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Was sind Überschusseinkünfte?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Vier Einkunftsarten folgen grundsätzlich der Ermittlung als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
  • Dazu gehören nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
  • Werbungskosten müssen der jeweiligen Einnahmeerzielung zugeordnet werden.
  • Für Kapitalvermögen gelten besondere Regeln anstelle des allgemeinen Werbungskostenabzugs.
  • Zahlungszeitpunkt und wirtschaftlicher Zusammenhang sind unterschiedliche Prüfungen.

Überschusseinkünfte Definition

Überschusseinkünfte sind die Einkünfte, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden [1]. Gemeint sind nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Der Ausdruck beschreibt eine gesetzliche Gruppe von Einkunftsarten, keine besondere Steuerbefreiung. Für Kapitalvermögen bestehen ausdrücklich abweichende Abzugsregeln. Die bloße Summe der Zahlungseingänge ist deshalb regelmäßig noch nicht das Ergebnis, das für die steuerliche Einkünfteermittlung maßgeblich ist.


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Wie werden Überschusseinkünfte berücksichtigt?

Einnahmen und zugehörige Aufwendungen erfassen

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie werden bei der Einkunftsart abgezogen, bei der sie entstanden sind [2]. Ein beruflicher Aufwand gehört deshalb nicht beliebig in irgendeine andere Einnahmequelle. Prüfen Sie zuerst den Zusammenhang, anschließend die für diese Ausgabe geltenden Grenzen. Die Einkommensteuererklärung führt die Ergebnisse der verschiedenen Quellen zusammen. Persönliche Sonderausgaben werden auf einer späteren Rechenstufe berücksichtigt und ersetzen die Zuordnung der Werbungskosten nicht.

Das richtige Kalenderjahr bestimmen

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen grundsätzlich im Kalenderjahr ihres Zuflusses bezogen. Ausgaben werden grundsätzlich für das Kalenderjahr abgesetzt, in dem sie geleistet wurden, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG [3]. Eine Rechnung oder vertragliche Fälligkeit allein entscheidet deshalb nicht immer über den steuerlichen Zeitraum. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und bestimmte Vorauszahlungen enthält die Vorschrift besondere Regeln. Für Arbeitslohn verweist sie auf eigene Vorschriften. Erfassen Sie Zahlungsdaten und wirtschaftlichen Zusammenhang getrennt, damit zeitliche Ausnahmen nicht mit dem allgemeinen Abzug verwechselt werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Überschuss einer vermieteten Wohnung

Eine Vermieterin erzielt 2026 im hypothetischen Fall 18.000 Euro steuerpflichtige Mieteinnahmen aus einer vollständig entgeltlichen privaten Wohnungsvermietung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG [4]. Die zugehörigen Werbungskosten von 7.000 Euro sind bereits auf ihre Abziehbarkeit und Jahreszuordnung geprüft. Private Zahlungen und Darlehenstilgungen sind nicht Teil dieser Kosten. Die Tabelle ermittelt den Überschuss aus den beiden vorgegebenen Beträgen. Sie berechnet keine einzelne Abschreibung, keine Umsatzsteuer und keine persönliche Einkommensteuer. Eine verbilligte Überlassung oder Zuordnung zum Betriebsvermögen ist ausgeschlossen.

Berechnung: 18.000,00 € − 7.000,00 € = 11.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Steuerpflichtige Mieteinnahmen 202618.000,00 €
− Geprüfte Werbungskosten7.000,00 €
= Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung11.000,00 €

Ergebnis: Der Überschuss beträgt 11.000 Euro. Die persönliche Steuer ergibt sich erst aus weiteren Rechenstufen.

Beispiel 2: Nachgewiesene berufliche Aufwendungen

Ein Arbeitnehmer erzielt 2026 im hypothetischen Fall steuerpflichtige Arbeitseinnahmen von 52.000 Euro. Für seine Tätigkeit sind nachgewiesene Werbungskosten von 3.200 Euro vollständig abziehbar und diesem Jahr zuzuordnen. Die Prüfung der einzelnen Ausgaben ist bereits abgeschlossen. Weitere Sachbezüge oder steuerfreie Erstattungen müssen in diesem Fall nicht zusätzlich verrechnet werden. Die Tabelle zieht die qualifizierten Werbungskosten von den steuerpflichtigen Einnahmen ab. Sie berechnet weder Lohnsteuer noch den monatlichen Auszahlungsbetrag. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gehören zu späteren Rechenstufen und werden hier ebenfalls nicht berücksichtigt.

Berechnung: 52.000,00 € − 3.200,00 € = 48.800,00 €.

RechenschrittBetrag
Steuerpflichtige Arbeitseinnahmen 202652.000,00 €
− Geprüfte Werbungskosten3.200,00 €
= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit48.800,00 €

Ergebnis: Die Einkünfte betragen 48.800 Euro. Der ausgezahlte Nettolohn ist eine andere Größe.

Ausnahmen und Besonderheiten

Kapitalvermögen folgt eigenen Abzugsregeln

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen tritt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle der allgemeinen Werbungskostenregeln. Diese Vorschrift sieht den Sparer-Pauschbetrag vor und schließt den Abzug tatsächlicher Werbungskosten aus [5]. Die gesetzliche Vorbehaltsregel zugunsten des § 32d Abs. 2 EStG bleibt zu beachten. Kosten eines Depots dürfen deshalb nicht allein wegen ihres Zusammenhangs mit Kapitalerträgen wie gewöhnliche Werbungskosten behandelt werden. Die Gruppenzuordnung als Überschusseinkünfte ersetzt die Prüfung dieser ausdrücklich vorgesehenen Sonderregeln nicht.

Vermietung ist nicht stets vollständig entgeltlich

§ 21 Abs. 2 EStG unterscheidet bei Wohnungsvermietung nach dem Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete. Unter 50 Prozent ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Bei auf Dauer angelegter Vermietung zu mindestens 66 Prozent gilt sie als entgeltlich. Daraus darf keine vereinfachte Regel für sämtliche Zwischenfälle abgeleitet werden. Zudem ordnet § 21 Abs. 3 EStG solche Einnahmen anderen Einkunftsarten zu, soweit sie dorthin gehören. Eine Wohnung im Betriebsvermögen erfordert deshalb eine andere Einordnungsprüfung als die im Beispiel angenommene private Vermietung.

Vorteile

  • nachvollziehbare Differenz: Einnahmen und zugehöriger Aufwand ergeben eine übersichtliche Ausgangsrechnung für die jeweilige Einkunftsart.
  • gezielte Kostenprüfung: Der Einnahmezusammenhang hilft, berufliche Aufwendungen von persönlichen Abzügen zu unterscheiden.
  • klare Jahreszuordnung: Die Erfassung von Zahlungsdaten erleichtert die Anwendung der zeitlichen Regeln und ihrer Ausnahmen.

Nachteile

  • besondere Abzugsgrenzen: Der Zusammenhang mit Einnahmen genügt nicht, wenn gesetzliche Sonderregeln den Abzug begrenzen.
  • notwendige Quellenzuordnung: Unterschiedliche Einkunftsarten dürfen nicht allein wegen gleicher Zahlungsform zusammengefasst werden.
  • begrenzte Steuerprognose: Ein ermittelter Überschuss zeigt noch nicht die endgültige Steuerbelastung oder den Nettolohn.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Überschusseinkünfte setzen bei Einnahmen und zugehörigen Werbungskosten an, verlangen aber eine sorgfältige Einordnung der Einnahmequelle. Die Beispiele zeigen die Differenz bei Vermietung und Arbeitslohn mit bereits geprüften Eingaben. Kapitalvermögen, verbilligte Vermietung und zeitliche Ausnahmen müssen gesondert beurteilt werden. Persönliche Abzüge und der Einkommensteuertarif folgen erst später. Erstellen Sie daher je Quelle eine nachvollziehbare Übersicht über Einnahmen, zulässige Aufwendungen und Zahlungsdaten. Diese getrennte Dokumentation macht die Rechenfolge prüfbar und hilft, Kosten nicht mit falscher Zuordnung oder im falschen Jahr anzusetzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet Überschusseinkünfte von der Einnahmenüberschussrechnung?

Überschusseinkünfte bezeichnen die vier gesetzlich zusammengefassten Einkunftsarten mit Ermittlung über Einnahmen und Werbungskosten. Die Einnahmenüberschussrechnung dient dagegen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG [6]. Sie setzt voraus, dass keine gesetzliche Buchführungs- und Abschlusspflicht besteht und auch keine Bücher geführt oder Abschlüsse erstellt werden. Eine selbständige Tätigkeit wird deshalb nicht allein wegen einfacher Aufzeichnungen zu Überschusseinkünften. Zunächst muss die Einkunftsart bestimmt werden. Erst daraus folgt, welche Ermittlungsvorschriften einschlägig sind und ob berufliche Kosten als Werbungskosten oder betriebliche Kosten nach den Gewinnregeln beurteilt werden.

Wann gehört eine noch ausstehende Miete zu den Einnahmen?

Bei der allgemeinen Zuflussregel des § 11 Abs. 1 EStG ist maßgeblich, wann die Einnahme tatsächlich zufließt. Eine offene Mietforderung ist daher nicht allein aufgrund ihrer Fälligkeit automatisch im selben Kalenderjahr als zugeflossen zu erfassen. Prüfen Sie den Zahlungsvorgang und mögliche gesetzliche Besonderheiten, statt nur den Mietvertrag abzuschreiben. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen nahe dem Jahreswechsel kann die spezielle Zuordnungsregel relevant werden. Das Beispiel einer gewöhnlichen ausstehenden Forderung beantwortet deshalb nicht jeden Jahreswechselfall und ersetzt keine Prüfung der konkreten Zahlungsdaten und gesetzlichen Voraussetzungen.

Welche Rolle spielen Werbungskostenpauschbeträge?

§ 9a EStG sieht bei den dort bezeichneten Einkünften Pauschbeträge vor, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden [7]. Einzelne Belege führen deshalb grundsätzlich nicht zu einem zusätzlichen Abzug neben dem einschlägigen Pauschbetrag. Eine ausdrückliche Ausnahme enthält Satz 3 für Gewerkschaftsbeiträge, die daneben berücksichtigt werden. Prüfen Sie die Einnahmeart und diese Sonderregel, bevor Sie die tatsächlichen Kosten mit dem Pauschbetrag vergleichen. Geordnete Unterlagen helfen, den zulässigen Ansatz nachzuvollziehen. Derselbe Aufwand darf dadurch nicht unbesehen mehrfach berücksichtigt werden, nur weil verschiedene Belegarten vorhanden sind.

Warum mindern Sonderausgaben nicht die einzelne Einkunftsquelle?

Die Einkünfteermittlung berücksichtigt den Aufwand, der zur jeweiligen Einnahmeerzielung gehört. Sonderausgaben betreffen dagegen persönliche Aufwendungen auf der nachfolgenden Stufe des Einkommens nach § 2 Abs. 4 EStG. Eine private Zahlung darf deshalb nicht beliebig von der Miete oder vom Arbeitslohn abgezogen werden. Die richtige Einordnung ist auch für den Vergleich verschiedener Einnahmequellen wichtig. Halten Sie beruflich oder durch Vermietung veranlasste Kosten und persönliche Abzüge getrennt fest. So bleiben die Ergebnisse der einzelnen Quellen nachvollziehbar, bevor sie in die weitere persönliche Steuerberechnung eingehen.

Weshalb sind gleiche Zahlungseingänge nicht immer gleich zu behandeln?

Die steuerliche Einordnung folgt dem Rechtsgrund und der gesetzlichen Einkunftsart, nicht allein dem Bankkonto. Eine Zahlung aus einem Arbeitsverhältnis und eine Zahlung für private Vermietung können zwar beide Überschusseinkünfte betreffen, unterliegen aber unterschiedlichen Einzelregeln. Kapitalerträge bringen zusätzlich besondere Abzugsvorschriften mit sich. Prüfen Sie daher Vertrag, Tätigkeit und Zusammenhang jeder Quelle. Eine gemeinsame Kontoliste kann als Ausgangspunkt dienen, ersetzt jedoch nicht die getrennte Zuordnung. Gerade gleich hohe Beträge sagen ohne diese Informationen wenig darüber aus, welcher Aufwand zulässig ist und welches Ergebnis anzusetzen ist.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.