Alles auf einen Blick
- Die Abschlussgebühr beträgt nach aktueller Marktpraxis bei Bausparverträgen typischerweise 1,0 bis 1,6 Prozent der vereinbarten Bausparsumme – eine gesetzliche Obergrenze existiert nicht.
- Für vermietete Immobilien sind Abschlussgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.
- Bei selbstgenutztem Wohneigentum besteht keine Möglichkeit zur steuerlichen Absetzbarkeit der Abschlussgebühr.
- Die Abschlussgebühr zählt gemäß BMF-Verwaltungspraxis zu den prämienbegünstigten Aufwendungen im Sinne des § 2 WoPG und wird bei der Wohnungsbauprämie berücksichtigt.
- Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Abschlussgebühr bei Bausparverträgen bestätigt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10).
Abschlussgebühr Definition
Die Abschlussgebühr ist eine einmalige Gebühr, die bei Abschluss eines Bausparvertrags an die Bausparkasse gezahlt wird. Sie dient der Deckung von Beratungs- und Verwaltungskosten sowie der Finanzierung der Akquise neuer Bausparer und beträgt gemäß üblicher Marktkonditionen zwischen 1,0 und 1,6 Prozent der vereinbarten Bausparsumme.
Wie wird die Abschlussgebühr steuerlich berücksichtigt?
Die steuerliche Behandlung der Abschlussgebühr hängt maßgeblich vom Verwendungszweck des Bausparvertrags ab. Grundsätzlich unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen verschiedenen Einkunftsarten, für die jeweils unterschiedliche Regelungen gelten.
Abzug als Werbungskosten bei Vermietung
Wird der Bausparvertrag zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie verwendet, können die Abschlussgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abschlussgebühren eines Bausparvertrags als Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG gelten, wenn der Vertrag der Finanzierung einer vermieteten Immobilie dient (BFH, Urteil vom 1. Oktober 2002, Az. IX R 12/00). Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften. Die Absicht zur Vermietung muss bereits bei Abschluss des Bausparvertrags bestehen (vorweggenommene Werbungskosten möglich).
| Voraussetzung | Erfordernis |
|---|---|
| Verwendungszweck | Vermietete Immobilie |
| Wirtschaftlicher Zusammenhang | Nachweisbar |
| Zeitpunkt des Abzugs | Sofort im Zahlungsjahr |
Ergebnis: Die Abschlussgebühr mindert als Werbungskosten die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung.
Keine Absetzbarkeit bei Eigennutzung
Bei selbstgenutztem Wohneigentum fehlt es an steuerpflichtigen Einnahmen, die durch die Abschlussgebühr erwirtschaftet werden. Ein Werbungskostenabzug scheidet daher aus, da kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht.
Keine Absetzbarkeit bei Kapitalvermögen
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen. Gemäß § 20 Abs. 9 EStG wird stattdessen der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) gewährt. Die Abgeltungsteuer gilt für Kapitalerträge im Privatvermögen. Bei betrieblichen Kapitalerträgen oder in bestimmten Sonderfällen kann der individuelle Steuersatz zur Anwendung kommen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Abschlussgebühr bei vermieteter Eigentumswohnung
Ein Vermieter schließt einen Bausparvertrag über 100.000 Euro Bausparsumme ab, um damit ein bestehendes Darlehen für seine vermietete Eigentumswohnung abzulösen. Die Bausparkasse erhebt eine Abschlussgebühr von 1,0 Prozent.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bausparsumme | 100.000 Euro |
| Abschlussgebühr (1,0 %) | 1.000 Euro |
| Abzugsfähige Werbungskosten | 1.000 Euro |
Ergebnis: Der Vermieter kann die Abschlussgebühr von 1.000 Euro vollständig als Werbungskosten in der Anlage V seiner Steuererklärung geltend machen.
Beispiel 2: Abschlussgebühr bei selbstgenutztem Eigenheim
Ein Bausparer schließt einen Bausparvertrag über 50.000 Euro ab, um sein selbstgenutztes Eigenheim zu modernisieren. Die Abschlussgebühr beträgt 1,6 Prozent.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bausparsumme | 50.000 Euro |
| Abschlussgebühr (1,6 %) | 800 Euro |
| Steuerlich absetzbar | 0 Euro |
Ergebnis: Da die Immobilie selbst genutzt wird, kann die Abschlussgebühr nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Beispiel 3: Abschlussgebühr und Wohnungsbauprämie
Eine ledige Person mit einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 Euro schließt einen Bausparvertrag über 35.000 Euro ab. Die Abschlussgebühr von 1,0 Prozent wird von der ersten Sparrate abgezogen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bausparsumme | 35.000 Euro |
| Abschlussgebühr (1,0 %) | 350 Euro |
| Jährliche Sparleistung | 700 Euro |
| Wohnungsbauprämie (10 %) | 70 Euro |
Ergebnis: Die Abschlussgebühr zählt gemäß BMF-Verwaltungspraxis zu den prämienbegünstigten Aufwendungen gemäß § 2 WoPG und wird bei der Berechnung der Wohnungsbauprämie berücksichtigt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Wohnungsbauprämie und Abschlussgebühr
Die Abschlussgebühr gehört gemäß BMF-Verwaltungspraxis zu den prämienbegünstigten Aufwendungen im Sinne des § 2 WoPG. Sie wird bei der Berechnung der Wohnungsbauprämie berücksichtigt, sofern die Einkommensgrenzen von 35.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 70.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) gemäß § 2a WoPG nicht überschritten werden. Die Wohnungsbauprämie setzt eine wohnungswirtschaftliche Verwendung der Bausparmittel voraus (§ 2 Abs. 2 WoPG). Es gelten zudem Sperrfristen von in der Regel 7 Jahren.
Hinweis: Seit dem Sparjahr 2024 sind vermögenswirksame Leistungen (VL) nicht mehr prämienbegünstigt nach dem WoPG.
Erhöhung der Bausparsumme
Nach üblicher Vertragspraxis wird bei einer nachträglichen Erhöhung der Bausparsumme eine anteilige Abschlussgebühr auf den Erhöhungsbetrag fällig. Bei einer Reduzierung der Bausparsumme erfolgt in der Regel keine Erstattung der bereits gezahlten Abschlussgebühr. Die genauen Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen ABB (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge) der Bausparkasse.
Widerruf des Bausparvertrags
Eine Erstattung der Abschlussgebühr ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die einzige Ausnahme bildet ein wirksamer Widerruf des Bausparvertrags innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB).
Vorteile
steuerliche Absetzbarkeit: Bei vermieteten Immobilien kann die Abschlussgebühr als Werbungskosten sofort im Zahlungsjahr abgezogen werden.
prämienbegünstigte Aufwendung: Die Abschlussgebühr zählt gemäß BMF-Verwaltungspraxis zu den förderfähigen Sparleistungen für die Wohnungsbauprämie gemäß § 2 WoPG.
rechtliche Klarheit: Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Abschlussgebühr bestätigt, was Rechtssicherheit für Bausparer schafft.
kollektiver Nutzen: Die Gebühr finanziert die Akquise neuer Bausparer und stabilisiert damit das Bausparkollektiv.
Nachteile
hohe Anfangskosten: Bei einer Bausparsumme von 100.000 Euro können Abschlussgebühren von 1.000 bis 1.600 Euro anfallen.
keine Erstattung: Bei Kündigung des Bausparvertrags wird die Abschlussgebühr nicht zurückgezahlt.
keine Absetzbarkeit bei Eigennutzung: Selbstnutzer können die Abschlussgebühr nicht steuerlich geltend machen.
Renditeminderung: Die Abschlussgebühr reduziert die Gesamtrendite des Bausparvertrags.
Fazit
Die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen stellt eine einmalige Kostenposition dar, die zwischen 1,0 und 1,6 Prozent der Bausparsumme beträgt. Steuerlich relevant wird sie insbesondere für Vermieter, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG die Gebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen können. Bei selbstgenutztem Wohneigentum besteht diese Möglichkeit nicht. Die Abschlussgebühr zählt jedoch gemäß BMF-Verwaltungspraxis zu den prämienbegünstigten Aufwendungen nach § 2 WoPG und kann somit die Wohnungsbauprämie erhöhen, sofern die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag?
Die Abschlussgebühr ist eine einmalige Gebühr, die bei Vertragsabschluss an die Bausparkasse gezahlt wird. Sie dient der Deckung von Beratungs- und Verwaltungskosten sowie der Finanzierung der Kundenakquise und beträgt typischerweise 1,0 bis 1,6 Prozent der vereinbarten Bausparsumme.
Wann kann die Abschlussgebühr steuerlich abgesetzt werden?
Die Abschlussgebühr kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn der Bausparvertrag der Finanzierung einer vermieteten Immobilie dient. Der Abzug erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG im Jahr der Zahlung.
Wo wird die Abschlussgebühr in der Steuererklärung eingetragen?
Vermieter tragen die Abschlussgebühr in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten unter den Finanzierungskosten ein.
Wird die Abschlussgebühr bei Kündigung des Bausparvertrags erstattet?
Eine Erstattung der Abschlussgebühr bei Kündigung ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10). Nur bei einem wirksamen Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB) ist eine Rückerstattung möglich.
Zählt die Abschlussgebühr zu den prämienbegünstigten Aufwendungen für die Wohnungsbauprämie?
Die Abschlussgebühr gehört gemäß BMF-Verwaltungspraxis zu den prämienbegünstigten Aufwendungen im Sinne des § 2 WoPG. Sie wird bei der Berechnung der Wohnungsbauprämie berücksichtigt, auch wenn sie zunächst auf einem Sonderkonto gutgeschrieben wird.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie 2025?
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent der förderfähigen Sparleistungen bis maximal 700 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 1.400 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) pro Jahr gemäß § 3 Abs. 1 WoPG. Die maximale Prämie liegt damit bei 70 Euro beziehungsweise 140 Euro jährlich.
Welche Einkommensgrenzen gelten für die Wohnungsbauprämie?
Die Einkommensgrenzen betragen gemäß § 2a WoPG 35.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Alleinstehende und 70.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) § 2 Prämienbegünstigte Aufwendungen." https://www.gesetze-im-internet.de/wopg/__2.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) § 2a Einkommensgrenze." https://www.gesetze-im-internet.de/wopg/__2a.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) § 3 Prämie." https://www.gesetze-im-internet.de/wopg/__3.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesfinanzhof. "BFH, Urteil vom 1. Oktober 2002, Az. IX R 12/00." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 25. November 2025.