Steuer-Berater.de Icon
N

Was sind Nichtabziehbare Aufwendungen?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 09. April 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Aufwendungen für den privaten Haushalt, den Unterhalt von Familienangehörigen und sonstige Kosten der Lebensführung mindern grundsätzlich weder die einzelnen Einkünfte noch den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit keine Spezialnorm wie § 10 oder §§ 33 bis 33b EStG eingreift.
  • Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, bleiben nur dann abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt nicht mehr als 50 Euro betragen.
  • Geschäftliche Bewirtungen sind nur insoweit abziehbar, wie 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden können.
  • Im betrieblichen Bereich mindern Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie damit zusammenhängende Aufwendungen den Gewinn grundsätzlich nicht.
  • Gemischte Aufwendungen können nur dann aufgeteilt werden, wenn sich der berufliche oder betriebliche Anteil objektiv und leicht nachprüfbar abgrenzen lässt.

Nichtabziehbare Aufwendungen Definition

Nichtabziehbare Aufwendungen sind Ausgaben, die den steuerlichen Gewinn oder das Einkommen nicht mindern dürfen. Für Körperschaften nennt § 10 KStG sie ausdrücklich so; im Einkommensteuerrecht folgen die wichtigsten Abzugsverbote vor allem aus § 12 EStG und § 4 Abs. 5 EStG.

Wie werden Nichtabziehbare Aufwendungen berücksichtigt?

Zuerst ist zu prüfen, ob die Ausgabe der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Trifft § 12 EStG zu, scheidet ein Abzug grundsätzlich aus, selbst wenn die Ausgabe den Beruf oder die Tätigkeit fördert. Nur soweit Spezialnormen im Einkommensteuergesetz ausdrücklich etwas anderes anordnen, bleibt eine steuerliche Berücksichtigung möglich.

Liegt eine betriebliche oder berufliche Veranlassung vor, folgt im zweiten Schritt die Prüfung besonderer Abzugsverbote. § 4 Abs. 5 EStG kennt Totalverbote, etwa für bestimmte Geschenke, Geldbußen oder unangemessene Aufwendungen, und Teilverbote, etwa bei geschäftlichen Bewirtungen.

Im dritten Schritt geht es um Nachweis und Zuordnung. Bei Bewirtungen verlangt das Gesetz schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass und Höhe der Aufwendungen; fand die Bewirtung in einer Gaststätte statt, ist die Rechnung beizufügen. Für Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG gilt außerdem eine einzelne und getrennte Aufzeichnung. Gemischte Aufwendungen dürfen nur aufgeteilt werden, soweit eine objektive und leicht nachprüfbare Trennung möglich ist; fehlt es daran, bleibt der Aufwand insgesamt steuerlich unberücksichtigt.

Praktische Beispiele

1. Reine Kosten der privaten Lebensführung

Eine freiberuflich tätige Person zahlt für ihre reine Privatwohnung 1.200,00 Euro Miete und 400,00 Euro für Lebensmittel. 1.200,00 € + 400,00 € = 1.600,00 €; 1.600,00 € × 0 % = 0,00 €.

SchrittRechnungBetrag
Private Miete1.200,00 €
Lebensmittel400,00 €
Summe private Kosten1.200,00 € + 400,00 €1.600,00 €
Abziehbarer Anteil1.600,00 € × 0 %0,00 €
Nichtabziehbarer Anteil1.600,00 € − 0,00 €1.600,00 €

Ergebnis: 0,00 Euro sind abziehbar; 1.600,00 Euro bleiben nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.

2. Geschäftsessen mit Teilabzug

Ein Einzelunternehmer lädt einen Geschäftspartner in ein Restaurant ein. Die angemessene und nachgewiesene Bewirtungsrechnung beträgt netto 200,00 Euro. 200,00 € × 70 % = 140,00 €; 200,00 € × 30 % = 60,00 €.

SchrittRechnungBetrag
Bewirtungsrechnung netto200,00 €
Abziehbarer Anteil200,00 € × 70 %140,00 €
Nichtabziehbarer Anteil200,00 € × 30 %60,00 €
Kontrolle140,00 € + 60,00 €200,00 €

Ergebnis: 140,00 Euro mindern den Gewinn; 60,00 Euro bleiben nicht abziehbar.

3. Geschenk an eine Kundin

Eine Unternehmerin schenkt einer Kundin, die nicht Arbeitnehmerin ist, im Wirtschaftsjahr genau einen Gegenstand mit Anschaffungskosten von 60,00 Euro. Da 60,00 € > 50,00 € ist, greift die Ausnahmeregel des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht; der abziehbare Betrag beträgt 0,00 €.

SchrittRechnungBetrag
Anschaffungskosten des Geschenks60,00 €
Gesetzliche Grenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr50,00 €
Abziehbarer Anteil0,00 €0,00 €
Nichtabziehbarer Anteil60,00 € − 0,00 €60,00 €

Ergebnis: Das Geschenk mindert den Gewinn nicht; 60,00 Euro bleiben nicht abziehbar.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • spezielle Abzugstatbestände: Soweit § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 9, § 10 Abs. 1a Nr. 1, §§ 10a, 10b oder §§ 33 bis 33b EStG ausdrücklich etwas anderes bestimmen, werden private Aufwendungen trotz § 12 EStG steuerlich berücksichtigt.
  • teilweiser Bewirtungsabzug: Bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sind nur die Aufwendungen nicht abziehbar, die 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Kosten übersteigen. Ohne vollständigen Nachweis scheitert der Teilabzug regelmäßig bereits an den formellen Voraussetzungen.
  • gewinnorientierte Ausnahme: Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG gilt nicht, soweit diese Zwecke selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.
  • enge Sonderregel bei Geldbußen: Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden ist und die darauf entfallenden Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht abgezogen worden sind.
  • eigene Regeln für Körperschaften: Bei Kapitalgesellschaften und anderen körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsträgern kommen die zusätzlichen Nichtabziehbarkeiten des § 10 KStG hinzu, etwa für bestimmte Steuern, strafähnliche Sanktionen und die Hälfte der Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung.

Vorteile

  • klare Abgrenzung: Private Lebensführung und betriebliche oder berufliche Sphäre werden sauber getrennt.
  • missbrauchsarme Gewinnermittlung: Repräsentationsaufwendungen, Strafzahlungen und ähnliche Kosten können den steuerlichen Gewinn nicht beliebig mindern.
  • planbare Teilabzüge: Bei gesetzlich geregelten Fällen wie Bewirtungen lässt sich der abziehbare Anteil eindeutig berechnen.
  • ordentliche Dokumentation: Die besondere Aufzeichnungspflicht sorgt für nachvollziehbare Belege und bessere Prüfbarkeit.

Nachteile

  • höhere Steuerbasis: Nichtabziehbare Aufwendungen erhöhen wirtschaftlich die steuerliche Belastung, weil sie den Gewinn nicht mindern.
  • aufwendige Einzelfallprüfung: Die Abgrenzung zwischen privat, betrieblich und gemischt veranlasst kostet Zeit und häufig auch Beratung.
  • formelle Fehlerfolgen: Fehlende Angaben bei Bewirtungen oder unzureichende Aufzeichnungen führen schnell zum Verlust des gewünschten Abzugs.
  • streitanfällige Grenzfälle: Kleidung, Reisen, Feiern oder Repräsentationskosten lösen häufig Abgrenzungsdiskussionen mit dem Finanzamt aus.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Nichtabziehbare Aufwendungen sind ein zentrales Korrektiv des deutschen Steuerrechts. Sie trennen private Lebensführung von betrieblicher oder beruflicher Sphäre, begrenzen Repräsentations- und Sanktionskosten und erzwingen eine saubere Dokumentation. Für die Praxis ist die richtige Einordnung entscheidend: § 12 EStG erfasst vor allem private Kosten, § 4 Abs. 5 EStG einzelne Betriebsausgaben mit Total- oder Teilabzugsverboten, und § 10 KStG ergänzt Sonderregeln für Körperschaften. Wer früh prüft und ordentlich aufzeichnet, vermeidet unnötige Steuernachteile und Streit mit dem Finanzamt.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Kosten gehören typischerweise zu Nichtabziehbaren Aufwendungen?

Typisch sind Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, allgemeine Kleidung, private Lebensführung und den Unterhalt von Familienangehörigen. Im betrieblichen Bereich zählen außerdem unter anderem bestimmte Geschenke, Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder und unangemessene Aufwendungen dazu.

Warum bleiben auch berufsfördernde private Kosten oft steuerlich unberücksichtigt?

§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst auch Aufwendungen der Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie den Beruf fördern. Abziehbar werden solche Kosten erst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind oder eine Spezialnorm einen Abzug ausdrücklich zulässt.

Wie werden Bewirtungskosten steuerlich behandelt?

Bei angemessener und nachgewiesener Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind 70 Prozent abziehbar. Für den Nachweis verlangt das Gesetz Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass und Höhe der Aufwendungen; in der Gaststätte ist zusätzlich die Rechnung beizufügen.

Wann sind Geschenke an Geschäftspartner nicht abziehbar?

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sind steuerlich nur begünstigt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände je Empfänger insgesamt nicht mehr als 50 Euro betragen. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug.

Wann dürfen gemischte Aufwendungen aufgeteilt werden?

Eine Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn der berufliche oder betriebliche Anteil objektiv und leicht nachprüfbar von der privaten Mitveranlassung getrennt werden kann. Fehlen solche objektiven Kriterien oder greifen die Anteile untrennbar ineinander, bleibt der Aufwand insgesamt nicht abziehbar.

Welche Rolle spielt die besondere Aufzeichnungspflicht?

Für Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG verlangt § 4 Abs. 7 EStG eine einzelne und getrennte Aufzeichnung. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie nur berücksichtigt werden, wenn die besondere Aufzeichnung tatsächlich vorliegt.

Was gilt bei Kapitalgesellschaften?

Bei Körperschaften enthält § 10 KStG zusätzliche Nichtabziehbarkeiten. Dazu gehören insbesondere bestimmte Steuern, strafähnliche Rechtsnachteile und die Hälfte der Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder an andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.