Alles auf einen Blick
- Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ist eine vierteljährliche Teilzahlung auf die Einkommensteuer, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet wird, § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Fällig ist sie am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Das Finanzamt setzt sie durch Vorauszahlungsbescheid fest; Ausgangspunkt ist grundsätzlich die letzte Veranlagung nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge, § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG.
- Eine Anpassung ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats möglich; bei voraussichtlich überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängert sich dieser Zeitraum auf 23 Monate, § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG.
- Festgesetzt wird nur ab mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und 100 Euro je Vorauszahlungszeitpunkt; für Erhöhungen gelten weitere Schwellen, § 37 Abs. 5 EStG.
Einkommensteuer-Vorauszahlung: Definition
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ist eine vierteljährliche Teilzahlung auf die Einkommensteuer, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet wird. Sie wird durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt und grundsätzlich nach der letzten Veranlagung bemessen, § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG.
Wie wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigt?
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung wird durch Bescheid des Finanzamts festgesetzt, § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG. Maßgeblich ist grundsätzlich die Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge ergeben hat, § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG. Ändert sich die voraussichtliche Jahressteuer, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen anpassen, § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG.
In der späteren Jahresveranlagung werden die geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet, § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Ergibt sich danach ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen, entsteht eine Abschlusszahlung; ergibt sich ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser ausgezahlt, § 36 Abs. 4 EStG.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Regelmäßige Festsetzung nach der letzten Veranlagung
Bei der letzten Veranlagung ergab sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge eine Einkommensteuer von 8.000,00 Euro. Das Beispiel unterstellt, dass das Finanzamt diesen Betrag unverändert als Maßstab für das laufende Jahr heranzieht, § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG.
Berechnung: 8.000,00 € ÷ 4 = 2.000,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Letzte Einkommensteuer nach Anrechnung | 8.000,00 € |
| Anzahl der Fälligkeitstermine | 4 |
| Vorauszahlung je Termin | 2.000,00 € |
Ergebnis: Es fallen vier Vorauszahlungen von jeweils 2.000,00 € an.
Beispiel 2: Anpassung bei gesunkener voraussichtlicher Jahressteuer
Noch vor dem ersten Fälligkeitstermin wird die voraussichtliche Jahressteuer nur noch mit 4.800,00 Euro angesetzt. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen an die voraussichtlich entstehende Einkommensteuer anpassen, § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG.
Berechnung: 4.800,00 € ÷ 4 = 1.200,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Voraussichtliche Jahressteuer nach Anpassung | 4.800,00 € |
| Anzahl der Fälligkeitstermine | 4 |
| Neue Vorauszahlung je Termin | 1.200,00 € |
Ergebnis: Nach dem geänderten Vorauszahlungsbescheid beträgt jede Vorauszahlung 1.200,00 €.
Beispiel 3: Jahresveranlagung mit Abschlusszahlung
Im Jahresbescheid wird eine Einkommensteuer von 5.500,00 Euro festgesetzt. Bereits geleistete Vorauszahlungen von 4.800,00 Euro werden angerechnet, § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Berechnung: 5.500,00 € − 4.800,00 € = 700,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Festgesetzte Jahressteuer | 5.500,00 € |
| Angerechnete Vorauszahlungen | 4.800,00 € |
| Abschlusszahlung | 700,00 € |
Ergebnis: Nach der Anrechnung verbleibt eine Nachzahlung von 700,00 €.
Ausnahmen und Besonderheiten
Beginn der Steuerpflicht im laufenden Quartal
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht grundsätzlich mit Beginn des Kalendervierteljahres. Wird die Steuerpflicht aber erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet, entsteht die Einkommensteuer-Vorauszahlung erst mit Begründung der Steuerpflicht, § 37 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Kleine Beträge führen oft noch nicht zur Festsetzung
Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen, § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG. Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Regelfall auf mindestens 100 Euro je Vorauszahlungszeitpunkt beläuft; bei einer nachträglichen Erhöhung nach § 37 Abs. 4 EStG liegt die Schwelle bei 5.000 Euro, § 37 Abs. 5 Satz 2 EStG.
Bestimmte kleinere Abzugsbeträge bleiben außer Ansatz
Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a EStG, der §§ 10b und 33 EStG sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a EStG bleiben bei der Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG außer Ansatz, wenn sie insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, § 37 Abs. 3 Satz 4 EStG. Kleine Einzelposten verändern den Vorauszahlungsbescheid deshalb häufig noch nicht.
Verlustphase bei Vermietung
Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen, § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG. Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung, § 37 Abs. 3 Satz 9 EStG. Für Gebäude mit Sonderabschreibungen nach § 7b EStG gilt diese Einschränkung nicht, § 37 Abs. 3 Satz 10 EStG.
Nachträgliche Erhöhung
Bei einer nachträglichen Erhöhung ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten, § 37 Abs. 4 EStG.
Ungleichmäßige Gewinne im Jahr
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Allein der Umstand, dass der Gewinn im laufenden Jahr nicht gleichmäßig entsteht, rechtfertigt regelmäßig keine ungleich hohen Raten.
Zahlungsschwierigkeiten
Vorübergehende Liquiditätsprobleme ändern nicht automatisch die Höhe der Steuer. In solchen Fällen kann statt einer Anpassung der Steuer eher eine Stundung in Betracht kommen, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, § 222 Satz 1 AO.
Vorteile
regelmäßige Verteilung: Die voraussichtliche Jahressteuer wird auf vier gesetzliche Zahlungstermine verteilt.
frühe Anpassung: Ändert sich die Prognose für das laufende Jahr, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen anpassen.
klare Anrechnung: Bereits gezahlte Beträge werden in der Jahresveranlagung auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
planbare Termine: Feste Fälligkeitstage erleichtern die Liquiditätsplanung und die Bildung von Rücklagen.
Nachteile
starre Termine: Die Zahlungen werden zu festen gesetzlichen Terminen fällig, auch wenn Einnahmen im Jahr ungleichmäßig zufließen.
laufende Prognose: Schwankende Einkünfte machen eine fortlaufende Prüfung der voraussichtlichen Jahressteuer sinnvoll.
mögliche Nachzahlung: Reichen die Vorauszahlungen nicht aus, folgt nach der Veranlagung eine Abschlusszahlung.
spätere Mehrbelastung: Eine nachträgliche Erhöhung kann die letzte Rate deutlich anheben und kurzfristig Liquidität binden.
Fazit
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ist das gesetzliche Instrument, mit dem das Finanzamt die voraussichtliche Einkommensteuer bereits während des laufenden Jahres erhebt. Entscheidend sind der Vorauszahlungsbescheid, die feste Quartalsfälligkeit und die spätere Anrechnung im Jahresbescheid. Wer seine Einkünfte und deren Veränderungen frühzeitig im Blick behält, kann Überzahlungen, Nachzahlungen und Liquiditätsengpässe besser steuern. Gerade bei schwankenden Gewinnen, Vermietungseinkünften oder besonderen Abzugsposten lohnt sich ein genauer Blick auf § 37 EStG.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung fällig?
Fällig sind die Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Wie bestimmt das Finanzamt die Höhe?
Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge ergeben hat, § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG. Weicht die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres davon ab, kann das Finanzamt anpassen, § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG.
Wann kann das Finanzamt die Vorauszahlungen anpassen?
Eine Anpassung ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats möglich. Bei voraussichtlich überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängert sich der Zeitraum auf 23 Monate, § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG.
Was passiert in der Jahresveranlagung?
In der Jahresveranlagung werden die geleisteten Vorauszahlungen auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet, § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Daraus entsteht entweder eine Abschlusszahlung oder eine Erstattung, § 36 Abs. 4 EStG.
Wann setzt das Finanzamt keine Einkommensteuer-Vorauszahlung fest?
Eine Festsetzung unterbleibt, wenn die Vorauszahlungen weniger als 400 Euro im Kalenderjahr oder weniger als 100 Euro je Vorauszahlungszeitpunkt betragen, § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG.
Wie wird eine spätere Erhöhung behandelt?
Bei einer nachträglichen Erhöhung ist die letzte Vorauszahlung des Veranlagungszeitraums anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu zahlen, § 37 Abs. 4 EStG.
Wann gilt die Zahlung als geleistet?
Bei einer Überweisung gilt die Zahlung an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO. Liegt ein SEPA-Lastschriftmandat vor, gilt die Zahlung am Fälligkeitstag als entrichtet, § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), konsolidierte Fassung; ausgewertet insbesondere § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer und § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung, Zugriff am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), ausgewertet insbesondere §§ 222 und 224, Zugriff am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung, Bundesministerium der Finanzen, Zugriff am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. November 2011 – VIII R 11/09, Einkommensteuer-Vorauszahlungen – gleichmäßige Verteilung – Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Zugriff am 25. März 2026. (bundesfinanzhof.de)