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Was ist die Abgabefrist?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen beträgt 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Mit Steuerberater verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO).
  • Für 2025 ohne Steuerberater: 31. Juli 2026; mit Steuerberater: 28. Februar 2027.
  • Umsatzsteuervoranmeldungen müssen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eingereicht werden (§ 18 Abs. 2 UStG).
  • Verlängerungen sind auf Antrag nach § 109 AO möglich.

Abgabefrist Definition

Die Abgabefrist ist die gesetzlich festgelegte Frist, bis zu welcher Steuererklärungen, Voranmeldungen und andere Steuererklärungsdokumente beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Nach § 149 Abs. 2 AO beträgt die reguläre Abgabefrist 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird die Erklärung durch einen Steuerberater eingereicht, verlängert sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO bis zum 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres.

Wie wird die Abgabefrist berücksichtigt?

Die Abgabefrist regelt den spätesten Zeitpunkt für die Einreichung von Steuererklärungen und Voranmeldungen. Wird die Frist überschritten, können Verspätungszuschläge nach § 152 AO verhängt werden. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ergibt sich aus den jeweiligen Steuergesetzen (z. B. § 25 Abs. 4 EStG für die Einkommensteuererklärung; § 18 UStG für Umsatzsteuervoranmeldungen); in Härtefällen kann nach § 150 Abs. 8 AO Papierabgabe genehmigt werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag nach § 108 AO.

Reguläre Abgabefrist

Für Steuererklärungen zum Steuerjahr 2025 ohne Inanspruchnahme steuerberatender Hilfe beträgt die Abgabefrist den 31. Juli 2026. Dies entspricht 7 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres nach § 149 Abs. 2 AO. Diese Frist gilt für Einkommensteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen.

Verlängerte Abgabefrist mit Steuerberater

Wird die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingereicht, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2027 für das Steuerjahr 2025 nach § 149 Abs. 3 AO. Dies ist der letzte Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Diese Verlängerung gilt für alle Steuererklärungsarten.

Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch übermittelt werden nach § 18 Abs. 2 UStG. Seit 1. Januar 2025 ist der Voranmeldungszeitraum monatlich, wenn die Vorjahressteuer mehr als 9.000 Euro betrug; für die Abgabefrist ist der 10. des Folgemonats maßgeblich. Für quartalsweise Voranmeldungen (bei niedrigeren Vorjahressteuern) sind die Abgabetermine der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar des Folgejahres. Wenn die Vorjahressteuer nicht mehr als 2.000 Euro betrug, kann das Finanzamt von Voranmeldungen befreien (§ 18 Abs. 2a UStG).

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer

Die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV verlängert die Abgabefrist für Umsatzsteuervoranmeldungen um 1 Monat. Mit dieser Verlängerung verschiebt sich die Abgabefrist für monatliche Zahler vom 10. des Folgemonats auf den 10. des übernächsten Monats. Bei quartalsweisen Zahlern verschiebt sich die Frist um einen Monat nach hinten.

Bei monatlicher Dauerfristverlängerung: Eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahres-Vorauszahlungen ist zu leisten (§ 47 UStDV). Der Antrag auf Dauerfristverlängerung erfolgt nach § 48 UStDV.

Fristverlängerung auf Antrag

Die Abgabefrist kann auf Antrag nach § 109 AO verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden.

Vorabanforderung durch das Finanzamt (§ 149 Abs. 4 AO): Das Finanzamt kann in Risikofällen eine vorzeitige Abgabe anordnen. Die Anordnung ist mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe zum Befolgen versehen. Dies ist auch in Beraterfällen möglich und verkürzt die sonst bis zum 28. Februar geltende Frist.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Einkommensteuererklärung ohne Steuerberater für 2025

Ein Arbeitnehmer erstellt seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 selbstständig ohne Inanspruchnahme steuerberatender Hilfe. Die reguläre Abgabefrist beträgt 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, somit der 31. Juli 2026.

ZeitpunktDatum
Steuerjahr Ende31. Dezember 2025
+ 7 Monate31. Juli 2026
= Abgabefrist31. Juli 2026

Ergebnis: Der Arbeitnehmer muss seine Steuererklärung spätestens bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt einreichen.

Beispiel 2: Einkommensteuererklärung mit Steuerberater für 2025

Ein Selbstständiger beauftragt einen Steuerberater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung für 2025. Durch die Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Abgabefrist erheblich.

ZeitpunktDatum
Steuerjahr Ende31. Dezember 2025
Verlängerte Frist (28. Februar des übernächsten Jahres)28. Februar 2027
= Abgabefrist mit Steuerberater28. Februar 2027

Ergebnis: Der Selbstständige hat durch die Steuerberaterbeauftragung etwa 8 Monate mehr Zeit zur Einreichung seiner Steuererklärung.

Beispiel 3: Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise

Ein Unternehmer mit monatlichem Umsatz unter 7.500 Euro im Vorjahr muss quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Die Voranmeldungszeiträume und deren Abgabefristen sind wie folgt:

VoranmeldungszeitraumAbgabefrist
Januar bis März (Q1)10. April
April bis Juni (Q2)10. Juli
Juli bis September (Q3)10. Oktober
Oktober bis Dezember (Q4)10. Januar des Folgejahres

Ergebnis: Der Unternehmer muss die Voranmeldung jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch einreichen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr: Bei Landwirten und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist nicht vor Ablauf des 7. Monats nach Schluss des im Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres (§ 149 Abs. 2 S. 2 AO). Es gibt kein pauschales Enddatum; die Frist richtet sich nach dem tatsächlichen Wirtschaftsjahr.

Wochenend- und Feiertagsregelung: Fällt der Abgabetag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Abgabefrist bis zum nächsten Werktag nach § 108 AO.

COVID-Sonderfristen (2020–2024): Für Steuerjahre 2020 bis 2024 galten nach Art. 97 § 36 EGAO Sonderregelungen mit verlängerten Fristen. Ab dem Steuerjahr 2025 gelten wieder die regulären Abgabefristen.

Vorteile

  • längerer Bearbeitungszeitraum: Mit Steuerberater erhalten Steuerpflichtige etwa 8 Monate zusätzlich zur Sammlung von Unterlagen und zur korrekten Erstellung der Erklärung.

  • automatische Fristverlängerung: Die Fristverlängerung bei Steuerberaterbeauftragung erfolgt grundsätzlich automatisch nach § 149 Abs. 3 AO ohne zusätzlichen Antrag; vorbehaltlich einer möglichen Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO (z. B. in Risikofällen).

  • elektronische Verarbeitung: Die verpflichtende elektronische Übermittlung nach § 150 AO ermöglicht schnellere Verarbeitung und sichere Datenübertragung.

  • Wochenendregelung: Fällt die Frist auf einen Samstag oder Sonntag, verlängert sich diese automatisch bis zum nächsten Werktag nach § 108 AO.

  • Fristverlängerung möglich: Weitere Fristverlängerungen sind auf Antrag nach § 109 AO möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Nachteile

  • kurze Standardfrist: Die reguläre Abgabefrist von 7 Monaten ist für viele Steuerpflichtige relativ kurz, besonders bei komplexen Sachverhalten.

  • Verspätungszuschläge: Wird die Abgabefrist überschritten, droht ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO von 0,25 % pro angefangenen Monat, mindestens 25 Euro, höchstens 25.000 Euro; Ausnahmen gelten z. B. bei wirksam gewährter Fristverlängerung.

  • elektronische Pflicht: Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß Einzelsteuergesetzen (z. B. § 25(4) EStG) erfordert technische Ausstattung; Hardship-Relief ist aber möglich (§ 150 Abs. 8 AO).

  • begrenzte Fristverlängerung: Eine Fristverlängerung auf Antrag ist nicht automatisch garantiert und erfordert triftige Gründe nach § 109 AO.

  • Vorabanforderung möglich: Selbst bei Steuerberaterbeauftragung kann das Finanzamt eine frühere Abgabe nach § 149 Abs. 4 AO anfordern.

  • Quartalsfrist Umsatzsteuer: Die monatliche oder quartalsweise Voranmeldungspflicht mit dem 10. des Folgemonats verursacht häufige Abgabeverpflichtungen für Unternehmer.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Abgabefrist ist ein zentrales Element des deutschen Steuersystems und regelt den spätesten Zeitpunkt für die Einreichung von Steuererklärungen und Voranmeldungen. Die reguläre Frist von 7 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres verlängert sich durch die Beauftragung eines Steuerberaters bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres, was insbesondere Selbstständigen und Unternehmern erhebliche zeitliche Vorteile bietet. Für Umsatzsteuervoranmeldungen gelten kürzere Fristen von nur 10 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Nutzen Sie die Fristverlängerung durch Steuerberaterbeauftragung, um ausreichend Zeit für die korrekte Erstellung Ihrer Steuererklärung zu haben, und beachten Sie die elektronische Übermittlungspflicht nach § 150 AO, um Verspätungszuschläge zu vermeiden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025?

Ohne Steuerberater endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 am 31. Juli 2026. Mit Unterstützung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar 2027 nach § 149 Abs. 3 AO.

Kann die Abgabefrist verlängert werden?

Die Abgabefrist kann auf Antrag nach § 109 AO verlängert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Antrag muss vor Ablauf der ursprünglichen Frist beim Finanzamt eingereicht werden. Das Finanzamt entscheidet über die Gewährung der Verlängerung.

Welche Konsequenzen hat die Überschreitung der Abgabefrist?

Die Überschreitung der Abgabefrist führt zu einem Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Der Zuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenen Monat, mindestens 25 Euro, höchstens 25.000 Euro. Ausnahmen gelten z. B. bei wirksam gewährter Fristverlängerung. Die Verspätung kann auch zu weiteren Konsequenzen führen, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Abgabepflicht verstößt.

Wie lange ist die Abgabefrist für Umsatzsteuervoranmeldungen?

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eingereicht werden nach § 18 Abs. 2 UStG. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Gilt die Abgabefrist auch bei elektronischer Einreichung?

Ja. Die Abgabefrist gilt gleichermaßen für elektronische und Papiereinreichungen. Die Erklärung muss bis zum Ende des Abgabefriststages beim Finanzamt eingegangen sein. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen (z. B. § 25 Abs. 4 EStG für Einkommensteuererklärungen); in Härtefällen kann nach § 150 Abs. 8 AO Papierabgabe genehmigt werden.

Kann ein Steuerberater die Abgabefrist automatisch verlängern?

Die Fristverlängerung durch Steuerberaterbeauftragung erfolgt grundsätzlich automatisch nach § 149 Abs. 3 AO bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres ohne zusätzlichen Antrag. Vorbehalte: Das Finanzamt kann jedoch nach § 149 Abs. 4 AO in Risikofällen eine Vorabanforderung erlassen und eine frühere Abgabe mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe anordnen. Dies ist auch in Beraterfällen möglich.

Was ist die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer?

Die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV verlängert die Abgabefrist für Umsatzsteuervoranmeldungen um 1 Monat. Mit dieser Verlängerung verschieben sich die Abgabetermine für monatliche Zahler vom 10. des Folgemonats auf den 10. des übernächsten Monats.

Quellen & weiterführende Informationen

Bundesrepublik Deutschland. "Abgabenordnung (AO) § 149 – Abgabe der Steuererklärungen." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html Zugriff am 5. November 2025. (Abs. 2 reguläre 7-Monats-Frist; Abs. 3 Beraterfälle bis 28. Februar; Abs. 4 Vorabanforderung mit 4-Monats-Frist)

Bundesrepublik Deutschland. "Abgabenordnung (AO) § 108 – Fristen und Termine." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__108.html Zugriff am 5. November 2025. (Wochenend- und Feiertagsregelung)

Bundesrepublik Deutschland. "Abgabenordnung (AO) § 152 – Verspätungszuschlag." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html Zugriff am 5. November 2025. (0,25 % pro Monat; min. 25 €; max. 25.000 €; Ausnahmen)

Bundesrepublik Deutschland. "Abgabenordnung (AO) § 150 – Form und Inhalt der Steuererklärungen." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__150.html Zugriff am 5. November 2025. (Abs. 8 Hardship relief für elektronische Übermittlung)

Bundesrepublik Deutschland. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 25 Abs. 4 – Elektronische Übermittlung." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__25.html Zugriff am 5. November 2025. (E-Pflicht für Einkommensteuererklärungen)

Bundesrepublik Deutschland. "Umsatzsteuergesetz (UStG) § 18 – Voranmeldungen." https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html Zugriff am 5. November 2025. (Voranmeldungszeiträume, Schwellen seit 01.01.2025: 9.000 € monatlich, 2.000 € Befreiung)

Bundesrepublik Deutschland. "Abgabenordnung (AO) § 109 – Fristverlängerung." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__109.html Zugriff am 5. November 2025. (Antrag vor Ablauf, diskretionär)

Bundesrepublik Deutschland. "Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) § 46 – Dauerfristverlängerung." https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__46.html Zugriff am 5. November 2025.

Bundesrepublik Deutschland. "Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) § 47 – Sondervorauszahlung." https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__47.html Zugriff am 5. November 2025. (1/11-Zahlung bei monatlicher Dauerfristverlängerung)

Bundesrepublik Deutschland. "Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) § 48 – Antrag auf Dauerfristverlängerung." https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__48.html Zugriff am 5. November 2025.

Bundesrepublik Deutschland. "Art. 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) – Sonderfristen 2020–2024." https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__36.html Zugriff am 5. November 2025. (COVID-bedingte Fristverlängerungen, ab 2025 wieder regulär)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.