Für Kleinunternehmen gelten in vielen Ländern spezifische Regelungen und Vorteile im Hinblick auf die Umsatzsteuer. Diese Regelungen sollen den bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen und Gründer reduzieren und ihnen helfen, wettbewerbsfähig zu bleiben. In Deutschland gibt es die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Dafür müssen Sie allerdings zuerst beim dem für Sie zuständigen Finanzamt die Kleinunternehmerregelung beantragen – das geht nicht automatisch.
Alles auf einen Blick:
- Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Geregelt ist das in § 19 UStG.
 - Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann nicht vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen.
 - Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer beim Finanzamt (Kleinunternehmerregelung) ist nur möglich, wenn Ihr Umsatz im ersten Jahr die 22.000 Euro nicht übersteigt.
 - Im laufenden Jahr (also dem Folgejahr) darf laut § 19 UStG der voraussichtliche Umsatz zudem nicht höher als 50.000 Euro ausfallen.
 - Die Kleinunternehmerregelung kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden.
 - Beginnen Sie mit Ihrem Unternehmen im laufenden Jahr, dann wird anteilig gerechnet.
 
Ist die Umsatzsteuer die Mehrwertsteuer?
Geht man rein nach dem Gesetz, dann gibt es gar keine Mehrwertsteuer, sondern nur die Umsatzsteuer und die Vorsteuer. Die Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen auf seiner Rechnung ausweist, ist die Umsatzsteuer. Die Steuer, die das Unternehmen bezahlt, wenn es bei anderen Unternehmen einkauft, ist die Vorsteuer. Bei der Umsatzsteuererklärung kommt es dann zum Vorsteuerabzug, das heißt, die Vorsteuer wird von der Umsatzsteuer abgezogen und der Unternehmer zahlt, wenn er Investitionen in sein Unternehmen hatte, weniger Steuern. Diese Möglichkeit des Vorsteuerabzugs haben aber nur Unternehmen. Privatpersonen haben diese Möglichkeit nicht und müssen die Mehrwertsteuer komplett bezahlen, wenn sie etwas kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Unternehmen, die einen geringen Umsatz haben, können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das heißt, sie stellen Rechnungen, auf denen keine Steuer ausgewiesen ist. Wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, dürfen Sie aber auch keinen Vorsteuerabzug tätigen.
Was ist die Steuerbefreiuung für Kleinunternehmer?
Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Form der Kleinunternehmerregelung wurde eingeführt, um eine steuerliche Erleichterung für Gründer zu schaffen. Es geht vor allem darum, den Aufwand für die Buchhaltung so gering wie möglich zu halten. Wenn Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, bedeutet dies, dass Sie laut Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausführen, also sozusagen eine Netto-Rechnung erstellen. Ihr Jahresumsatz ist somit auch ein Netto-Umsatz. Was nicht gleichzusetzen ist mit dem Gewinn. Denn um den zu ermitteln, müssen Sie auch als Kleinunternehmer, der der Kleinunternehmerregelung unterliegt, am Ende des Jahres oder spätestens, wenn Sie Ihre Steuererklärung erstellen, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) machen.
Ist die Kleinunternehmerregelung ein Wettbewerbsvorteil für den Unternehmer?
Die Kleinunternehmerregelung hat – neben der bürokratischen Entlastung – den Vorteil, dass Ihre Rechnung geringer ausfällt, was einen klaren Wettbewerbsvorteil bedeuten kann. Jedoch müssen Sie als Unternehmer auf der Kleinunternehmer-Rechnung darauf hinweisen, dass nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet wird. Sie sind damit zum einen nicht dazu berechtigt, die Vorsteuer abzuziehen, zum anderen kann eine nicht ausgewiesene Umsatzsteuer auch einen faden Beigeschmack beim Kunden hinterlassen. Denn der weiß auf diese Weise, dass Ihr Umsatz nicht besonders hoch ist und schätzt sie daher vielleicht eher als unerfahren oder wenig erfolgreich ein.
Auch für den Unternehmer selbst lohnt sich die Kleinunternehmerregelung nur dann, wenn die eigenen Betriebskosten und Investitionen niedrig sind.
Wie beantragt man als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG beim Finanzamt?
Sie können als Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer bei Ihrem zuständigen Finanzamt nur beantragen, wenn die beiden folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Im ersten Jahr nach Unternehmensgründung liegt der voraussichtliche Jahres-Umsatz nicht über 22.000 Euro.
 - Im zweiten Jahr nach der Unternehmensgründung erwarten Sie weniger als 50.000 Euro Umsatz.
 
Gehen Sie also davon aus, dass der Umsatz im ersten Jahr zwar unterhalb von 22.000 Euro, im zweiten Jahr jedoch bei über 50.000 Euro liegt, werden Sie nicht als Kleinunternehmer eingestuft und unterliegen somit der Regelbesteuerung. Merken Sie im laufenden Jahr, dass dem nicht so ist, dann können Sie das im Normalfall mithilfe eines formlosen Schreibens regeln.
Wie lange kann ich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?
Diese gesetzliche Möglichkeit gilt solange, solange Sie die 22.000 Euro Umsatz pro Jahr nicht überschreiten. Passiert es doch, kann der Umsatz bis zu 50.000 Euro gehen und Sie können die Regelung für das betreffende Jahr auch noch in Anspruch nehmen. Müssen dann aber ab dem kommenden Jahr Umsatzsteuer ausweisen. Es gilt dabei immer die Prognose am Anfang des Jahres. Erkennt ein Unternehmer also schon im Januar, dass sein Umsatz über die Grenze von 50.000 Euro steigen wird, muss er sofort umschwenken auf Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Gleiches gilt, wenn Sie während des laufenden Jahres abschätzen können, dass die Umsatzgrenze überschritten wird – dann sollten Sie sich mit Ihrem zuständigen Berater beim Finanzamt abstimmen.
Wie kann man von der Umsatzsteuer befreit werden?
Sie können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, indem Sie bei dem für Sie zuständigen Finanzamt die Kleinunternehmerregelung beantragen. Dies gelingt am einfachsten, wenn Sie im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ eine entsprechende Angabe machen. Auch bei der Anmeldung des Gewerbes können Sie im Antrag für den Gewerbeschein die beabsichtigte Kleinunternehmerregelung ankreuzen.
Das Finanzamt wird die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung prüfen und Sie gegebenenfalls als Kleinunternehmer, der von der Umsatzsteuer befreit ist, einstufen.
Beispiel für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Nehmen wir an, Sie haben als Unternehmer oder Freiberufler bisher drei Brutto-Rechnungen gestellt und möchten die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Dann gehen Sie wie folgt vor:
Rechnung Kunde A: 241,12 Euro (darin enthalten ausgewiesene Umsatzsteuer in der Höhe von 19 Prozent: 34,20 Euro)
Rechnung Kunde B: 628,32 Euro ( (darin enthalten ausgewiesene Umsatzsteuer in der Höhe von 19 Prozent: 100,32 Euro)
Rechnung Kunde C: 214,20 Euro (darin enthalten ausgewiesene Umsatzsteuer in der Höhe von 19 Prozent: 42,81 Euro)
Alle drei Kunden haben bereits bezahlt. Das heißt, Sie haben insgesamt 177,33 Euro Umsatzsteuer von den Kunden erhalten. Sie haben aber selbst in diesem Zeitraum Waren gekauft oder Dienstleistungen in Anspruch genommen – und zwar für Ihr Unternehmen.
Die auf diesen Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer liegt bei insgesamt 47,39 Euro. Diesen Betrag können Sie abziehen und zahlen letztendlich ans Finanzamt nur noch 177,33 Euro – 47,39 = 129,94 Euro. Sie haben also fast 50 Euro gespart, aber auch einen buchhalterischen Aufwand, der bei mehreren Rechnungen nicht zu unterschätzen ist. Denn Sie müssen bedenken, es gibt auch Leistungen zu 7 Prozent wie zum Beispiel Fachbücher. Sie müssen nicht nur als Privatperson, sondern natürlich auch als Unternehmer bei der Buchhaltung für das Finanzamt sehr genau sein, damit alles seine Richtigkeit hat. Für viele Kleinunternehmer, die noch in der Gründungsphase sind, oder die vielleicht auch alles selbst machen und sich keine professionelle Buchhaltung leisten können oder wollen, kann es daher eine ziemliche Erleichterung sein, der Umsatzsteuerpflicht beim Finanzamt nicht zu unterliegen. Denn schließlich ist Zeit auch Geld. Andererseits ist die zu zahlende Mehrwertsteuer vor allem bei großen Investitionen oder zum Beispiel auch bei Betriebskosten wie Firmen-Pkws, Jobrädern etc. relativ hoch und da kann es sich durchaus lohnen, sich die Zeit zu nehmen. Denn letztendlich erhöht das eingesparte Geld Ihren Gewinn als Unternehmer.
Gesetzliche Grundlagen
Als Kleinunternehmer werden Sie in dem Moment umsatzsteuerpflichtig, in dem Sie über der Umsatzgrenze von 22.000 Euro im ersten oder von 50.000 Euro im zweiten Geschäftsjahr liegen. Das bedeutet, dass Sie im laufenden Jahr umgehend eine Meldung an das Finanzamt durchführen müssen, dass Sie von nun an kein Kleinunternehmer mehr sind.
Was passiert, wenn Kleinunternehmer die Umsatzgrenze überschreiten?
Sobald Sie die Umsatzgrenze überschreiten, unterliegen Sie der Regelbesteuerung. Sie müssen von nun an nicht nur die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen, sondern auch Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dafür sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Außerdem müssen Sie regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Sie sind sich nicht sicher, welche Regelungen auf Sie zutreffen? Dann lassen Sie sich am besten von einem Experten beraten.
Fazit
Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen trägt dazu bei, dass Sie weniger Aufwand mit der Buchhaltung haben. Das kann einem neuen Kleinunternehmer den Einstieg um einiges erleichtern. Nimmt ein Kleinunternehmer allerdings die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, dann muss er dies nicht nur bei dem für ihn zuständigen Finanzamt beantragen, sondern er muss auch zwingend die Umsatzgrenzen einhalten. Überschreiten Sie die Umsatzgrenzen, fallen Sie automatisch in die sogenannte Regelbesteuerung und gelten von nun an nicht mehr als Kleinunternehmer. Doch die Kleinunternehmerregelung hat nicht nur Vorteile, manche Kunden schreckt es auch ab, wenn keine Mehrwertsteuer auf der Rechnung eines Unternehmens ausgewiesen ist.