Alles auf einen Blick
- Zinsen aus privaten Geldanlagen sind im Einkommensteuerrecht regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gelten § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG.
- Für private Zinsen, die dem Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertragsteuer regelmäßig 25 Prozent des Kapitalertrags § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2026 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten; tatsächliche Werbungskosten sind ausgeschlossen § 20 Abs. 9 Satz 1 bis 4 EStG.
- Liegt der auszahlenden Stelle ein wirksamer Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor, kann der Steuerabzug in den gesetzlich geregelten Fällen unterbleiben § 44a Abs. 1 und 2 EStG.
- Der besondere Steuersatz gilt nicht in allen Fällen; Zinsen können anderen Einkunftsarten zugeordnet sein oder in Ausnahmekonstellationen der tariflichen Einkommensteuer unterliegen § 20 Abs. 8 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Zinsen Definition
Im Einkommensteuerrecht sind Zinsen regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gelten § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. Gehören sie anderen Einkunftsarten an, werden sie diesen zugerechnet § 20 Abs. 8 EStG.
Wie werden Zinsen berücksichtigt?
Im privaten Bereich werden Zinsen zunächst den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet, wenn sie Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art sind § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. Gehören die Zinsen dagegen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, werden sie diesen Einkünften zugerechnet § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG. Ein Steuerabzug kann dennoch vorzunehmen sein § 43 Abs. 4 EStG; die Abgeltungswirkung tritt dann aber nicht ein § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG.
Bei typischen inländischen Bank- und Depotfällen unterliegen Zinsen dem Steuerabzug, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 8a EStG erfüllt sind. Für private Zinsen, die dem Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertragsteuer regelmäßig 25 Prozent des Kapitalertrags § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Umgangssprachlich wird dieses System Abgeltungsteuer genannt. Rechtstechnisch ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, soweit § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG eingreift.
Von den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Er beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG. Tatsächliche Werbungskosten dürfen im privaten Bereich nicht zusätzlich abgezogen werden § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.
Liegt der auszahlenden Stelle ein wirksamer Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor, unterbleibt der Steuerabzug in den gesetzlich geregelten Fällen § 44a Abs. 1 und 2 EStG. Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn die Identifikationsnummer mitgeteilt wird § 44a Abs. 2a Satz 1 EStG.
Sind steuerpflichtige Zinsen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen, müssen sie in der Einkommensteuererklärung angegeben werden § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG. Auch für bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer kann eine Veranlagung beantragt werden, etwa bei einem nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag, noch nicht berücksichtigten Verlusten oder zur Günstigerprüfung § 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Zinsen bleiben unter dem Sparer-Pauschbetrag
Eine alleinstehende Person erzielt 2026 Tagesgeldzinsen von 800,00 Euro. Ein ausreichender Freistellungsauftrag liegt vor.
Rechnung: 800,00 € − 800,00 € = 0,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Zinsen | 800,00 € |
| − berücksichtigter Sparer-Pauschbetrag | 800,00 € |
| = steuerpflichtige Einkünfte | 0,00 € |
Ergebnis: Die Bank behält keine Kapitalertragsteuer ein, weil die Zinsen den verfügbaren Freistellungsbetrag nicht überschreiten § 44a Abs. 1 und 2 EStG.
Beispiel 2: Zinsen über dem Sparer-Pauschbetrag
Eine alleinstehende Person erhält 2026 Festgeldzinsen von 1.800,00 Euro. Ein Freistellungsauftrag über 1.000,00 Euro liegt vor. Kirchensteuer bleibt im Beispiel außer Betracht.
Rechnung: 1.800,00 € − 1.000,00 € = 800,00 €; 800,00 € × 25 % = 200,00 €; 200,00 € × 5,5 % = 11,00 €; 200,00 € + 11,00 € = 211,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Zinsen | 1.800,00 € |
| − Sparer-Pauschbetrag | 1.000,00 € |
| = steuerpflichtige Einkünfte | 800,00 € |
| Kapitalertragsteuer | 200,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 11,00 € |
| = Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer | 211,00 € |
Ergebnis: Ohne Kirchensteuer fallen auf den steuerpflichtigen Teil der Zinsen 200,00 Euro Kapitalertragsteuer und 11,00 Euro Solidaritätszuschlag an.
Beispiel 3: Verlustverrechnung vor Sparer-Pauschbetrag
Eine alleinstehende Person erzielt 2026 bei derselben Bank 1.500,00 Euro Zinsen und 700,00 Euro Verlust aus dem Verkauf einer Anleihe.
Rechnung: 1.500,00 € − 700,00 € = 800,00 €; 800,00 € − 800,00 € = 0,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Zinsen | 1.500,00 € |
| − verrechenbarer Verlust aus Anleiheverkauf | 700,00 € |
| = verbleibende Kapitalerträge | 800,00 € |
| − berücksichtigter Sparer-Pauschbetrag | 800,00 € |
| = steuerpflichtige Einkünfte | 0,00 € |
Ergebnis: Der Sparer-Pauschbetrag darf nur in Höhe der nach Verlustverrechnung verbleibenden positiven Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Andere Einkunftsart geht vor: Soweit Zinsen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, werden sie diesen Einkünften zugerechnet § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG. Ein Steuerabzug kann dennoch vorzunehmen sein § 43 Abs. 4 EStG; die Abgeltungswirkung tritt dann nicht ein § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG.
- Nahestehende Personen und Beteiligungen: Der besondere Steuersatz von 25 Prozent gilt nicht für bestimmte Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG, wenn die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG vorliegen. Dazu zählen insbesondere Zinsen zwischen nahestehenden Personen, bestimmte Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Anteilseigner sowie gesetzlich geregelte Drittfinanzierungsfälle.
- Erklärungspflicht ohne Steuerabzug: Steuerpflichtige Zinsen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG.
- Verlustbescheinigung und Depotübertrag: Nicht ausgeglichene Verluste werden grundsätzlich auf das nächste Kalenderjahr übertragen § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG. Eine Verlustbescheinigung für das Veranlagungsverfahren gibt es nur auf unwiderruflichen Antrag bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Bei vollständigem Depotübertrag werden die Verlustdaten auf Verlangen an die neue auszahlende Stelle mitgeteilt; eine Bescheinigung darf dann nicht erteilt werden § 43a Abs. 3 Satz 6 EStG.
- Erstattungszinsen: Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO sind ausdrücklich Erträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.
Vorteile
- pauschaler Steuerabzug: Bei typischen Bankzinsen wird die Steuer regelmäßig direkt an der Quelle einbehalten und abgeführt § 43 Abs. 1 EStG, § 43a Abs. 1 EStG.
- klarer Freibetrag: Bis zu 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten mindern die Kapitaleinkünfte § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG.
- antragsfähige Korrektur: Nicht ausgeschöpfte Freibeträge, unberücksichtigte Verluste und weitere Korrekturen können im Veranlagungsverfahren aufgegriffen werden § 32d Abs. 4 EStG.
- wirksamer Freistellungsauftrag: Liegt ein wirksamer Freistellungsauftrag vor, kann der Steuerabzug bis zur Höhe des beantragten Freistellungsbetrags unterbleiben § 44a Abs. 1 und 2a EStG.
Nachteile
- ausgeschlossener Werbungskostenabzug: Tatsächliche Werbungskosten sind bei privaten Zinsen nicht abziehbar § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.
- begrenzte Verlustverrechnung: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; Aktienverluste zusätzlich nur mit Aktiengewinnen § 20 Abs. 6 Satz 1 bis 4 EStG.
- ausnahmeabhängiger Steuertarif: Der 25-Prozent-Tarif gilt nicht in allen Zinsfällen, insbesondere nicht in den gesetzlich geregelten Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG.
- erklärungspflichtiger Auslands- oder Sonderfall: Ohne Steuerabzug oder bei Korrekturbedarf ist regelmäßig eine Einkommensteuererklärung erforderlich § 32d Abs. 3 und 4 EStG.
Fazit
Zinsen sind im privaten Bereich regelmäßig Kapitaleinkünfte und werden häufig unmittelbar an der Quelle besteuert. Maßgeblich sind die Zuordnung zu § 20 EStG, der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten und die Frage, ob die Abgeltungswirkung tatsächlich eintritt. Wer Zinsen ohne Steuerabzug erzielt, Verluste verrechnen will oder in einen Ausnahmefall des § 32d Abs. 2 EStG fällt, sollte die Einkommensteuererklärung einbeziehen. So lassen sich unnötige Steuerbelastungen und formale Fehler vermeiden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind Zinsen im steuerlichen Sinn?
Im Einkommensteuerrecht sind Zinsen regelmäßig Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. Dazu können etwa Guthabenzinsen auf Tages- oder Festgeld sowie Zinsen aus Anleihen gehören. Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO zählen ebenfalls dazu § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.
Wann gilt für Zinsen die Abgeltungsteuer?
Bei privaten Zinsen, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und nicht unter die Ausnahmen des § 32d Abs. 2 EStG oder die Zuordnung zu anderen Einkunftsarten nach § 20 Abs. 8 EStG fallen, hat der Steuerabzug grundsätzlich abgeltende Wirkung § 43 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG. Umgangssprachlich wird diese Erhebungstechnik Abgeltungsteuer genannt.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?
2026 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gibt es einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro § 20 Abs. 9 Satz 2 EStG. Der gemeinsame Betrag wird grundsätzlich je zur Hälfte angesetzt; soweit die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1.000 Euro sind, wird der übersteigende Anteil beim anderen Ehegatten abgezogen § 20 Abs. 9 Satz 3 EStG.
Wann müssen Zinsen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?
Zinsen sind anzugeben, wenn sie steuerpflichtig sind und nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG. Eine Erklärung kann außerdem sinnvoll und rechtlich vorgesehen sein, wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, Verluste noch nicht berücksichtigt sind oder eine Günstigerprüfung beantragt werden soll § 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG.
Wie wirken Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung?
Liegt der auszahlenden Stelle ein wirksamer Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor, unterbleibt der Steuerabzug in den gesetzlich geregelten Fällen § 44a Abs. 1 und 2 EStG. Ein Freistellungsauftrag setzt die Mitteilung der Identifikationsnummer voraus § 44a Abs. 2a Satz 1 EStG. Eine NV-Bescheinigung wird vom Wohnsitzfinanzamt erteilt, steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs, darf höchstens drei Jahre gelten und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden § 44a Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG.
Wann gilt der 25-Prozent-Tarif nicht?
Der besondere Steuersatz gilt nicht, soweit Zinsen anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind § 20 Abs. 8 EStG. Er gilt außerdem nicht in den gesetzlich geregelten Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, insbesondere bei bestimmten Zinsen zwischen nahestehenden Personen, bei bestimmten Zinsen an zu mindestens 10 Prozent beteiligte Anteilseigner und in den dort geregelten Drittfinanzierungsfällen.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung bei Zinsen?
Auf Antrag werden die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte anstelle der Anwendung des besonderen Steuersatzes der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG. Der Antrag kann pro Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden; bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt dies für die Kapitalerträge beider Ehegatten § 32d Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 20, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 32d, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 43, 43a und 44a, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995, § 4, sowie Bundesministerium der Finanzen, Glossar „Solidaritätszuschlag“, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, Glossar „Abgeltungsteuer“, abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, „#Finanzisch: Was ist die Kapitalertragsteuer?“, abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026 zu § 20, § 43 und § 43a EStG, abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14.05.2025, abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)