Mitglieder einer Genossenschaft profitieren nicht nur von den Leistungen der Genossenschaft, sondern haben zusätzlich dazu die Möglichkeit, Anteile an der jeweiligen Genossenschaft zu erwerben. Diese Anteile unterliegen allerdings der Steuerpflicht, weshalb wir Ihnen in diesem Artikel die steuerliche Behandlung von Genossenschaftsanteilen erklären.
Was ist eine Genossenschaft?
Eine Genossenschaft wird auch als „eingetragene Genossenschaft“ oder abgekürzt als „eG“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine besondere Unternehmensform. Sie basiert auf dem Prinzip der Selbstverwaltung ihrer Mitglieder. Die Mitglieder der Genossenschaft sind gleichzeitig auch Anteilseigner der Genossenschaft. Über den Kauf von Anteilen an der Genossenschaft beteiligen sich die einzelnen Mitglieder finanziell am Unternehmen, welches hierdurch das erforderliche Kapital erhält. Die Unternehmensform eG zeichnet sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu anderen Unternehmensformen nicht primär zur Erzielung von Gewinnen dient. Stattdessen geht es darum, den größtmöglichen Nutzen für die Mitglieder zu erzielen. Das bedeutet, dass auch die sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder wichtig sind. Um eine Genossenschaft gründen zu können, müssen gemäß Gesetz mindestens 3 natürliche oder juristische Personen miteinander kooperieren, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Das Ziel kann wirtschaftlicher, aber auch sozialer oder kultureller Natur sein.
Wie Genossenschaftsanteile steuerlich behandelt werden
Grundsätzlich gilt, dass die steuerliche Behandlung von Genossenschaftsanteilen von mehreren Faktoren abhängt. Hierzu gehören:
- Höhe der erworbenen Anteile
- Art der Genossenschaft
- Verwendung der Anteile
In der Regel erfolgt die steuerliche Behandlung von Genossenschaftsanteilen wie bei der Beteiligung an gewöhnlichen Unternehmen auch. Dabei sind die steuerlichen Auswirkungen sowohl für die Anteilseigner als auch für die Genossenschaft selbst relevant. Das liegt daran, dass die Genossenschaft ein eigenständiges Rechtssubjekt darstellt, das eigenen Rechten und Pflichten unterliegt. Die jeweiligen Mitglieder müssen rechtlich von der Genossenschaft getrennt betrachtet werden.
Müssen Genossenschaften Gewerbesteuer entrichten?
Prinzipiell muss eine Genossenschaft Gewerbesteuern entrichten. Die Gewerbesteuer erhebt die Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hat. Genossenschaften werden explizit in § 2 Absatz 2 Satz 1 GewStG bei der Bestimmung der Steuerpflicht genannt. Ein großer Unterschied zwischen der Unternehmensform eG und anderen Unternehmensformen besteht jedoch darin, dass bei einer Genossenschaft von Bedeutung ist, aus welcher Quelle die Gewinne stammen. Ist der Gewinn dadurch entstanden, dass Mitglieder der Genossenschaft Geschäfte untereinander gemacht und dadurch Einnahmen erzielt haben, muss dieser in eine separate Rücklage verbucht werden. Dementsprechend wird der Gewinn auch als genossenschaftliche Rückvergütung bezeichnet. Dies ist deshalb vorteilhaft, weil diese Rückvergütung nicht als Dividende gilt, sondern als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Das bedeutet, dass sich hierdurch der Gewinn der Genossenschaft entsprechend reduzieren lässt, was sich positiv auf die Höhe der zu zahlenden Steuer auswirkt. Ob es zu einer tatsächlichen Ausschüttung kommt, ist nicht relevant, da eine Thesaurierung keinen Einfluss auf diesen Vorgang hat.
Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer
Aus steuerlicher Perspektive gilt die Unternehmensform eG als Körperschaft und ist daher dazu verpflichtet, Körperschaftssteuer zu entrichten. Das bedeutet, dass 15 % des Gewinns in Form von Steuern abgeführt werden müssen. Kommt es zur Ausschüttung von Gewinnen an ordentliche Genossenschaftsmitglieder, können diese als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Hierdurch lässt sich die Körperschaftsteuer entsprechend mindern. Der restliche Gewinn wird allerdings regulär besteuert. Es bestehen Ausnahmen, sodass nicht jede Genossenschaft Körperschaftssteuer zahlen muss. So können land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag in Höhe von maximal 15.000 Euro nutzen. Dieser ist in § 25 KStG festgelegt. Dabei müssen die den Genossenschaftsmitgliedern überlassenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie Gebäude ihren Mitgliedsbeiträgen entsprechen. Auch Wohnungsbaugenossenschaften können von Steuerbefreiungen profitieren. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Genossenschaft nicht mehr als 10 % ihrer Einnahmen mit Aktivitäten erzielt, die nicht der Förderung ihrer ordentlichen Mitglieder dienen.
Besteuerung der Gewinnausschüttungen
Bei Geschäften der ordentlichen Genossenschaftsmitglieder untereinander kommt es zu einer sogenannten genossenschaftlichen Rückvergütung, bei welcher der Gewinn in eine Rücklage eingezahlt wird. Wenn die Genossenschaft allerdings Gewinne durch Geschäfte mit Außenstehenden erzielt, dann müssen die Steuern vollumfänglich abgeführt werden. Das bedeutet, dass die Gewinne anhand der Quelle aufgeteilt werden, um die endgültige Steuerlast der Genossenschaft zu ermitteln. Sie als Mitglied einer Genossenschaft können daher einen Teil der ausgeschütteten Gewinne steuerfrei vereinnahmen, während auf den anderen Teil Steuern entrichtet werden müssen. Von großer Bedeutung ist zudem, ob die Mitglieder der Genossenschaft ihre Anteile im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen halten.
Besteuerung, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden
Wenn Sie Ihre Genossenschaftsanteile im Privatvermögen halten, dann fällt Kapitalertragsteuer an. Das bedeutet, dass die Genossenschaft bei der Ausschüttung von Gewinnen 25 % Kapitalertragsteuer einbehält. Auf diesen Betrag kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % hinzu. Wenn Sie Mitglied in der Kirche sind, dann fällt zusätzlich dazu noch Kirchensteuer an. Grundsätzlich ist mit dieser Quellensteuer die Besteuerung des Gewinns als abgeschlossen anzusehen. Sie müssen also nichts weiter tun. Es kann sich in bestimmten Fällen allerdings lohnen, eine sogenannte Günstigerprüfung durchzuführen. Wenn Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25 % ausfällt, dann können Sie sich die zu viel gezahlten Steuern von der Finanzverwaltung zurückholen und profitieren somit von Ihrem geringeren Steuersatz. Die Steuerlast lässt sich auch durch einen Wechsel der Steuerklasse senken.
Besteuerung bei Anteilen im Betriebsvermögen
Halten Sie Ihre Anteile an einer eingetragenen Genossenschaft im Betriebsvermögen, dann fällt die Besteuerung anders aus. Relevant ist hierbei auch, ob Sie als natürliche Person die Anteile halten, oder ob die Anteile einer juristischen Person gehören. Halten Sie die Anteile als natürliche Person, dann wird das Teileinkünfteverfahren angewandt, um Ihre Anteile zu versteuern. Der Steuer unterliegen in diesem Fall nur 60 % der Ausschüttung. Zusätzlich dazu lassen sich Werbungskosten steuerlich absetzen, wenn diese im Zusammenhang mit dem Halten der Genossenschaftsanteile stehen. Halten Sie die Anteile nicht persönlich, sondern über eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH), dann kommt es zur Ausschüttung der genossenschaftlichen Rückvergütung, wobei § 8b KStG und die damit verbundene Steuerbefreiung Anwendung findet. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn die juristische Person seit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres eine Beteiligung an der Genossenschaft in Höhe von mindestens 10 % vorweisen kann. Auch in diesem Fall muss die Rückvergütung mit 5 % versteuert werden. Diese pauschale Steuer wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um zu gewährleisten, dass Ausgaben auch dann versteuert werden, wenn es sich nicht um Betriebsausgaben handelt.