Steuer-Berater.de Icon
Z

Was sind Zeiten einer schulischen Ausbildung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Begriff stammt aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betrifft das Versicherungskonto nach dem SGB VI.
  • Berücksichtigt werden Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten sowie Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
  • Die Berücksichtigung ist auf insgesamt acht Jahre begrenzt.
  • Wird diese Höchstdauer überschritten, zählen zuerst die am weitesten zurückliegenden, also die ältesten, Kalendermonate.
  • Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können unter den Voraussetzungen des § 207 SGB VI durch freiwillige Beiträge relevant werden.

Zeiten einer schulischen Ausbildung Definition

Zeiten einer schulischen Ausbildung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechnungszeiten, wenn Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchen oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen; berücksichtigt werden sie insgesamt höchstens bis zu acht Jahren, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

Wie werden Zeiten einer schulischen Ausbildung berücksichtigt?

Zeiten einer schulischen Ausbildung werden zunächst im Versicherungskonto beziehungsweise Versicherungsverlauf erfasst. Ob und in welchem Umfang sie später als Anrechnungszeiten wirken, entscheidet die Rentenversicherung erst bei Feststellung einer Leistung, § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI.

In der Praxis wird zuerst geprüft, ob die Ausbildungszeit überhaupt unter § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI fällt. Erfasst sind nur Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres in einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Anschließend wird die Gesamtdauer ermittelt.

Soweit mehr als acht Jahre vorliegen, werden nach § 122 Abs. 3 SGB VI die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt. Die Monate oberhalb der Höchstdauer bleiben deshalb nicht als Anrechnungszeiten bestehen.

Für Zeiten nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und nicht bereits mit Beiträgen belegt sind, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, § 207 Abs. 1 SGB VI. Der Antrag ist bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zu stellen; in besonderen Fällen läuft die Frist auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung, § 207 Abs. 2 SGB VI.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Zwei Jahre Fachschule nach Vollendung des 17. Lebensjahres

Berechnung: 2 Jahre × 12 Monate = 24 Monate.

SchrittMonateEinordnung
Fachschule24anrechenbar
Berücksichtigte Zeit24anzusetzen

Ergebnis: 24 Kalendermonate können als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Beispiel 2: Neun Jahre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres

Berechnung: 9 Jahre × 12 Monate = 108 Monate.Höchstdauer: 8 Jahre × 12 Monate = 96 Monate.Überhang: 108 − 96 = 12 Monate.

SchrittMonateEinordnung
Gesamte Ausbildungszeit108festgestellt
Höchstdauer96anrechenbar
Nicht berücksichtigter Überhang12übersteigend
Berücksichtigte Zeit96anzusetzen

Ergebnis: Als Anrechnungszeit bleiben höchstens 96 Kalendermonate bestehen; 12 Monate liegen oberhalb der Höchstdauer.

Beispiel 3: Ein Jahr zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und danach zwei Jahre Fachschule

Berechnung: 12 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres = 0 Monate als Anrechnungszeit.24 Monate nach Vollendung des 17. Lebensjahres = 24 Monate als Anrechnungszeit.

SchrittMonateEinordnung
Schulzeit zwischen 16 und 1712nicht anrechenbar
Fachschule nach Vollendung des 17. Lebensjahres24anrechenbar
Berücksichtigte Zeit24anzusetzen

Ergebnis: Als Anrechnungszeit zählen nur die 24 Monate nach Vollendung des 17. Lebensjahres; für die übrigen 12 Monate kommt allenfalls eine Nachzahlung nach § 207 SGB VI in Betracht.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Schulzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sind keine Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Für nicht berücksichtigte Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann aber eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 207 Abs. 1 SGB VI in Betracht kommen.
  • Die Höchstdauer gilt insgesamt. Wird sie überschritten, werden nach § 122 Abs. 3 SGB VI zuerst die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt.
  • Eine Nachzahlung ist nur möglich, sofern die betroffenen Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind, § 207 Abs. 1 SGB VI.
  • Werden Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt wurden, später doch als Anrechnungszeiten bewertet, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen, § 207 Abs. 3 SGB VI.
  • Wurden im Feststellungsbescheid Zeiten einer schulischen Ausbildung über die Höchstdauer hinaus festgestellt, ist diese Feststellung insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI.

Vorteile

  • gesetzliche Anrechnung: Erfasste Ausbildungszeiten können als Anrechnungszeiten im Versicherungskonto erscheinen, soweit § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI erfüllt ist.

  • kontenklärende Wirkung: Die Zeiten werden im Versicherungsverlauf dokumentiert und können dadurch später gezielt geprüft werden.

  • ergänzende Nachzahlung: Nicht berücksichtigte Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres können auf Antrag durch freiwillige Beiträge aufgegriffen werden.

  • erstattungsfähige Nachzahlung: Werden nachgezahlte Zeiten später doch als Anrechnungszeiten bewertet, kommt eine Beitragserstattung in Betracht.

Nachteile

  • enge Altersgrenze: Als Anrechnungszeiten zählen nur Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

  • starre Höchstdauer: Mehr als acht Jahre schulischer Ausbildung werden nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt.

  • antragsabhängige Nachzahlung: Für nicht berücksichtigte Zeiten gibt es keine automatische Lösung; freiwillige Beiträge setzen einen Antrag voraus.

  • spätere Bewertungsentscheidung: Ein geklärter Versicherungsverlauf ersetzt noch nicht die spätere Entscheidung über Anrechnung und Bewertung bei der Rentenfeststellung.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Zeiten einer schulischen Ausbildung sind 2026 vor allem ein rentenrechtlicher Begriff des SGB VI. Berücksichtigt werden Schul-, Fachschul-, Hochschul- und bestimmte berufsvorbereitende Zeiten erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres und nur bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren. Für darüber hinausgehende oder früher beginnende Ausbildungszeiten gibt es keine automatische Anerkennung; unter den Voraussetzungen des § 207 SGB VI kann aber eine freiwillige Nachzahlung helfen. Entscheidend ist deshalb eine saubere Kontenklärung, damit Umfang, Höchstdauer und mögliche Nachzahlung rechtzeitig geprüft werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Ausbildungszeiten sind erfasst?

Erfasst sind Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchen oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen. Andere Zeiten fallen nicht schon deshalb darunter, weil sie irgendwie mit Ausbildung zusammenhängen.

Ab wann zählen Zeiten einer schulischen Ausbildung?

Maßgeblich sind nur Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Schulzeiten davor können nicht als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden.

Was passiert bei mehr als acht Jahren Ausbildung?

Berücksichtigt werden höchstens acht Jahre. Wird die Höchstdauer überschritten, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zuerst berücksichtigt; Monate oberhalb der Grenze bleiben nicht als Anrechnungszeiten bestehen.

Wie können Zeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr trotzdem relevant werden?

Als Anrechnungszeiten zählen diese Monate nicht. Für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und nicht bereits mit Beiträgen belegt sind, können Versicherte jedoch auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen.

Bis wann kann eine Nachzahlung beantragt werden?

Der Antrag ist bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zu stellen. Scheiden Versicherte aus einer versicherungsfreien Beschäftigung aus oder endet eine Befreiung von der Versicherungspflicht, kann die Frist auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung laufen.

Warum kann ein älterer Feststellungsbescheid später noch geändert werden?

Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Sind im Feststellungsbescheid Zeiten einer schulischen Ausbildung über die Höchstdauer hinaus festgestellt worden, muss diese Feststellung insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung –, Gesetze im Internet, aktueller Gesetzesstand mit Standhinweis „zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 4 G v. 24.02.2026“, Zugriff am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)

  2. § 58 SGB VI – Anrechnungszeiten, insbesondere § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Gesetze im Internet, Zugriff am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)

  3. § 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten, insbesondere § 122 Abs. 3 zur Berücksichtigung bei Höchstdauern, Gesetze im Internet, Zugriff am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)

  4. § 149 SGB VI – Versicherungskonto, insbesondere § 149 Abs. 5 zur späteren Entscheidung über Anrechnung und Bewertung sowie zur Korrektur überhöhter Feststellungen, Gesetze im Internet, Zugriff am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)

  5. § 207 SGB VI – Nachzahlung für Ausbildungszeiten, insbesondere Abs. 1 bis 3 zu Nachzahlung, Antragsfrist, Sonderfrist und Beitragserstattung, Gesetze im Internet, Zugriff am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.