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Steuern sparen

So nutzen Sie steuerfreie Gutscheingeschenke optimal

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 07. Januar 2026
Lesedauer: 6 Minuten
© Iryna Melnyk / istockphoto.com

Steuerfreie Gutscheine sind ein etabliertes Instrument der Zusatzvergütung. Sie erzeugen spürbare Wertschätzung, wenn die Gestaltung rechtlich passt und die Abwicklung sauber läuft. Entscheidend sind eine korrekte Einordnung, ein klarer Einsatzbereich und eine Dokumentation, die auch in der Praxis standhält.

Grundlagen – wann ein Gutschein steuerfrei bleibt

Für die Steuerfreiheit zählt weniger die Optik des Gutscheins als seine Funktion. Die folgenden Kriterien entscheiden darüber, ob ein Gutschein als steuerfreier Sachbezug gilt oder als steuerpflichtige Geldleistung behandelt wird.

Sachbezug oder Geldleistung – der entscheidende Unterschied

Ein Gutschein ist steuerlich nur dann ein Sachbezug, wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Sobald der Vorteil wie Bargeld wirkt oder eine Auszahlung erlaubt, entsteht eine Geldleistung und die Steuerfreiheit entfällt. Entscheidend ist also, ob der Gutschein einen klaren Leistungsbezug herstellt oder Geld ersetzt.

Diese Unterscheidung ist auch deshalb wichtig, weil der Begriff „Sachbezug“ zusätzlich bei amtlichen Sachbezugswerten vorkommt, etwa bei Mahlzeiten oder Unterkunft. Diese Werte folgen eigenen Regeln und sollten nicht mit Gutscheinen vermischt werden. So bleibt die Lohnstruktur nachvollziehbar und das Risiko von Fehlzuordnungen sinkt.

Die 50-Euro-Freigrenze – Praxisbezug mit Prepaid-Code

Arbeitgeber können Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat steuer- und beitragsfrei gewähren. Das gilt auch für digitale Codes, wenn der Einsatzbereich eng begrenzt ist. Ein Alltagsbeispiel ist die Paysafecard als Geschenk: Der Empfänger erhält einen Prepaid-Code und bezahlt damit online, ohne dass Bargeld fließt. Maßgeblich bleibt die Einordnung als Sachbezug.

Die Grenze von 50 Euro ist eine Freigrenze. Liegt der Monatswert auch nur einen Cent darüber, wird der gesamte Vorteil steuer- und beitragspflichtig. Darum braucht es eine einfache Monatskontrolle über alle Sachbezüge je Mitarbeiter, damit sich mehrere kleine Sachbezüge im selben Monat nicht unbemerkt addieren und die 50-Euro-Grenze überschreiten.

Rechtssichere Umsetzung – die wichtigsten Arbeitgeber-Regeln

Damit Gutscheine steuerlich anerkannt werden, kommt es nicht nur auf den Betrag an. Auch die Ausgestaltung im Arbeitsverhältnis und der Ablauf in der Abrechnung prägen die Sicherheit.

Zusätzlich zum Arbeitslohn – keine Gehaltsumwandlung

Der Gutschein muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ein Gehaltsverzicht zugunsten des Gutscheins ist steuerlich in der Regel nicht begünstigt. Eine kurze interne Richtlinie hilft, damit Führungskräfte und Payroll nach demselben Muster handeln.

Gutscheine und Geldkarten – enger Einsatzbereich und klare Ausschlüsse

Gutscheine und digitale Codes gelten als Sachbezug, wenn sie ausschließlich Waren oder Dienstleistungen abdecken und die gesetzlichen Vorgaben für Gutscheine und Geldkarten erfüllen. In der Praxis heißt das: Der Gutschein ist auf den Aussteller, auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder auf eine klar definierte Warengruppe begrenzt. Ein breit einsetzbares Guthaben, das wie eine universelle Zahlungskarte wirkt, passt nicht in den Rahmen.

Wichtig sind außerdem typische Ausschlusskriterien: keine Bargeldauszahlung, kein Überweisungsweg auf ein Konto und keine freie Nutzung als Zahlungsmittel mit sehr breiter Akzeptanz. Je eindeutiger der Nutzungsrahmen, desto stabiler bleibt die lohnsteuerliche Einordnung.

Digitale Gutschein-Shops – so wählen Sie seriöse Anbieter

Digitale Gutscheinangebote unterscheiden sich in Abwicklung, Gebühren und Sicherheitsmechanik. Ein kurzer Prüfrahmen vor dem Einkauf verhindert spätere Probleme, weil Lieferung, Gebühren und Verifizierung vorher geklärt sind.

Lieferung, Gebühren, Verifizierung und Bedingungen – worauf es ankommt

Digitale Gutschein-Shops liefern Codes per E-Mail. Manche Anbieter versprechen sofortige Zustellung, andere nennen Lieferfenster bis zu 24 Stunden. Teilweise fallen Servicegebühren an, etwa für Support oder automatisierte Lieferung. Je nach Anbieter, Zahlungsart oder Bestellwert kann außerdem eine Identitätsprüfung erforderlich sein. Das ist weniger eine Steuerfrage, sondern eine Organisationsfrage: Wer bestellt, wer übernimmt die Verifizierung und wer verteilt die Codes anschließend?

Auch AGB, Widerruf und Laufzeiten gehören zur Vorbereitung. Gutscheine sind grundsätzlich drei Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem sie ausgestellt wurden; abweichende Fristen sollten nachvollziehbar und angemessen sein. Beim Widerruf kommt es darauf an, ob der Code bereits geliefert und nutzbar ist. Wer Bestellbestätigung, Rechnung und Liefermail zentral ablegt, spart später Zeit.

Kurzer Praxis-Check für Einkauf und Payroll

  • Impressum, AGB und Datenschutzerklärung beachten: Wer ist Anbieter, wer haftet, wie wird Kontakt aufgenommen?
  • Lieferzeiten und Zustellung klären: E-Mail-Versand, mögliche Verzögerungen, Ablauf bei Nichtzustellung.
  • Kosten prüfen: Servicegebühren, Zahlungsarten, Mindestbeträge, Abweichungen zwischen Gutscheinwert und Endpreis.
  • Verifizierung abstimmen: ab welchen Beträgen, wie lange, wer übernimmt es intern?
  • Dokumentation festlegen: Rechnung und Bestellbestätigung ablegen sowie Wert, Datum, Empfänger, Zweck und interne Freigabe erfassen.

Prozesse in Lohnabrechnung und Buchhaltung – so behalten Sie die Kontrolle

Ein steuerlich passender Gutschein bringt nur dann den gewünschten Effekt, wenn interne Abläufe zuverlässig greifen. Klare Verantwortlichkeiten und eine einheitliche Dokumentation schaffen Stabilität.

Dokumentation und Monatskontrolle – damit die Freigrenze hält

Jeder Gutschein braucht Datum, Wert und den Vermerk „Sachbezug“. Zusätzlich sollte je Mitarbeiter die Monatssumme aller Sachbezüge erfasst werden, damit die 50-Euro-Grenze nicht unbemerkt überschritten wird. Eine laufende Erfassung im Lohnabrechnungssystem senkt dieses Risiko deutlich. Codes verdienen denselben Schutz wie Bargeld: Zugriff begrenzen, Ausgabe protokollieren, Doppelvergabe verhindern.

Buchung und Abgrenzung zum Stichtag

Gutscheine werden getrennt von anderen Personalaufwendungen gebucht und einer Kostenstelle zugeordnet. Wenn Codes auf Vorrat gekauft werden, kann eine Abgrenzung zum Stichtag relevant werden, damit die Bilanz den Aufwand periodengerecht abbildet. Die getrennte Buchung hilft außerdem, Benefit-Kosten intern sauber auszuwerten.

Typische Stolperfallen – so vermeiden Sie Nachzahlungen

In der Praxis kippt die Steuerfreiheit durch kleine Fehler. Typische Auslöser sind eine überschrittene Freigrenze, ein zu bargeldnahes Produkt oder eine Abwicklung, die wie eine Kostenerstattung wirkt. Besonders riskant sind Fälle, in denen Mitarbeiter zuerst bezahlen und den Betrag später ersetzt bekommen, weil das regelmäßig als Geldleistung gilt. Klare Gutscheinarten, ein sicherer Ausgabeprozess und vollständige Belege verhindern teure Nachzahlungen.

Neben der monatlichen 50-Euro-Freigrenze gibt es die Regel für Aufmerksamkeiten bei einem persönlichen Anlass. Hier gilt die 60-Euro-Grenze als Einmalbetrag je Ereignis, etwa zum Geburtstag oder zur Hochzeit, nicht als Monatswert. Liegen im selben Monat zwei Anlässe vor, kann die Grenze je Anlass separat greifen. Voraussetzung bleibt eine Sachleistung, und das Geschenk darf keine Auszahlung oder Erstattung ermöglichen.



Fazit – klare Regeln, saubere Belege, starker Effekt

Steuerfreie Gutscheine funktionieren verlässlich, wenn die Gestaltung konsequent auf den Sachbezug ausgerichtet ist. Ein enger Einsatzbereich, die zusätzliche Gewährung zum Arbeitslohn und eine nachvollziehbare Dokumentation bilden das Fundament.

Wer digitale Gutschein-Shops nutzt, prüft Lieferung, Gebühren, Verifizierung und Bedingungen vorab. Mit klaren Zuständigkeiten und sauberem Belegfluss lassen sich so Steuern sparen, ohne die Praxis unnötig zu komplizieren.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.