Alles auf einen Blick:
- Die Abführung muss spätestens 10 Tage nach Ablauf des Anmeldungszeitraums erfolgen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG).
- Der Anmeldezeitraum beträgt grundsätzlich 1 Monat (§ 41a Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Bei Lohnsteuer bis 1.080 Euro jährlich ist eine jährliche Anmeldung möglich (§ 41a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
- Bei Lohnsteuer über 5.000 Euro jährlich ist eine monatliche Anmeldung erforderlich (Schwelle > 5.000 €; § 41a Abs. 2 S. 2 EStG).
- Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 S. 2 EStG); Härtefallausnahme auf Antrag (§ 150 Abs. 8 AO).
Abführung der Lohnsteuer Definition
Die Abführung der Lohnsteuer ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, die von Arbeitnehmern eingezogene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG muss die Abführung spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums erfolgen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 S. 2 EStG); Härtefallausnahme auf Antrag (§ 150 Abs. 8 AO).
Wie wird die Abführung der Lohnsteuer berücksichtigt?
Die Abführung der Lohnsteuer erfolgt nach einem gestaffelten System, das sich nach der Höhe der Lohnsteuer des Vorjahres richtet. Der Arbeitgeber muss die eingezogene Lohnsteuer in regelmäßigen Abständen anmelden und abführen.
Anmeldezeiträume nach Lohnsteuerhöhe
Der Kalendermonat ist der Regelzeitraum für die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 2 Satz 1 EStG). Abhängig von der Lohnsteuer des Vorjahres gelten nach § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG abweichende Anmeldezeiträume.
Bei einer jährlichen Lohnsteuer bis 1.080 Euro ist eine jährliche Anmeldung zulässig. Liegt die Lohnsteuer zwischen 1.080 Euro und 5.000 Euro, kann der Arbeitgeber vierteljährlich anmelden. Bei einer Lohnsteuer über 5.000 Euro ist eine monatliche Anmeldung erforderlich.
Abführungsfrist
Die Abführung muss spätestens 10 Tage nach Ablauf des Anmeldungszeitraums erfolgen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Fällt der 10. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Die Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt elektronisch durch den Arbeitgeber oder seinen Steuerberater (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Arbeitgeber mit jährlicher Lohnsteuer von 800 Euro
Ein Einzelhandelsbetrieb beschäftigt 2 Teilzeitarbeitnehmer. Die Lohnsteuer des Vorjahres betrug insgesamt 800 Euro. Der Arbeitgeber kann daher jährlich anmelden und abführen.
| Abführung | Betrag |
|---|---|
| Lohnsteuer Vorjahr | 800 Euro |
| Anmeldezeitraum | 1 Jahr |
| Abführungsfrist | 10 Tage nach Jahresende |
| Anmeldung | Jährlich |
Ergebnis: Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nur 1 Mal pro Jahr anmelden und bis zum 10. Tag nach Jahresende abführen.
Beispiel 2: Arbeitgeber mit jährlicher Lohnsteuer von 3.000 Euro
Ein mittelständisches Unternehmen mit 15 Mitarbeitern hatte im Vorjahr eine Lohnsteuer von 3.000 Euro. Die Lohnsteuer liegt zwischen 1.080 Euro und 5.000 Euro, daher ist eine vierteljährliche Anmeldung erforderlich.
| Abführung | Betrag |
|---|---|
| Lohnsteuer Vorjahr | 3.000 Euro |
| Anmeldezeitraum | 1 Quartal |
| Durchschnitt pro Quartal | 750 Euro |
| Abführungsfrist | 10 Tage nach Quartalsende |
Ergebnis: Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer 4 Mal pro Jahr vierteljährlich anmelden und jeweils bis zum 10. Tag nach Quartalsende abführen.
Beispiel 3: Arbeitgeber mit jährlicher Lohnsteuer von 8.000 Euro
Ein großes Unternehmen mit 80 Mitarbeitern hatte im Vorjahr eine Lohnsteuer von 8.000 Euro. Die Lohnsteuer übersteigt 5.000 Euro, daher ist eine monatliche Anmeldung erforderlich.
| Abführung | Betrag |
|---|---|
| Lohnsteuer Vorjahr | 8.000 Euro |
| Anmeldezeitraum | 1 Monat |
| Durchschnitt pro Monat | 667 Euro |
| Abführungsfrist | 10 Tage nach Monatsende |
Ergebnis: Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer 12 Mal pro Jahr monatlich anmelden und jeweils bis zum 10. Tag nach Monatsende abführen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Besonderheiten können sich aus Betriebsstättenwechseln oder Betriebsstilllegungen ergeben. In diesen Fällen müssen die Abführungsfristen und Anmeldezeiträume individuell überprüft werden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater.
Vorteile
regelmäßige Kontrolle: Der gestaffelte Rhythmus ermöglicht dem Finanzamt eine kontinuierliche Überwachung der Lohnsteuerzahlungen.
flexible Anmeldezeiträume: Kleinere Arbeitgeber können mit jährlicher Anmeldung ihre administrative Last reduzieren.
klare Fristen: Die 10-Tage-Frist schafft Planungssicherheit für Arbeitgeber bei der Liquiditätsplanung.
elektronische Verarbeitung: Die elektronische Abführung ermöglicht schnelle und fehlerfreie Übermittlung der Daten.
Nachteile
hohe Compliance-Anforderungen: Arbeitgeber müssen die Abführungsfristen genau einhalten, sonst drohen Strafzinsen.
monatliche Belastung: Bei höheren Lohnsteuern ist eine monatliche Abführung erforderlich, was die Liquidität belastet.
elektronische Verpflichtung: Die Pflicht zur elektronischen Anmeldung erfordert technische Infrastruktur und Know-how.
Sanktionen bei Versäumnis: Verspätete Abführungen führen zu Säumniszuschlägen von 1 % je angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 AO); eine 3-Tage-Schonfrist gilt allgemein, nicht bei Zahlungen i. S. d. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO (z. B. Bar/Scheck) (§ 240 Abs. 3 AO).
Fazit
Die Abführung der Lohnsteuer ist eine zentrale Compliance-Anforderung für Arbeitgeber, die sich nach der Höhe der Lohnsteuer des Vorjahres richtet. Die gestaffelte Regelung ermöglicht kleineren Unternehmen eine jährliche oder vierteljährliche Abführung, während größere Arbeitgeber monatlich anmelden müssen. Die zwingende 10-Tages-Frist nach Ablauf des Anmeldungszeitraums ist strikt einzuhalten, um Strafzinsen zu vermeiden. Nutzen Sie die elektronische Anmeldung über Ihr Steuersoftware-System oder einen Steuerberater und überprüfen Sie jährlich, in welche Kategorie Ihr Unternehmen fällt, um optimale Planungssicherheit zu gewährleisten.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann muss die Lohnsteuer abgeführt werden?
Die Lohnsteuer muss spätestens 10 Tage nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abgeführt werden (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Anmeldungszeitraum beträgt grundsätzlich 1 Monat, kann aber je nach Lohnsteuerhöhe vierteljährlich oder jährlich sein.
Wie oft muss ein Arbeitgeber die Lohnsteuer anmelden?
Die Anmeldungshäufigkeit richtet sich nach der Lohnsteuer des Vorjahres. Bei bis 1.080 Euro ist eine jährliche Anmeldung möglich, zwischen 1.080 Euro und 5.000 Euro eine vierteljährliche Anmeldung und ab 5.000 Euro eine monatliche Anmeldung erforderlich (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Welche Konsequenzen hat eine verspätete Abführung?
Verspätete Abführungen führen zu Säumniszuschlägen von 1 % pro angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 AO). Für Lohnsteuer-Anmeldungen kommt ein Verspätungszuschlag im Ermessen nach § 152 Abs. 1 AO in Betracht; der automatische Zuschlag nach § 152 Abs. 2 AO gilt typischerweise für bestimmte Jahreserklärungen, nicht für Steueranmeldungen. Lohnsteuer-Anmeldungen sind Steuererklärungen i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 3 AO (AEAO). Das Finanzamt kann auch Zwangsgelder nach § 328 AO zur Durchsetzung der Abgabepflicht androhen.
Muss die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch erfolgen?
Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung ist nach § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtend. Arbeitgeber müssen diese über zertifizierte Softwarelösungen oder über einen Steuerberater durchführen.
Kann ein Arbeitgeber die Anmeldehäufigkeit selbst wählen?
Die Anmeldehäufigkeit wird nicht frei gewählt, sondern ergibt sich zwingend aus der Höhe der Lohnsteuer des Vorjahres. Die Häufigkeit ergibt sich gesetzlich aus der Lohnsteuer des Vorjahres (§ 41a Abs. 2 EStG); das Finanzamt teilt sie mit.
Was passiert, wenn die Lohnsteuer des laufenden Jahres die Schwelle überschreitet?
Überschreitet die Lohnsteuer des laufenden Jahres die Schwelle zur nächsten Kategorie, wird die neue Anmeldehäufigkeit ab dem Folgejahr angewendet. Das laufende Jahr wird noch nach der bisherigen Häufigkeit abgerechnet.
Wer trägt die Verantwortung für die pünktliche Abführung?
Der Arbeitgeber trägt die volle Verantwortung für die pünktliche Abführung der Lohnsteuer. Auch wenn ein Steuerberater beauftragt ist, haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt für Verzögerungen.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 41a." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41a.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundeszentralamt für Steuern. "Lohnsteuer und Vorschusszahlung." https://www.bzst.bund.de Zugriff am 5. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Abgabenordnung (AO) – § 150 Steuererklärungspflicht." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__150.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Abgabenordnung (AO) – § 152 Verspätungszuschlag." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Abgabenordnung (AO) – § 240 Säumniszuschlag." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html Zugriff am 5. November 2025.