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Was ist die Abfärbetheorie?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Abfärbetheorie bestimmt, wann eine Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
  • Eine Personengesellschaft wird als vollständiger Gewerbebetrieb behandelt, wenn die Gesellschaft selbst eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt.
  • Die Abfärbung knüpft an die gewerbliche Betätigung der Gesellschaft an; ein bestimmter Gewinn ist nicht erforderlich.
  • Photovoltaikanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Abfärbetheorie ausgenommen: 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern/Gewerbegebäuden oder 15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern, jeweils mit 100-kW-Gesamtgrenze (§ 3 Nr. 72 Satz 1-3 EStG).

Abfärbetheorie Definition

Die Abfärbetheorie ist ein Konzept des deutschen Steuerrechts, das regelt, wann eine Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft) in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Nach diesem Prinzip färbt die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte auf die gesamte Gesellschaft ab, sodass alle Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte behandelt werden. Die Abfärbung knüpft an das Vorliegen der gewerblichen Betätigung oder Beteiligungseinkünfte an; ein bestimmter Gewinn ist nicht erforderlich.

Wie wird die Abfärbetheorie berücksichtigt?

Die Abfärbetheorie funktioniert nach einem klaren Prinzip: Wenn eine Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt oder gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht, wird die gesamte Gesellschaft als Gewerbebetrieb eingestuft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Die Abfärbung erfolgt unabhängig davon, ob die gewerbliche Betätigung zu positiven oder negativen Ergebnissen führt. Das Vorliegen der gewerblichen Tätigkeit oder Beteiligungseinkünfte ist ausreichend; ein bestimmter Gewinn ist nicht erforderlich.

Personengesellschaften und Mitunternehmerschaft

Die Abfärbetheorie betrifft insbesondere die Gewinnanteilhaber von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderen Gesellschaften, bei denen der Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Hinweis: Die Vergütungen, die persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit, Darlehensgewährung oder Wirtschaftsgüterüberlassung erhalten, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Dies ist eine eigenständige Regel und nicht die Abfärbetheorie.

Gewerblich geprägte Personengesellschaften

Eine besondere Regelung gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften. Dies sind Personengesellschaften, die selbst keine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben, bei denen aber ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, wird sie für die Beurteilung der Gewerbsbetriebseigenschaft einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Offene Handelsgesellschaft mit Handelstätigkeit

Eine offene Handelsgesellschaft betreibt einen Großhandel mit Textilien. Die Gesellschaft hat 3 Gesellschafter und erzielte im Jahr 2025 einen Gewinn von 120.000 Euro. Nach der Abfärbetheorie wird die gesamte Gesellschaft als Gewerbebetrieb eingestuft, da sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

GesellschaftsformEinstufung
Offene HandelsgesellschaftGewerbebetrieb
TätigkeitTextilgroßhandel
Gewinn 2025120.000 Euro
Besteuerung alsGewerbebetrieb

Ergebnis: Jeder Gesellschafter muss seinen Gewinnanteil als gewerbliche Einkünfte versteuern. Die Gewinne unterliegen der Einkommensteuer und sind gewerbesteuerpflichtig.

Beispiel 2: Kommanditgesellschaft mit Personengesellschafter

Eine Kommanditgesellschaft hat als persönlich haftenden Gesellschafter eine Personengesellschaft, die selbst Handelsgeschäfte betreibt. Die Kommanditgesellschaft erzielt einen Gewinnanteil (nicht „Ausschüttung") von 75.000 Euro im Jahr 2025. Durch die Abfärbetheorie wird die Kommanditgesellschaft ebenfalls als Gewerbebetrieb behandelt und unterliegt der Gewerbesteuer.

MerkmalBetrag
Gewerbeertrag 202575.000 Euro
Gewerbesteuer-Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)− 24.500 Euro
Maßgebender Gewerbeertrag50.500 Euro
Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG)3,5 %
Messbetrag1.767,50 Euro
Gewerbesteuer-Hebesatz (Beispiel)400 %
Gewerbesteuer (kalkulativ)7.070 Euro

Ergebnis: Dank des Freibetrags von 24.500 Euro beläuft sich die Gewerbesteuer auf etwa 7.070 Euro (vereinfacht, ohne Hinzurechnungen oder Kürzungen). Der Gesellschafter kann diese Gewerbesteuer zudem gemäß § 35 EStG bei seiner Einkommensteuerveranlagung anrechnen. Die Abfärbetheorie führt dazu, dass die Gewinne vollständig als gewerbliche Einkünfte behandelt werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

Photovoltaikanlagen-Ausnahme

Eine wichtige Ausnahme zur Abfärbetheorie besteht für Photovoltaikanlagen. Wenn Einkünfte aus Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG vollständig steuerfrei sind, findet die Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG bei Mitunternehmerschaften keine Anwendung (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG). Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung (peak) von bis zu 30 Kilowatt bei Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a EStG), oder bis zu 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Wohngebäuden oder gemischt genutzten Gebäuden (§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. b EStG). Zusätzlich gilt eine Gesamtgrenze von 100 Kilowatt (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG). In diesen Fällen werden die Photovoltaik-Einkünfte nicht als gewerbliche Einkünfte behandelt, auch wenn die Personengesellschaft ansonsten eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Vorteile

  • klare Rechtssicherheit: Die Abfärbetheorie schafft Klarheit über die Besteuerung von Personengesellschaften und verhindert Gestaltungsspielraum durch eindeutige gesetzliche Regelungen.

  • einheitliche Behandlung: Alle Einkünfte einer Personengesellschaft werden einheitlich als gewerbliche Einkünfte behandelt, was zu konsistenter Besteuerung führt.

  • vereinfachte Abrechnung: Die Gesellschaft muss nicht zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Einkünften unterscheiden, da die Abfärbetheorie automatisch alle Einkünfte als gewerblich einstuft.

  • gewerbesteuerliche Relevanz: Die eindeutige Klassifizierung ermöglicht eine korrekte Berechnung der Gewerbesteuer ohne komplexe Abgrenzungen.

Nachteile

  • höhere Steuerbelastung: Die Abfärbetheorie führt dazu, dass alle Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte behandelt und damit gewerbesteuerpflichtig werden. Dies kann zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen (Einkommensteuer + Gewerbesteuer), wobei der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 GewStG) und die Anrechnung nach § 35 EStG beachtet werden müssen.

  • fehlende Differenzierung: Es ist nicht möglich, einzelne Einkünfte unterschiedlich zu behandeln, auch wenn diese wirtschaftlich nicht mit der Gewerbstätigkeit verbunden sind.

  • keine Vereinfachung bei Verlusten: Treten Verluste auf, müssen diese trotzdem dokumentiert und verrechnet werden; ein automatischer Abzug erfolgt nicht pauschal.

  • komplexe Gestaltung: Zur Vermeidung der Abfärbetheorie sind oft aufwendige rechtliche Gestaltungen erforderlich, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Abfärbetheorie ist ein zentrales Prinzip des deutschen Einkommensteuerrechts, das die Besteuerung von Personengesellschaften regelt. Sie bestimmt, dass eine Personengesellschaft als vollständiger Gewerbebetrieb gilt, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte bezieht, unabhängig davon, ob diese Gewinne oder Verluste erbringen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Abfärbetheorie schafft Rechtssicherheit und vereinfachte Abrechnung, führt aber auch zu höherer Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer. Eine wichtige Ausnahme besteht für Photovoltaikanlagen mit vollständig steuerfreien Einkünften nach § 3 Nr. 72 EStG (30 kW peak bei Einfamilienhäusern/Gewerbegebäuden bzw. 15 kW peak je Einheit bei Mehrfamilienhäusern, jeweils mit 100-kW-Gesamtgrenze), die bei Mitunternehmerschaften von der Abfärbetheorie ausgenommen sind (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG). Überprüfen Sie bei Personengesellschaften regelmäßig, ob die Abfärbetheorie anwendbar ist, und nutzen Sie mögliche Ausnahmen zur Steueroptimierung.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen der Abfärbetheorie und der normalen Gewinnbesteuerung?

Die Abfärbetheorie führt dazu, dass alle Einkünfte einer Personengesellschaft automatisch als gewerbliche Einkünfte behandelt werden, sobald die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Bei der normalen Gewinnbesteuerung werden Einkünfte je nach ihrer Quelle unterschiedlich klassifiziert (gewerblich, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung).

Gilt die Abfärbetheorie auch für Kommanditgesellschaften?

Die Abfärbetheorie gilt für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Personengesellschaften gleichermaßen. Sobald eine dieser Gesellschaftsformen eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wird sie vollständig als Gewerbebetrieb eingestuft.

Können Photovoltaikanlagen der Abfärbetheorie entgehen?

Photovoltaikanlagen können der Abfärbetheorie entgehen, wenn die Einkünfte nach § 3 Nr. 72 EStG vollständig steuerfrei sind. Dies gilt für Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt (peak) bei Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a EStG), oder bis zu 15 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Wohngebäuden bzw. gemischt genutzten Gebäuden (§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. b EStG), jeweils mit einer Gesamtgrenze von 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Bei Mitunternehmerschaften findet die Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG dann keine Anwendung (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG).

Wie wirkt sich die Abfärbetheorie auf die Gewerbesteuer aus?

Durch die Abfärbetheorie werden alle Einkünfte einer Personengesellschaft als gewerbliche Einkünfte behandelt und unterliegen damit der Gewerbesteuer. Wichtig: Bei Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Die gezahlte Gewerbesteuer wird beim Gesellschafter gemäß § 35 EStG angerechnet, was zu einer Entlastung bei der Einkommensteuer führt. Dies bedeutet, dass die Gesamtsteuerbelastung nicht einfach addiert wird. Bei Kapitalgesellschaften entfallen sowohl der Freibetrag als auch die § 35-Anrechnung.

Kann die Abfärbetheorie durch Gesellschaftsgestaltung vermieden werden?

Die Abfärbetheorie betrifft nur Personengesellschaften und kann durch die Wahl einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) vermieden werden. Allerdings: Kapitalgesellschaften sind unabhängig davon immer gewerbesteuerpflichtig (§ 2 GewStG) und erhalten keinen Freibetrag nach § 11 GewStG. Sie unterliegen außerdem der Körperschaftsteuer (und Gewerbesteuer), weshalb die Gesamtsteuerbelastung nicht unbedingt niedriger ausfällt als bei Personengesellschaften mit Freibetrag und § 35-Anrechnung.

Betrifft die Abfärbetheorie auch gewerblich geprägte Personengesellschaften?

Gewerblich geprägte Personengesellschaften, bei denen ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind, werden für die Beurteilung der Abfärbetheorie einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Muss die Abfärbetheorie beim Finanzamt angemeldet werden?

Die Abfärbetheorie ist eine automatische gesetzliche Regelung, die nicht separat angemeldet werden muss. Das Finanzamt wendet sie automatisch an, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Personengesellschaft muss jedoch in ihrer Steuererklärung korrekt als Gewerbebetrieb ausgewiesen werden.

Quellen & weiterführende Informationen

Einkommensteuergesetz (EStG):

Bundesrepublik Deutschland. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 15 – Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Abfärbetheorie)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html Zugriff am 5. November 2025. (Abs. 3 Nr. 1 Abfärbung; Abs. 3 Nr. 2 gewerblich geprägte Personengesellschaften; Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mitunternehmerschaft; Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KGaA-Vergütungen)

Bundesrepublik Deutschland. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 72 – Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html Zugriff am 5. November 2025. (Satz 1 Buchst. a: 30 kW bei Einfamilienhäusern/Gewerbegebäuden; Buchst. b: 15 kW je Einheit bei Mehrfamilienhäusern; Satz 2: Mitunternehmerschaften; Satz 3: keine Abfärbung)

Bundesministerium der Finanzen. "BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 – Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen; Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 5. November 2025. (Konkretisierung der 30/15-kW-Grenzen)

Bundesrepublik Deutschland. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 35 – Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35.html Zugriff am 5. November 2025. (Anrechnung der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften)

Gewerbesteuergesetz (GewStG):

Bundesrepublik Deutschland. "Gewerbesteuergesetz (GewStG) § 2 – Steuergegenstand." https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__2.html Zugriff am 5. November 2025. (Gewerbesteuerpflicht von Kapitalgesellschaften)

Bundesrepublik Deutschland. "Gewerbesteuergesetz (GewStG) § 11 – Freibetrag und Steuermesszahl." https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html Zugriff am 5. November 2025. (Abs. 1 Nr. 1 Freibetrag 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften; Steuermesszahl 3,5 %)

Novellierung:

Bundesrepublik Deutschland. "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 18. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 161)." https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/161/VO.html Zugriff am 5. November 2025. (Änderung von EStG-Normen; keine Gesamtneufassung)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.