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Was ist die Abschreibung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts planmäßig über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 EStG).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro können sofort vollständig abgeschrieben werden; Sammelposten wahlweise für > 250 Euro bis ≤ 1.000 Euro über 5 Jahre (§ 6 Abs. 2, 2a EStG).
  • Die degressive Abschreibung mit bis zu 30 Prozent ist für bewegliche Wirtschaftsgüter ab 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 wieder zulässig.
  • Elektrofahrzeuge erhalten eine Sonderabschreibung von 75 Prozent im ersten Jahr bei Anschaffung ab 1. Juli 2025.
  • Die Abschreibung mindert das zu versteuernde Einkommen und wirkt sich direkt auf die Steuerlast aus.

Abschreibung Definition

Die Abschreibung ist die planmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf die Jahre seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 EStG). Sie erfasst die Wertminderung von Anlagegütern durch Abnutzung, Alterung oder technische Überholung und mindert das zu versteuernde Einkommen. Der steuerrechtliche Begriff hierfür ist die Absetzung für Abnutzung (AfA).

Wie wird die Abschreibung berücksichtigt?

Die Abschreibung wird als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung berücksichtigt und reduziert damit das steuerpflichtige Einkommen. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die die Aufwendungen darstellen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 HGB).

Die Abschreibung beginnt grundsätzlich in dem Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurde (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Bei Gebäuden beginnt die Abschreibung erst mit der Fertigstellung und betrieblichen Nutzung. Die Abschreibung endet mit dem Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, bei Veräußerung, Entnahme oder Überführung in das Privatvermögen, spätestens jedoch, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vollständig abgeschrieben sind (§ 7 Abs. 1 EStG).

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Wirtschaftsgut bei ordnungsgemäßer Nutzung voraussichtlich verwendet werden kann (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese wird durch die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums bestimmt, die branchenspezifische Richtwerte für verschiedene Wirtschaftsgüter vorgeben. Die AfA-Tabellen sind Orientierungshilfen der Finanzverwaltung, nicht rechtsverbindlich; sie beruhen auf Erfahrung der Betriebsprüfung.

Abschreibungsmethoden

Die lineare Abschreibung ist die Standardmethode (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag bleibt konstant.

Die degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 wieder zulässig (§ 7 Abs. 2 EStG). Sie beträgt bis zu 30 Prozent jährlich, höchstens jedoch das Dreifache der linearen Abschreibung. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist jederzeit zulässig und oft wirtschaftlich sinnvoll.

Die Leistungsabschreibung ist zulässig, wenn die Abnutzung überwiegend durch die Inanspruchnahme des Wirtschaftsguts bestimmt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG). Die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt dann entsprechend der tatsächlichen Leistung.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 800 Euro können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Für Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro besteht wahlweise die Möglichkeit, diese in einen Sammelposten aufzunehmen und über 5 Jahre mit jeweils 20 Prozent linear abzuschreiben (§ 6 Abs. 2a EStG).

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Lineare Abschreibung eines Büromöbels

Ein Unternehmer kauft einen Schreibtisch für 1.300 Euro netto. Büromöbel haben nach den AfA-Tabellen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren. Der Schreibtisch wird am 1. Januar 2025 angeschafft.

BerechnungBetrag
Anschaffungskosten1.300 Euro
÷ Nutzungsdauer13 Jahre
= Jährliche Abschreibung100 Euro
× Nutzungsjahre (13)100 Euro
= Gesamtabschreibung1.300 Euro

Ergebnis: Der Unternehmer kann jährlich 100 Euro als Betriebsausgabe abziehen. Nach 13 Jahren ist der Schreibtisch vollständig abgeschrieben.

Beispiel 2: Degressive Abschreibung für Maschine

Ein Handwerksbetrieb kauft eine Maschine für 50.000 Euro netto am 1. August 2025. Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren (linearer Satz: 10 Prozent). Die degressive Abschreibung wird mit dem Dreifachen des linearen Satzes, maximal 30 Prozent, angewendet.

BerechnungBetrag
Anschaffungskosten50.000 Euro
Jahr 1 (30 % × 5/12 Monate)6.250 Euro
Restwert nach Jahr 143.750 Euro
Jahr 2 (30 % von 43.750 Euro)13.125 Euro
Restwert nach Jahr 230.625 Euro
= Abschreibung Jahre 1 + 219.375 Euro

Ergebnis: Durch die degressive Abschreibung entstehen höhere Abschreibungen in den ersten Jahren. Der Unternehmer kann die Maschine schneller geltend machen als bei linearer Abschreibung.

Beispiel 3: Sonderabschreibung für Elektrofahrzeug

Ein Betrieb kauft am 1. September 2025 einen Elektro-Transporter für 60.000 Euro netto. Das Fahrzeug hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren. Es wird eine Sonderabschreibung von 75 Prozent im ersten Jahr gewährt (§ 7 Abs. 2a EStG).

BerechnungBetrag
Anschaffungskosten60.000 Euro
Sonderabschreibung Jahr 1 (75 %)45.000 Euro
= Gesamtabschreibung Jahr 145.000 Euro
Restwert nach Jahr 115.000 Euro
Abschreibung Jahr 2 (10 %)6.000 Euro
Abschreibung Jahr 3 (5 %)3.000 Euro
Abschreibung Jahr 4 (5 %)3.000 Euro
Abschreibung Jahr 5 (3 %)1.800 Euro
Abschreibung Jahr 6 (2 %)1.200 Euro

Ergebnis: Der Betrieb kann im ersten Jahr 45.000 Euro abschreiben (§ 7 Abs. 2a Satz 1 EStG: "im Jahr der Anschaffung 75 Prozent"). Nach § 7 Abs. 2a Satz 3 EStG gilt "Absatz 1 Satz 4 nicht" – d.h. keine zusätzliche lineare AfA im ersten Jahr. Dies fördert Investitionen in Elektromobilität durch schnellere Kostendeckung.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • zeitanteilige Berechnung bei unterjähriger Anschaffung: Wird ein Wirtschaftsgut nicht am 1. Januar eines Jahres angeschafft, erfolgt die Abschreibung zeitanteilig für die Monate, in denen es im Betriebsvermögen war (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Der Jahresabschreibungsbetrag wird entsprechend gekürzt.

  • außerplanmäßige Abschreibung auf Teilwert: Eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist zulässig, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.

  • Restwertbehandlung: Ein Restwert ist bei der Abschreibung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, er ist von erheblicher Bedeutung. In diesem Fall sind nur die um den Restwert geminderten Anschaffungskosten abzuschreiben. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 7 EStG und der Verwaltungspraxis (vgl. BMF-Schreiben zur AfA-Berechnung).

  • nachträgliche Anschaffungskosten: Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zu einer wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung eines Wirtschaftsguts führen, erhöhen die Abschreibungsgrundlage und sind über die Restnutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Für Mietwohnungen mit Effizienzhaus-40-Standard mit Nachhaltigkeitsklasse kann eine Sonderabschreibung von 5 Prozent jährlich für Anschaffungen bis 1. Oktober 2029 geltend gemacht werden (§ 7b EStG). Die Bemessungsgrundlage beträgt maximal 4.000 Euro pro Quadratmeter; die Kostengrenze liegt bei 5.200 Euro pro Quadratmeter.

Vorteile

  • schnellere Kostendeckung bei degressiver Methode: Die degressive Abschreibung ermöglicht höhere Abschreibungen in den ersten Jahren, was die Steuerlast früher reduziert und die Liquidität verbessert.

  • sofortabschreibung geringwertiger Güter: Wirtschaftsgüter bis 250 Euro können vollständig im Anschaffungsjahr abgesetzt werden, ohne dass eine Aktivierung erforderlich ist (§ 6 Abs. 2 EStG).

  • steuerliche Entlastung durch Betriebsausgaben: Abschreibungen mindern das zu versteuernde Einkommen direkt und wirken sich proportional auf die Steuerlast aus.

  • Sonderabschreibungen für Elektromobilität: Die 75-prozentige Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge ab 1. Juli 2025 fördert umweltfreundliche Investitionen durch deutlich schnellere Kostendeckung.

  • flexible Abschreibungsmethoden: Unternehmer können zwischen linearer und degressiver Abschreibung wählen oder zur Leistungsabschreibung wechseln, je nach betrieblicher Situation.

Nachteile

  • komplexe Nutzungsdauerermittlung: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer muss anhand der AfA-Tabellen bestimmt werden, was bei speziellen Wirtschaftsgütern zu Unsicherheiten führen kann.

  • keine Wechsel zur degressiven Methode: Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist nicht möglich, nur umgekehrt (§ 7 Abs. 3 EStG).

  • befristete degressive Regelung: Die degressive Abschreibung ist nur für Anschaffungen zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 zulässig, danach endet diese Möglichkeit wieder.

  • Aufzeichnungspflicht und Dokumentation: Abschreibungen müssen korrekt dokumentiert und nachgewiesen werden, Fehler können zu Strafzinsen und Vorwürfen führen.

  • Besteuerung bei Personenkraftwagen: Bei betrieblicher Nutzung von Pkw ist der Brutto-Listenpreis für die Dienstwagenbesteuerung (0,25%-Regel) relevant. Für Elektrofahrzeuge wurde dieser Wert ab 1. Juli 2025 auf 100.000 Euro angehoben; für andere Fahrzeuge gelten andere Regelungen. Die Abschreibung selbst ist nicht pauschal gedeckelt.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Abschreibung ist ein zentrales Instrument der Gewinnermittlung, das die Wertminderung von Anlagegütern systematisch erfasst und als Betriebsausgabe geltend macht. Die Wahl zwischen linearer und degressiver Abschreibung (ab 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027) ermöglicht eine optimale Gestaltung der Steuerlast je nach betrieblicher Situation. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro können sofort oder über Sammelposten abgeschrieben werden, was die Verwaltung vereinfacht. Die Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge (75 Prozent) und Mietwohnungsneubau fördern gezielt zukunftsorientierte Investitionen. Nutzen Sie die verfügbaren Methoden strategisch und dokumentieren Sie alle Abschreibungen sorgfältig, um maximale steuerliche Vorteile zu realisieren und Prüfrisiken zu minimieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann beginnt die Abschreibung?

Die Abschreibung beginnt in dem Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurde (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Bei Gebäuden beginnt die Abschreibung erst mit der Fertigstellung und betrieblichen Nutzung.

Welche Nutzungsdauer hat ein Computer?

Für Computer-Hardware und Peripheriegeräte kann nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden (Wahlrecht). Dies gilt für Desktop-Computer, Laptops, Server und zugehörige Software; Peripheriegeräte wie Monitore und Tastaturen können ebenfalls mit 1 Jahr angesetzt werden. Dies eröffnet Unternehmern die Möglichkeit der Sofort-AfA im Anschaffungsjahr.

Können Wirtschaftsgüter unter 250 Euro sofort abgeschrieben werden?

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 250 Euro können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden, ohne dass eine Aktivierung erforderlich ist (§ 6 Abs. 2 EStG).

Was ist ein Sammelposten?

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro können in einen Sammelposten aufgenommen und über 5 Jahre mit jeweils 20 Prozent linear abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Der Sammelposten wird als Ganzes behandelt, Einzelabgänge beeinflussen die Abschreibung nicht.

Wie hoch ist die Abschreibung für Gebäude?

Die Abschreibung für Gebäude hängt von der Nutzungsart und dem Fertigstellungsdatum ab (§ 7 Abs. 4 EStG). Für Wohngebäude, die ab 1. Januar 2023 fertiggestellt werden, beträgt der Satz 3 Prozent jährlich. Für Wohngebäude, die vor 1925 fertiggestellt wurden, beträgt der Satz 2,5 Prozent jährlich. Für andere Gebäudetypen (z. B. Betriebsgebäude) können unterschiedliche Sätze gelten; es gibt keine pauschale 2%-Regel mehr für neue Wohngebäude.

Welche Sonderabschreibung gibt es für Elektrofahrzeuge?

Elektrofahrzeuge erhalten ab 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 eine arithmetisch-degressive Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG. Im Anschaffungsjahr erfolgt eine Abschreibung von 75 Prozent, in den Folgejahren von 10 Prozent (Jahr 2), 5 Prozent (Jahr 3), 5 Prozent (Jahr 4), 3 Prozent (Jahr 5) und 2 Prozent (Jahr 6). Die Gesamtabschreibung über 6 Jahre beträgt 100 Prozent.

Kann ich von degressiver zu linearer Abschreibung wechseln?

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist jederzeit zulässig und oft wirtschaftlich sinnvoll (§ 7 Abs. 3 EStG). Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist hingegen nicht möglich.

Quellen & weiterführende Informationen

Bundesministerium der Finanzen. "Abschreibung für Abnutzung (AfA-Tabellen)." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/afa-tabellen.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 6 und § 7." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 7 Absetzung für Abnutzung." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Bundesfinanzministerium. "Wachstumsbooster-Gesetz: Degressive Abschreibung und Elektromobilität." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/06/2025-06-04-kabinett-beschliesst-wachstumsbooster.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.