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Was ist ein Verzögerungsgeld?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Verzögerungsgeld erfasst bestimmte Buchführungs- und Datenzugriffspflichtverletzungen.
  • Möglich sind 2.500 bis 250.000 Euro, nicht ein fester Tagessatz.
  • Die Finanzbehörde kann festsetzen und muss ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben.
  • Das täglich bemessene Mitwirkungsverzögerungsgeld ist ein anderes Instrument.

Verzögerungsgeld Definition

Ein Verzögerungsgeld ist eine mögliche Geldfestsetzung nach § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung (AO), wenn der Steuerpflichtige eine der dort aufgezählten Buchführungs- oder Datenzugriffspflichten verletzt [1]. Erfasst sind die nicht befolgte Aufforderung zur Rückverlagerung, die nicht mitgeteilte Änderung bestimmter Angaben, die nicht eingeräumte Möglichkeit des Datenzugriffs nach § 147 Absatz 6 AO sowie elektronische Buchführung in einem Drittstaat ohne Bewilligung. Der gesetzliche Rahmen beträgt 2.500 bis 250.000 Euro. Die Finanzbehörde kann festsetzen, muss aber ihr Ermessen ausüben [2]. Es gibt keine automatische Tagesberechnung.


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Wie wird ein Verzögerungsgeld berücksichtigt?

Welche Pflichtverletzungen lösen das Instrument aus?

Der Blick auf die konkrete gesetzliche Pflicht geht der Frage nach einer Sanktion voraus. § 146 Absatz 2c AO verlangt einen der vier genannten Sachverhalte: Eine angeordnete Rückverlagerung wird nicht umgesetzt, eine Änderung der nach Absatz 2b Satz 4 mitzuteilenden Umstände bleibt aus, der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 wird nicht eingeräumt oder elektronische Buchführung wird ohne Bewilligung in einen Drittstaat verlagert. Die Vorschrift formuliert, dass ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann. Dazu können Aufzeichnungen über das Betriebsvermögen gehören, ohne den Tatbestand darauf zu beschränken.

Wie wird die Festsetzung bemessen?

Der gesetzliche Rahmen ist eine Spanne von 2.500 bis 250.000 Euro, keine Formel pro Tag und keine automatische Festsetzung des Mindest- oder Höchstbetrags. Das Wort „kann“ eröffnet behördliches Ermessen. Nach § 5 AO muss die Finanzbehörde dieses entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausüben. Die Pflichtverletzung allein bestimmt daher nicht den festzusetzenden Betrag. § 200a AO enthält ein eigenständiges Mitwirkungsverzögerungsgeld mit Tagesbetrag und eigenen Voraussetzungen. Dieser Tagesbetrag gilt nicht für das Verzögerungsgeld nach § 146 Absatz 2c [3].

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Elektronische Buchführung ohne Drittstaatenbewilligung

Eine GmbH lässt ihre elektronische Buchführung in diesem fiktiven Fall 2026 ohne vorherige Bewilligung in einem Drittstaat führen und aufbewahren. Die Verlagerung ist für § 146 Absatz 2c AO der entscheidende Umstand. Die GmbH beruft sich darauf, dass die Daten technisch verfügbar seien. Dieser Umstand ersetzt nicht die für einen Drittstaat vorgesehene Bewilligung. Unterstellt wird, dass die betroffenen Steuern nach dem 31. Dezember 2024 entstehen und keine abweichende Übergangsregel eingreift. Ob und in welcher Höhe die Behörde festsetzt, bleibt gesondert zu beurteilen [4].

AspektEinordnung
VerlagerungsortDrittstaat
Bewilligungfehlt
Möglicher Tatbestand§ 146 Abs. 2c AO
ErgebnisErmessen, kein automatischer Betrag

Ergebnis: Tatbestand möglich, die Höhe ist nicht automatisch bestimmt.

Beispiel 2: Elektronische Bücher innerhalb der EU

Ein Einzelunternehmer speichert in diesem fiktiven Fall elektronische Bücher und steuerlich erforderliche Aufzeichnungen 2026 bei einem Anbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Eine Bewilligung für den Speicherort wurde nicht beantragt. Angenommen wird, dass die gesetzlich bezeichneten Datenzugriffe in vollem Umfang möglich bleiben und keine weitere Pflichtverletzung vorliegt. Zu prüfen ist nicht, ob der Betrieb einen Standort außerhalb Deutschlands hat, sondern ob der Speicherort ein Drittstaat ist und welcher Absatz der Vorschrift einschlägig wird. Die örtliche Verlagerung allein begründet hier keinen Tatbestand des § 146 Absatz 2c.

AspektEinordnung
VerlagerungsortEU-Mitgliedstaat
Datenzugriffvollständig möglich
Bewilligung nach § 146 Abs. 2bnicht einschlägig
ErgebnisStandort allein kein § 146 Abs. 2c-Tatbestand

Ergebnis: Die EU-Speicherung ist nicht allein wegen des Speicherorts unzulässig.

Ausnahmen und Besonderheiten

EU-Speicherung ist nicht Drittstaatenverlagerung

Elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen dürfen abweichend vom Grundsatz der inländischen Führung in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten geführt und aufbewahrt werden. Voraussetzung ist, dass die gesetzlich genannten Datenzugriffe in vollem Umfang möglich bleiben. Dafür verlangt § 146 Absatz 2a AO keine Drittstaatenbewilligung. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Freistellung von Buchführungs- oder Mitwirkungspflichten [5]. Ein fehlender Datenzugriff kann weiterhin einen eigenen Anknüpfungspunkt für § 146 Absatz 2c bilden. Entscheidend bleibt die vollständige Möglichkeit der gesetzlich bezeichneten Datenzugriffe auf diese elektronischen Aufzeichnungen jederzeit [6].

Drittstaatenbewilligung und Änderungsmitteilung

Für elektronische Bücher oder erforderliche Aufzeichnungen in einem Drittstaat kann die zuständige Finanzbehörde die Speicherung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bewilligen. Der Steuerpflichtige muss unter anderem Standorte des Datenverarbeitungssystems oder bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen, seinen aufgezählten Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sein, den vollständigen Datenzugriff sichern und darf die Besteuerung nicht beeinträchtigen. Änderungen der mitgeteilten Standort- oder Anbieterangaben sind unverzüglich mitzuteilen. Bei Beeinträchtigung der Besteuerung muss die Behörde widerrufen und die Rückverlagerung in einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten verlangen.

Vorteile

  • begrenzter Geldrahmen: Das Gesetz nennt eine Unter- und Obergrenze statt eines unbegrenzten Betrags.
  • ermessensgebundene Entscheidung: Die Behörde muss Zweck und gesetzliche Ermessensgrenzen beachten.
  • abgrenzbarer Tatbestand: Die Vorschrift benennt konkrete Pflichtverletzungen statt allgemeiner Verspätung.

Nachteile

  • hohe Geldspanne: Der Höchstbetrag erreicht 250.000 Euro.
  • zusätzliche Zugriffspflicht: Daten müssen vollständig zugänglich sein, auch bei zulässiger EU-Speicherung.
  • zusätzliche Drittstaatenauflagen: Bewilligung, Angaben und unverzügliche Änderungsmitteilung können erforderlich sein.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Redaktion empfiehlt, bei einer geplanten Verlagerung elektronischer Bücher zuerst Speicherort, Bewilligung und vollständige Datenzugriffe zu klären. Prüfen Sie bei einer behördlichen Festsetzung anschließend den konkret genannten Tatbestand und die anwendbare Gesetzesfassung. Dafür können Steuerentstehung und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung maßgeblich sein. Eine gewöhnliche Verzögerung bei Unterlagen rechtfertigt nicht automatisch ein Verzögerungsgeld. Auch ein erfüllter Tatbestand bestimmt noch keinen festen Betrag. Die Finanzbehörde muss den gesetzlichen Geldrahmen und ihr Ermessen beachten. Halten Sie die davon getrennten Mitwirkungspflichten bei Außenprüfungen ebenfalls im Blick.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Fassung gilt für ältere Steuerzeiträume?

Für Steuern, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, gilt grundsätzlich die frühere Fassung des § 146 Absatz 2c AO. Die Neufassung gilt ausnahmsweise auch für solche Steuern, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 bekanntgegeben wurde. Die Übergangsregel gilt entsprechend für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen. Bei einem betroffenen Vorgang genügt daher die Angabe „Prüfung im Jahr 2026“ nicht allein. Maßgeblich sind Entstehungszeitpunkt der Steuer und Bekanntgabezeitpunkt der Prüfungsanordnung. Die Ausnahme betrifft ausdrücklich auch gesonderte Feststellungen und nicht nur Steuerfestsetzungen selbst.

Was gilt, wenn Daten bei einem Dritten liegen?

Für Daten, die bei einem Dritten gespeichert sind, regelt § 147 Absatz 6 AO eigene Pflichten dieses Dritten. Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde den Speicherort mit, muss der Dritte Einsicht gewähren, die Daten nach den behördlichen Vorgaben maschinell auswerten oder sie in einem maschinell auswertbaren Format übertragen. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. Bei den gesetzlich bezeichneten Berufsangehörigen ist das Erscheinen des Prüfers in angemessener Frist anzukündigen. Diese Regel betrifft die für den Steuerpflichtigen gespeicherten, steuerlich aufzubewahrenden Daten.

Welche Formen des Datenzugriffs gibt es?

Bei einer Außenprüfung kann die Finanzbehörde Einsicht in gespeicherte Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem nutzen. Sie kann außerdem eine maschinelle Auswertung nach ihren Vorgaben verlangen oder die Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format fordern. Diese drei Zugriffsformen stehen in § 147 Absatz 6 AO. Der Steuerpflichtige muss bei Datenträgern auch die nötigen Hilfsmittel zum Lesbarmachen bereitstellen. Verlangt die Behörde Ausdrucke oder lesbare Reproduktionen, trägt er dafür ebenfalls die Kosten. Die Auswahl richtet sich nach den gesetzlichen Befugnissen und den Anforderungen der Prüfung.

Was gilt für freiwillig geführte Bücher und Aufzeichnungen?

Für freiwillig geführte Bücher und Aufzeichnungen gelten die Ordnungsvorschriften des § 146 AO ebenfalls, wenn diese Unterlagen für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die fehlende gesetzliche Buchführungspflicht allein nimmt solche steuerlich relevanten Aufzeichnungen daher nicht aus dem Regelungsbereich. § 146 Absatz 6 ordnet diese Anwendung ausdrücklich an. Auch freiwillige Buchungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Ein Verzögerungsgeld folgt daraus jedoch nicht automatisch: Für die Geldfestsetzung muss weiterhin einer der besonderen Tatbestände des Absatzes 2c vorliegen. Private, steuerlich bedeutungslose Notizen sind damit nicht gemeint.

Weshalb führt nicht jede fehlende Auskunft zu Verzögerungsgeld?

Allgemeine Mitwirkungspflichten, auch im Zusammenhang mit der Steuererklärung, nach § 90 AO und die Mitwirkung bei einer Außenprüfung nach § 200 AO bestehen unabhängig davon. Sie begründen jedoch nicht allein einen zusätzlichen Tatbestand nach § 146 Absatz 2c. Diese Vorschrift verweist für das Verzögerungsgeld auf bestimmte Buchführungs-, Mitteilungs- und Datenzugriffspflichten. Für verzögerte Mitwirkung nach einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen enthält § 200a AO ein anderes Instrument. Dessen Voraussetzungen und Tagesbetrag dürfen nicht mit der Geldspanne des § 146 Absatz 2c verwechselt werden. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich daher [7].

Quellen

  • [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 146 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 5 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 200a AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, Art 97 § 37 EGAO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 200 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 147 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 90 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.