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Was ist die E-Bilanz?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Pflicht zur E-Bilanz betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln.
  • Übermittelt werden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz; steuerliche Abweichungen können über Zusätze oder Anmerkungen oder durch eine eigene Steuerbilanz abgebildet werden.
  • Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden gehören für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, zum gesetzlichen Übermittlungsumfang.
  • Für Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, ist grundsätzlich die Taxonomie 6.9 zu verwenden.
  • Auf Antrag kann bei unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden.

E-Bilanz Definition

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung des Inhalts von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG. Steuerliche Abweichungen können über Zusätze oder Anmerkungen oder durch eine eigene Steuerbilanz abgebildet werden § 5b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG.

Wie wird die E-Bilanz berücksichtigt?

Die E-Bilanz übersetzt den Jahresabschluss in einen standardisierten Datensatz. Dieser Datensatz wird in der amtlichen Taxonomie aufgebaut. Ihr Mindestumfang ist als Mussfelder gekennzeichnet; solche Felder sind zu übermitteln, soweit die jeweilige Position in der individuellen Buchführung enthalten und ableitbar ist.

In der Praxis gibt es zwei typische Wege. Entweder wird eine Handelsbilanz übermittelt und steuerliche Abweichungen werden über Zusätze oder Anmerkungen nachvollziehbar gemacht § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG. Oder es wird unmittelbar eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz übertragen § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG.

Technisch erfolgt die Übermittlung im XBRL-Format über ELSTER. Für Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, ist grundsätzlich die Taxonomie 6.9 zu verwenden. Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden gehören für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, zum gesetzlichen Übermittlungsumfang.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung

Eine GmbH hat einen handelsrechtlichen Gewinn von 120.000,00 Euro. Zusätzlich ist eine steuerliche Hinzurechnung von 360,00 Euro vorzunehmen. Außerdem mindert eine steuerliche Mehr-AfA den Gewinn um 2.000,00 Euro.

Formel: 120.000,00 € + 360,00 € − 2.000,00 € = 118.360,00 €

SchrittBetrag
Handelsbilanzgewinn120.000,00 €
+ steuerliche Hinzurechnung360,00 €
− steuerliche Mehr-AfA2.000,00 €
Steuerlicher Gewinn118.360,00 €

Ergebnis: In der E-Bilanz kann die Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung dargestellt oder unmittelbar eine Steuerbilanz übermittelt werden.

Beispiel 2: Kontennachweis zur Bilanzposition Bankguthaben

In der Buchführung stehen zum Bilanzstichtag drei Sachkonten mit positiven Salden. Die Bilanzposition ergibt sich aus der Summe der einzelnen Konten.

Formel: 20.000,00 € + 15.000,00 € + 5.000,00 € = 40.000,00 €

SachkontoKontosaldo
Bank 120.000,00 €
Bank 215.000,00 €
Bank 35.000,00 €
Bilanzposition Bankguthaben40.000,00 €

Ergebnis: In der Bilanz kann eine Position von 40.000,00 Euro stehen; im unverdichteten Kontennachweis werden die einzelnen Sachkonten grundsätzlich getrennt ausgewiesen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Härtefall auf Antrag: Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG. Maßgeblich ist, ob die Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist § 150 Abs. 8 Satz 1 und 2 AO. Geringe oder negative Einkünfte genügen dafür allein nicht.

Übergang bei Taxonomie 6.9: Zur Vermeidung von Härtefällen beanstandet es die Finanzverwaltung bei E-Bilanzen mit Taxonomie 6.9 ausnahmsweise nicht, wenn Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wegen umfangreicher Softwareanpassungen oder der Umstellung bestimmter Praxisverfahren noch ohne Kontennachweise übermittelt werden. In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen und der Grund ist in der vorgesehenen Taxonomieposition zu erläutern.

Eröffnungsbilanzen und sonstige Steuerbilanzen: Die Regeln des § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStG gelten entsprechend auch bei der Eröffnung eines Betriebs und für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG.

Kontennachweise ohne Nebenbücher: Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest die Sachkonten des Hauptbuchs mit Saldo zum Ende des Wirtschaftsjahres. Debitoren- und Kreditorenkonten aus Nebenbüchern sowie das Buchungsjournal sind nicht zu übermitteln.

Vorteile

  • einheitlicher Datensatz: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden in einer einheitlichen Taxonomie strukturiert.
  • papierloser Prozess: Für steuerliche Zwecke ersetzt die E-Bilanz die Bilanz in Papierform.
  • klare Korrekturen: Steuerliche Abweichungen lassen sich über Zusätze, Anmerkungen oder eine Steuerbilanz abbilden.
  • strukturierter Mindestumfang: Mussfelder definieren den Mindestumfang, soweit die Angaben in der Buchführung enthalten und ableitbar sind.

Nachteile

  • technischer Aufwand: Die Daten müssen nach der amtlichen Taxonomie aufbereitet und über ELSTER übertragen werden.
  • jährlicher Pflegebedarf: Die Taxonomien werden fortlaufend aktualisiert und müssen im System nachgezogen werden.
  • detailreicher Datenumfang: Kontennachweise mit Kontensalden erhöhen den Detaillierungsgrad der Übermittlung.
  • softwareabhängiger Prozess: Die Finanzverwaltung stellt keine eigene Softwarelösung bereit.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die E-Bilanz ist für bilanzierende Steuerpflichtige heute ein fester Bestandteil des Besteuerungsverfahrens. Für 2026 ist vor allem die Taxonomie 6.9 wichtig, daneben die seit Wirtschaftsjahren nach dem 31. Dezember 2024 gesetzlich einbezogenen unverdichteten Kontennachweise. Wer mit einer Handelsbilanz arbeitet, muss steuerliche Abweichungen sauber überleiten oder gleich eine Steuerbilanz übermitteln. Ein Härtefallantrag bleibt möglich, wird aber eng geprüft. In der Praxis entscheidet deshalb vor allem eine saubere Kontenzuordnung über eine reibungslose E-Bilanz.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer muss eine E-Bilanz übermitteln?

Erfasst sind Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Entscheidend ist damit die Art der Gewinnermittlung.

Wie wird eine Handelsbilanz steuerlich angepasst?

Erfolgt die Übermittlung auf Basis der Handelsbilanz, sind steuerlich abweichende Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen anzupassen § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG. Alternativ kann unmittelbar eine Steuerbilanz übermittelt werden § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG.

Was ist ein unverdichteter Kontennachweis?

Gemeint ist ein Kontennachweis mit Kontensalden, der zumindest alle Sachkonten des Hauptbuchs umfasst, die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen. Eine bloße Verdichtung in Sammelgruppen ist grundsätzlich nicht zulässig; Nebenbücher und Buchungsjournal sind nicht mitzusenden.

Wann gilt die Taxonomie 6.9?

Nach dem BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025 ist sie grundsätzlich für Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Nicht beanstandet wird auch eine Verwendung für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026.

Müssen Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis schon 2026 übermittelt werden?

Beim Anlagenspiegel ist zu unterscheiden: Nach dem BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025 ist er weiterhin als Mussfeld ausgestaltet und daher verpflichtend zu übermitteln. Die gesetzliche Neufassung des § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG, soweit sie Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis ausdrücklich nennt, gilt nach § 52 Abs. 11 Satz 2 und 3 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.

Wann kommt ein Härtefallantrag in Betracht?

Ein Härtefallantrag kommt in Betracht, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist § 5b Abs. 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO. Geringe oder negative Einkünfte allein reichen nach der BFH-Rechtsprechung nicht aus.

Wie wird die E-Bilanz technisch übermittelt?

Die Übermittlung erfolgt im XBRL-Format über ELSTER. Die Finanzverwaltung stellt dafür keine eigene Softwarelösung bereit.

Quellen

  • Für Definition, Pflicht zur elektronischen Übermittlung, Überleitungsrechnung, Steuerbilanz und Eröffnungsbilanzen: Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 5b EStG „Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen“, abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Für die zeitliche Anwendung der Neufassung zu Kontennachweisen sowie zu Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis: Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, § 52 Abs. 11 EStG „Anwendungsvorschriften“, abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Für die Voraussetzungen des Härtefallantrags und die Maßstäbe der wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit: Bundesministerium der Finanzen, Amtliches AO-Handbuch 2025, § 150 Abs. 8 AO sowie AEAO zu § 150, abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Für Taxonomie 6.9, Kontennachweise, Übergangserleichterung, Inhalt des unverdichteten Kontennachweises und den weiterhin als Mussfeld ausgestalteten Anlagenspiegel: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 10.06.2025 „E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom 1. April 2025“, abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Für die technische Einordnung der E-Bilanz, die Übermittlung über ELSTER, den XBRL-Standard, Mussfelder und die fehlende amtliche Softwarelösung: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht August 2018 „Das Projekt E-Bilanz – ein wichtiger Baustein der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens“, abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Für die Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit des § 5b Abs. 1 EStG und dazu, dass geringe oder negative Einkünfte allein keinen Härtefall begründen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2021 – XI R 29/20, abgerufen am 30.03.2026. (bundesfinanzhof.de)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.