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Was ist das Steuerstrafverfahren?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Das Steuerstrafverfahren ist das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten; es richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Gesetzen über das Strafverfahren, soweit §§ 385 ff. AO nichts anderes bestimmen.
  • Eingeleitet ist das Steuerstrafverfahren, sobald eine Behörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
  • Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt; Finanzbehörden in diesem Abschnitt sind Hauptzollamt, Finanzamt, Bundeszentralamt für Steuern und Familienkasse.
  • Die Einleitung muss dem Beschuldigten spätestens mitgeteilt werden, wenn er zu Tatsachen oder Unterlagen Stellung nehmen soll, die mit der verdächtigten Tat zusammenhängen; im Besteuerungsverfahren sind Zwangsmittel zur Selbstbelastung unzulässig.
  • Eine wirksame Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre; in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre.

Steuerstrafverfahren Definition

Das Steuerstrafverfahren ist das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten. Es richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen über das Strafverfahren, soweit §§ 385 ff. AO nichts anderes bestimmen, und beginnt mit einer erkennbar auf strafrechtliches Vorgehen gerichteten Maßnahme nach § 397 Abs. 1 AO.

Wie wird das Steuerstrafverfahren berücksichtigt

1. Einleitung des Steuerstrafverfahrens:Berücksichtigt wird das Steuerstrafverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine Ermittlungsperson oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar auf strafrechtliches Vorgehen wegen einer Steuerstraftat gerichtet ist § 397 Abs. 1 AO. Die Maßnahme ist unverzüglich mit Zeitangabe in den Akten zu vermerken § 397 Abs. 2 AO.

2. Ermittlungen durch die zuständige Behörde:Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt zunächst die Finanzbehörde den Sachverhalt § 386 Abs. 1 AO. Unter den Voraussetzungen des § 386 Abs. 2 AO kann sie das Ermittlungsverfahren selbständig führen. Führt sie es selbständig, nimmt sie im Ermittlungsverfahren die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr § 399 Abs. 1 AO. Die Staatsanwaltschaft kann die Sache jedoch jederzeit an sich ziehen; umgekehrt kann die Finanzbehörde die Sache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben § 386 Abs. 4 AO.

3. Verhältnis zum Besteuerungsverfahren:Das Besteuerungsverfahren und das Steuerstrafverfahren bleiben rechtlich getrennt § 393 Abs. 1 AO. Im Besteuerungsverfahren sind Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten; nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens gilt das stets § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO. Rechtmäßig gewonnene strafrechtliche Ermittlungserkenntnisse dürfen allerdings im Besteuerungsverfahren verwendet werden § 393 Abs. 3 AO.

4. Mögliche Verfahrensausgänge:Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, beantragt die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls, wenn der Fall für das Strafbefehlsverfahren geeignet ist; andernfalls legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor § 400 AO. Ist für die strafrechtliche Beurteilung zunächst entscheidend, ob überhaupt ein Steueranspruch besteht oder in welcher Höhe Steuern verkürzt wurden, kann das Steuerstrafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt werden § 396 Abs. 1 AO.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Vollständige Berichtigung vor einem Sperrgrund

Ein Steuerpflichtiger hat Einnahmen nicht erklärt. Die zutreffende Einkommensteuer beträgt 50.000,00 €, festgesetzt wurden 38.000,00 €. Verkürzte Steuer: 50.000,00 € − 38.000,00 € = 12.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Zutreffende Einkommensteuer50.000,00 €
Festgesetzte Einkommensteuer38.000,00 €
Verkürzte Steuer12.000,00 €

Ergebnis: Der Verkürzungsbetrag beträgt 12.000,00 Euro. Liegen die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO nicht vor, werden alle unverjährten Steuerstraftaten dieser Steuerart vollständig offengelegt und die gesetzlich genannten Beträge fristgerecht entrichtet, kann Straffreiheit nach § 371 AO eintreten.

Beispiel 2: Hinterziehungsbetrag von 150.000 Euro je Tat

Scheitert Straffreiheit nur an § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, kann § 398a AO eingreifen. Der zusätzliche Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO berechnet sich so: 150.000,00 € × 15 % = 22.500,00 €.

RechenschrittBetrag
Hinterziehungsbetrag je Tat150.000,00 €
Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO15 %
Zusätzlicher Geldbetrag22.500,00 €

Ergebnis: Der zusätzliche Geldbetrag beträgt 22.500,00 Euro. Hinzukommen die hinterzogenen Steuern sowie die in § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Zinsen, die innerhalb der gesetzten Frist zu entrichten sind.

Beispiel 3: Hinterziehungsbetrag von 1.200.000 Euro je Tat

Liegt der Hinterziehungsbetrag über 1.000.000 Euro, beträgt der zusätzliche Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO 20 %. Formel: 1.200.000,00 € × 20 % = 240.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Hinterziehungsbetrag je Tat1.200.000,00 €
Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO20 %
Zusätzlicher Geldbetrag240.000,00 €

Ergebnis: Der zusätzliche Geldbetrag beträgt 240.000,00 Euro. Auch in diesem Fall genügt die Zahlung des Geldbetrags allein nicht; zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern und die gesetzlich benannten Zinsen fristgerecht gezahlt werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

Selbstanzeige ist kein Automatismus

Eine Selbstanzeige wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang erfolgt. Erfasst sein müssen alle unverjährten Steuerstraftaten dieser Steuerart, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre § 371 Abs. 1 AO. Straffreiheit scheidet insbesondere aus, wenn bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde, die Tat entdeckt war oder der Verkürzungsbetrag 25.000 Euro je Tat übersteigt § 371 Abs. 2 Satz 1 AO.

Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

Ist Straffreiheit nur deshalb ausgeschlossen, weil der Verkürzungsbetrag 25.000 Euro je Tat übersteigt oder ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt, wird von der Verfolgung abgesehen, wenn die Voraussetzungen des § 398a AO vollständig erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere die Entrichtung der hinterzogenen Steuern, der gesetzlich genannten Zinsen und eines zusätzlichen Geldbetrags von 10 %, 15 % oder 20 % je nach Höhe des Hinterziehungsbetrags § 398a Abs. 1 AO.

Zwangsmittelverbot und Belehrung

Im Besteuerungsverfahren bleiben die steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen. Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen sind aber unzulässig, soweit er dadurch zur Selbstbelastung wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gezwungen würde § 393 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO. Soweit dazu Anlass besteht, ist der Steuerpflichtige hierüber zu belehren § 393 Abs. 1 Satz 4 AO.

Eigenständiges Besteuerungsverfahren

Das Besteuerungsverfahren ist gegenüber dem Steuerstrafverfahren eigenständig. Deshalb kann das Steuerstrafverfahren zwar ausgesetzt werden, wenn zunächst über den Steueranspruch entschieden werden muss § 396 Abs. 1 AO. Umgekehrt bindet ein Freispruch im Steuerstrafverfahren das Finanzgericht nicht automatisch in der steuerlichen Beurteilung.

Vorteile

  • klare Zuständigkeitsregeln: Die Abgabenordnung ordnet, wann Finanzbehörde, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft tätig werden.

  • frühe Mitteilungspflicht: Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens muss dem Beschuldigten spätestens bei belastungsnahen Mitwirkungsanforderungen mitgeteilt werden.

  • begrenzte Selbstbelastung: Zwangsmittel im Besteuerungsverfahren sind unzulässig, soweit sie zu einer Selbstbelastung zwingen würden.

  • gesetzliche Korrekturmöglichkeit: Eine vollständige Selbstanzeige kann unter engen Voraussetzungen Straffreiheit bewirken; in bestimmten Fällen eröffnet § 398a AO ein Absehen von Verfolgung.

Nachteile

  • hohe Komplexität: Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren folgen unterschiedlichen Regeln und laufen häufig parallel.

  • weitreichende Ermittlungsbefugnisse: Steuerfahndung und Zollfahndung haben im Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte des Polizeidienstes.

  • strenge Sperrgründe: Prüfungsanordnung, bekannte Verfahrenseinleitung, Tatentdeckung oder bestimmte Hinterziehungsbeträge können Straffreiheit ausschließen.

  • lange Verjährung: In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Steuerstrafverfahren ist kein bloßes Anhängsel der Steuerfestsetzung, sondern ein eigenständiges Strafverfahren mit besonderen Regeln der Abgabenordnung. Für Betroffene ist vor allem wichtig, dass die Einleitung früh erfolgen kann, das Besteuerungsverfahren daneben weiterläuft und eine wirksame Selbstanzeige nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Gleichzeitig schützt § 393 AO vor erzwungener Selbstbelastung im Besteuerungsverfahren. Weil Verfahrensstand, Sperrgründe und Zahlungen präzise aufeinander abgestimmt sein müssen, ist eine frühzeitige fachkundige Prüfung regelmäßig entscheidend.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann beginnt ein Steuerstrafverfahren

Begonnen ist das Steuerstrafverfahren, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine Ermittlungsperson oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar auf strafrechtliches Vorgehen wegen einer Steuerstraftat gerichtet ist § 397 Abs. 1 AO.

Wer führt das Steuerstrafverfahren

Zuständig ist bei dem Verdacht einer Steuerstraftat zunächst die Finanzbehörde § 386 Abs. 1 AO. Unter den Voraussetzungen des § 386 Abs. 2 AO kann sie das Ermittlungsverfahren selbständig führen; die Staatsanwaltschaft kann die Sache aber jederzeit an sich ziehen § 386 Abs. 4 AO.

Wann muss die Einleitung mitgeteilt werden

Mitgeteilt werden muss die Einleitung spätestens dann, wenn der Beschuldigte aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit der verdächtigten Tat zusammenhängen § 397 Abs. 3 AO.

Führt jede Berichtigung sofort zu einem Steuerstrafverfahren

Aus einer Berichtigung folgt nicht automatisch ein Steuerstrafverfahren. Nach dem AEAO zu § 153 AO ist zwischen einem bloßen Fehler und einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu unterscheiden; nicht jede objektive Unrichtigkeit begründet bereits einen Anfangsverdacht.

Welche Wirkung kann eine Selbstanzeige noch haben

Straffreiheit kann nach § 371 AO eintreten, wenn die Selbstanzeige vollständig ist, keine Ausschlussgründe vorliegen und die gesetzlich genannten Beträge fristgerecht entrichtet werden. Scheitert Straffreiheit nur an § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 AO, kommt unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 398a AO ein Absehen von Verfolgung in Betracht.

Kann das Besteuerungsverfahren trotz Freispruch weiterlaufen

Weiterlaufen kann das Besteuerungsverfahren deshalb, weil es gegenüber dem Steuerstrafverfahren eigenständig ist § 393 Abs. 1 AO. Nach der BFH-Rechtsprechung bindet ein Freispruch im Steuerstrafverfahren das Finanzgericht nicht automatisch.

Wie lange kann eine besonders schwere Steuerhinterziehung verfolgt werden

Verfolgt werden kann sie in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten Fällen innerhalb einer Verjährungsfrist von 15 Jahren § 376 Abs. 1 AO.

Quellen

  1. Gesetze im Internet, Abgabenordnung (AO), Stand: Neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.01.2025; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 369, insbesondere §§ 369, 370, 371, 376, 385, 386, 392, 393, 396, 397, 398a, 399, 400 und 404 AO, Abruf am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)

  2. Bundesministerium der Finanzen, Amtliches AO-Handbuch 2025, Änderungsübersicht, Abruf am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)

  3. Bundesministerium der Finanzen, Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), AO-Handbuch 2024/2025, Abruf am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)

  4. Bundesministerium der Finanzen, AEAO zu § 153, insbesondere Nr. 2.5 zur Abgrenzung von bloßem Fehler und Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, Abruf am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)

  5. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.03.2010, X B 120/09, zur Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Steuerstrafverfahren, Abruf am 25.03.2026. (bundesfinanzhof.de)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.