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Was sind Zeiten einer beruflichen Ausbildung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung gelten rentenrechtlich als beitragsgeminderte Zeiten nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
  • Für die Ermittlung des Durchschnittswerts in der Gesamtleistungsbewertung werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung mit mindestens 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat berücksichtigt nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.
  • Bei der Anwendung dieser Mindestbewertung gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
  • Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für einen Kalendermonat auf 75 % begrenzt und darf 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen nach § 74 Satz 1 und 2 SGB VI.
  • Zeiten einer beruflichen Ausbildung werden insgesamt nur für höchstens drei Jahre bewertet; vorrangig sind beitragsfreie Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 74 Satz 3 SGB VI.

Zeiten einer beruflichen Ausbildung: Definition

Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung. Sie gelten rentenrechtlich als beitragsgeminderte Zeiten nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.

Wie werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung berücksichtigt?

Zunächst muss eine rentenrechtlich relevante Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Solche Kalendermonate sind nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Zeiten einer beruflichen Ausbildung.

Für die rentenrechtliche Gesamtleistungsbewertung behandelt das Gesetz diese Monate gesondert. Für die Ermittlung des Durchschnittswerts werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt; insoweit werden diese Kalendermonate nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.

Zusätzlich enthält § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VI eine besondere Fiktion: Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung.

Der aus der Gesamtleistungsbewertung folgende Wert ist jedoch begrenzt. Für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung wird er auf 75 % beschränkt und darf 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen nach § 74 Satz 1 und 2 SGB VI. Außerdem werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung insgesamt nur für höchstens drei Jahre bewertet; vorrangig sind beitragsfreie Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 74 Satz 3 SGB VI.

Praktische Beispiele

Die folgenden Beispiele zeigen nur die gesetzliche Bewertungslogik. Sie ersetzen keine vollständige Rentenberechnung.

Beispiel 1: Begrenzung auf 75 %

RechenschrittRechnungErgebnis
Ausgangswert aus der Gesamtleistungsbewertunggegeben0,0700 Entgeltpunkte
Begrenzung nach § 74 Satz 1 SGB VI0,0700 × 75 %0,0525 Entgeltpunkte
Höchstwertprüfung nach § 74 Satz 2 SGB VI0,0525 < 0,06250,0525 Entgeltpunkte

Ergebnis: In diesem vereinfachten Beispiel kann ein Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung höchstens mit 0,0525 Entgeltpunkten angesetzt werden.

Beispiel 2: Deckelung bei 0,0625 Entgeltpunkten

RechenschrittRechnungErgebnis
Ausgangswert aus der Gesamtleistungsbewertunggegeben0,1000 Entgeltpunkte
Begrenzung nach § 74 Satz 1 SGB VI0,1000 × 75 %0,0750 Entgeltpunkte
Höchstwert nach § 74 Satz 2 SGB VI0,0750 > 0,06250,0625 Entgeltpunkte

Ergebnis: Auch bei einem höheren Ausgangswert bleibt es beim gesetzlichen Monatsmaximum von 0,0625 Entgeltpunkten.

Beispiel 3: Drei-Jahres-Grenze mit Vorrang anderer Zeiten

RechenschrittRechnungErgebnis
Beitragsfreie Fachschulausbildung mit Vorranggegeben24 Monate
Tatsächliche Berufsausbildunggegeben18 Monate
Höchstzeitraum nach § 74 Satz 3 SGB VIgegeben36 Monate
Verbleibende Monate für Berufsausbildung36 − 2412 Monate
Nicht mehr bewertbare Monate18 − 126 Monate

Ergebnis: Sind bereits 24 Monate beitragsfreie Fachschulausbildung vorrangig zu bewerten, bleiben von 18 Monaten Berufsausbildung nur 12 Monate innerhalb des Drei-Jahres-Rahmens.

Ausnahmen und Besonderheiten

36-Monats-Fiktion in der Bewertung: Die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten bei der Anwendung des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Die allgemeine Grunddefinition echter Ausbildungsmonate bleibt § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.

Übergangsregel für ältere Rentenbeginne: Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung; auf diese ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet nach § 246 Satz 2 und 3 SGB VI.

Historische Lehrverhältnisse ohne Beitragszahlung: Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte nach § 247 Abs. 2a SGB VI.

Konkurrenz mit anderen Ausbildungszeiten: Der Drei-Jahres-Rahmen des § 74 Satz 3 SGB VI wird nicht nur von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, sondern auch von beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbraucht. Diese Zeiten gehen sogar vorrangig vor.

Vorteile

  • verbesserte Durchschnittsbasis: Für die Ermittlung des Durchschnittswerts werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung mit mindestens 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat angesetzt.

  • mögliche Höherbewertung: Der nach § 74 SGB VI begrenzte Gesamtleistungswert kann günstiger sein als ein niedriger Ausgangswert aus der Gesamtleistungsbewertung.

  • automatische Fiktionswirkung: Die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor Vollendung des 25. Lebensjahres werden bei der Anwendung des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI stets einbezogen.

  • historische Absicherung: Ältere Lehrzeiten zwischen dem 1. Juni 1945 und dem 30. Juni 1965 können auch dann berücksichtigt werden, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Nachteile

  • gedeckelte Monatsbewertung: Der aus der Gesamtleistungsbewertung folgende Wert ist auf 75 % und höchstens 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat begrenzt.

  • begrenzte Höchstdauer: Insgesamt werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung nur für höchstens drei Jahre bewertet.

  • vorrangige Konkurrenz: Beitragsfreie Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gehen innerhalb des Drei-Jahres-Rahmens vor.

  • eingeschränkte Fiktionswirkung: Die 36-Monats-Regel des § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wirkt nur bei der Anwendung der dort geregelten Mindestbewertung.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind eine genau geregelte rentenrechtliche Kategorie. Ausgangspunkt ist § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, ergänzt durch die besonderen Bewertungsregeln in § 71 und § 74 SGB VI sowie durch Übergangs- und Altfallregelungen in § 246 und § 247 SGB VI. Entscheidend ist, dass Ausbildungszeiten nicht automatisch unbegrenzt rentensteigernd wirken: Das Gesetz arbeitet mit einer Mindestberücksichtigung, einer Deckelung je Monat und einem Höchstzeitraum von drei Jahren.

Häufige Fragen (FAQ)

Was zählt als Zeit einer beruflichen Ausbildung?

Maßgeblich sind Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung. Genau diese Monate ordnet § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI den Zeiten einer beruflichen Ausbildung zu.

Warum sind die ersten 36 Kalendermonate vor dem 25. Lebensjahr besonders?

Diese Monate gelten bei der Anwendung des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung, wenn es sich um Pflichtbeiträge für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres handelt.

Erhöhen Zeiten einer beruflichen Ausbildung die Rente immer?

Eine automatische unbegrenzte Erhöhung folgt daraus nicht. Das Gesetz begrenzt den Wert je Kalendermonat auf 75 % des Gesamtleistungswerts und auf höchstens 0,0625 Entgeltpunkte; außerdem ist die Bewertung insgesamt auf drei Jahre beschränkt.

Was gilt bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2009?

Für diese Renten enthält § 246 Satz 2 und 3 SGB VI eine besondere Übergangsregel. Danach gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung; Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden auf diese Monate angerechnet.

Können ältere Lehrzeiten ohne Beitragszahlung trotzdem zählen?

Für Altfälle zwischen dem 1. Juni 1945 und dem 30. Juni 1965 sieht § 247 Abs. 2a SGB VI eine Sonderregel vor. Danach können solche Zeiten als Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung berücksichtigt werden, obwohl für sie tatsächlich keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Wie wirken Fachschulzeiten auf die Bewertung aus?

Beitragsfreie Zeiten der Fachschulausbildung werden nach § 74 Satz 3 SGB VI innerhalb des Drei-Jahres-Rahmens vorrangig bewertet. Dadurch kann sich der verbleibende Zeitraum für Zeiten einer beruflichen Ausbildung verkürzen.

Ist schulische Ausbildung dasselbe wie eine berufliche Ausbildung im Sinn dieser Vorschriften?

Schulische Ausbildung ist in den maßgeblichen Bewertungsnormen gesondert geregelt. § 74 SGB VI nennt Fachschulausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen neben Zeiten einer beruflichen Ausbildung als eigene Kategorien.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI), Gesamtfassung, gesetze-im-internet.de, Stand 2026, Abruf am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI), § 54 „Begriffsbestimmungen“, gesetze-im-internet.de, Abruf am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI), § 71 „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“, gesetze-im-internet.de, Abruf am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI), § 74 „Begrenzte Gesamtleistungsbewertung“, gesetze-im-internet.de, Abruf am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI), § 246 „Beitragsgeminderte Zeiten“, gesetze-im-internet.de, Abruf am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI), § 247 „Beitragszeiten“, gesetze-im-internet.de, Abruf am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nr. 38, Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, Änderung zu § 246 SGB VI, bgbl.de, Abruf am 30. März 2026. (Bundesgesetzblatt)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.