Alles auf einen Blick
- Im Privatvermögen werden Zero-Bonds steuerlich regelmäßig als sonstige Kapitalforderungen erfasst.
- Verkauf, Einlösung und Rückzahlung gelten steuerlich als Veräußerung.
- Der steuerliche Gewinn berechnet sich grundsätzlich aus Einnahmen abzüglich Anschaffungskosten.
- Für Kapitalerträge außerhalb des § 20 Abs. 8 EStG beträgt der besondere Steuersatz 25 Prozent.
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro je Person und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
Zero-Bonds Definition
Zero-Bonds werden im Privatvermögen regelmäßig als sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt. Gewinn aus Verkauf, Einlösung oder Rückzahlung fällt unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 EStG.
Wie werden Zero-Bonds berücksichtigt?
Im Privatvermögen wird der steuerliche Gewinn grundsätzlich nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Unterschied zwischen den Einnahmen aus Verkauf oder Einlösung und den Anschaffungskosten berechnet. Soweit der Steuerabzugstatbestand erfüllt ist, behält die auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses ein. Für Kapitalerträge außerhalb des § 20 Abs. 8 EStG beträgt der besondere Steuersatz 25 Prozent. Zusätzlich mindert der Sparer-Pauschbetrag Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro je Person oder 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
Gehören die Erträge aus Zero-Bonds zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, ordnet § 20 Abs. 8 EStG sie diesen Einkunftsarten zu. Der Steuerabzug kann dann zwar vorgenommen werden, er wirkt aber nicht abgeltend.
Praktische Beispiele
Die folgenden Beispiele unterstellen Privatvermögen, keine Transaktionskosten und, soweit genannt, einen noch nicht verbrauchten Sparer-Pauschbetrag. Zur Vereinfachung zeigen die Tabellen nur die Kapitalertragsteuer.
Beispiel 1: Einlösung am Ende der Laufzeit
Gewinnermittlung: 10.000,00 € − 8.000,00 € = 2.000,00 €. Steuerabzug nach Pauschbetrag: 1.000,00 € × 25 % = 250,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Anschaffungskosten | 8.000,00 € |
| Einlösungsbetrag | 10.000,00 € |
| Gewinn vor Sparer-Pauschbetrag | 2.000,00 € |
| abzüglich Sparer-Pauschbetrag | 1.000,00 € |
| Kapitalertragsteuer | 250,00 € |
Ergebnis: Bei voller Verfügbarkeit des Sparer-Pauschbetrags bleiben 1.000,00 Euro steuerpflichtig; die Kapitalertragsteuer beträgt 250,00 Euro.
Beispiel 2: Verkauf vor Fälligkeit
Gewinnermittlung: 9.650,00 € − 9.200,00 € = 450,00 €. Steuerabzug: 450,00 € × 25 % = 112,50 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Anschaffungskosten | 9.200,00 € |
| Veräußerungserlös | 9.650,00 € |
| Steuerpflichtiger Kapitalertrag | 450,00 € |
| Kapitalertragsteuer | 112,50 € |
Ergebnis: Auch der Verkauf vor der Endfälligkeit führt zur Gewinnermittlung nach Einnahmen abzüglich Anschaffungskosten.
Beispiel 3: Fehlende Anschaffungsdaten bei der Bank
Ist der Nachweis der Anschaffungsdaten gegenüber der auszahlenden Stelle nicht erbracht, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen. Beispiel: 10.000,00 € × 30 % = 3.000,00 €; 3.000,00 € × 25 % = 750,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Einnahmen aus der Einlösung | 10.000,00 € |
| Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug | 3.000,00 € |
| Kapitalertragsteuer | 750,00 € |
Ergebnis: Ohne nachgewiesene Anschaffungsdaten richtet sich der Steuerabzug nach einer Ersatzbemessung von 30 Prozent der Einnahmen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Betriebsvermögen und andere Einkunftsarten
Zero-Bonds fallen nicht unter die abgeltende Sonderbesteuerung des § 32d Abs. 1 EStG, soweit die Erträge zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. Der Steuerabzug kann zwar erfolgen, erledigt die Besteuerung dann aber nicht abschließend.
Einlösung durch den ersten Käufer
Nach den EStH 2025 fällt auch die Einlösung eines bis zur Fälligkeit gehaltenen Zero-Bonds beim ersten Käufer unter § 20 Abs. 2 EStG. Entscheidend ist, dass das Gesetz Einlösung und Rückzahlung als Veräußerung behandelt.
Fehlende Anschaffungsdaten
Fehlen der Bank nachgewiesene Anschaffungsdaten, bemisst sich der Steuerabzug nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG nach 30 Prozent der Einnahmen aus Veräußerung oder Einlösung. Für die Praxis ist deshalb eine saubere Dokumentation von Kaufpreis und Anschaffungszeitpunkt besonders wichtig.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Für börsennotierte Zero-Bonds ist grundsätzlich der niedrigste im Besteuerungszeitpunkt im amtlichen Handel notierte Kurs maßgeblich. Liegt am Besteuerungszeitpunkt keine Kursnotierung vor, gilt der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Besteuerungszeitpunkt notierte Kurs. Nichtnotierte Zero-Bonds sind vorrangig nach vergleichbaren Anleihen zu bewerten. Können keine Vergleichskurse festgestellt werden, berechnet sich ihr Wert aus dem Ausgabebetrag zuzüglich der bis zum Besteuerungszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen. Beträgt die Emissionsrendite mehr als 9 Prozent und ist die Einlösung im Besteuerungszeitpunkt für mindestens 4 Jahre ausgeschlossen, ist bei der Berechnung des Rückzahlungswerts ein Renditekurs anhand des bestehenden Kapitalmarktzinssatzes vergleichbarer Anleihen zugrunde zu legen.
Vorteile
klare Gewinnermittlung: Im Privatvermögen richtet sich der steuerliche Gewinn grundsätzlich nach Einnahmen abzüglich Anschaffungskosten.
einheitliche Behandlung: Verkauf, Einlösung und Rückzahlung werden in derselben Systematik als Veräußerung erfasst.
nutzbarer Pauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag mindert Kapitalerträge bis 1.000 Euro je Person und bis 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
praktischer Quellenabzug: Soweit der Steuerabzugstatbestand erfüllt ist, behält die auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer direkt beim Zufluss ein.
Nachteile
enge Datenanforderung: Fehlen der Bank nachgewiesene Anschaffungsdaten, knüpft der Steuerabzug an 30 Prozent der Einnahmen an.
abweichende Einkunftszuordnung: Im Betriebsvermögen und bei anderen in § 20 Abs. 8 EStG genannten Einkunftsarten greift die normale Abgeltungswirkung nicht.
steuerliche Gleichstellung: Auch Einlösung und Rückzahlung lösen die Gewinnermittlung wie eine Veräußerung aus.
gesonderte Bewertung: Für Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten neben dem allgemeinen Einkommensteuerrecht zusätzliche Bewertungsregeln.
Fazit
Zero-Bonds sind steuerlich kein Sonderraum außerhalb des Kapitalertragsteuerrechts, sondern werden im Privatvermögen regelmäßig über § 20 EStG erfasst. Für die Praxis ist vor allem wichtig, dass nicht nur der Verkauf, sondern auch Einlösung und Rückzahlung als Veräußerung gelten. Der steuerliche Gewinn ergibt sich grundsätzlich aus Einnahmen abzüglich Anschaffungskosten, der Sparer-Pauschbetrag bleibt nutzbar und im Betriebsvermögen gelten abweichende Zuordnungs- und Abgeltungsregeln. Wer Zero-Bonds hält, sollte deshalb Anschaffungsdaten, Verwahrstelle und Verwendungszusammenhang sauber dokumentieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind Zero-Bonds steuerlich?
Im Privatvermögen behandelt das Einkommensteuergesetz Zero-Bonds regelmäßig als sonstige Kapitalforderungen. Deshalb greifen für den Gewinn aus Verkauf, Einlösung oder Rückzahlung die Regeln des § 20 EStG.
Wie wird der Gewinn aus einem Zero-Bond berechnet?
Maßgeblich ist grundsätzlich der Unterschied zwischen den Einnahmen aus Verkauf oder Einlösung und den Anschaffungskosten. Bei Privatanlegern wirkt zusätzlich der Sparer-Pauschbetrag, soweit er noch nicht ausgeschöpft ist.
Wann zieht die Bank Kapitalertragsteuer ein?
Soweit der Steuerabzugstatbestand erfüllt ist, entsteht der Steuerabzug im Zeitpunkt des Zuflusses. Dann behält die auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer ein.
Was gilt für Zero-Bonds im Betriebsvermögen?
Gehören die Erträge zu betrieblichen Einkünften oder zu den anderen in § 20 Abs. 8 EStG genannten Einkunftsarten, werden sie dort erfasst. Der Steuerabzug erledigt die Besteuerung dann nicht abschließend.
Was passiert, wenn die Anschaffungsdaten fehlen?
Fehlt der Nachweis gegenüber der Bank, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus Veräußerung oder Einlösung. Diese Regel betrifft den Steuerabzug.
Wie wirkt der Sparer-Pauschbetrag bei Zero-Bonds?
Der Sparer-Pauschbetrag mindert Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zu 1.000 Euro je Person und bis zu 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Erst der danach verbleibende Betrag ist steuerlich relevant.
Wie werden Zero-Bonds für die Erbschaftsteuer bewertet?
Börsennotierte Zero-Bonds werden grundsätzlich mit dem niedrigsten amtlich notierten Kurs am Besteuerungszeitpunkt bewertet. Bei nichtnotierten Papieren sind Vergleichskurse heranzuziehen; fehlen sie, ist auf Ausgabebetrag und aufgelaufene Zinsen abzustellen, mit der Sonderregel für Emissionsrenditen von mehr als 9 Prozent bei für mindestens 4 Jahre ausgeschlossener Einlösung.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2, Abs. 4, Abs. 8 und Abs. 9, aktuelle Fassung auf Gesetze im Internet, abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 32d Abs. 1, aktuelle Fassung auf Gesetze im Internet, abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 und 5, § 43a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Satz 7 sowie § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3, aktuelle Fassung auf Gesetze im Internet, abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf
- Bundesministerium der Finanzen, EStH 2025, Anhang 19 II. Kapitalvermögen, Randnummern zur Einlösung von Zero-Bonds durch den Ersterwerber und zum Veräußerungsbegriff, abgerufen am 08.04.2026: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-19/II/inhalt.html
- Bundesministerium der Finanzen, ErbStH 2020, Abschnitt „Zero-Bonds“ zu § 12 BewG, Bewertungsregeln für börsennotierte und nichtnotierte Zero-Bonds, abgerufen am 08.04.2026: https://ao.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/BewG-Auszug/Erster-Teil/Paragraf-12/r-12-3.html