Alles auf einen Blick:
- Die Abfindung ist eine Entschädigung, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.
- Abfindungen sind vollständig steuerpflichtig als Teil des Bruttoarbeitslohns nach § 19 Abs. 1 EStG.
- Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermöglicht eine ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen unter bestimmten Voraussetzungen.
- Die Tarifglättung verhindert eine übermäßige Steuerbelastung, indem die Abfindung für die Steuerberechnung fiktiv auf fünf Jahre verteilt wird.
Abfindung Definition
Die Abfindung ist eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Nach § 19 Abs. 1 EStG ist die Abfindung vollständig steuerpflichtig und wird als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Sie gilt als Entschädigung für entgangene Einnahmen und wird dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet.
Wie wird die Abfindung besteuert?
Die Abfindung unterliegt grundsätzlich der normalen progressiven Einkommensteuerbesteuerung. Dies führt zu einer erheblichen Steuerbelastung, wenn die gesamte Abfindung im Jahr der Auszahlung versteuert werden muss. Um diese Überlastung zu vermeiden, existiert die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Fünftelregelung
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermöglicht eine ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen (Abfindungen) durch Tarifglättung. Dabei wird die Differenz zwischen der Steuer auf das reguläre Einkommen und der Steuer auf das Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung berechnet und mit 5 multipliziert (Differenzmethode). Dieses Verfahren verhindert, dass der progressive Steuertarif zu einer unverhältnismäßigen Belastung durch die einmalige hohe Zahlung führt.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Abfindung mit Fünftelregelung
Ein Arbeitnehmer erhält bei Beendigung seines Arbeitsvertrags eine Abfindung von 30.000 Euro. Sein sonstiges Einkommen im Jahr beträgt 50.000 Euro. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG wird angewendet, um die Steuerbelastung zu reduzieren.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Sonstiges Einkommen (zvE) | 50.000 Euro |
| Einkommensteuer auf 50.000 Euro (ohne Abfindung) | ~10.691 Euro |
| + Fünftel der Abfindung | 6.000 Euro |
| zvE mit Fünftel (50.000 + 6.000) | 56.000 Euro |
| Einkommensteuer auf 56.000 Euro | ~12.883 Euro |
| Differenz (Zusatzsteuer für Fünftel) | ~2.192 Euro |
| × Faktor 5 | 5 |
| = Zusätzliche Steuer durch Abfindung | ~10.960 Euro |
| = Gesamtsteuerlast (10.691 + 10.960) | ~21.651 Euro |
Ergebnis: Durch die Fünftelregelung beträgt die Gesamtsteuerlast etwa 21.651 Euro nach dem 2025-Tarif. Ohne Fünftelregelung würde die komplette Abfindung mit dem höheren Grenzsteuersatz belastet, was zu einer deutlich höheren Gesamtsteuerlast führen würde. Die Fünftelregelung spart dem Arbeitnehmer mehrere tausend Euro an Einkommensteuer.
Beispiel 2: Vergleich mit und ohne Fünftelregelung
Ein Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von 45.000 Euro erhält eine Abfindung von 20.000 Euro. Wir zeigen den Unterschied zwischen der Besteuerung mit und ohne Fünftelregelung (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind).
| Berechnung | Mit Fünftelregelung | Ohne Fünftelregelung |
|---|---|---|
| Jahreseinkommen (zvE) | 45.000 Euro | 45.000 Euro |
| + Abfindung | 20.000 Euro | 20.000 Euro |
| = Zu versteuerndes Einkommen | 65.000 Euro | 65.000 Euro |
| Einkommensteuer (2025-Tarif) | ~15.430 Euro | ~16.410 Euro |
| Steuerersparnis durch Fünftelregelung | ~980 Euro | — |
Ergebnis: Durch die Fünftelregelung spart der Arbeitnehmer etwa 980 Euro an Einkommensteuer. Ohne Fünftelregelung wird die gesamte Abfindung mit dem progressiven Steuersatz belastet, was zu einer höheren Gesamtsteuerquote führt. Die Tarifglättung ist daher eine wesentliche Entlastung für Arbeitnehmer bei Entschädigungen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Die Fünftelregelung gilt nur für Abfindungen, die als Entschädigung für entgangene Einnahmen gezahlt werden (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Eine Begünstigung scheidet aus, wenn kein Entschädigungscharakter vorliegt (z. B. Gratifikationen, laufender Arbeitslohn, rückständiger Lohn). Freiwilligkeit allein schließt die Begünstigung nicht automatisch aus; maßgeblich sind der Entschädigungscharakter und die Zusammenballung im Zuflussjahr (BMF-Schreiben vom 01.11.2013).
Beim Zuflusszeitpunkt gilt: Ein Zufluss im Folgejahr ist unschädlich; ausnahmsweise ist auch eine Zweijahresverteilung unschädlich, wenn ursprünglich eine Einmalzahlung vorgesehen war. Die Abfindung muss nicht unmittelbar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fließen, um die Tarifermäßigung zu genießen.
Vorteile
ermäßigte Besteuerung: Die Fünftelregelung reduziert die Steuerbelastung erheblich, indem die progressive Staffelung des Steuersatzes gemildert wird.
Tarifglättung: Das Verfahren verhindert, dass eine einmalige hohe Zahlung zu einer Überbelastung mit Steuern führt. Die Abfindung wird vollständig im Jahr des Zuflusses besteuert – die Fünftelregelung ist eine reine Berechnungsmethode zur Milderung der Progressionswirkung, keine tatsächliche Verteilung der Steuerlast auf mehrere Jahre.
rechtliche Klarheit: Die Regelung ist eindeutig in § 34 EStG normiert und wird vom Finanzamt anerkannt.
finanzielle Entlastung: Arbeitnehmer behalten einen größeren Teil der Abfindung, um Übergangsphasen zu überbrücken.
Nachteile
begrenzte Anwendbarkeit: Die Fünftelregelung gilt nicht für alle Arten von Abfindungen, sondern nur für Entschädigungen im engeren Sinne.
administrative Anforderungen: Das Finanzamt muss die Voraussetzungen prüfen, was zu Verzögerungen führen kann.
volle Steuerpflicht: Abfindungen sind grundsätzlich vollständig steuerpflichtig, anders als manche anderen Entschädigungen.
komplexe Berechnung: Die Fünftelregelung erfordert spezielle Berechnungsschritte, die fehleranfällig sind.
Fazit
Die Abfindung ist eine steuerpflichtige Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die vollständig zum Einkommen hinzugerechnet wird. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bietet eine wesentliche Steuerermäßigung durch Tarifglättung, sofern die Abfindung als Entschädigung für entgangene Einnahmen gezahlt wird und die Zusammenballung im Zuflussjahr vorliegt. Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Ihre Abfindung die Voraussetzungen für die Fünftelregelung erfüllt, um die optimale Steuerersparnis zu erreichen. Ein Zufluss im Folgejahr oder in Ausnahmefällen eine Zweijahresverteilung schließt die Begünstigung nicht aus.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Abfindung und Gratifikation?
Die Abfindung ist eine Entschädigung für entgangene Einnahmen und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Die Gratifikation ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ohne rechtliche Verpflichtung. Nur Abfindungen können unter der Fünftelregelung begünstigt besteuert werden.
Kann die Fünftelregelung auch auf mehrere Jahre verteilt werden?
Die Fünftelregelung wird im Jahr der Auszahlung angewendet und berechnet die Steuer nach dem Tarifglättungsverfahren. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht vorgesehen. Die Abfindung muss im Auszahlungsjahr versteuert werden.
Wann ist eine Abfindung steuerfrei?
Abfindungen sind grundsätzlich vollständig steuerpflichtig nach § 19 Abs. 1 EStG. Eine Steuerbefreiung existiert nicht. Die Fünftelregelung reduziert zwar die Steuerbelastung, macht die Abfindung aber nicht steuerfrei.
Wie wird die Abfindung bei der Lohnsteuer berücksichtigt?
Die Abfindung wird als sonstiger Bezug behandelt und unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 3 EStG. Der Arbeitgeber führt die Steuer ab, sofern er die Abfindung auszahlt. Ab 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Arbeitnehmer sollten daher eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die Tarifermäßigung geltend zu machen. Die genaue Behandlung ist in der Lohnsteuer-Hilfe (LStH) geregelt.
Muss ich die Abfindung in der Steuererklärung angeben?
Die Abfindung muss in der Einkommensteuerklärung unter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben werden. Der Arbeitgeber meldet die Zahlung über die Lohnsteuerbescheinigung. Eine separate Angabe ist erforderlich, wenn die Fünftelregelung geltend gemacht wird.
Gilt die Fünftelregelung auch für Abfindungen im Ausland?
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG gilt nur insoweit, wie die Abfindung in Deutschland steuerpflichtig ist. Maßgeblich sind die Zuteilungsnormen in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Insofern Deutschland nach dem jeweiligen DBA das Besteuerungsrecht für die Abfindung hat, kann die Tarifermäßigung angewendet werden. Details regeln die BMF-Richtlinien zu den einzelnen DBA (fallabhängig).
Kann ein Arbeitgeber die Abfindung pauschal versteuern?
Der Arbeitgeber kann Abfindungen nicht pauschal versteuern. Sie unterliegen der normalen Lohnsteuer oder der Einkommensteuer. Die Fünftelregelung ist die einzige Begünstigung, die das Steuerrecht vorsieht.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 34 (Außergewöhnliche Einkünfte)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 19 (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 24 Nr. 1 Buchst. a (Entschädigungen)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 39b (Einbehaltung der Lohnsteuer)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Lohnsteuer-Hilfe (LStH) 2025 – Entlassungsentschädigungen (BMF-Schreiben vom 01.11.2013)." https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-15-Druck/anhang-15.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Wachstumschancengesetz – Änderung des § 39b EStG ab 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 5. November 2025.