Alles auf einen Blick:
- Die Abgeltungsteuer beträgt 2025 pauschal 25 Prozent auf Kapitalerträge nach § 20 EStG; Ausnahmen regelt § 32d Abs. 2 EStG.
- Der Sparer-Pauschbetrag ermöglicht 1.000 Euro Kapitalerträge pro Person steuerfrei pro Jahr.
- Zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt sich ohne Kirchensteuer eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent; Kirchensteuer führt zu höherer Belastung.
- Die Steuer wird automatisch von Banken und Kreditinstituten eingezogen und ans Finanzamt abgeführt.
- Eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG kann zu niedrigeren Steuern führen.
Abgeltungsteuer Definition
Die Abgeltungsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Kapitalerträge nach § 20 EStG. Sie beträgt 25 Prozent und wird pauschal auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Dividenden, Zinsen und Kursgewinne erhoben (§ 32d Abs. 1 EStG). Anders als bei der progressiven Einkommensteuer gilt ein einheitlicher Steuersatz unabhängig von der persönlichen Einkommenshöhe.
Wie wird die Abgeltungsteuer berücksichtigt?
Die Abgeltungsteuer wird direkt von den Banken und Kreditinstituten eingezogen. Bei jeder Ausschüttung oder Veräußerung von Wertpapieren berechnet die Bank die Steuer und zieht sie vom Ertrag ab (§ 43a EStG). Die innerhalb eines Kalendermonats eingezogene Kapitalertragsteuer wird bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt abgeführt (§ 44 Abs. 1 EStG). Der Sparer erhält nur den Nettobetrag gutgeschrieben.
Automatischer Abzug durch Kreditinstitute
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die Abgeltungsteuer automatisch einzubehalten. Dieser Prozess erfolgt ohne Zutun des Sparers. Die Bank zieht die Steuer ein und führt sie monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats an die Finanzbehörden ab (§ 44 Abs. 1 EStG). Für Kirchenmitglieder wird zusätzlich die Kirchensteuer in Höhe von 8 Prozent (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (übrige Bundesländer) der Abgeltungsteuer eingezogen (§ 51a EStG).
Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ermöglicht es, bis zu 1.000 Euro Kapitalerträge pro Kalenderjahr steuerfrei zu erzielen (§ 20 Abs. 9 EStG). Durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank werden Kapitalerträge bis zu diesem Betrag nicht besteuert. Verheiratete Paare können gemeinsam 2.000 Euro nutzen. Der Freistellungsauftrag bleibt dauerhaft gültig und sollte vollständig ausgeschöpft werden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Einzelne Person mit Dividendeneinkünften
Ein Sparer erhält 2025 Dividenden in Höhe von 1.500 Euro von seinen Aktien. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro sind 500 Euro steuerpflichtig. Die Bank berechnet die Abgeltungsteuer auf diesen Betrag.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Dividendeneinkünfte | 1.500 Euro |
| − Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro |
| = Steuerpflichtiger Betrag | 500 Euro |
| × Abgeltungsteuer (25 %) | 125 Euro |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 6,88 Euro |
| = Gesamtsteuer | 131,88 Euro |
Ergebnis: Der Sparer erhält 1.368,12 Euro nach Steuern. Der Sparer-Pauschbetrag hat 263,75 Euro Steuern gespart (250,00 Euro Abgeltungsteuer + 13,75 Euro Solidaritätszuschlag).
Beispiel 2: Verheiratetes Paar mit Zinseinkünften
Ein verheiratetes Paar erzielt 2025 gemeinsam 3.500 Euro Zinseinkünfte. Mit 2 Freistellungsaufträgen à 1.000 Euro pro Person können 2.000 Euro steuerfrei bleiben. Die restlichen 1.500 Euro unterliegen der Abgeltungsteuer.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Gesamte Zinseinkünfte | 3.500 Euro |
| − Sparer-Pauschbeträge (2 × 1.000 Euro) | 2.000 Euro |
| = Steuerpflichtiger Betrag | 1.500 Euro |
| × Abgeltungsteuer (25 %) | 375 Euro |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 20,63 Euro |
| = Gesamtsteuer | 395,63 Euro |
Ergebnis: Das Paar erhält 3.104,37 Euro nach Steuern. Durch die 2 Freistellungsaufträge sparen die Ehepartner 527,50 Euro Steuern (500,00 Euro Abgeltungsteuer + 27,50 Euro Solidaritätszuschlag).
Beispiel 3: Kursgewinne mit Günstigerprüfung
Ein Investor verkauft 2025 Aktien mit einem Kursgewinn von 8.000 Euro. Sein persönlicher Grenzsteuersatz beträgt 42 Prozent. Eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zeigt, dass die Abgeltungsteuer von 25% günstiger ist als sein persönlicher Steuersatz von 42%. Daher verzichtet er auf die Günstigerprüfung und bleibt bei der Abgeltungsteuer.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Kursgewinn | 8.000 Euro |
| − Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro |
| = Steuerpflichtiger Betrag | 7.000 Euro |
| × Abgeltungsteuer (25 %) | 1.750 Euro |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 96,25 Euro |
| = Abgeltungsteuer gesamt | 1.846,25 Euro |
Ergebnis: Die Abgeltungsteuer von 1.846,25 Euro ist günstiger als der persönliche Grenzsteuersatz von 42 Prozent, der 2.940 Euro ergeben würde. Der Investor spart 1.093,75 Euro durch die pauschale Besteuerung.
Ausnahmen und Besonderheiten
Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge nach § 20 EStG. Eine Ausnahme besteht bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG: Steuerpflichtige mit niedrigem persönlichem Grenzsteuersatz können auf Antrag ihre Kapitalerträge wie normale Einkünfte besteuern lassen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.
Verluste aus Termingeschäften unterlagen früher einer Verlustverrechnungsbeschränkung von 20.000 Euro pro Jahr (§ 20 Abs. 6 Satz 5, 6 a. F. EStG). Diese Beschränkung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387, verkündet 05.12.2024) aufgehoben; für offene Fälle 2025 gelten die neuen Regelungen.
Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich Kirchensteuer, die als 8 Prozent (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (übrige Bundesländer) der Abgeltungsteuer berechnet wird (§ 51a EStG). Dies führt bei Kirchenmitgliedern zu einer erhöhten Gesamtbelastung von etwa 27-28 Prozent. Die Kirchensteuer wird automatisch von den Banken eingezogen.
Vorteile
automatischer Abzug: Die Bank zieht die Steuer direkt ab, der Sparer muss sich nicht um die Abführung kümmern.
einheitlicher Steuersatz: Der pauschale Satz von 25 Prozent ist unabhängig vom persönlichen Einkommen und damit für Hochverdiener oft günstiger.
Sparer-Pauschbetrag: Der Betrag von 1.000 Euro pro Person ermöglicht steuerfrei Kapitalerträge bis zu dieser Grenze.
vereinfachte Berechnung: Die pauschale Besteuerung ist deutlich einfacher als die progressive Einkommensteuer mit ihren komplizierten Berechnungen.
Freistellungsauftrag: Mit dem Auftrag bei der Bank werden Kapitalerträge bis zur Grenze überhaupt nicht besteuert.
Nachteile
fehlende Progression: Der einheitliche Satz ist für Geringverdiener ungünstiger als ihr persönlicher Grenzsteuersatz.
komplexe Günstigerprüfung: Die Antragstellung für die Günstigerprüfung ist aufwändig und erfordert genaue Berechnung.
Solidaritätszuschlag: Der Zusatzzuschlag von 5,5 Prozent erhöht die Gesamtbelastung auf 26,375 Prozent.
Kirchensteuer-Zusatz: Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer (je nach Bundesland).
dauerhafte Gültigkeit: Der Freistellungsauftrag bleibt dauerhaft gültig bis zur Änderung oder Löschung, eine jährliche Erneuerung ist nicht erforderlich.
Fazit
Die Abgeltungsteuer ist eine vereinfachte Besteuerungsform für Kapitalerträge mit einem einheitlichen Satz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der automatische Abzug durch Kreditinstitute entlastet den Sparer von administrativen Aufgaben, während der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person kleinere Kapitalerträge steuerfrei ermöglicht. Nutzen Sie den Freistellungsauftrag vollständig aus und prüfen Sie jährlich, ob eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu Ihrer Entlastung führt. Bei niedrigem persönlichem Grenzsteuersatz kann die Günstigerprüfung erhebliche Ersparnisse bringen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Abgeltungsteuer und Einkommensteuer?
Die Abgeltungsteuer ist ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent auf Kapitalerträge, während die Einkommensteuer progressiv nach dem persönlichen Einkommen berechnet wird. Bei der Abgeltungsteuer zahlen Hochverdiener oft weniger, bei Geringverdienern kann die progressive Einkommensteuer günstiger sein.
Kann ich den Sparer-Pauschbetrag bei mehreren Banken nutzen?
Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person kann insgesamt nur einmal pro Jahr genutzt werden. Arbeiten Sie mit mehreren Banken zusammen, müssen Sie die Freistellungsaufträge aufteilen, damit die Gesamtsumme 1.000 Euro nicht überschreitet.
Wann ist die Günstigerprüfung sinnvoll?
Die Günstigerprüfung lohnt sich, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz deutlich unter 25 Prozent liegt oder wenn Sie Verluste mit Gewinnen verrechnen können. Sie müssen die Günstigerprüfung auf Ihrer Steuererklärung beantragen.
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
Grundsätzlich nein, wenn die Abgeltungsteuer von der Bank korrekt eingezogen wurde (§ 43 Abs. 5 EStG). Ja jedoch, wenn Sie die Günstigerprüfung beantragen möchten, bei fehlendem/zu hohem Steuerabzug, bei Verlustverrechnung, ausländischen Quellensteuern, Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder anderen Besonderheiten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Angabe in der Steuererklärung.
Wie hoch ist die Gesamtbelastung mit Solidaritätszuschlag?
Die Gesamtbelastung beträgt 26,375 Prozent: 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 1,375 Prozent Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der 25 Prozent).
Werden Dividenden und Kursgewinne gleich besteuert?
Beide unterliegen der gleichen Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Die Besteuerung ist unabhängig davon, ob die Erträge aus Dividenden, Zinsen oder Kursgewinnen stammen.
Kann ich die Abgeltungsteuer erstattet bekommen?
Eine Erstattung ist möglich, wenn: (i) zu viel Steuer eingezogen wurde (§ 44b EStG – Erstattung bei ungerechtfertigtem Steuerabzug), (ii) die Günstigerprüfung zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung führt (in der Veranlagung zu berücksichtigen), oder (iii) Verluste verrechnet werden können. Kontrollieren Sie Ihre Steuerabzugsmitteilung und Jahressteuerbescheinigung auf Fehler.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesfinanzbehörden. "§ 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundeszentralamt für Steuern. "Freistellungsaufträge und Kontrollverfahren." https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/KontrollverfahrenFreistellungsauftraege/Kontrollverfahren_Freistellungsauftraege/kontrollverfahren_freistellungsauftraege.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Das ändert sich 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2025.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesfinanzbehörden. "§ 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html Zugriff am 15. Januar 2025.