Alles auf einen Blick
- Das Realsplitting betrifft Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten; die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen gelten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.
- 2026 sind bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr abziehbar; der Höchstbetrag erhöht sich um Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des Empfängers.
- Der Unterhaltsleistende muss den Abzug beantragen; ohne Zustimmung des Empfängers entsteht kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
- Die Zustimmung wirkt bis auf Widerruf. Der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll.
- Beim Empfänger liegen insoweit sonstige Einkünfte vor; bei Wohnsitz des Empfängers im EU- oder EWR-Ausland kann § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG den Abzug eröffnen.
Realsplitting Definition
Realsplitting ist der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Abziehbar sind bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr; der Höchstbetrag erhöht sich um Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Beim Empfänger liegen insoweit sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG vor.
Wie wird das Realsplitting berücksichtigt?
Das Realsplitting wird in der Einkommensteuerveranlagung des Unterhaltsleistenden als Sonderausgabe berücksichtigt. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und für dieses Kalenderjahr nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung des Empfängers wirkt bis auf Widerruf; der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erklären, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll.
Der gesetzliche Höchstbetrag beträgt 2026 bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr. Zusätzlich erhöhen Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des Empfängers den Höchstbetrag. Beim Empfänger sind Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG als sonstige Einkünfte zu erfassen, soweit die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug vorliegen.
Ist die unterhaltene Person unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig, muss der Unterhaltsleistende deren Identifikationsnummer in seiner Steuererklärung angeben. Die unterhaltene Person ist verpflichtet, diese Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, darf der Unterhaltsleistende die Identifikationsnummer bei seinem Finanzamt erfragen.
Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats kann § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG das Realsplitting auch dann eröffnen, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und die Besteuerung der Leistung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Barunterhalt innerhalb des Höchstbetrags
A zahlt 2026 an den dauernd getrennt lebenden Ex-Ehegatten B 12.000,00 € Barunterhalt. Antrag und Zustimmung liegen vor.Abziehbarer Betrag: min(12.000,00 €, 13.805,00 €) = 12.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Geleisteter Barunterhalt | 12.000,00 € |
| Gesetzlicher Höchstbetrag | 13.805,00 € |
| Abziehbarer Betrag als Sonderausgabe | 12.000,00 € |
Ergebnis: 12.000,00 € sind beim Unterhaltsleistenden als Sonderausgaben abziehbar; beim Empfänger liegen insoweit sonstige Einkünfte vor.
Beispiel 2: Barunterhalt plus Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
A zahlt 2026 Barunterhalt von 15.500,00 € und übernimmt zusätzlich 2.400,00 € Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des Empfängers.Abziehbarer Barunterhalt: min(15.500,00 €, 13.805,00 €) = 13.805,00 €.Gesamtabzug: 13.805,00 € + 2.400,00 € = 16.205,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Geleisteter Barunterhalt | 15.500,00 € |
| Abziehbarer Barunterhalt nach Höchstbetrag | 13.805,00 € |
| Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG | 2.400,00 € |
| Nicht abziehbarer Rest des Barunterhalts | 1.695,00 € |
| Gesamtabzug als Sonderausgaben | 16.205,00 € |
Ergebnis: Der Höchstbetrag für den Barunterhalt ist ausgeschöpft; die zusätzlich übernommenen Beiträge erhöhen den abziehbaren Betrag.
Beispiel 3: Unentgeltliche Wohnungsüberlassung als Sachleistung
A überlässt der geschiedenen Ehefrau 2026 unentgeltlich eine Wohnung; die ortsübliche Monatsmiete beträgt 700,00 €. Zusätzlich zahlt A 2.400,00 € Barunterhalt.Mietwert: 700,00 € × 12 = 8.400,00 €.Gesamtbetrag: 8.400,00 € + 2.400,00 € = 10.800,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ortsübliche Monatsmiete | 700,00 € |
| Nutzungsmonate | 12 |
| Mietwert der Wohnungsüberlassung | 8.400,00 € |
| Zusätzlich gezahlter Barunterhalt | 2.400,00 € |
| Gesamte Unterhaltsleistung | 10.800,00 € |
Ergebnis: Bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung kann der Mietwert als Unterhaltsleistung in das Realsplitting einbezogen werden; ein Mietvertrag fällt dagegen nicht unter § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Zustimmung und Widerruf: Ohne Zustimmung des Empfängers entsteht kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Die Zustimmung bleibt bis auf Widerruf wirksam; der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, für das er erstmals gelten soll.
- Beschränkter Antrag: Der Antrag kann auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden. Stimmt der Empfänger nur einem der Höhe nach beschränkten Antrag zu, liegt darin keine unbeschränkte Zustimmung für spätere Jahre.
- Kein Doppelabzug: Werden Antrag und Zustimmung wirksam, werden die in dem betreffenden Veranlagungszeitraum geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein zusätzlicher Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG ist für dieselben Aufwendungen nicht möglich, auch nicht, soweit sie den Höchstbetrag des Realsplittings übersteigen.
- Sachleistungen: Es ist unerheblich, ob die Unterhaltsleistungen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht erbracht werden. Auch als Unterhalt erbrachte Sachleistungen können berücksichtigt werden.
- Auslandsfall: Ist der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt ein Abzug nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG nur unter den dort geregelten zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Vorteile
höherer Höchstbetrag: Das Realsplitting erlaubt 2026 bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr zuzüglich begünstigter Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und liegt damit regelmäßig über dem Grundmodell des § 33a Abs. 1 EStG.
berücksichtigte Sachleistung: Nicht nur Barunterhalt, sondern auch bestimmte Sachleistungen können einbezogen werden, etwa eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung mit dem ortsüblichen Mietwert.
fortwirkende Zustimmung: Die Zustimmung gilt nicht nur für ein einzelnes Jahr, sondern bis auf Widerruf, sofern der Widerruf rechtzeitig vor Beginn des betroffenen Kalenderjahres erklärt wird.
planbarer Teilbetrag: Der Antrag kann auf einen Teilbetrag beschränkt werden. Das erleichtert die Abstimmung zwischen Unterhaltsleistendem und Empfänger.
europäischer Anwendungsbereich: Für bestimmte EU- und EWR-Fälle eröffnet § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG den Sonderausgabenabzug auch bei einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger.
Nachteile
zustimmungsabhängiger Abzug: Ohne Zustimmung des Empfängers scheidet das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG aus.
spiegelbildige Besteuerung: Der beantragte und begünstigte Betrag führt beim Empfänger zu sonstigen Einkünften. Dadurch kann sich die steuerliche Gesamtwirkung zwischen den Beteiligten verschieben.
begrenzter Höchstbetrag: Reiner Barunterhalt ist auf 13.805 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Darüber hinausgehende Beträge bleiben im Realsplitting grundsätzlich unberücksichtigt, soweit keine zusätzlichen begünstigten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliegen.
formeller Nachweis: Die Identifikationsnummer des Empfängers muss in den gesetzlich geregelten Fällen in der Steuererklärung angegeben werden. Außerdem sind Antrag, Zustimmung und ein möglicher Widerruf zeitlich sauber zu dokumentieren.
enge Abgrenzung: Ein entgeltlicher Mietvertrag mit dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten fällt nicht unter § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Für dieselben Unterhaltsaufwendungen ist daneben kein zusätzlicher Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG möglich.
Fazit
Das Realsplitting ist 2026 ein wichtiges Gestaltungsinstrument für Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Sein Nutzen liegt vor allem im Sonderausgabenabzug bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr zuzüglich der begünstigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dem stehen die Zustimmung des Empfängers, die spiegelbildige Besteuerung und mehrere Formvorgaben gegenüber. Besonders sorgfältig zu prüfen sind Teilanträge, Sachleistungen, Auslandsfälle nach § 1a EStG und die Abgrenzung zum Unterhaltsabzug nach § 33a EStG.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Höchstbetrag beim Realsplitting 2026?
Der Höchstbetrag beträgt 2026 bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr. Zusätzlich erhöhen Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des Empfängers den abziehbaren Betrag.
Muss der Empfänger dem Realsplitting zustimmen?
Die Zustimmung des Empfängers ist gesetzliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Sie bleibt bis auf Widerruf wirksam; der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll.
Gilt das Realsplitting auch für Lebenspartner?
Die einkommensteuerlichen Regelungen zu Ehegatten und Ehen gelten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften. Deshalb ist das Realsplitting nicht auf geschiedene Ehegatten beschränkt.
Können auch Sachleistungen berücksichtigt werden?
Barunterhalt ist nicht zwingend die einzige begünstigte Leistung. Auch als Unterhalt erbrachte Sachleistungen können berücksichtigt werden; bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung kann nach der Rechtsprechung der ortsübliche Mietwert maßgeblich sein.
Was gilt, wenn der Empfänger im EU- oder EWR-Ausland lebt?
Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates kann § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG den Sonderausgabenabzug auch dann eröffnen, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Erforderlich sind insbesondere der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers im EU- oder EWR-Raum und der Nachweis der Besteuerung durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde.
Ist zusätzlich ein Abzug nach § 33a EStG möglich?
Für dieselben Unterhaltsaufwendungen scheidet ein zusätzlicher Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG aus, wenn Antrag und Zustimmung das Realsplitting für den Veranlagungszeitraum eröffnen. Ohne Zustimmung des Empfängers kann § 33a Abs. 1 EStG unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als eigener Prüfungsweg in Betracht kommen.
Muss der Unterhaltsleistende die Identifikationsnummer des Empfängers angeben?
In den gesetzlich geregelten Fällen ist die Identifikationsnummer des Empfängers in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden anzugeben. Die unterhaltene Person muss ihre Identifikationsnummer mitteilen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, darf der Unterhaltsleistende sie bei seinem Finanzamt erfragen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung, insbesondere § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 8, § 10 Abs. 1a Nr. 1, § 22 Nr. 1a, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 33a Abs. 1, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung, insbesondere § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 sowie Satz 5 zur Behandlung übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, R 10.2 und H 10.2 zu § 10 EStG, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.07.2021 – X R 15/19, „Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting“, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesfinanzhof)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2022 – X R 33/20, „Unentgeltliche Wohnraumüberlassung im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen“, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesfinanzhof)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2023 – X R 7/20, „Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting“, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesfinanzhof)