Alles auf einen Blick
Die Ablaufleistung bezeichnet den Auszahlungsbetrag bei Fälligkeit einer Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Bei Verträgen ab 2005 wird der Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen als Kapitalertrag besteuert.
Das Halbeinkünfteverfahren ermöglicht eine Besteuerung von nur 50 % des Ertrags, sofern der Vertrag mindestens 12 Jahre lief und die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt (bei Verträgen vor 2012: 60. Lebensjahr) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG.
Altverträge mit Abschluss vor dem 1. Januar 2005 sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vollständig steuerfrei.
Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) kann auf die Erträge angerechnet werden gemäß § 20 Abs. 9 EStG.
Ablaufleistung aus Versicherungen Definition
Die Ablaufleistung aus Versicherungen ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei planmäßigem Ende einer Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht erhält. Steuerlich relevant ist der Unterschiedsbetrag zwischen dieser Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG.
Wie wird die Ablaufleistung aus Versicherungen besteuert?
Die steuerliche Behandlung der Ablaufleistung hängt maßgeblich vom Abschlussdatum des Versicherungsvertrags ab. Das Alterseinkünftegesetz von 2005 markiert die entscheidende Zäsur zwischen steuerfreien Altverträgen und steuerpflichtigen Neuverträgen.
Verträge ab dem 1. Januar 2005
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, unterliegt der Ertrag der Besteuerung. Der steuerpflichtige Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der ausgezahlten Versicherungsleistung und der Summe aller eingezahlten Beiträge.
| Besteuerungsart | Voraussetzungen | Steuersatz |
|---|---|---|
| Volle Besteuerung | Keine besonderen Voraussetzungen erfüllt | 25 % Abgeltungsteuer |
| Halbe Besteuerung | 12 Jahre Laufzeit + Alter 62 (bzw. 60) | persönlicher Steuersatz |
| Steuerfreiheit | Altvertrag vor 2005 mit Voraussetzungen | 0 % |
Halbeinkünfteverfahren (12/62-Regel)
Das sogenannte Halbeinkünfteverfahren nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ermöglicht eine erhebliche Steuervergünstigung. Nur die Hälfte des Ertrags wird besteuert, wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
| Voraussetzung | Verträge bis 31.12.2011 | Verträge ab 01.01.2012 |
|---|---|---|
| Mindestlaufzeit des Vertrags | 12 Jahre | 12 Jahre |
| Mindestalter bei Auszahlung | 60 Jahre | 62 Jahre |
Ergebnis: Die Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 62 Jahre gilt gemäß § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG für alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden.
Zusätzliche Voraussetzung bei Vertragsabschluss ab 1. April 2009
Für Kapitallebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung, die ab dem 1. April 2009 abgeschlossen wurden, gilt eine weitere Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 Buchstabe a EStG: Die vereinbarte Todesfallleistung muss mindestens 50 % der Summe aller über die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge betragen. Wird diese Schwelle unterschritten, entfällt das Halbeinkünfteverfahren.
Steuerliche Behandlung im Detail
| Merkmal | Mit Halbeinkünfteverfahren | Ohne Halbeinkünfteverfahren |
|---|---|---|
| Steuerpflichtiger Anteil des Ertrags | 50 % | 100 % |
| Anwendbarer Steuersatz | Tarifliche Einkommensteuer | 25 % Abgeltungsteuer |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % auf ESt | 5,5 % auf KapESt |
| Kirchensteuer | 8 % bzw. 9 % auf ESt | 8 % bzw. 9 % auf KapESt |
| Rechtsgrundlage | § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG | § 32d Abs. 1 EStG |
Ergebnis: Bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens wird der hälftige Ertrag dem tariflichen Einkommensteuersatz unterworfen, da § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG diese Erträge ausdrücklich von der Abgeltungsteuer ausnimmt.
Altverträge vor dem 1. Januar 2005
Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungen mit Vertragsbeginn vor dem 1. Januar 2005 sind unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei:
| Voraussetzung | Erforderlich |
|---|---|
| Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre | Ja |
| Laufende Beitragszahlung über mindestens 5 Jahre | Ja |
| Todesfallschutz mindestens 60 % der Beitragssumme | Ja |
| Keine steuerschädliche Verwendung (Abtretung zur Finanzierung) | Ja |
Ergebnis: Bei Erfüllung aller Voraussetzungen bleibt die Ablaufleistung aus Altverträgen steuerfrei.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Neuvertrag mit Halbeinkünfteverfahren
Ein Steuerpflichtiger (Alter 64 Jahre) erhält im Jahr 2025 die Ablaufleistung aus einer im Jahr 2010 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung. Sein persönlicher Grenzsteuersatz beträgt 35 %.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Ablaufleistung (Auszahlung) | 80.000 Euro | |
| Summe eingezahlter Beiträge | 60.000 Euro | |
| Unterschiedsbetrag (Ertrag) | 80.000 Euro − 60.000 Euro | 20.000 Euro |
| Halbeinkünfteverfahren anwendbar? | Alter 64 > 60, Laufzeit 15 > 12 Jahre | Ja |
| Steuerpflichtiger Ertrag | 20.000 Euro × 50 % | 10.000 Euro |
| Abzüglich Sparer-Pauschbetrag | − 1.000 Euro | |
| Zu versteuernder Kapitalertrag | 9.000 Euro | |
| Einkommensteuer (35 %) | 9.000 Euro × 35 % | 3.150 Euro |
| Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 3.150 Euro × 5,5 % | 173,25 Euro |
| Gesamtsteuerbelastung | 3.323,25 Euro |
Ergebnis: Durch das Halbeinkünfteverfahren beträgt die effektive Steuerbelastung auf den gesamten Ertrag von 20.000 Euro nur 3.323,25 Euro (16,6 %).
Beispiel 2: Neuvertrag ohne Halbeinkünfteverfahren
Ein Steuerpflichtiger (Alter 55 Jahre) kündigt im Jahr 2025 vorzeitig seine im Jahr 2015 abgeschlossene Kapitallebensversicherung.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Rückkaufswert (Auszahlung) | 45.000 Euro | |
| Summe eingezahlter Beiträge | 35.000 Euro | |
| Unterschiedsbetrag (Ertrag) | 45.000 Euro − 35.000 Euro | 10.000 Euro |
| Halbeinkünfteverfahren anwendbar? | Alter 55 < 62, Laufzeit 10 < 12 Jahre | Nein |
| Steuerpflichtiger Ertrag | 10.000 Euro × 100 % | 10.000 Euro |
| Abzüglich Sparer-Pauschbetrag | − 1.000 Euro | |
| Bemessungsgrundlage KapESt | 9.000 Euro | |
| Kapitalertragsteuer (25 %) | 9.000 Euro × 25 % | 2.250 Euro |
| Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 2.250 Euro × 5,5 % | 123,75 Euro |
| Gesamtsteuerbelastung | 2.373,75 Euro |
Ergebnis: Bei vorzeitiger Kündigung ohne Erfüllung der Voraussetzungen beträgt die Steuerbelastung 2.373,75 Euro (23,7 % des Ertrags).
Beispiel 3: Steuerfreier Altvertrag
Ein Steuerpflichtiger erhält im Jahr 2025 die Ablaufleistung aus einer im Jahr 2000 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung.
| Position | Prüfung | Status |
|---|---|---|
| Vertragsabschluss vor 2005? | Abschluss im Jahr 2000 | Erfüllt |
| Mindestlaufzeit 12 Jahre? | Laufzeit 25 Jahre | Erfüllt |
| Beitragszahlung über 5 Jahre? | Laufende Zahlung bis 2025 | Erfüllt |
| Todesfallschutz 60 % der Beiträge? | Vertraglich vereinbart | Erfüllt |
| Steuerschädliche Verwendung? | Keine Abtretung erfolgt | Nicht gegeben |
| Steuerliche Behandlung | Steuerfrei |
Ergebnis: Die Ablaufleistung aus dem Altvertrag ist vollständig steuerfrei, unabhängig von der Höhe des Ertrags.
Ausnahmen und Besonderheiten
Ertragsanteilbesteuerung bei Rentenzahlung
Entscheidet sich der Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für die lebenslange Rentenzahlung statt der Kapitalabfindung, greift nicht § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sondern die Ertragsanteilbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Der steuerpflichtige Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn:
| Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil |
|---|---|
| 60 bis 61 Jahre | 22 % |
| 62 Jahre | 21 % |
| 63 Jahre | 20 % |
| 64 Jahre | 19 % |
| 65 bis 66 Jahre | 18 % |
| 67 Jahre | 17 % |
Ergebnis: Bei Rentenzahlung wird nur der Ertragsanteil der jeweiligen Rentenzahlung besteuert, nicht der gesamte Unterschiedsbetrag.
Fondsgebundene Lebensversicherungen
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen können gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei bleiben, soweit dieser aus Investmenterträgen stammt. Diese Teilfreistellung berücksichtigt die bereits auf Fondsebene entrichtete Körperschaftsteuer.
Steuereinbehalt durch die Versicherung
Versicherungsunternehmen sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, bei Auszahlung der Ablaufleistung Kapitalertragsteuer einzubehalten. Der Einbehalt erfolgt zunächst vom vollen Ertrag mit 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens hat der Steuereinbehalt jedoch keine abgeltende Wirkung. Die korrekte Besteuerung erfolgt dann über die Einkommensteuererklärung mit Erstattung überzahlter Beträge.
Todesfallleistung
Die Leistung im Todesfall des Versicherten (Todesfallsumme) unterliegt nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Sie ist einkommensteuerfrei, kann jedoch der Erbschaftsteuer unterliegen, sofern sie nicht an den versicherten Ehegatten ausgezahlt wird.
Nachträgliche Vertragsänderungen bei Altverträgen
Wird ein Altvertrag (vor 2005) nachträglich wesentlich geändert, etwa durch Beitragserhöhungen oder Laufzeitverlängerungen, kann dies steuerlich als Neuabschluss gewertet werden. In diesem Fall entfällt die Steuerfreiheit für die ab der Änderung angesammelten Erträge.
Jahressteuergesetz 2024: Klarstellung bei Altverträgen mit Rentenzahlung
Das Jahressteuergesetz 2024 vom 5. Dezember 2024 hat mit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG klargestellt, dass die Steuerfreiheit für Altverträge (Abschluss vor dem 1. Januar 2005) ausschließlich für die Kapitalauszahlung gilt. Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht statt der Einmalzahlung die lebenslange Rentenzahlung gewählt, unterliegen die Rentenzahlungen der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle und hebt die anderslautende BFH-Rechtsprechung vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) auf.
Vorteile
reduzierte Steuerlast: Das Halbeinkünfteverfahren ermöglicht bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Besteuerung von nur 50 % des Ertrags.
langfristige Planungssicherheit: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung sind klar definiert und bieten Verlässlichkeit für die Altersvorsorgeplanung.
steuerfreie Altverträge: Versicherungen mit Abschluss vor 2005 bleiben bei Erfüllung der Voraussetzungen vollständig steuerfrei.
flexible Gestaltungsmöglichkeit: Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht kann zwischen Einmalzahlung und Rentenzahlung mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen gewählt werden.
automatischer Steuereinbehalt: Die Versicherung führt die Kapitalertragsteuer direkt ab, sodass der Steuerpflichtige keine gesonderte Vorauszahlung leisten muss.
Nachteile
lange Bindungsdauer: Die Voraussetzungen des Halbeinkünfteverfahrens erfordern eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren und ein Mindestalter von 62 Jahren.
komplexe Besteuerungsregeln: Die unterschiedliche Behandlung je nach Abschlussdatum und die zusätzlichen Voraussetzungen machen die steuerliche Einschätzung anspruchsvoll.
vorläufiger Steuerabzug: Bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens wird zunächst zu viel Steuer einbehalten, die erst über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann.
eingeschränkte Flexibilität: Vorzeitige Kündigung oder Auszahlung vor dem 62. Lebensjahr führt zum Verlust der Steuervergünstigung.
nachgelagerte Steuerpflicht: Anders als bei Altverträgen vor 2005 unterliegen Erträge aus Neuverträgen grundsätzlich der Besteuerung.
Fazit
Die Ablaufleistung aus Versicherungen unterliegt bei Verträgen ab 2005 grundsätzlich der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die wichtigste Steuervergünstigung bietet das Halbeinkünfteverfahren, das bei einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Verträgen vor 2012: 60 Jahre) nur die Hälfte des Ertrags der Besteuerung unterwirft. Altverträge vor dem 1. Januar 2005 bleiben bei Erfüllung der Voraussetzungen steuerfrei. Bei der Planung der Altersvorsorge sollten Versicherungsnehmer die steuerlichen Rahmenbedingungen frühzeitig berücksichtigen und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Ablaufleistung aus einer Versicherung?
Die Ablaufleistung bezeichnet den Betrag, den der Versicherungsnehmer bei regulärem Vertragsende einer Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht erhält. Sie setzt sich aus den eingezahlten Beiträgen und den erwirtschafteten Erträgen zusammen.
Wann muss die Ablaufleistung versteuert werden?
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen der Auszahlung und den eingezahlten Beiträgen der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Altverträge vor 2005 sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Was bedeutet das Halbeinkünfteverfahren bei Lebensversicherungen?
Das Halbeinkünfteverfahren nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ermöglicht, dass nur 50 % des Ertrags versteuert werden müssen. Voraussetzung ist eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren und die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Verträgen vor 2012: 60. Lebensjahr).
Welcher Steuersatz gilt für die Ablaufleistung?
Ohne Halbeinkünfteverfahren gilt die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Mit Halbeinkünfteverfahren wird der hälftige Ertrag dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen, was bei einem Grenzsteuersatz unter 50 % vorteilhaft sein kann.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag bei Versicherungserträgen?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt gemäß § 20 Abs. 9 EStG für Ledige 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 2.000 Euro. Dieser Freibetrag kann auf die steuerpflichtigen Erträge aus der Ablaufleistung angerechnet werden.
Was passiert bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung?
Bei vorzeitiger Kündigung entfällt das Halbeinkünfteverfahren, sofern die Mindestlaufzeit von 12 Jahren oder das Mindestalter von 62 Jahren nicht erreicht wird. Der gesamte Ertrag (Rückkaufswert abzüglich eingezahlter Beiträge) unterliegt dann der vollen Besteuerung mit 25 % Abgeltungsteuer.
Sind Altverträge vor 2005 immer steuerfrei?
Altverträge vor 2005 sind bei Kapitalauszahlung steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lief, die Beiträge über mindestens 5 Jahre laufend gezahlt wurden, der Todesfallschutz mindestens 60 % der Beitragssumme beträgt und der Vertrag nicht für Finanzierungszwecke abgetreten wurde. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur für die Einmalzahlung, nicht für laufende Rentenzahlungen.
Welche Auswirkungen hat das Jahressteuergesetz 2024 auf Altverträge?
Das Jahressteuergesetz 2024 hat mit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG klargestellt, dass die Steuerfreiheit für Altverträge (Abschluss vor dem 1. Januar 2005) nur für die Kapitalauszahlung gilt. Wird stattdessen eine lebenslange Rente gewählt, unterliegen die Rentenzahlungen der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle und hebt die anderslautende BFH-Rechtsprechung vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) auf.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkünfte aus Kapitalvermögen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 13. Januar 2025
Bundesministerium der Justiz: § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 13. Januar 2025
Bundesministerium der Justiz: § 52 Einkommensteuergesetz (EStG) – Anwendungsvorschriften, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 13. Januar 2025
Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) zur Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, in der Fassung der Änderungen vom 29. September 2017 (BStBl I S. 1314)
Bundeszentralamt für Steuern: Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, bzst.de, abgerufen am 13. Januar 2025