Alles auf einen Blick
- Die Abtretung von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen ist gemäß § 46 Abs. 1 AO grundsätzlich zulässig und ermöglicht die Übertragung dieser Ansprüche auf Dritte.
- Eine Abtretung wird erst wirksam, wenn sie nach Entstehung des Anspruchs auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck dem Finanzamt angezeigt wird (§ 46 Abs. 2, Abs. 3 AO).
- Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen ist nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO verboten, ausgenommen sind Sicherungsabtretungen an Banken.
- Die Abtretungsanzeige muss vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger unterschrieben werden und den Abtretungsgrund enthalten.
- Fehlerhafte Abtretungsanzeigen führen zur Unwirksamkeit der Abtretung, wobei das Finanzamt durch die Rechtsscheinwirkung des § 46 Abs. 5 AO geschützt wird.
Abtretung Definition
Die Abtretung im Steuerrecht bezeichnet die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruchs vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) gemäß § 46 AO in Verbindung mit § 398 BGB. Anders als im allgemeinen Zivilrecht unterliegt die steuerrechtliche Abtretung besonderen Formvorschriften und wird erst mit ordnungsgemäßer Anzeige beim Finanzamt wirksam.
Wie wird die Abtretung berücksichtigt?
Grundsätzliche Abtretungsfähigkeit
Nach § 46 Abs. 1 AO können folgende Ansprüche abgetreten werden:
| Anspruchsart | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Erstattung von Steuern | § 37 Abs. 2 AO |
| Erstattung von Haftungsbeträgen | § 37 Abs. 2 AO |
| Erstattung steuerlicher Nebenleistungen | § 37 Abs. 2 AO |
| Steuervergütungen | § 37 Abs. 1 AO |
Wirksamkeitsvoraussetzungen
Die Abtretung wird gemäß § 46 Abs. 2 AO erst wirksam, wenn folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
Entstehung des Anspruchs: Der Steuererstattungsanspruch muss bereits entstanden sein. Bei der Einkommensteuer entsteht dieser mit Ablauf des Veranlagungszeitraums gemäß § 36 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 38 AO. Eine Vorausabtretung noch nicht entstandener Ansprüche ist steuerrechtlich unwirksam.
Amtlicher Vordruck: Die Anzeige muss auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage zum AEAO zu § 46) erfolgen.
Vollständige Angaben gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 AO:
- Name des Abtretenden (Zedent)
- Name des Abtretungsempfängers (Zessionar)
- Art des abgetretenen Anspruchs
- Höhe des abgetretenen Anspruchs
- Abtretungsgrund (stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden Sachverhalts)
Unterschriften: Die Abtretungsanzeige ist gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 AO vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
Übermittlung der Abtretungsanzeige
Die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Abtretungsanzeige kann dem Finanzamt auf folgenden Wegen übermittelt werden:
| Übermittlungsweg | Zulässigkeit |
|---|---|
| Postalisch (Original) | Zulässig |
| Per Telefax | Zulässig (BFH-Urteil vom 08.06.2010, VII R 39/09) |
| Eingescannt per E-Mail | Zulässig |
| Elektronisch ohne Unterschrift | Nicht zulässig |
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Abtretung zur Tilgung einer Privatschuld
Ein Arbeitnehmer hat im Veranlagungszeitraum 2024 Werbungskosten in Höhe von 5.000 Euro geltend gemacht. Aufgrund überzahlter Lohnsteuer erwartet er eine Steuererstattung von 1.200 Euro. Er schuldet einem Handwerker noch 1.200 Euro für Renovierungsarbeiten.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Erwartete Steuererstattung 2024 | 1.200 Euro |
| Offene Forderung Handwerker | 1.200 Euro |
| Abgetretener Betrag | 1.200 Euro |
Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann nach dem 31.12.2024 (Entstehung des Anspruchs) seinen Erstattungsanspruch an den Handwerker abtreten. Das Finanzamt zahlt bei wirksamer Abtretung direkt an den Handwerker.
Beispiel 2: Sicherungsabtretung an eine Bank
Eine Freiberuflerin nimmt bei ihrer Bank einen Kredit über 15.000 Euro auf. Als zusätzliche Sicherheit verlangt die Bank die Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs aus der Umsatzsteuervoranmeldung.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kreditbetrag | 15.000 Euro |
| Vorsteuererstattungsanspruch Q4/2024 | 8.500 Euro |
| Zur Sicherheit abgetretener Betrag | 8.500 Euro |
Ergebnis: Die Sicherungsabtretung an die Bank ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 AO zulässig, da Banken zum geschäftsmäßigen Erwerb von Sicherungsabtretungen befugt sind. In der Abtretungsanzeige muss der zugrunde liegende Kreditvertrag stichwortartig bezeichnet werden.
Beispiel 3: Teilabtretung bei zusammenveranlagten Ehegatten
Ein Ehepaar wird zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der erwartete Erstattungsanspruch für 2024 beträgt insgesamt 3.600 Euro. Der Ehemann möchte seinen Anteil (1.800 Euro) an einen Gläubiger abtreten.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamterstattung (Zusammenveranlagung) | 3.600 Euro |
| Anteil Ehemann | 1.800 Euro |
| Anteil Ehefrau | 1.800 Euro |
| Abgetretener Betrag (nur Ehemann) | 1.800 Euro |
Ergebnis: Der Ehemann kann seinen Anteil am Erstattungsanspruch abtreten. Die Abtretungsanzeige muss nur vom abtretenden Ehegatten und dem Abtretungsempfänger unterschrieben werden. Die fehlende Unterschrift der Ehefrau berührt die Wirksamkeit der Abtretung des Anteils des Ehemanns nicht.
Ausnahmen und Besonderheiten
Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs (§ 46 Abs. 4 AO)
Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO verboten. Dieses Verbot schützt Steuerpflichtige vor unseriösen Geschäftspraktiken.
Ausnahmen vom Verbot:
- Sicherungsabtretungen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 AO)
- Erwerb durch Unternehmen mit Bankerlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG (§ 46 Abs. 4 Satz 3 AO)
Verstöße gegen § 46 Abs. 4 Satz 1 AO führen zur Nichtigkeit der Abtretung und können als Steuerordnungswidrigkeit nach § 383 AO geahndet werden.
Rechtsscheinwirkung (§ 46 Abs. 5 AO)
Wird dem Finanzamt eine Abtretung angezeigt, müssen Abtretender und Abtretungsempfänger die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn:
- die Abtretung nicht erfolgt ist,
- die Abtretung nicht wirksam ist, oder
- die Abtretung wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig ist.
Diese Regelung schützt das Finanzamt und erspart die Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Abtretung.
Keine Vorausabtretung möglich
Eine steuerrechtlich wirksame Abtretung setzt die Entstehung des Anspruchs voraus. Eine vor Ablauf des Veranlagungszeitraums angezeigte Abtretung eines Einkommensteuererstattungsanspruchs ist unwirksam. Die Unwirksamkeit wird nicht durch spätere Entstehung des Anspruchs geheilt.
Angabe des Abtretungsgrundes
Die bloße Angabe „Sicherungsabtretung" durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf dem Vordruck genügt nicht. Der zugrunde liegende schuldrechtliche Lebenssachverhalt muss wenigstens stichwortartig gekennzeichnet werden (BFH-Urteil vom 28.09.2011, VII R 52/10).
Vorteile
- flexible Liquiditätssteuerung: Steuerpflichtige können erwartete Erstattungen bereits vor Auszahlung wirtschaftlich nutzen, etwa zur Tilgung von Verbindlichkeiten.
- vereinfachte Schuldenregulierung: Durch Abtretung an Gläubiger können offene Forderungen direkt mit der Steuererstattung beglichen werden.
- zusätzliche Kreditsicherheit: Banken akzeptieren Steuererstattungsansprüche als Sicherungsmittel, was die Kreditwürdigkeit verbessern kann.
- direkte Zahlung an Dritte: Das Finanzamt zahlt bei wirksamer Abtretung unmittelbar an den Abtretungsempfänger, ohne Umweg über den Steuerpflichtigen.
- rechtliche Klarheit: Die strengen Formvorschriften des § 46 AO schaffen Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Nachteile
- strenge Formvorschriften: Selbst geringfügige Formfehler (fehlende Unterschrift, unzureichende Angabe des Abtretungsgrundes) führen zur Unwirksamkeit der Abtretung.
- zeitliche Beschränkung: Eine Abtretung ist erst nach Entstehung des Anspruchs (bei Einkommensteuer: nach Ablauf des Veranlagungszeitraums) möglich.
- eingeschränkte Abtretbarkeit: Der geschäftsmäßige Erwerb ist verboten, sodass Steuererstattungen nicht an spezialisierte Aufkäufer verkauft werden können.
- Rechtsscheinwirkung: Bei fehlerhaften Abtretungsanzeigen kann das Finanzamt trotzdem an den vermeintlichen Abtretungsempfänger zahlen, was zu Rückforderungsproblemen führen kann.
- Bindungswirkung: Nach wirksamer Abtretungsanzeige kann der Abtretende die Erstattung nicht mehr selbst beanspruchen, auch wenn sich die zugrunde liegende Vereinbarung ändert.
Fazit
Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen nach § 46 AO bietet Steuerpflichtigen eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen das Finanzamt auf Dritte zu übertragen. Allerdings erfordert die wirksame Durchführung die strikte Einhaltung der Formvorschriften: amtlicher Vordruck, vollständige Angaben einschließlich des Abtretungsgrundes, beidseitige Unterschrift und Anzeige erst nach Entstehung des Anspruchs. Das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs schützt Steuerpflichtige vor unseriösen Praktiken, lässt aber Sicherungsabtretungen an Banken ausdrücklich zu. Aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen einer Abtretungsanzeige sollte vor der Unterzeichnung stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Steueransprüche können abgetreten werden?
Gemäß § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen sowie Steuervergütungsansprüche abgetreten werden. Dies umfasst beispielsweise Einkommensteuererstattungen, Umsatzsteuererstattungen aus Voranmeldungen oder Vorsteuerüberhänge. Nicht abtretbar sind hingegen Steueransprüche des Fiskus gegen den Steuerpflichtigen.
Wann entsteht ein Einkommensteuererstattungsanspruch?
Der Einkommensteuererstattungsanspruch entsteht gemäß § 36 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 38 AO mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Erst ab diesem Zeitpunkt kann eine wirksame Abtretungsanzeige beim Finanzamt eingereicht werden. Vor Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Anzeigen sind unwirksam.
Wo erhalte ich den amtlichen Vordruck für die Abtretungsanzeige?
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck für die Abtretungsanzeige nach § 46 AO ist bei allen Finanzämtern erhältlich. Er steht auch auf den Internetseiten der Landesfinanzbehörden (etwa finanzamt.bayern.de oder finanzamt.nrw.de) sowie auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (formulare-bfinv.de, Formular Nr. 034130) zum Download bereit.
Kann eine Abtretungsanzeige per E-Mail eingereicht werden?
Die auf dem amtlichen Vordruck erklärte und von beiden Parteien eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige kann eingescannt per E-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Gleiches gilt für die Übermittlung per Telefax (BFH-Urteil vom 08.06.2010, VII R 39/09). Eine rein elektronische Übermittlung ohne Unterschriften ist hingegen nicht zulässig.
Darf ein Steuerpflichtiger seinen Erstattungsanspruch an einen gewerblichen Aufkäufer verkaufen?
Der geschäftsmäßige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO verboten. Gewerbliche Aufkäufer von Steuererstattungen sind daher nicht zugelassen. Ausgenommen sind nur Sicherungsabtretungen, die ausschließlich an Unternehmen mit Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erfolgen dürfen.
Was passiert, wenn die Abtretungsanzeige Fehler enthält?
Eine fehlerhafte Abtretungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Abtretung gegenüber dem Finanzamt. Allerdings greift § 46 Abs. 5 AO: Wurde die Anzeige eingereicht, müssen Abtretender und Abtretungsempfänger sie gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt kann mit befreiender Wirkung an den angegebenen Empfänger zahlen, auch wenn die Abtretung unwirksam ist. Der Abtretende müsste dann den Abtretungsempfänger auf Rückzahlung in Anspruch nehmen.
Können zusammenveranlagte Ehegatten ihre Steuererstattung getrennt abtreten?
Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern steht jedem Partner grundsätzlich ein Anteil am Erstattungsanspruch zu. Jeder Partner kann seinen Anteil unabhängig vom anderen abtreten. Fehlt in der Abtretungsanzeige die Unterschrift eines Partners, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Abtretung des Anteils des anderen Partners, der unterschrieben hat.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Amtliches AO-Handbuch zu § 46 AO – Abtretung, Verpfändung, Pfändung. Online verfügbar unter: https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2023/Abgabenordnung/Zweiter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-46/inhalt.html (Zugriff am 13.01.2025).
- Bundesministerium der Justiz: § 46 AO – Abtretung, Verpfändung, Pfändung. Abgabenordnung (AO). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__46.html (Zugriff am 13.01.2025).
- Bundesministerium der Justiz: § 37 AO – Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__37.html (Zugriff am 13.01.2025).
- Bundesministerium der Justiz: § 38 AO – Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__38.html (Zugriff am 13.01.2025).
- Bundesministerium der Justiz: § 398 BGB – Abtretung. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__398.html (Zugriff am 13.01.2025).
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 08.06.2010, VII R 39/09 – Zur Übermittlung der Abtretungsanzeige per Telefax. Online verfügbar unter: https://www.bundesfinanzhof.de (Zugriff am 13.01.2025).
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 28.09.2011, VII R 52/10 – Zu den Anforderungen an die Angabe des Abtretungsgrundes bei Sicherungsabtretungen. Online verfügbar unter: https://www.bundesfinanzhof.de (Zugriff am 13.01.2025).