Alles auf einen Blick:
- Die Absetzung mindert das zu versteuernde Einkommen durch Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sonderausgaben.
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2025 insgesamt 1.230 Euro ohne Nachweis.
- Fortbildungskosten sind unbegrenzt abziehbar; Fahrtkosten werden über die Entfernungspauschale berücksichtigt (0,30€/km bis 20 km; 0,38€/km ab 21 km in 2025); Arbeitszimmer ist seit 2023 nur absetzbar, wenn es Mittelpunkt der Betätigung bildet (dann Wahlrecht: tatsächliche Kosten oder 1.260€ Pauschale), sonst nur Tagespauschale 6€/Tag (max. 1.260€/Jahr).
- Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträge und Spenden unterliegen gesetzlichen Höchstgrenzen.
Absetzung Definition
Die Absetzung bezeichnet im deutschen Steuerrecht die Möglichkeit, bestimmte Aufwendungen und Ausgaben abzuziehen, um das zu versteuernde Einkommen zu mindern. Nach § 2 EStG erfolgt dies in Stufen: Werbungskosten und Betriebsausgaben mindern die Einkünfte je Einkunftsart; danach werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Dies erfolgt entweder als Betriebsausgaben für Selbstständige (§ 4 Abs. 4 EStG), Werbungskosten für Arbeitnehmer (§ 9 EStG) oder Sonderausgaben für private Aufwendungen (§ 10 EStG). Die Absetzung ist ein zentrales Instrument zur Steueroptimierung.
Wie wird die Absetzung berücksichtigt?
Die Absetzung funktioniert nach dem Prinzip der Aufwandsminderung. Werbungskosten und Betriebsausgaben mindern die Einkünfte je Einkunftsart; Sonderausgaben werden anschließend vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Dies erfolgt nach der Stufenlogik des § 2 EStG (Einkünfte → Gesamtbetrag der Einkünfte → Einkommen → zvE), bevor die Einkommensteuer berechnet wird. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung, ob die geltend gemachten Absetzungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ordnungsgemäß dokumentiert sind.
Werbungskosten für Arbeitnehmer
Werbungskosten sind Aufwendungen, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind. Der Arbeitnehmer kann entweder den Pauschbetrag von 1.230 Euro geltend machen oder tatsächliche Werbungskosten nachweisen (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG). Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag, werden die tatsächlichen Werbungskosten anstelle des Pauschbetrags berücksichtigt.
Betriebsausgaben für Selbstständige
Selbstständige und Gewerbetreibende können alle notwendigen Betriebsausgaben absetzen, die zur Erzielung der Einkünfte erforderlich sind. Dazu gehören Materialkosten, Miete, Versicherungen, Fahrtkosten und Personalausgaben. Die Dokumentation durch Rechnungen und Belege ist obligatorisch.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind private Aufwendungen mit Steuerbegünstigung, wie Versicherungsbeiträge, Spenden und Kinderbetreuungskosten. Diese unterliegen gesetzlichen Höchstgrenzen und müssen nachgewiesen werden. Der Abzug erfolgt nach speziellen Regelungen in § 10 EStG.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Arbeitnehmer mit Fahrtweg und Fortbildung
Ein Arbeitnehmer fährt täglich 25 Kilometer zur Arbeit und absolviert eine berufliche Fortbildung. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die Fortbildungskosten sind vollständig absetzbar.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Fahrtweg 20 km × 0,30 Euro × 220 Arbeitstage | 1.320 Euro |
| Fahrtweg 5 km × 0,38 Euro × 220 Arbeitstage | 418 Euro |
| Fortbildungskurs (Gebühren + Materialien) | 2.500 Euro |
| = Gesamtwerbungskosten | 4.238 Euro |
Ergebnis: Die Gesamtwerbungskosten von 4.238 Euro übersteigen den Pauschbetrag von 1.230 Euro. Der Arbeitnehmer kann insgesamt 4.238 Euro Werbungskosten absetzen, da die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag ersetzen (nicht zusätzlich gewährt).
Beispiel 2: Selbstständiger mit häuslichem Arbeitszimmer
Ein Selbstständiger arbeitet von zu Hause aus. Das Arbeitszimmer hat 20 Quadratmeter, die Gesamtwohnfläche beträgt 100 Quadratmeter. Die monatliche Miete beträgt 1.200 Euro, Nebenkosten 200 Euro. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Miete pro Monat × Anteil (20 %) × 12 Monate | 2.880 Euro |
| Nebenkosten pro Monat × Anteil (20 %) × 12 Monate | 480 Euro |
| = Jährliche Absetzung Arbeitszimmer | 3.360 Euro |
Ergebnis: Da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Betätigung bildet, können nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG wahlweise die vollen anteiligen Kosten von 3.360 Euro oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro abgesetzt werden. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt, ist seit 2023 grundsätzlich kein Abzug möglich; alternativ greift nur die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro/Jahr nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG).
Beispiel 3: Haushalt mit Kinderbetreuung und Handwerkerleistungen
Eine Familie mit 2 Kindern unter 14 Jahren zahlt 3.000 Euro jährlich für Kinderbetreuung pro Kind. Zusätzlich lässt sie Handwerkerleistungen zur Renovierung durchführen. Die Handwerkerrechnung beträgt 4.000 Euro brutto, davon 1.000 Euro Arbeitskosten.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Kinderbetreuung (Kind 1: 3.000 Euro × 80 %) | 2.400 Euro (Sonderausgaben) |
| Kinderbetreuung (Kind 2: 3.000 Euro × 80 %) | 2.400 Euro (Sonderausgaben) |
| Handwerkerleistungen: 1.000 Euro Arbeitskosten × 20 % | 200 Euro (Steuerermäßigung) |
| = Kinderbetreuung insgesamt (Sonderausgaben) | 4.800 Euro |
| = Handwerker als Steuerermäßigung | 200 Euro |
Ergebnis: Die Kinderbetreuungskosten von insgesamt 4.800 Euro (80% je Kind, maximal 4.800€ pro Kind) mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von etwa 1.440 Euro. Die Handwerkerleistungen ermäßigen die Steuerschuld zusätzlich direkt um 200 Euro, insgesamt also etwa 1.640 Euro Steuervorteil.
Ausnahmen und Besonderheiten
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung vollständig abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Alternativ kann ein Sammelposten für Güter zwischen 250 und 1.000 Euro netto gebildet werden. Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent absetzbar und erfordern ordnungsgemäße Dokumentation mit Angabe der bewirteten Personen und des Anlasses (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Geschenke an Geschäftspartner sind abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger im Wirtschaftsjahr 50 Euro nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 EStG). Bei doppelter Haushaltsführung sind Kosten der Zweitwohnung bis 1.000 Euro monatlich absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Vorteile
automatischer Pauschbetrag: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird ohne Nachweis gewährt, was die Steuererklärung vereinfacht.
unbegrenzte Fortbildungskosten: Berufliche Fortbildungen sind in voller Höhe absetzbar, unabhängig von der Kostenhöhe.
Steuerermäßigung für Handwerk: Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigen die Steuerschuld direkt um bis zu 20 Prozent.
Versicherungsabzüge: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflege-Pflichtversicherung sind vollständig als Sonderausgaben absetzbar; Zusatzleistungen (z. B. Wahlleistungen, Komforttarife) sind nicht voll abziehbar.
Sonderabschreibung für Mietwohnungen: Neubau von Mietwohnungen mit Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029, die die Effizienzhaus-40-Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen (mit QNG-Nachweis), können mit 5 Prozent jährlich über 4 Jahre sonderabschreibbar (§ 7b EStG).
Nachteile
komplexe Dokumentation: Viele Absetzungen erfordern Belege, Rechnungen und detaillierte Nachweise, was zeitaufwendig ist.
strenge Höchstgrenzen: Kinderbetreuungskosten, Spenden und Versorgungsfreibeträge unterliegen gesetzlichen Obergrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.
begrenzte Geschenkabzüge: Geschenke an Geschäftspartner sind auf 50 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr begrenzt; Geschenke mit höheren Kosten sind nicht absetzbar.
Arbeitszimmer-Beschränkung: Seit 2023 ist die Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich nur möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG); sonst greift nur die Tagespauschale von 6 Euro/Tag, max. 1.260 Euro/Jahr (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG).
Bewirtungskosten-Kürzung: Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent absetzbar, 30 Prozent der Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Fazit
Die Absetzung ist ein zentrales Steuergestaltungsinstrument, das Arbeitnehmer, Selbstständige und Privatpersonen nutzen können, um ihre Steuerlast zu senken. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bietet eine unkomplizierte Basis, während tatsächliche Werbungskosten für Fortbildung und dokumentierte Fahrtkosten (über die Entfernungspauschale: 0,30€/km bis 20 km; 0,38€/km ab 21 km in 2025) darüber hinaus absetzbar sind. Das häusliche Arbeitszimmer ist seit 2023 nur absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (dann Wahlrecht: tatsächliche Kosten oder 1.260€ Pauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG); sonst nur Tagespauschale 6€/Tag, max. 1.260€/Jahr (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG). Kinderbetreuungskosten sind seit 2025 zu 80 Prozent bis 4.800 Euro je Kind absetzbar. Selbstständige profitieren von der vollständigen Absetzung notwendiger Betriebsausgaben. Nutzen Sie Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, dokumentieren Sie alle Aufwendungen sorgfältig und prüfen Sie jährlich, ob Sie den Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten geltend machen sollten.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich mehr als den Pauschbetrag absetzen?
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird automatisch gewährt, "wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden" (§ 9a S. 1 Nr. 1 a EStG). Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag, ersetzen die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag vollständig – es erfolgt kein zusätzlicher Abzug der Differenz.
Welche Fahrtkosten sind absetzbar?
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer für jeden Arbeitstag. Für öffentliche Verkehrsmittel können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Ist das häusliche Arbeitszimmer vollständig absetzbar?
Seit 2023 ist das häusliche Arbeitszimmer nur absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Dann besteht ein Wahlrecht: entweder die tatsächlichen anteiligen Kosten oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt, ist grundsätzlich kein Abzug möglich; alternativ kann nur die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro/Jahr) geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG).
Wie werden Kinderbetreuungskosten berücksichtigt?
Kinderbetreuungskosten sind zu 80 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.800 Euro je Kind und Jahr (seit VZ 2025), als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder bei Behinderung ohne Altersgrenze.
Sind Handwerkerleistungen direkt absetzbar?
Handwerkerleistungen ermäßigen die Steuerschuld direkt um 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro jährlich. Dies ist eine Steuerermäßigung, nicht ein Betriebsausgabenabzug.
Kann ich Versicherungsbeiträge vollständig absetzen?
In voller Höhe absetzbar sind die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung (GKV oder PKV-Basistarif) sowie zur Pflege-Pflichtversicherung als Sonderausgaben. Zusatzleistungen und Wahlleistungen (z. B. Komforttarife) sind nicht vollständig abziehbar.
Welche Spenden sind absetzbar?
Spenden an gemeinnützige Organisationen sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Der Nachweis durch Spendenquittung ist erforderlich.
Gibt es eine Home-Office-Pauschale neben dem Arbeitszimmer?
Ja, es gibt die Tagespauschale von 6 Euro pro Kalendertag, maximal 1.260 Euro pro Jahr (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG). Der Höchstbetrag wird bereits bei 210 Tagen erreicht (210 × 6 € = 1.260 €). Diese kann alternativ geltend gemacht werden, wenn kein anerkanntes Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG vorliegt.
Ändert sich die Entfernungspauschale 2026?
Im Jahr 2025 beträgt die Entfernungspauschale 0,30 Euro pro Kilometer bis 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer. Für 2026 gilt nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Buchst. b EStG weiterhin 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer. Der erhöhte Satz von 0,38 Euro (statt 0,35 Euro in 2021) gilt für die Veranlagungszeiträume 2022 bis 2026.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Finanzen. "Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/01/Inhalte/Kapitel-2-Fokus/die-wichtigsten-steuerlichen-aenderungen-2025.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 4, § 6, § 7, § 9, § 10." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/ Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundeszentralamt für Steuern. "Lohnsteuer-Handbuch 2025." https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/inhalt.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Wachstumsbooster-Gesetz: Degressive Abschreibung ab 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/06/2025-06-04-kabinett-beschliesst-wachstumsbooster.html Zugriff am 15. Januar 2025.