabzugssystems im deutschen Umsatzsteuerrecht. Die korrekte Einordnung der Ausgangsumsätze als Abzugsumsätze oder Ausschlussumsätze bestimmt unmittelbar die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für bezogene Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 1 UStG. Während steuerpflichtige Umsätze und steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1-7 UStG zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, schließen steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-28 UStG den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus, sofern nicht Ausnahmeregelungen wie die Option nach § 9 UStG oder die Rückausnahmen des § 15 Abs. 3 UStG greifen. Unternehmer sollten beachten, dass auch bei steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a und 1b UStG sowie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG den Vorsteuerabzug einschränken können.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug?
Steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1-7 UStG berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, sofern keine Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b oder Abs. 2 UStG eingreifen. Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-28 UStG schließen den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus, es sei denn, eine Option nach § 9 UStG wird ausgeübt oder ein Ausnahmefall nach § 15 Abs. 3 UStG liegt vor.
Wie wirkt sich die Kleinunternehmerregelung auf den Vorsteuerabzug aus?
Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Durch unwiderruflichen Verzicht auf die Regelung gemäß § 19 Abs. 3 UStG mit einer Bindungsfrist von mindestens fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer zur Regelbesteuerung wechseln und damit Abzugsumsätze generieren. Die Umsatzgrenzen für 2025 betragen maximal 25.000 Euro im Vorjahr und maximal 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Wann kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden?
Die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ist möglich bei Umsätzen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a-g, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 12, 13 und 19 UStG, sofern die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Bei Grundstücksumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger das Grundstück ausschließlich für vorsteuerunschädliche Umsätze verwendet und der leistende Unternehmer dies nachweist.
Wie erfolgt die Vorsteueraufteilung bei gemischter Verwendung?
Werden Eingangsleistungen sowohl für Abzugsumsätze als auch für Ausschlussumsätze verwendet, ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab dient grundsätzlich das Verhältnis der Umsätze, soweit keine andere wirtschaftlich sachgerechtere Methode wie eine objektbezogene Zuordnung anwendbar ist.
Welche Rechnungsanforderungen gelten für den Vorsteuerabzug?
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß §§ 14, 14a UStG voraus, die alle Pflichtangaben wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, Steuernummer, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung und Steuerausweis enthält. Bei anderen Vorsteuerarten wie der Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG oder der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG gelten abweichende Nachweisanforderungen.
Was ist bei der Vorsteuerberichtigung zu beachten?
Ändert sich die Verwendung von Wirtschaftsgütern für Abzugsumsätze innerhalb des Berichtigungszeitraums, ist nach § 15a UStG eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Der Berichtigungszeitraum beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern fünf Jahre, bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zehn Jahre ab erstmaliger Verwendung. Die Berichtigung erfolgt jährlich anteilig für den Restberichtigungszeitraum.
Welche Ausschlusstatbestände bestehen trotz steuerpflichtiger Umsätze?
Auch bei steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen kann der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen sein, insbesondere für Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG wie Geschenke über 50 Euro oder unangemessene Repräsentationsaufwendungen. Bewirtungsaufwendungen sind hiervon ausgenommen; der Vorsteuerabzug bleibt möglich. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung greift § 15 Abs. 1b UStG, wonach der auf die nichtunternehmerische Nutzung entfallende Anteil nicht abziehbar ist.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 15 UStG Vorsteuerabzug, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html (abgerufen am 25. November 2025)
- Bundesministerium der Justiz: § 9 UStG Verzicht auf Steuerbefreiungen, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__9.html (abgerufen am 25. November 2025)
- Bundesministerium der Justiz: § 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html (abgerufen am 25. November 2025)
- Bundesministerium der Justiz: § 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html (abgerufen am 25. November 2025)
- Bundesministerium der Justiz: § 15a UStG Berichtigung des Vorsteuerabzugs, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html (abgerufen am 25. November 2025)
- Bundesministerium der Justiz: § 14 UStG Ausstellung von Rechnungen, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html (abgerufen am 25. November 2025)