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Was sind die Abgabefristen von Steuererklärungen?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen beträgt sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also bis zum 31. Juli des Folgejahres gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO.

  • Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gemäß § 149 Abs. 3 AO.

  • Für die Steuererklärung 2025 gilt ohne Steuerberater der 31. Juli 2026, mit Steuerberater der 28. Februar 2027 (effektiv 1. März 2027, da der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist).

  • Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag gemäß § 108 Abs. 3 AO.

  • Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat gemäß § 152 AO. Der zwingende Verspätungszuschlag entfällt gemäß § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO, wenn die Steuer auf null Euro festgesetzt wird oder ein Erstattungsfall vorliegt.

Abgabefristen von Steuererklärungen Definition

Die Abgabefristen von Steuererklärungen sind die gesetzlich festgelegten Zeiträume, innerhalb derer Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen müssen. Die Regelungen finden sich in § 149 AO und unterscheiden zwischen nicht beratenen und steuerlich beratenen Steuerpflichtigen.

Wie werden Abgabefristen berücksichtigt?

Die Abgabefristen für Steuererklärungen ergeben sich aus § 149 AO und richten sich danach, ob der Steuerpflichtige seine Erklärung selbst erstellt oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe anfertigen lässt.

Reguläre Abgabefrist (§ 149 Abs. 2 AO)

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf dieses Kalenderjahres abzugeben. Dies bedeutet eine Abgabefrist bis zum 31. Juli des Folgejahres.

Verlängerte Frist bei steuerlicher Beratung (§ 149 Abs. 3 AO)

Sofern die Steuererklärung durch Personen im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt wird, verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Übersicht der Abgabefristen für das Steuerjahr 2025

SituationAbgabefristGrundlage
Ohne Steuerberater31. Juli 2026§ 149 Abs. 2 AO
Mit Steuerberater28. Februar 2027§ 149 Abs. 3 AO
Effektiv mit Steuerberater1. März 2027§ 108 Abs. 3 AO

Ergebnis: Da der 28. Februar 2027 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag, den 1. März 2027.

Betroffene Steuerarten

Die verlängerte Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO gilt für folgende Erklärungen:

  • Einkommensteuererklärungen
  • Körperschaftsteuererklärungen
  • Gewerbesteuererklärungen
  • Umsatzsteuererklärungen
  • Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Einkünften

Sonderregelung für Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Bei steuerlicher Beratung gilt entsprechend der 31. Juli des zweiten auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres gemäß § 149 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 AO.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Arbeitnehmer ohne Steuerberater (Steuerjahr 2025)

Ein Arbeitnehmer erstellt seine Einkommensteuererklärung 2025 selbst und gibt diese am 15. August 2026 ab.

PositionDatum
Besteuerungszeitraum2025
Reguläre Abgabefrist31. Juli 2026
Tatsächliche Abgabe15. August 2026
Verspätung1 Monat

Ergebnis: Die Abgabe erfolgte nach Fristablauf. Ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro kann gemäß § 152 AO festgesetzt werden.

Beispiel 2: Selbstständiger mit Steuerberater (Steuerjahr 2025)

Ein Selbstständiger beauftragt seinen Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2025.

PositionDatum
Besteuerungszeitraum2025
Verlängerte Abgabefrist28. Februar 2027
Effektive Frist (Samstag)1. März 2027
Abgabe durch Steuerberater28. Februar 2027

Ergebnis: Die Abgabe erfolgt fristgerecht, da die Frist wegen des Samstags auf den 1. März 2027 verlängert wird.

Beispiel 3: Freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung)

Ein Arbeitnehmer ohne Abgabepflicht möchte freiwillig eine Steuererklärung für das Jahr 2025 abgeben, um eine Steuererstattung zu erhalten.

PositionDatum
Besteuerungszeitraum2025
Ende der Festsetzungsfrist31. Dezember 2029
Zeitraum für freiwillige Abgabe4 Jahre

Ergebnis: Bei freiwilliger Abgabe (Antragsveranlagung) gilt die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Steuererklärung 2025 kann bis zum 31. Dezember 2029 eingereicht werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

Fristverlängerung auf Antrag (§ 109 AO)

Das Finanzamt kann auf Antrag die Abgabefrist verlängern gemäß § 109 Abs. 1 AO. Der Antrag sollte vor Fristablauf gestellt werden und eine Begründung für die Verzögerung enthalten. Ein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung besteht nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen der Finanzbehörde.

Vorabanforderung durch das Finanzamt (§ 149 Abs. 4 AO)

Das Finanzamt kann gemäß § 149 Abs. 4 AO eine vorzeitige Abgabe anordnen, insbesondere wenn:

  • Steuererklärungen in der Vergangenheit verspätet abgegeben wurden
  • Erhebliche Nachzahlungen zu erwarten sind
  • Der Betrieb eröffnet oder aufgegeben wurde
  • Verluste festgestellt wurden

Die Vorabanforderung ist auch bei steuerlich Beratenen möglich und verkürzt die ansonsten geltende Frist.

Wochenend- und Feiertagsregelung (§ 108 Abs. 3 AO)

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Diese Regelung gilt sowohl für die reguläre als auch für die verlängerte Abgabefrist.

Elektronische Übermittlungspflicht

Unternehmer und Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind gemäß § 25 Abs. 4 EStG und § 31 Abs. 1a KStG grundsätzlich zur elektronischen Übermittlung ihrer Steuererklärungen verpflichtet. Bei unbilliger Härte kann das Finanzamt auf Antrag gemäß § 150 Abs. 8 AO davon absehen.

Übergangsregelungen für Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024

Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 galten aufgrund pandemiebedingter Sonderregelungen verlängerte Abgabefristen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Fristen nach § 149 Abs. 2 und 3 AO.

VeranlagungszeitraumFrist ohne BeraterFrist mit Berater
202431. Juli 202530. April 2026
202531. Juli 202628. Februar 2027

Ergebnis: Erstmals für das Steuerjahr 2025 gelten wieder die regulären gesetzlichen Fristen ohne pandemiebedingte Verlängerung.

Vorteile

  • verlängerte Frist bei Beratung: Steuerpflichtige mit Steuerberater erhalten zusätzlich sieben Monate Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung.

  • automatische Fristverlängerung: Die Wochenend- und Feiertagsregelung des § 108 Abs. 3 AO verlängert Fristen automatisch, wenn das Fristende auf einen arbeitsfreien Tag fällt.

  • individuelle Fristverlängerung: Bei begründetem Antrag kann das Finanzamt die Frist gemäß § 109 AO individuell verlängern.

  • großzügige Frist bei Antragsveranlagung: Bei freiwilliger Steuererklärung gilt eine vierjährige Frist zur Abgabe gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO.

  • klare Planbarkeit: Die gesetzlich festgelegten Fristen ermöglichen eine langfristige Planung der Steuererklärung.

Nachteile

  • Verspätungszuschlag: Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat gemäß § 152 AO.

  • Vorabanforderung möglich: Das Finanzamt kann auch bei Beraterfällen eine vorzeitige Abgabe verlangen gemäß § 149 Abs. 4 AO.

  • kein Anspruch auf Verlängerung: Die Gewährung einer individuellen Fristverlängerung liegt im Ermessen des Finanzamts.

  • komplexe Übergangsregelungen: Die unterschiedlichen Fristen für verschiedene Veranlagungszeiträume erfordern genaue Beachtung.

  • Zwangsmittel bei Nichtabgabe: Bei fortgesetzter Nichtabgabe kann das Finanzamt Zwangsmittel wie Zwangsgeld gemäß § 328 AO festsetzen.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Abgabefristen für Steuererklärungen sind in § 149 AO geregelt und unterscheiden zwischen nicht beratenen und steuerlich beratenen Steuerpflichtigen. Während die reguläre Frist sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres endet (31. Juli des Folgejahres), verlängert sich diese bei steuerlicher Beratung bis zum letzten Februartag des zweiten Folgejahres. Für das Steuerjahr 2025 gelten erstmals wieder die regulären Fristen nach dem Auslaufen der pandemiebedingten Sonderregelungen. Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag, weshalb Steuerpflichtige ihre Fristen sorgfältig im Blick behalten und bei absehbaren Verzögerungen rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen sollten.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann muss die Steuererklärung 2025 abgegeben werden?

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 muss ohne Steuerberater bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht werden gemäß § 149 Abs. 2 AO. Bei Beauftragung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar 2027, effektiv bis zum 1. März 2027, da der 28. Februar 2027 auf einen Samstag fällt.

Welche Frist gilt bei Beauftragung eines Steuerberaters?

Die Abgabefrist verlängert sich gemäß § 149 Abs. 3 AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Für das Steuerjahr 2025 bedeutet dies eine Frist bis zum 28. Februar 2027. Die verlängerte Frist gilt nur bei tatsächlicher Beauftragung; eine bloße Vollmacht genügt nach der Rechtsprechung nicht.

Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter Abgabe?

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro. Bei Überschreitung von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (19 Monate bei Beratung) wird der Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt.

Wie lange gilt die Frist bei freiwilliger Steuererklärung?

Bei der Antragsveranlagung, also der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung ohne Abgabepflicht, gilt die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Die freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2025 kann somit bis zum 31. Dezember 2029 eingereicht werden. Bei freiwilliger Veranlagung (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) kann das Finanzamt den Antrag zurückweisen, wenn sich keine Erstattung ergibt.

Welche Verlängerung gilt bei Fristende am Wochenende?

Gemäß § 108 Abs. 3 AO endet eine Frist, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Da der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, verlängert sich die Abgabefrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige für das Jahr 2025 automatisch bis zum 1. März 2027.

Wann kann das Finanzamt eine vorzeitige Abgabe verlangen?

Das Finanzamt kann gemäß § 149 Abs. 4 AO eine Vorabanforderung erlassen und eine vorzeitige Abgabe verlangen. Dies ist insbesondere möglich, wenn Steuererklärungen wiederholt verspätet abgegeben wurden, erhebliche Nachzahlungen zu erwarten sind, der Betrieb eröffnet oder aufgegeben wurde, oder wenn Verluste festgestellt wurden. Die Vorabanforderung ist auch bei Beauftragung eines Steuerberaters möglich.

Welche Fristen gelten für die Steuererklärung 2024?

Für die Einkommensteuererklärung 2024 gilt ohne Steuerberater eine Abgabefrist bis zum 31. Juli 2025 gemäß § 149 Abs. 2 AO. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist letztmalig pandemiebedingt auf den 30. April 2026. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären gesetzlichen Fristen ohne Sonderverlängerung.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html Zugriff am 5. Januar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 108 AO – Fristen und Termine." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__108.html Zugriff am 5. Januar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 109 AO – Fristverlängerung." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__109.html Zugriff am 5. Januar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 152 AO – Verspätungszuschlag." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html Zugriff am 5. Januar 2026.

Finanzämter Baden-Württemberg. "Abgabefristen." https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/9361700 Zugriff am 5. Januar 2026.

Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen. "Abgabepflichten und -fristen." https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/weitere-themen/steuererklaerung/abgabepflichten-und-fristen Zugriff am 5. Januar 2026.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.