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Was ist der Abrechnungsbescheid?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 19. Januar 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Abrechnungsbescheid ist ein Verwaltungsakt gemäß § 218 Abs. 2 AO, mit dem die Finanzbehörde über Streitigkeiten zur Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entscheidet.
  • Er kann auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen durch das Finanzamt erlassen werden.
  • Typische Anwendungsfälle sind Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO, Zahlungsverjährung nach § 228 AO oder Aufrechnung gemäß § 226 AO.
  • Gegen den Abrechnungsbescheid ist der Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe statthaft.
  • Der Abrechnungsbescheid hat grundsätzlich deklaratorischen Charakter und stellt die bestehende Rechtslage verbindlich fest.

Abrechnungsbescheid Definition

Der Abrechnungsbescheid ist ein besonderer Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, durch den die Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 AO verbindlich über Streitigkeiten entscheidet, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Dies umfasst insbesondere Fragen zur Erfüllung, Aufrechnung oder Verjährung von Steueransprüchen sowie Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO.

Wie wird der Abrechnungsbescheid berücksichtigt?

Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

Die gesetzliche Grundlage für den Abrechnungsbescheid bildet § 218 Abs. 2 AO:

§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO: „Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid."

§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO: „Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Absatz 2) betrifft."

Voraussetzungen für die Erteilung

VoraussetzungErläuterung
StreitigkeitZwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt muss eine Meinungsverschiedenheit bestehen
Anspruch aus dem SteuerschuldverhältnisBetrifft Steueransprüche, Erstattungsansprüche, Haftungsansprüche oder steuerliche Nebenleistungen gemäß § 37 Abs. 1 AO
VerwirklichungDie Streitigkeit muss das Erhebungsverfahren betreffen, nicht das Festsetzungsverfahren
Antrag oder AmtshandlungDer Bescheid wird auf Antrag oder von Amts wegen erlassen

Ergebnis: Ein Abrechnungsbescheid setzt stets eine konkrete Streitigkeit im Erhebungsverfahren voraus.

Typische Anwendungsfälle

Der Abrechnungsbescheid kommt insbesondere in folgenden Fällen zur Anwendung:

StreitgegenstandRechtsgrundlage
Erstattungsanspruch bei Überzahlung§ 37 Abs. 2 AO
Erlöschen durch Zahlung§ 224 AO
Wirksamkeit einer Aufrechnung§ 226 AO
Eintritt der Zahlungsverjährung§ 228 AO
Höhe und Berechtigung von Säumniszuschlägen§ 240 AO
Tilgungsreihenfolge bei Zahlungen§ 225 AO

Ergebnis: Der Abrechnungsbescheid dient ausschließlich der Klärung von Fragen im Steuererhebungsverfahren.

Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19.03.2019, VII R 27/17) ist nicht mehr zwingend die Behörde zuständig, die den Anspruch festgesetzt hat, sondern die nach den allgemeinen Regeln örtlich zuständige Finanzbehörde.

Rechtsnatur und Wirkung

Der Abrechnungsbescheid hat grundsätzlich deklaratorischen Charakter. Er stellt die bereits bestehende materielle Rechtslage verbindlich fest. Nur soweit er von der zutreffenden materiellen Rechtslage abweicht, wirkt er im Einzelfall ausnahmsweise konstitutiv und begründet oder beseitigt Ansprüche.

Abgrenzung zum Steuerbescheid

MerkmalSteuerbescheidAbrechnungsbescheid
Rechtsgrundlage§ 155 AO§ 218 Abs. 2 AO
VerfahrensartFestsetzungsverfahrenErhebungsverfahren
RegelungsgegenstandSteuerhöheTilgungsstand
Bindungswirkungkonstitutivgrundsätzlich deklaratorisch

Ergebnis: Der Abrechnungsbescheid baut auf dem Steuerbescheid auf und setzt dessen Bestandskraft oder Vollziehbarkeit voraus.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Streitigkeit über Erstattungsanspruch

Ein Steuerpflichtiger hat für das Veranlagungsjahr 2024 Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 12.000 Euro geleistet. Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids beträgt die festgesetzte Steuer nur 8.500 Euro. Der Steuerpflichtige beantragt die Erstattung von 3.500 Euro. Das Finanzamt verweigert die Erstattung mit dem Hinweis, es bestehe noch eine offene Umsatzsteuerforderung.

PositionBetrag
Geleistete Vorauszahlungen12.000 Euro
Festgesetzte Einkommensteuer− 8.500 Euro
Rechnerischer Erstattungsanspruch3.500 Euro
Aufrechnung mit Umsatzsteuerschuld− 3.500 Euro
Auszahlungsbetrag0 Euro

Ergebnis: Der Steuerpflichtige kann einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen, um die Wirksamkeit der Aufrechnung nach § 226 AO verbindlich klären zu lassen.

Beispiel 2: Streitigkeit über Säumniszuschläge

Ein Unternehmer hat die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2024 in Höhe von 5.000 Euro verspätet gezahlt. Das Finanzamt erhebt Säumniszuschläge. Der Unternehmer behauptet, er habe fristgerecht überwiesen; die Bank habe die Überweisung verzögert ausgeführt.

SäumnisberechnungWert
Rückständiger Steuerbetrag5.000 Euro
Abrundung auf durch 50 Euro teilbaren Betrag5.000 Euro
Säumniszuschlag pro angefangenem Monat (1 %)50 Euro
Säumnis: 2 angefangene Monate× 2
Säumniszuschlag gesamt100 Euro

Ergebnis: Der Unternehmer kann durch Antrag auf einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO klären lassen, ob und in welcher Höhe Säumniszuschläge nach § 240 AO verwirkt wurden. Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 17.08.2023, III R 37/22) sind Säumniszuschläge im Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen.

Beispiel 3: Streitigkeit über Zahlungsverjährung

Das Finanzamt fordert im Jahr 2025 Einkommensteuer für das Jahr 2018 nach, die am 01.03.2019 fällig geworden war. Der Steuerpflichtige wendet Zahlungsverjährung ein.

Prüfung der ZahlungsverjährungDatum/Frist
Fälligkeit der Steuer01.03.2019
Beginn der Verjährungsfrist (§ 229 Abs. 1 AO)01.01.2020
Verjährungsfrist gemäß § 228 Satz 1 AO5 Jahre
Ablauf der Verjährungsfrist31.12.2024
Nachforderung durch das Finanzamt2025

Ergebnis: Die Zahlungsverjährung ist grundsätzlich eingetreten, sofern keine Unterbrechung oder Hemmung nach §§ 230, 231 AO erfolgte. Der Steuerpflichtige kann einen Abrechnungsbescheid beantragen, um das Erlöschen des Anspruchs verbindlich feststellen zu lassen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Abgrenzung zum Steuerbescheid

Der Abrechnungsbescheid ist streng vom Steuerbescheid abzugrenzen. Während der Steuerbescheid im Festsetzungsverfahren die Steuerschuld dem Grunde und der Höhe nach festsetzt, betrifft der Abrechnungsbescheid ausschließlich das Erhebungsverfahren und klärt Fragen zur Verwirklichung bereits festgesetzter Ansprüche.

Keine Aussetzung der Vollziehung

Da der Abrechnungsbescheid grundsätzlich deklaratorischen Charakter hat und keinen vollziehbaren Inhalt besitzt, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO in der Regel nicht statthaft.

Korrekturmöglichkeiten

Die Korrektur eines Abrechnungsbescheids richtet sich nach:

  • § 129 AO (Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten)
  • § 130 AO (Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte)
  • § 131 AO (Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte)
  • § 218 Abs. 3 AO (Folgekorrektur bei widerstreitenden Bescheiden)

Kein Abrechnungsbescheid erforderlich

Besteht keine Streitigkeit zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt, besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Ein schlichter Kontoauszug oder eine Auskunft genügt in diesen Fällen.

Besonderheit bei Ehegatten

Zusammenveranlagte Ehegatten sind zwar gemäß § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner der Einkommensteuer, jedoch nach ständiger BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 19.10.1982, BStBl II 1983, 162) nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO. Jeder Ehegatte kann daher einen eigenen Abrechnungsbescheid beantragen.

Säumniszuschläge im Abrechnungsbescheid

Gemäß der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17.08.2023, III R 37/22, BStBl II 2024, 99) müssen Säumniszuschläge im Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt ausgewiesen werden. Eine pauschale Berechnung auf den Gesamtrückstand genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsakts nicht.

Vorteile

  • verbindliche Klärung: Der Abrechnungsbescheid schafft Rechtssicherheit über streitige Fragen im Erhebungsverfahren.
  • förmlicher Rechtsschutz: Gegen den Abrechnungsbescheid steht der Einspruch als förmlicher Rechtsbehelf zur Verfügung.
  • gerichtliche Überprüfbarkeit: Nach erfolglosem Einspruch kann Anfechtungsklage beim Finanzgericht gemäß § 40 Abs. 1 FGO erhoben werden.
  • kostenfreies Einspruchsverfahren: Das Einspruchsverfahren gegen den Abrechnungsbescheid ist nicht kostenpflichtig.
  • Anspruch auf Erteilung: Bei Vorliegen einer echten Streitigkeit hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Abrechnungsbescheids.

Nachteile

  • keine aufschiebende Wirkung: Der Einspruch gegen einen Abrechnungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, da der Bescheid keinen vollziehbaren Inhalt hat.
  • begrenzte Prüfungskompetenz: Der Abrechnungsbescheid kann nur Fragen des Erhebungsverfahrens klären; Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung selbst sind nicht statthaft.
  • deklaratorischer Charakter: Der Abrechnungsbescheid ändert die materielle Rechtslage grundsätzlich nicht, sondern stellt sie nur verbindlich fest.
  • Fristgebundenheit: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gemäß § 355 Abs. 1 AO eingelegt werden.
  • Verfahrensdauer: Das Einspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren können erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Bitte prüfen Sie aktuelle Rechtsgrundlagen oder konsultieren Sie bei Bedarf einen Steuerberater.


Fazit

Der Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO ist ein unverzichtbares Rechtsinstrument im Steuererhebungsverfahren. Er ermöglicht Steuerpflichtigen, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt über Zahlungen, Erstattungen, Aufrechnungen oder Verjährungsfragen eine verbindliche behördliche Entscheidung zu erlangen. Durch die Möglichkeit des Einspruchs und der anschließenden Anfechtungsklage ist ein umfassender Rechtsschutz gewährleistet. Steuerpflichtige sollten bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des Steuerkontos nicht zögern, einen Abrechnungsbescheid zu beantragen, um ihre Rechte im Erhebungsverfahren effektiv durchzusetzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann sollte ein Abrechnungsbescheid beantragt werden?

Ein Abrechnungsbescheid sollte beantragt werden, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt eine Streitigkeit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis besteht. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Höhe eines Erstattungsanspruchs, die Wirksamkeit einer Aufrechnung, der Eintritt der Zahlungsverjährung oder die Berechtigung von Säumniszuschlägen umstritten sind.

Wie wird ein Abrechnungsbescheid beantragt?

Der Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids kann formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Er kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen. Der Antrag sollte den streitigen Sachverhalt konkret bezeichnen und darlegen, warum der Steuerpflichtige die Auffassung des Finanzamts für unzutreffend hält.

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Abrechnungsbescheid?

Für den Einspruch gegen einen Abrechnungsbescheid gilt die allgemeine Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids gemäß § 355 Abs. 1 AO. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr gemäß § 356 Abs. 2 AO.

Kann gegen einen Abrechnungsbescheid vor Gericht geklagt werden?

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren kann gegen die Einspruchsentscheidung Anfechtungsklage beim zuständigen Finanzgericht gemäß § 40 Abs. 1 FGO erhoben werden. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gemäß § 47 Abs. 1 FGO.

Was ist der Unterschied zwischen Abrechnungsbescheid und Steuerbescheid?

Der Steuerbescheid setzt im Festsetzungsverfahren die Steuer dem Grunde und der Höhe nach fest. Der Abrechnungsbescheid hingegen betrifft das nachgelagerte Erhebungsverfahren und entscheidet über Streitigkeiten zur Verwirklichung bereits festgesetzter Ansprüche, etwa ob diese durch Zahlung, Aufrechnung oder Verjährung erloschen sind.

Entstehen Kosten für das Einspruchsverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid?

Das außergerichtliche Einspruchsverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid ist kostenfrei. Steuerpflichtige und Finanzbehörde tragen jeweils ihre eigenen Aufwendungen. Erst im gerichtlichen Klageverfahren vor dem Finanzgericht fallen Gerichtskosten an, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet.

Können Säumniszuschläge mittels Abrechnungsbescheid angefochten werden?

Einwendungen gegen den Ansatz von Säumniszuschlägen dem Grunde und der Höhe nach sind mit einem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 AO geltend zu machen. Der BFH hat bestätigt, dass auch Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des gesetzlichen Zuschlagsatzes von 1 Prozent pro Monat gemäß § 240 AO über den Abrechnungsbescheid zu erheben sind (BFH-Urteil vom 19.02.2025, XI R 18/23).

Quellen

  • § 218 AO – Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, gesetze-im-internet.de (Zugriff: Januar 2025)
  • § 37 AO – Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, gesetze-im-internet.de (Zugriff: Januar 2025)
  • § 347 AO – Statthaftigkeit des Einspruchs, gesetze-im-internet.de (Zugriff: Januar 2025)
  • § 355 AO – Einspruchsfrist, gesetze-im-internet.de (Zugriff: Januar 2025)
  • § 228 AO – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist, gesetze-im-internet.de (Zugriff: Januar 2025)
  • § 226 AO – Aufrechnung, gesetze-im-internet.de (Zugriff: Januar 2025)
  • § 240 AO – Säumniszuschläge, gesetze-im-internet.de (Zugriff: Januar 2025)
  • BMF Amtliches AO-Handbuch – AEAO zu § 218, bundesfinanzministerium.de (Zugriff: Januar 2025)
  • BFH-Urteil vom 19.02.2025, XI R 18/23 – Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, bundesfinanzhof.de (Zugriff: Januar 2025)
  • BFH-Urteil vom 17.08.2023, III R 37/22 – Anforderungen an Abrechnungsbescheide bei Säumniszuschlägen (BStBl II 2024, 99)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.