Alles auf einen Blick
- Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert, die bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen.
- Bei diesen Einkunftsarten entstehen Einkünfte erst als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
- Für die zeitliche Zuordnung gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Sachbezüge werden grundsätzlich mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort bewertet; bestimmte Sachbezüge bleiben bis 50 Euro im Kalendermonat außer Ansatz.
- Belegschaftsrabatte können bis 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei sein; außerdem nennt § 3 EStG zahlreiche steuerfreie Einnahmen.
Einnahmen: Definition
Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Bei diesen Überschusseinkünften entstehen Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erst als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Wie werden Einnahmen berücksichtigt
Der gesetzliche Einnahmenbegriff des § 8 EStG ist vor allem für die Einkunftsarten aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie für sonstige Einkünfte wichtig. Für Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dagegen der Gewinn maßgeblich.
In einem ersten Schritt werden alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert erfasst. Danach werden die Werbungskosten abgezogen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Erst der verbleibende Überschuss bildet die Einkünfte.
Zeitlich gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip. Einnahmen gehören in das Kalenderjahr, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel zufließen und wirtschaftlich dem anderen Jahr zuzuordnen sind, enthält § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Sonderregel.
Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind Einnahmen in Geld. Nur bestimmte Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die gesetzlichen Kriterien erfüllen, fallen nicht unter diese Gelddefinition.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Vermietung einer Wohnung
Eine Vermieterin erhält im Jahr 2026 aus einer Wohnung zwölf Monatsmieten. Ihre Werbungskosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermietung.
Formel: 1.200,00 € × 12 = 14.400,00 €; 14.400,00 € − 3.400,00 € = 11.000,00 €.
| Position | Erläuterung | Betrag |
|---|---|---|
| Jahresmiete | gesamte Mietzahlung | 14.400,00 € |
| Werbungskosten | abziehbare Aufwendungen | 3.400,00 € |
| Einkünfte | verbleibender Überschuss | 11.000,00 € |
Ergebnis: Die Einnahmen betragen 14.400,00 Euro. Nach Abzug der Werbungskosten verbleiben 11.000,00 Euro Einkünfte.
Beispiel 2: Gutschein als begünstigter Sachbezug
Ein Arbeitnehmer erhält zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Gutschein, der ausschließlich zum Bezug von Waren berechtigt. Er zahlt keinen Eigenanteil.
Formel: 50,00 € − 0,00 € = 50,00 €; da die Freigrenze nicht überschritten wird, beträgt der steuerlich anzusetzende Betrag 0,00 €.
| Position | Erläuterung | Betrag |
|---|---|---|
| Gutscheinwert | begünstigter Sachbezug | 50,00 € |
| Eigenanteil | Zahlung des Arbeitnehmers | 0,00 € |
| Steuerlich anzusetzende Einnahme | bleibt außer Ansatz | 0,00 € |
Ergebnis: Der Sachbezug ist zwar eine Einnahme, bleibt aber außer Ansatz, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 11 und Abs. 4 EStG erfüllt sind.
Beispiel 3: Belegschaftsrabatt
Eine Arbeitnehmerin kauft eine Ware ihres Arbeitgebers, die der Arbeitgeber auch fremden Letztverbrauchern anbietet. Eine Pauschalversteuerung nach § 40 EStG liegt nicht vor.
Formel: 2.000,00 € × 96 % = 1.920,00 €; 1.920,00 € − 1.100,00 € = 820,00 €.
| Position | Erläuterung | Betrag |
|---|---|---|
| Allgemeiner Endpreis | regulärer Verkaufspreis | 2.000,00 € |
| Maßgeblicher Wert | gesetzlich geminderter Endpreis | 1.920,00 € |
| Eigenanteil | Zahlung der Arbeitnehmerin | 1.100,00 € |
| Vorteil aus dem Dienstverhältnis | Rabattvorteil | 820,00 € |
Ergebnis: Der Vorteil bleibt steuerfrei, weil er den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Steuerfreie Einnahmen: § 3 EStG enthält zahlreiche Steuerbefreiungen. Ein besonders greifbares Beispiel sind nach § 3 Nr. 72 EStG die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
- Geldleistung statt Sachbezug: Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate bleiben auch dann Geldleistungen, wenn sie wirtschaftlich nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden sollen.
- Sachbezüge nur unter engen Voraussetzungen: Die monatliche Grenze von 50 Euro gilt nur für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind. Bei Gutscheinen und Geldkarten kommt hinzu, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen.
- Regelbereich des § 8 EStG: Der gesetzliche Begriff „Einnahmen“ des § 8 EStG steuert vor allem die Überschusseinkünfte. Bei den Gewinneinkunftsarten bleibt der Gewinn die maßgebliche Rechengröße.
Vorteile
klare Berechnungslogik: Bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG lassen sich Einnahmen, Werbungskosten und Einkünfte sauber voneinander trennen.
geregelte Zeitzuordnung: § 11 EStG ordnet Einnahmen grundsätzlich dem Kalenderjahr des Zuflusses zu und schafft damit einen festen Ausgangspunkt für die Veranlagung.
strukturierte Bewertung: Sachbezüge werden nach gesetzlichen Bewertungsmaßstäben erfasst, sodass auch geldwerte Vorteile systematisch berücksichtigt werden können.
gezielte Begünstigungen: Für einzelne Sachbezüge, Belegschaftsrabatte und steuerfreie Einnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich Entlastungen vor.
Nachteile
weite Erfassung: Geld und geldwerte Vorteile können steuerlich relevant sein, auch wenn sie nicht als klassische Barzahlung zufließen.
genaue Abgrenzung: Die Unterscheidung zwischen Geldleistung, Sachbezug und steuerfreier Einnahme ist in der Praxis oft anspruchsvoll.
strenge Voraussetzungen: Freigrenzen und Steuerbefreiungen greifen nur, wenn sämtliche gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden.
jahresbezogene Wirkung: Der Zuflusszeitpunkt kann den maßgeblichen Veranlagungszeitraum verschieben und damit die steuerliche Einordnung verändern.
Fazit
Einnahmen sind im Einkommensteuerrecht der Ausgangspunkt der Überschusseinkünfte. Entscheidend ist, ob dem Steuerpflichtigen bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG Geld oder ein geldwerter Vorteil zufließt, wann dieser Zufluss stattfindet und ob besondere Ausnahmen greifen. Wer den Unterschied zwischen Einnahmen, Werbungskosten, Einkünften, Geldleistungen und Sachbezügen sauber trennt, kann seine Steuererklärung präziser erstellen und Begünstigungen wie die Sachbezugsgrenze oder den Rabattfreibetrag rechtssicher einordnen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Einnahmen und Einkünften
Einnahmen sind die Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Einkünfte entstehen bei den Überschusseinkünften erst nach Abzug der Werbungskosten.
Wann gelten Einnahmen als zugeflossen
Einnahmen gehören grundsätzlich in das Kalenderjahr, in dem der Zufluss beim Steuerpflichtigen eintritt. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel enthält das Gesetz eine Sonderregel.
Wie werden Sachbezüge bewertet
Sachbezüge werden grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort angesetzt. Für einzelne Fälle enthält das Gesetz besondere Bewertungsregeln und Ausnahmen.
Welche Voraussetzungen muss ein Gutschein erfüllen, damit er außer Ansatz bleibt
Ein Gutschein kann außer Ansatz bleiben, wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt, nicht als Geldleistung gilt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und die Grenze von 50 Euro im Kalendermonat nicht überschritten wird.
Welche Einnahmen können steuerfrei sein
Steuerfrei können insbesondere die in § 3 EStG ausdrücklich genannten Einnahmen sein. Ein aktuelles Beispiel sind bestimmte Einnahmen aus Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG.
Warum ist die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug so wichtig
Von dieser Abgrenzung hängen die Bewertung, die Anwendbarkeit der monatlichen Sachbezugsgrenze und damit oft auch die lohnsteuerliche Behandlung ab.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen, sowie § 9 Werbungskosten, Abruf am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Einnahmen, aktuelle Fassung, Abruf am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 11 Vereinnahmung und Verausgabung, Abruf am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 72 zu steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen, Abruf am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, Anhang 24 VII. Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG, Abruf am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, Tabellarische Übersicht zu § 8 EStG, Abruf am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteile vom 07. Juni 2018, VI R 13/16, und vom 04. Juli 2018, VI R 16/17, Abruf am 25. März 2026. (bundesfinanzhof.de)