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Was ist der Rabatt-Freibetrag?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Rabatt-Freibetrag beträgt 2026 bis zu 1.080 Euro pro Kalenderjahr.
  • Begünstigt sind Vorteile aus Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, wenn § 8 Abs. 3 EStG erfüllt ist.
  • Für die Bewertung ist der Endpreis vor der Vorteilsberechnung um 4 Prozent zu mindern.
  • Maßgeblich ist der Vorteil nach Abzug des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts.
  • Steuerfreie Fahrvergünstigungen nach § 8 Abs. 3 EStG mindern die Entfernungspauschale.

Rabatt-Freibetrag Definition

Der Rabatt-Freibetrag ist der Jahresfreibetrag für Belegschaftsrabatte nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG. Er begünstigt Vorteile aus verbilligten oder unentgeltlichen Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem um 4 Prozent geminderten Endpreis bewertet werden.

Wie wird der Rabatt-Freibetrag berücksichtigt?

Der Rabatt-Freibetrag wird in vier Schritten berücksichtigt: Zuerst ist zu prüfen, ob § 8 Abs. 3 EStG überhaupt anwendbar ist. Danach wird der maßgebliche Endpreis ermittelt, um 4 Prozent gemindert, um die Zahlung des Arbeitnehmers gekürzt und schließlich mit dem Jahresfreibetrag von 1.080 Euro verglichen.

Gesetzliche Einordnung

VorschriftKernaussageFolge
§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG„die um 4 Prozent geminderten Endpreise“Bewertung
§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG„Vorteile sind steuerfrei, soweit … 1.080 Euro“Freibetrag
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG„mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag“Kürzung der Entfernungspauschale

Anwendbar ist § 8 Abs. 3 EStG nur, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.

Maßgeblich ist anschließend der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Nach den amtlichen Hinweisen ist das der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angeboten wird. Davon werden 4 Prozent als gesetzlicher Bewertungsabschlag abgezogen.

Vom so ermittelten Wert wird das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt abgezogen. Der verbleibende Vorteil bleibt aus demselben Dienstverhältnis bis zu 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Erhält der Arbeitnehmer mit dem Rabatt-Freibetrag begünstigte Fahrvergünstigungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, mindert der steuerfreie Vorteil den als Werbungskosten abziehbaren Betrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Verbilligter Möbelkauf

Ein Möbelhandelsunternehmen überlässt einem Arbeitnehmer eine Schrankwand für 3.000,00 €. Der Endpreis der Schrankwand beträgt 4.500,00 €. Der Rabatt-Freibetrag ist noch nicht verbraucht.

SchrittRechnungBetrag
EndpreisAngebot an fremde Letztverbraucher4.500,00 €
Bewertungsabschlag4.500,00 € × 4 %180,00 €
Maßgeblicher Wert4.500,00 € − 180,00 €4.320,00 €
Zahlung des ArbeitnehmersKaufpreis3.000,00 €
Vorteil4.320,00 € − 3.000,00 €1.320,00 €
Rabatt-FreibetragJahresbetrag1.080,00 €
steuerpflichtiger Vorteil1.320,00 € − 1.080,00 €240,00 €

Ergebnis: 240,00 Euro sind als Arbeitslohn zu versteuern.

Beispiel 2: Zweiter Bezug im selben Kalenderjahr

Im selben Kalenderjahr erhält derselbe Arbeitnehmer ein weiteres Möbelstück zu identischen Konditionen. Der Rabatt-Freibetrag ist durch Beispiel 1 bereits vollständig ausgeschöpft.

SchrittRechnungBetrag
EndpreisAngebot an fremde Letztverbraucher4.500,00 €
Bewertungsabschlag4.500,00 € × 4 %180,00 €
Maßgeblicher Wert4.500,00 € − 180,00 €4.320,00 €
Zahlung des ArbeitnehmersKaufpreis3.000,00 €
steuerpflichtiger Vorteil4.320,00 € − 3.000,00 €1.320,00 €

Ergebnis: Der gesamte Vorteil von 1.320,00 Euro ist steuerpflichtig, weil der Jahresfreibetrag bereits verbraucht ist.

Beispiel 3: Arbeitgeberdarlehen

Nach den amtlichen Hinweisen kann der Rabatt-Freibetrag auch bei einem Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen eine Rolle spielen, soweit die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG erfolgt. Im Beispiel beträgt der Maßstabszinssatz 4,32 Prozent, der Arbeitnehmer zahlt 2 Prozent.

SchrittRechnungBetrag
DarlehensbetragAusgangswert100.000,00 €
Maßstabszins100.000,00 € × 4,32 %4.320,00 €
Arbeitnehmerzins100.000,00 € × 2,00 %2.000,00 €
Zinsvorteil4.320,00 € − 2.000,00 €2.320,00 €
Rabatt-FreibetragJahresbetrag1.080,00 €
steuerpflichtiger Jahresvorteil2.320,00 € − 1.080,00 €1.240,00 €
vierteljährlicher Ansatz1.240,00 € / 4310,00 €

Ergebnis: Der steuerpflichtige Jahresvorteil beträgt 1.240,00 Euro; bei vierteljährlicher Erfassung sind 310,00 Euro je Quartal anzusetzen.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Eigene Angebotspalette erforderlich: Nach der Rechtsprechung des BFH gilt § 8 Abs. 3 EStG nur für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt.
  • Kein Begünstigungstatbestand bei Arbeitnehmerbedarf: § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG greift nicht, soweit Waren oder Dienstleistungen überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.
  • Keine Anwendung bei Pauschalversteuerung nach § 40 EStG: Der Gesetzeswortlaut schließt solche Bezüge aus dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG aus.
  • Wahlrecht im Veranlagungsverfahren: Nach den amtlichen Hinweisen kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nachweisen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet.
  • Sonderfall Deutsche Bahn: Für Fahrvergünstigungen an Ruhestandsbeamte des BEV hat der BFH eine entsprechende Anwendung des Rabatt-Freibetrags anerkannt.

Vorteile

  • jährlicher Freibetrag: Vorteile aus demselben Dienstverhältnis bleiben bis zu 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.

  • gesetzlicher Bewertungsabschlag: Vor der Vorteilsberechnung wird der Endpreis um 4 Prozent gemindert.

  • teilweise Besteuerung: Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

  • breite Produktpalette: Begünstigt sein kann die gesamte eigene Waren- und Dienstleistungspalette des Arbeitgebers, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nachteile

  • enge Voraussetzungen: Die Regelung greift nur bei eigenen Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers und nicht bei jedem Sachbezug.

  • jährliche Obergrenze: Nach Ausschöpfung von 1.080 Euro ist jeder weitere Vorteil aus demselben Dienstverhältnis steuerpflichtig.

  • werbungskostenmindernde Wirkung: Steuerfreie Fahrvergünstigungen nach § 8 Abs. 3 EStG kürzen die Entfernungspauschale.

  • zusätzlicher Nachweisaufwand: Der Arbeitgeber hat nach den amtlichen Hinweisen die Grundlagen des angesetzten Endpreises zum Lohnkonto aufzubewahren und zu dokumentieren.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Rabatt-Freibetrag ist ein klar geregelter Jahresfreibetrag für Belegschaftsrabatte, aber seine Anwendung ist an enge Voraussetzungen gebunden. Entscheidend sind die eigene Angebotspalette des Arbeitgebers, der um 4 Prozent geminderte Endpreis und die Grenze von 1.080 Euro pro Kalenderjahr. Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, dass nur der Mehrbetrag steuerpflichtig wird, während Arbeitgeber die Bewertungsgrundlagen sauber dokumentieren müssen. Bei Fahrvergünstigungen ist außerdem die Kürzung der Entfernungspauschale zu beachten.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Rabatt-Freibetrag und 50-Euro-Freigrenze?

Der Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist ein Jahresfreibetrag von 1.080 Euro für bestimmte Belegschaftsrabatte. Die 50-Euro-Regel des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist dagegen eine monatliche Freigrenze für andere Sachbezüge. Beide Vorschriften folgen unterschiedlichen Bewertungsregeln.

Welche Waren und Dienstleistungen sind begünstigt?

Begünstigt sind nur Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt, soweit sie nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer bestimmt sind und ihr Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.

Wann ist der Rabatt-Freibetrag ausgeschöpft?

Der Freibetrag ist verbraucht, sobald die Summe der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG begünstigten Vorteile aus demselben Dienstverhältnis 1.080 Euro im Kalenderjahr erreicht. Weitere Vorteile aus demselben Dienstverhältnis sind dann in voller Höhe steuerpflichtig.

Wie wirkt sich der Rabatt-Freibetrag bei Fahrvergünstigungen aus?

Soweit Fahrvergünstigungen nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei bleiben, mindern sie den als Werbungskosten abziehbaren Betrag für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der steuerfreie Vorteil kommt also nicht zusätzlich neben der ungekürzten Entfernungspauschale zum Ansatz.

Warum ist der Endpreis so wichtig?

Der geldwerte Vorteil wird nicht aus dem Einkaufspreis oder aus den Selbstkosten des Arbeitgebers abgeleitet, sondern vom Endpreis für fremde Letztverbraucher. Nach den amtlichen Hinweisen ist das der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angeboten wird.

Wann kann eine andere Bewertung günstiger sein?

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Arbeitnehmer eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nachweisen, wenn ein günstigerer Marktpreis vorliegt. Dafür muss er sowohl den im Lohnsteuerabzug angesetzten Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG als auch den günstigeren Marktpreis belegen.

Wie wirkt der Rabatt-Freibetrag bei Arbeitgeberdarlehen?

Nach den amtlichen Hinweisen kann der Rabatt-Freibetrag auch bei Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen berücksichtigt werden, soweit die Bewertung unter § 8 Abs. 3 EStG fällt. Der Freibetrag mindert dann den ermittelten Jahresvorteil, bevor der steuerpflichtige Restbetrag angesetzt wird.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5, gesetze-im-internet.de, Abruf am 11. März 2026.
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, R 8.2 Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG), Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Hinweise zu § 8 Abs. 3 EStG, Beispiel Möbelkauf, Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 24 III Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen, Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 24 IX Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 14 Entfernungspauschalen, Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. September 2019 – VI R 7/19, Abruf am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. September 2019 – VI R 4/17, Abruf am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.