Alles auf einen Blick
- Der Steuermessbetrag wird vom Finanzamt durch Steuermessbescheid festgesetzt.
- Mit dem Steuermessbescheid wird zugleich über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden.
- Bei der Gewerbesteuer beträgt die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag 3,5 Prozent.
- Bei der Grundsteuer wird der Steuermessbetrag aus Grundsteuerwert und Steuermesszahl ermittelt.
- Bei Realsteuern übermittelt das Finanzamt den Inhalt des Steuermessbescheids der Gemeinde, die darauf aufbauend den späteren Steuerbescheid erlässt.
Steuermessbescheid Definition
Der Steuermessbescheid ist der Verwaltungsakt, mit dem das Finanzamt einen nach dem Steuergesetz zu ermittelnden Steuermessbetrag festsetzt. Soweit der spätere Steuerbescheid an ihn gebunden ist, ist er Grundlagenbescheid; mit ihm wird zugleich über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden, § 184 Abs. 1 AO, § 171 Abs. 10 Satz 1 AO.
Wie wird der Steuermessbescheid berücksichtigt?
Der Steuermessbescheid setzt zunächst den Steuermessbetrag fest. Bei den in der Praxis wichtigsten Fällen, also bei Gewerbesteuer und Grundsteuer, folgt die eigentliche Steuerfestsetzung erst im nächsten Schritt.
Bei der Gewerbesteuer
Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf fest. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent. Anschließend setzt und erhebt die hebeberechtigte Gemeinde die Gewerbesteuer mit ihrem Hebesatz.
Bei der Grundsteuer
Der Steuermessbetrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt. Danach wendet die Gemeinde den festgesetzten Hebesatz an und setzt die Grundsteuer für das Kalenderjahr fest.
Bei Änderungen
Ändert sich der Steuermessbescheid, muss der daran gebundene Folgebescheid erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Genau deshalb sollte ein Steuermessbescheid immer sofort geprüft werden.
Praktische Beispiele
1. Gewerbesteuer einer Kapitalgesellschaft
Vereinfachtes Beispiel nach Ermittlung des Gewerbeertrags:Steuermessbetrag = 200.000,00 € × 3,5 % = 7.000,00 €Gewerbesteuer = 7.000,00 € × 400 % = 28.000,00 €
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Steuermessbetrag | 7.000,00 € |
| Hebesatz der Gemeinde | 400 % |
| Gewerbesteuer | 28.000,00 € |
Ergebnis: Der Steuermessbescheid weist 7.000,00 € aus; daraus ergibt sich bei 400 % Hebesatz eine Gewerbesteuer von 28.000,00 €.
2. Grundsteuer auf Basis eines bereits festgesetzten Steuermessbetrags
Ein Grundsteuermessbescheid weist 250,00 € aus. Die Gemeinde hat für das Kalenderjahr einen Hebesatz von 420 % beschlossen.Grundsteuer = 250,00 € × 420 % = 1.050,00 €
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Steuermessbetrag | 250,00 € |
| Hebesatz der Gemeinde | 420 % |
| Grundsteuer | 1.050,00 € |
Ergebnis: Aus dem Grundsteuermessbescheid folgt bei 420 % Hebesatz eine jährliche Grundsteuer von 1.050,00 €.
3. Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids
Das Finanzamt ändert den Steuermessbescheid von 7.000,00 € auf 6.300,00 €. Der Hebesatz der Gemeinde bleibt bei 400 %.Alte Gewerbesteuer = 7.000,00 € × 400 % = 28.000,00 €Neue Gewerbesteuer = 6.300,00 € × 400 % = 25.200,00 €Minderung = 28.000,00 € − 25.200,00 € = 2.800,00 €
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Alter Steuermessbetrag | 7.000,00 € |
| Neuer Steuermessbetrag | 6.300,00 € |
| Hebesatz der Gemeinde | 400 % |
| Minderung der Gewerbesteuer | 2.800,00 € |
Ergebnis: Weil der Folgebescheid an den geänderten Steuermessbescheid anzupassen ist, sinkt die Gewerbesteuer um 2.800,00 €.
Ausnahmen und Besonderheiten
Besondere Regeln für den Grundsteuermessbescheid
Für Grundsteuermessbescheide verweist § 184 Abs. 1 Satz 4 AO zusätzlich sinngemäß auf § 182 Abs. 2 und § 183 AO. Dadurch gelten bei ihnen besondere Regeln zur Bindungswirkung und zur Bekanntgabe, die über den allgemeinen Steuermessbescheid hinausgehen.
Billigkeitsmaßnahmen bei Realsteuern
Bei Realsteuermessbeträgen umfasst die Festsetzungsbefugnis auch Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit dafür Richtlinien in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift bestehen, § 184 Abs. 2 Satz 1 AO. Beeinflusst eine Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO die gewerblichen Einkünfte als Grundlage der Steuer vom Einkommen, wirkt sie auch für den Gewerbeertrag als Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags, § 184 Abs. 2 Satz 2 AO.
Vorzeitige Grundsteuermessbescheide
Bescheide über die Neuveranlagung oder Nachveranlagung von Grundsteuermessbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Ändern sich die Verhältnisse bis dahin, sind diese Bescheide zu ändern oder aufzuheben, § 21 Satz 1 und 2 GrStG.
Rechtsbehelfe der Gemeinde
Gemeinden sind nach dem AEAO zu § 184 AO grundsätzlich nicht befugt, Steuermessbescheide anzufechten. Eine Rechtsbehelfsbefugnis besteht nach der Verwaltung nur im Zerlegungsverfahren.
Vorteile
- klare Aufgabenverteilung: Das Finanzamt entscheidet über den Steuermessbetrag; die Gemeinde setzt darauf aufbauend die Realsteuer fest.
- bindende Vorwirkung: Soweit der spätere Steuerbescheid an den Steuermessbescheid gebunden ist, steht die Berechnungsgrundlage frühzeitig fest.
- gezielte Korrekturmöglichkeit: Wird der Steuermessbescheid geändert, muss der Folgebescheid angepasst werden.
- elektronische Weitergabe: Bei Realsteuern gelangt der Inhalt des Steuermessbescheids elektronisch an die Gemeinde.
Nachteile
- mehrstufiges Verfahren: Auf den Steuermessbescheid folgt noch der eigentliche Grund- oder Gewerbesteuerbescheid.
- frühe Rechtsbehelfslast: Soweit ein Folgebescheid gebunden ist, müssen Fehler im Steuermessbescheid selbst angegriffen werden.
- begrenzte Aussagekraft: Ohne Hebesatz lässt sich die endgültige Steuerhöhe oft noch nicht bestimmen.
- kommunale Abhängigkeit: Die endgültige Belastung hängt zusätzlich von der Entscheidung der Gemeinde über den Hebesatz ab.
Fazit
Der Steuermessbescheid ist das juristische Scharnier zwischen der Entscheidung des Finanzamts und der späteren Steuerfestsetzung durch die Gemeinde. Er legt noch nicht die konkrete Gewerbe- oder Grundsteuer fest, bestimmt aber die verbindliche Berechnungsgrundlage. Gerade deshalb sollte jeder Steuermessbescheid sofort geprüft werden. Wer Fehler zu spät erkennt, kann gebundene Punkte häufig nicht mehr über den späteren Steuerbescheid korrigieren. Für Grundsteuer und Gewerbesteuer ist der Steuermessbescheid deshalb ein zentraler Bescheid im Besteuerungsverfahren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Steuermessbescheid und Steuerbescheid?
Der Steuermessbescheid setzt den Steuermessbetrag fest. Der spätere Steuerbescheid wendet darauf den Hebesatz an und bestimmt erst die konkrete Gewerbesteuer oder Grundsteuer.
Wer erlässt den Steuermessbescheid?
Zuständig ist das Finanzamt. Bei Realsteuern übermittelt es den Inhalt des Steuermessbescheids der Gemeinde, die anschließend den Realsteuerbescheid erlässt.
Warum muss ich gegen den Steuermessbescheid selbst vorgehen?
Soweit Feststellungen im Folgebescheid auf dem Steuermessbescheid beruhen, können diese Punkte nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids angegriffen werden, § 351 Abs. 2 AO.
Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Steuermessbescheid?
Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO. Fehlt bei einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, beginnt diese Monatsfrist nicht, § 356 Abs. 1 AO.
Was passiert nach einem Grundsteuermessbescheid?
Die Gemeinde wendet den für das Kalenderjahr festgesetzten Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag an und gibt den Jahresbetrag der Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid bekannt.
Wie wirkt sich eine Änderung des Steuermessbescheids aus?
Soweit der spätere Steuerbescheid an den Steuermessbescheid gebunden ist, ist der Folgebescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Das kann die festgesetzte Steuer erhöhen oder mindern.
Kann die Gemeinde einen Steuermessbescheid anfechten?
Nach dem AEAO zu § 184 AO sind Gemeinden grundsätzlich nicht befugt, Steuermessbescheide anzufechten. Eine Rechtsbehelfsbefugnis besteht nach der Verwaltung nur im Zerlegungsverfahren.
Quellen
- Abgabenordnung (AO), § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Abgabenordnung (AO), §§ 171, 175, 347, 351, 355 und 356, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG), §§ 11, 14 und 16, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Grundsteuergesetz (GrStG), §§ 13, 21, 25, 27 und 28, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Anwendungserlass zu § 184 AO sowie GrStH A 1.5, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)