Alles auf einen Blick
Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ermöglicht eine außerplanmäßige Abschreibung bei technischer oder wirtschaftlicher Wertminderung eines Wirtschaftsguts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG.
Technische Abnutzung liegt bei Substanzeinbußen durch Beschädigung, Zerstörung oder Abbruch vor, wirtschaftliche Abnutzung bei dauerhafter Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit.
Die AfaA ist im Jahr des Schadenseintritts oder spätestens im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (BFH vom 1. Dezember 1992, BStBl 1994 II S. 11).
Bei Gebäuden ist die AfaA sowohl bei linearer AfA nach § 7 Abs. 4 EStG als auch bei degressiver AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zulässig gemäß R 7.4 Abs. 11 Satz 2 EStR.
Entfällt der Grund für die AfaA nachträglich, ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG eine Zuschreibung vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung Definition
Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ist eine steuerliche Sonderabschreibung für abnutzbare Wirtschaftsgüter, die über die planmäßige AfA hinausgeht. Sie setzt entweder eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) durch außergewöhnliche Umstände voraus gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG.
Wie wird die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung berücksichtigt?
Die AfaA stellt ein steuerliches Wahlrecht dar. Der Steuerpflichtige kann sich auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortführung der planmäßigen AfA entscheiden. Die Inanspruchnahme der AfaA führt zu einer sofortigen Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Jahr des Schadensereignisses.
Technische Abnutzung
Eine technische Abnutzung liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße durch Beschädigung, Zerstörung oder vollständigen Verlust erleidet. Der BFH hat hierzu im Urteil vom 24. Januar 2008 (BStBl 2009 II S. 449) klargestellt, dass eine tatsächliche Einwirkung auf die Substanz des Wirtschaftsguts erforderlich ist.
| Fallgruppe | Beispiele | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Elementarschäden | Brand, Überschwemmung, Sturm, Hagel | § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG |
| Unfallschäden | Fahrzeugschäden bei betrieblicher Nutzung | H 7.4 EStH |
| Chemische Einwirkung | Säureschäden, Feuchtigkeit, Schimmel | § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG |
| Biologische Schäden | Insektenbefall, Holzwurmschäden | § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG |
| Gebäudeabbruch | Brand, Beschädigung, Teilabbruch ohne Abbruchabsicht | H 7.4 EStH |
Ergebnis: Die technische Abnutzung erfordert stets eine nachweisbare Substanzeinbuße am Wirtschaftsgut selbst.
Wirtschaftliche Abnutzung
Eine wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar technisch noch intakt ist, aber seine wirtschaftliche Nutzbarkeit durch außergewöhnliche Umstände dauerhaft eingeschränkt wird. Der BFH hat im Urteil vom 8. Juli 1980 (BStBl II S. 743) die Grundsätze hierzu entwickelt.
| Fallgruppe | Beispiele | Anerkannt durch BFH |
|---|---|---|
| Mieterspezifische Ausgestaltung | Gebäude nach Mieterkündigung nicht mehr vermietbar | BFH vom 17.9.2008, BStBl 2009 II S. 301 |
| Technische Obsoleszenz | Maschine durch neue Technologie wirtschaftlich wertlos | BFH vom 8.7.1980, BStBl II S. 743 |
| Produktionsverlagerung | Fabrikgebäude nach Standortverlagerung unbrauchbar | H 7.4 EStH |
| Geschmackswandel | Gebäude entspricht nicht mehr aktuellen Nutzungsansprüchen | BFH vom 8.7.1980, BStBl II S. 743 |
Ergebnis: Eine bloße Wertminderung oder marktbedingte Rentabilitätsminderung rechtfertigt keine AfaA (BFH vom 8. April 2014, Az. IX R 7/13).
Berechnung der AfaA
Die Höhe der AfaA bemisst sich nach dem Wertverlust, den das Wirtschaftsgut durch das außergewöhnliche Ereignis erlitten hat. Bei vollständiger Zerstörung entspricht sie dem Restbuchwert.
| Berechnungsschritt | Formel |
|---|---|
| Anschaffungs- oder Herstellungskosten | AK/HK |
| Abzüglich bisherige planmäßige AfA | − kumulierte AfA |
| Gleich Restbuchwert vor Schaden | = Restbuchwert |
| Abzüglich Restwert nach Schaden | − Restwert |
| Gleich AfaA-Betrag | = AfaA |
Ergebnis: Die AfaA mindert den Buchwert auf den nach dem Schadensereignis verbleibenden Nutzungswert des Wirtschaftsguts.
Zeitpunkt der Vornahme
Die AfaA ist grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts vorzunehmen, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens (BFH vom 1. Dezember 1992, BStBl 1994 II S. 11 und 12). Dies gilt unabhängig von eventuellen Versicherungsansprüchen (BFH vom 13. März 1998, BStBl II S. 443).
Zuschreibungspflicht bei Wegfall der AfaA-Gründe
Entfällt der Grund für die AfaA in späteren Wirtschaftsjahren, ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Diese Wertaufholung erhöht den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres. Die AfA-Bemessungsgrundlage erhöht sich vom folgenden Wirtschaftsjahr an um den Betrag der Zuschreibung gemäß § 11c Abs. 2 Satz 3 EStDV.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Technische Abnutzung durch Brandschaden an einem Gebäude
Ein Steuerpflichtiger besitzt ein vermietetes Mehrfamilienhaus, das durch einen Brand teilweise zerstört wird. Die Gebäudeversicherung ersetzt nur einen Teil des Schadens.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Anschaffungskosten Gebäude (2010) | 400.000 Euro | |
| Bisherige AfA (15 Jahre × 2 %) | 400.000 Euro × 2 % × 15 Jahre | 120.000 Euro |
| Restbuchwert vor Brandschaden | 400.000 Euro − 120.000 Euro | 280.000 Euro |
| Wert des zerstörten Gebäudeteils | 35 % des Gebäudes | 140.000 Euro |
| AfaA für Brandschaden | 280.000 Euro × 35 % | 98.000 Euro |
| Restbuchwert nach AfaA | 280.000 Euro − 98.000 Euro | 182.000 Euro |
Ergebnis: Der Steuerpflichtige kann im Jahr 2025 eine AfaA in Höhe von 98.000 Euro als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend machen. Die erhaltene Versicherungsleistung ist als Einnahme zu erfassen.
Beispiel 2: Wirtschaftliche Abnutzung durch Mieterkündigung
Ein Gewerbeobjekt wurde speziell für einen Großmieter (Discounter) ausgebaut. Nach Kündigung des Mietverhältnisses ist das Gebäude aufgrund der spezifischen Ausgestaltung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt vermietbar.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Herstellungskosten Gewerbeobjekt (2015) | 800.000 Euro | |
| Bisherige AfA (10 Jahre × 3 %) | 800.000 Euro × 3 % × 10 Jahre | 240.000 Euro |
| Restbuchwert vor wirtschaftlicher Abnutzung | 800.000 Euro − 240.000 Euro | 560.000 Euro |
| Gutachterlich festgestellte Wertminderung | 40 % wegen eingeschränkter Nutzbarkeit | 224.000 Euro |
| AfaA für wirtschaftliche Abnutzung | 224.000 Euro | |
| Restbuchwert nach AfaA | 560.000 Euro − 224.000 Euro | 336.000 Euro |
Ergebnis: Die AfaA in Höhe von 224.000 Euro kann als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Wertminderung muss durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
Beispiel 3: Unfallschaden an betrieblichem Fahrzeug
Ein Unternehmer nutzt einen Firmenwagen, der bei einer Dienstfahrt durch einen Unfall erheblich beschädigt wird. Das Fahrzeug wird nicht repariert.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Anschaffungskosten Fahrzeug (Januar 2023) | 60.000 Euro | |
| Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle | 6 Jahre | |
| Jährliche AfA | 60.000 Euro / 6 Jahre | 10.000 Euro |
| Bisherige AfA (2 Jahre) | 10.000 Euro × 2 Jahre | 20.000 Euro |
| Restbuchwert vor Unfall | 60.000 Euro − 20.000 Euro | 40.000 Euro |
| Restwert nach Unfall (Wrackwert) | 5.000 Euro | |
| AfaA für Unfallschaden | 40.000 Euro − 5.000 Euro | 35.000 Euro |
Ergebnis: Die AfaA in Höhe von 35.000 Euro ist im Jahr 2025 als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein eventueller Versicherungsersatz ist als Betriebseinnahme zu erfassen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Keine AfaA bei degressiver AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, bei denen die AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) vorgenommen wird, ist eine AfaA nicht zulässig. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 4 EStG. Für Gebäude gilt diese Einschränkung nicht, sofern die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG angewendet wird (R 7.4 Abs. 11 Satz 2 EStR).
Keine AfaA bei bereits vorhandenen Mängeln
Die Voraussetzungen einer AfaA sind nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige ein bereits mit Mängeln behaftetes Wirtschaftsgut erwirbt (BFH vom 8. April 2014, Az. IX R 7/13). Maßstab für die Beurteilung der Nutzbarkeit ist das Wirtschaftsgut in dem Zustand, in dem es sich bei Erwerb befand.
Keine AfaA bei marktbedingten Wertminderungen
Eine allgemeine marktbedingte Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, etwa in Form deutlich geminderter Mieterlöse aufgrund eines Überangebots, rechtfertigt grundsätzlich keine AfaA. Die Wertminderung muss auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sein, die über normale Marktschwankungen hinausgehen.
Keine AfaA bei geplantem Abbruch
Wird ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen, um den unbebauten Grund und Boden besser veräußern zu können, ist eine AfaA nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn der Abbruch bereits beim Erwerb beabsichtigt war.
Baumängel vor Fertigstellung
Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine AfaA (BFH vom 31. März 1992, BStBl II S. 805). Dies gilt auch dann, wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden müssen, und selbst wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung oder Anschaffung entdeckt werden.
Verhältnis zur Teilwertabschreibung
Bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens kann alternativ zur AfaA eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 oder Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht kommen. Die Teilwertabschreibung setzt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus und ist steuerbilanziell vorzunehmen.
Vorteile
sofortige Steuerwirkung: Die AfaA ermöglicht eine unmittelbare Minderung der Steuerlast im Jahr des Schadensereignisses durch Erhöhung der Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
steuerliches Wahlrecht: Der Steuerpflichtige kann frei entscheiden, ob er die AfaA in Anspruch nimmt oder die planmäßige AfA fortsetzt.
Anwendung bei verschiedenen Wirtschaftsgütern: Die AfaA gilt für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage- und Privatvermögens, insbesondere Gebäude, Maschinen und Fahrzeuge.
Unabhängigkeit von Versicherungsleistungen: Die AfaA ist im Schadensjahr vorzunehmen, unabhängig davon, ob und wann eine Versicherungsleistung erfolgt.
keine Betragsgrenze: Anders als bei Sonderabschreibungen gibt es bei der AfaA keine betragsmäßige Obergrenze.
Nachteile
strenge Nachweisanforderungen: Der Steuerpflichtige muss die außergewöhnliche Abnutzung durch geeignete Unterlagen nachweisen, insbesondere bei wirtschaftlicher Abnutzung oft durch Sachverständigengutachten.
spätere Zuschreibungspflicht: Entfällt der Grund für die AfaA, ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen eine gewinnerhöhende Zuschreibung vorzunehmen.
eingeschränkte Anwendung bei degressiver AfA: Bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit degressiver AfA ist eine AfaA ausgeschlossen.
Abgrenzungsprobleme: Die Unterscheidung zwischen außergewöhnlicher und gewöhnlicher Abnutzung sowie zwischen zulässiger und unzulässiger AfaA erfordert sorgfältige Prüfung.
steuerliche Prüfungsrisiken: Das Finanzamt prüft AfaA-Ansätze regelmäßig kritisch und kann bei fehlenden Nachweisen die Abschreibung versagen.
Fazit
Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, außergewöhnliche Wertverluste bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung ist eine technische Substanzeinbuße durch Beschädigung oder Zerstörung oder eine wirtschaftliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch außergewöhnliche Umstände. Bloße Wertminderungen oder marktbedingte Rentabilitätseinbußen genügen nicht. Die AfaA ist im Jahr des Schadenseintritts vorzunehmen und erfordert eine sorgfältige Dokumentation. Bei Wegfall der AfaA-Gründe droht bilanzierenden Steuerpflichtigen eine gewinnerhöhende Zuschreibung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen AfaA und planmäßiger AfA?
Die planmäßige AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts. Die AfaA hingegen ermöglicht eine zusätzliche, außerplanmäßige Abschreibung, wenn das Wirtschaftsgut durch außergewöhnliche Umstände technisch beschädigt wird oder seine wirtschaftliche Nutzbarkeit dauerhaft eingeschränkt ist.
Wann liegt eine technische Abnutzung vor?
Eine technische Abnutzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße durch Beschädigung, teilweise oder vollständige Zerstörung erleidet. Typische Fälle sind Brandschäden, Wasserschäden, Sturmschäden, Unfallschäden oder chemische Einwirkungen, die über den normalen Verschleiß hinausgehen.
Wann liegt eine wirtschaftliche Abnutzung vor?
Eine wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar technisch noch intakt ist, aber seine wirtschaftliche Nutzbarkeit durch außergewöhnliche Umstände dauerhaft eingeschränkt wird. Beispiele sind Gebäude, die nach Mieterkündigung wegen ihrer spezifischen Ausgestaltung nicht mehr vermietbar sind, oder Maschinen, die durch technologische Entwicklungen wirtschaftlich wertlos geworden sind.
Kann eine AfaA auch bei Vermietungseinkünften geltend gemacht werden?
Die AfaA kann bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei vermieteten Gebäuden des Privatvermögens entspricht die AfaA im Regelfall dem Restbuchwert, also den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bisherigen Abschreibungen, soweit das Gebäude beschädigt oder wirtschaftlich entwertet wurde.
Muss eine AfaA später wieder rückgängig gemacht werden?
Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG eine Zuschreibung vorzunehmen, wenn der Grund für die AfaA in späteren Wirtschaftsjahren entfällt. Diese Wertaufholung erhöht den Gewinn des betreffenden Jahres. Bei Überschusseinkünften (z.B. Vermietung) besteht keine Zuschreibungspflicht.
Kann bei einem Unfallschaden am Privatfahrzeug eine AfaA geltend gemacht werden?
Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug bei einer betrieblich veranlassten Fahrt durch einen Unfall beschädigt und nicht repariert, ist die Vermögenseinbuße im Wege der AfaA gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage sind dabei die Anschaffungskosten, gekürzt um die fiktive AfA, die der Steuerpflichtige hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet hätte.
Welche Nachweise sind für eine AfaA erforderlich?
Für die Anerkennung einer AfaA muss der Steuerpflichtige das außergewöhnliche Ereignis und den dadurch eingetretenen Wertverlust nachweisen. Bei technischer Abnutzung genügen regelmäßig Fotos, Reparaturkostenvoranschläge oder Schadensberichte. Bei wirtschaftlicher Abnutzung wird häufig ein Sachverständigengutachten erforderlich sein, das die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit belegt.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) – Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 13. Januar 2026
Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Richtlinien R 7.4 – Höhe der AfA, EStR 2012
Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Hinweise H 7.4 – AfaA bei Gebäuden und anderen Wirtschaftsgütern, EStH 2023
Bundesfinanzhof: Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 7/13 – Voraussetzungen der AfaA bei Vermietung und Verpachtung
Bundesfinanzhof: Urteil vom 17. September 2008, BStBl 2009 II S. 301 – Wirtschaftliche Abnutzung bei mieterspezifischer Gebäudeausgestaltung
Bundesfinanzhof: Urteil vom 24. Januar 2008, BStBl 2009 II S. 449 – Technische Abnutzung und Substanzeinbuße