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Was sind Abgeordnetenbezüge?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 6 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die monatliche Abgeordnetenentschädigung beträgt ab 1. Juli 2025 11.833,47 Euro (festgesetzt nach § 11 Abs. 4 AbgG).
  • Die Kostenpauschale beträgt ab 1. Januar 2025 monatlich 5.349,58 Euro und ist vollständig steuerfrei (§ 12 AbgG).
  • Der Grundbetrag der Entschädigung orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (BesGr R 6).
  • Zusätzliche Amtszulagen für Ausschussvorsitzende (1.775,02 Euro) und Präsidenten sind vorgesehen (§ 11 Abs. 2 AbgG).

Abgeordnetenbezüge Definition

Abgeordnetenbezüge sind die monatliche Entschädigung und Kostenpauschale, die Mitglieder des Deutschen Bundestags erhalten (§ 11 Abs. 1 AbgG). Sie setzen sich aus einem steuerpflichtigen Grundbetrag und einer steuerfreien Kostenpauschale zusammen. Die Abgeordnetenbezüge werden regelmäßig angepasst und dienen der angemessenen Vergütung der parlamentarischen Tätigkeit.

Wie werden Abgeordnetenbezüge berücksichtigt?

Die Abgeordnetenbezüge werden monatlich ausgezahlt und unterliegen der Einkommensteuer, mit Ausnahme der Kostenpauschale. Der Grundbetrag der Entschädigung wird jährlich angepasst und orientiert sich an der Nominallohnentwicklung (§ 11 Abs. 4 AbgG). Ab 1. Juli 2025 beträgt die Anpassung 5,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Bestandteile der Abgeordnetenbezüge

Die Abgeordnetenbezüge setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. Die steuerpflichtige Abgeordnetenentschädigung beträgt 11.833,47 Euro monatlich. Die steuerfreie Kostenpauschale liegt bei 5.349,58 Euro pro Monat. Zusätzlich erhalten Abgeordnete mit besonderen Funktionen Amtszulagen.

Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Die Abgeordnetenentschädigung und Amtszulagen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG und damit einkommensteuerpflichtig. Die Kostenpauschale bleibt nach § 12 AbgG als Aufwandsentschädigung steuerfrei (i.V.m. § 3 Nr. 12 EStG). Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen für die parlamentarische Tätigkeit.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Abgeordneter ohne besondere Funktion

Ein Bundestagsabgeordneter erhält ab 1. Juli 2025 die reguläre Entschädigung ohne Ausschussvorsitz oder Präsidentenamt. Die monatliche Gesamtzahlung setzt sich aus dem steuerpflichtigen Grundbetrag und der steuerfreien Kostenpauschale zusammen.

BerechnungBetrag
Abgeordnetenentschädigung (steuerpflichtig)11.833,47 Euro
+ Kostenpauschale (steuerfrei)5.349,58 Euro
= Gesamte monatliche Abgeordnetenbezüge17.183,05 Euro

Ergebnis: Der Abgeordnete erhält monatlich insgesamt 17.183,05 Euro. Davon sind 11.833,47 Euro steuerpflichtig und 5.349,58 Euro steuerfrei.

Beispiel 2: Ausschussvorsitzender

Ein Bundestagsabgeordneter mit dem Amt eines Ausschussvorsitzenden erhält zusätzlich zur regulären Entschädigung eine Amtszulage nach § 11 Abs. 2 AbgG. Diese Zulage ist ebenfalls steuerpflichtig.

BerechnungBetrag
Abgeordnetenentschädigung (steuerpflichtig)11.833,47 Euro
+ Amtszulage Ausschussvorsitz (steuerpflichtig)1.775,02 Euro
+ Kostenpauschale (steuerfrei)5.349,58 Euro
= Gesamte monatliche Abgeordnetenbezüge18.958,07 Euro

Ergebnis: Der Ausschussvorsitzende erhält monatlich 18.958,07 Euro. Davon sind 13.608,49 Euro steuerpflichtig und 5.349,58 Euro steuerfrei.

Beispiel 3: Anpassung zum 1. Juli 2025

Ein Abgeordneter vergleicht seine Bezüge vor und nach der Anpassung zum 1. Juli 2025. Der Anpassungssatz beträgt 5,4 Prozent nach § 11 Abs. 4 AbgG.

BerechnungBetrag
Monatsentschädigung bis 30. Juni 202511.227,20 Euro
Anpassungssatz 5,4 %606,27 Euro
= Monatsentschädigung ab 1. Juli 202511.833,47 Euro

Ergebnis: Die Anpassung führt zu einer Erhöhung der Monatsentschädigung um 606,27 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Bundestagspräsidenten erhalten eine Amtszulage von 100 % der Abgeordnetenentschädigung zusätzlich zur Entschädigung, was bei 11.833,47 Euro einer Zulage von 11.833,47 Euro entspricht (§ 11 Abs. 2 AbgG). Vizepräsidenten erhalten 50 % der Abgeordnetenentschädigung als Zulage, also 5.916,74 Euro monatlich. Diese Zulagen sind ebenfalls steuerpflichtig und werden bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt.

Abgeordnete, die gleichzeitig andere Ämter bekleiden, können unter Umständen Anrechnung oder Kürzung ihrer Bezüge erfahren, sofern dies in den jeweiligen Gesetzen vorgesehen ist. Die Kostenpauschale bleibt jedoch unabhängig von anderen Einkünften steuerfrei.

Vorteile

  • steuerfreie Kostenpauschale: Die monatliche Pauschale von 5.349,58 Euro ist vollständig steuerfrei und bedarf keiner Nachweise über tatsächliche Aufwendungen (§ 12 AbgG).

  • regelmäßige Anpassung: Die Entschädigung wird jährlich nach dem Nominallohnindex angepasst, was Kaufkraftverluste ausgleicht (§ 11 Abs. 4 AbgG).

  • zusätzliche Amtszulagen: Abgeordnete mit besonderen Funktionen wie Ausschussvorsitz oder Präsidentenamt erhalten erhebliche Zusatzzulagen (§ 11 Abs. 2 AbgG).

  • planbare Einkünfte: Die Höhe der Bezüge ist transparent und wird gesetzlich festgelegt, was eine sichere Finanzplanung ermöglicht.

Nachteile

  • volle Steuerpflicht der Entschädigung: Die Abgeordnetenentschädigung von 11.833,47 Euro unterliegt der Einkommensteuer (§ 22 Nr. 4 EStG), aber nicht den regulären Sozialversicherungssystemen.

  • begrenzte Kostenpauschale: Die steuerfreie Pauschale von 5.349,58 Euro kann bei umfangreichen tatsächlichen Aufwendungen für die parlamentarische Tätigkeit unzureichend sein.

  • öffentliche Wahrnehmung: Abgeordnetenbezüge sind öffentlich bekannt und können zu kritischen Diskussionen über die Angemessenheit führen.

  • Abhängigkeit von Nominallohnentwicklung: Die Anpassung erfolgt nur nach dem Nominallohnindex, nicht nach anderen Kostensteigerungen wie Inflation.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Abgeordnetenbezüge sind die gesetzlich festgelegte Entschädigung für Bundestagsmitglieder, bestehend aus einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung von 11.833,47 Euro monatlich (ab 1. Juli 2025, § 11 Abs. 4 AbgG) und einer steuerfreien Kostenpauschale von 5.349,58 Euro monatlich (ab 1. Januar 2025, § 12 AbgG). Die regelmäßige Anpassung nach dem Nominallohnindex sichert die Kaufkraft, während zusätzliche Amtszulagen für Funktionäre erhebliche Zusatzeinkünfte bieten. Abgeordnete sollten die Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Komponenten beachten und ihre Steuererklärung entsprechend gestalten, um keine Nachzahlungen zu riskieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Sind Abgeordnetenbezüge steuerpflichtig?

Der Grundbetrag der Abgeordnetenbezüge ist steuerpflichtig und wird als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG klassifiziert. Die Kostenpauschale von 5.349,58 Euro bleibt nach § 12 AbgG als Aufwandsentschädigung (i.V.m. § 3 Nr. 12 EStG) vollständig steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Wie hoch ist die Kostenpauschale 2025?

Die steuerfreie Kostenpauschale beträgt ab 1. Januar 2025 monatlich 5.349,58 Euro (§ 12 AbgG). Diese Pauschale ist unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei und wird nicht mit Nachweisen dokumentiert.

Erhalten alle Abgeordneten die gleichen Bezüge?

Alle Bundestagsmitglieder erhalten den gleichen Grundbetrag und die gleiche Kostenpauschale. Zusätzliche Amtszulagen erhalten nur Abgeordnete mit besonderen Funktionen wie Ausschussvorsitz (1.775,02 Euro), Vizepräsidentschaft (5.916,74 Euro) oder Präsidentschaft (11.833,47 Euro).

Wann erfolgt die nächste Anpassung der Abgeordnetenbezüge?

Die Abgeordnetenbezüge werden jährlich zum 1. Juli angepasst, orientiert am Nominallohnindex nach § 11 Abs. 4 AbgG. Die letzte Anpassung erfolgte am 1. Juli 2025 mit einem Satz von 5,4 Prozent.

Wie werden Abgeordnetenbezüge in der Steuererklärung angegeben?

Der steuerpflichtige Grundbetrag wird als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG in der Steuererklärung angegeben, nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die steuerfreie Kostenpauschale wird nicht angegeben. Abgeordnete erhalten eine Bescheinigung vom Bundestag über ihre Bezüge.

Unterliegen Abgeordnetenbezüge den Sozialabgaben?

Abgeordnete sind keine Arbeitnehmer und unterliegen nicht den allgemeinen Sozialversicherungssystemen (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung). Für Abgeordnete gelten Sonderregelungen bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherung mit einem Wahlrecht zwischen Beihilfe und Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Eine Altersentschädigung ist in besonderen Fällen vorgesehen.

Können Abgeordnetenbezüge gepfändet werden?

Für Abgeordnetenbezüge gelten die allgemeinen Pfändungsbestimmungen. Die Höhe der möglichen Pfändung wird durch die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen bestimmt.

Quellen & weiterführende Informationen

Deutscher Bundestag. "Abgeordnetenentschädigung und Kostenpauschale." https://www.bundestag.de/abgeordnete/mdb_diaeten/1334e-260800 Zugriff am 15. Januar 2025.

Deutscher Bundestag. "Pressemitteilung: Anpassung der Abgeordnetenbezüge zum 1. Juli 2025." https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1086824 Zugriff am 15. Januar 2025.

Bundesrepublik Deutschland. "Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Deutschen Bundestags (Abgeordnetengesetz – AbgG)." https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__11.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Bundesrepublik Deutschland. "§ 12 AbgG – Kostenpauschale." https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__12.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.